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Öffentliches Recht/ Assex/ Hessen/ Handakte/ Erstbescheid 2

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Der Erstbescheid

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Vertragspartner: Die Stadt Kassel, vertreten durch den Magistrat

Gegenstand: Befristete Duldung einer bauordnungswidrigen Anlage


Erstbescheid 
Stadt Kassel - Der Magistrat[1]
Obere Königsstrasse 8 - 34117 Kassel


Kassel, den [DATUM]

[AKTENZEICHEN]


Mit Postzustellungsurkunde


Herrn
Karl-Heinz Mustermann
Kölnische Strasse 68
34117 Kassel



Bauvorhaben Flur 3, Flurstück 64/2 in der Gemarkung Kassel - hier: Ihr Bauantrag vom [Datum] sowie gemeinsame Ortsbesichtigung vom [Datum] -


Sehr geehrter Herr Mustermann,

in der oben genannten Angelegenheit erlassen wir[2] folgende bauaufsichtliche Verfügung:


1. Ihr Baugesuch vom [Datum] betreffend die Genehmigung eines Anbaus an ihr Wohnhaus in Kassel, Kölnische Strasse 68, lehnen wir ab.
2. Wir untersagen Ihnen jegliche Nutzung des bereits errichteten Anbaus[3].
3. Wir fordern Sie auf, den Anbau innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieser Verfügung zu beseitigen.
4. Zu Ziffer 2 und 3 ordnen wir die sofortige Vollziehbarkeit an.[4].
5. Falls Sie der Anordnung der Ziffer 2 nicht innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieser Verfügung nachkommen, drohen wir Ihnen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- € für jeden weiteren Tag der Nutzung an.
6. Sollten Sie der unter Ziffer 3 genannten Frist nicht nachkommen, drohen wir Ihnen die Ersatzvornahme an. Die Kosten der Ersatzvornahme veranschlagen wir vorläufig auf 5.000,- €.
7. Die Gebühr für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens beträgt ... €. Der Betrag ist bis zum [Datum] unter Angabe des obenstehenden Aktenzeichens auf das unten angegebene Konto zu überweisen. Im Übrigen ergeht dieser Bescheid gebührenfrei[5].


Gründe:
I.


[Sachverhalt]

[Verfahrensgang]


II.

[Rechtliche Begründung der Anordnungen in der Reihenfolge des Tenors]

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit war ebenfalls geboten. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass derjenige, der ein Gebäude formal illegal errichtet hat, nicht besser stehen kann als der, der vor Errichtung eine Baugenehmigung beantragt hat.

Rechtsbehelfsbelehrung
[6]

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der o.g. Behörde Widerspruch einlegen. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der Widerspruchsbehörde, dem Regierungspräsidium Kassel, [genaue Adresse], gewahrt.[7]

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nach Erhebung des Widerspruchs die Aussetzung der Vollziehbarkeit bei dem Regierungspräsidium Kassel, [genaue Anschrift], oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Kassel, [genaue Anschrift], beantragt werden.[8]

[Grussformel]

Im Auftrag[9]

(Unterschrift)

Erläuterungen

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  1. Der Briefkopf muss die ausstellende Behörde erkennen lassen - hier ist dies der Magistrat als allgemeine Verwaltungsbehörde (im Kreis: der Kreisausschuss; in der Gemeinde der Gemeindevorstand).
  2. Der Magistrat ist ein Kollegialorgan, daher heißt es "wir" und nicht "ich" wie bei Landrat oder Regierungspräsident.
  3. Wegen des Bestimmheitsgrundsatzes müsste man u.U. den Anbau noch genauer bezeichnen, falls es mehrere gibt.
  4. Da Ziffer 1 nur eine Begünstigung versagt, bedarf es keines Sofortvollzugs.
  5. Auch wenn keine Gebühren anfallen, muss dies geschrieben werden.
  6. Begünstigende VAs enthalten i.d.R. keine Rechtsbehelfsbelehrung.
  7. Der Wortlaut ergibt sich aus §§ 70, 58 VwGO.
  8. Dieser Hinweis auf § 80 IV und § 80 V VwGO ist nicht vorgeschrieben, ist jedoch ein "nobile officium" ("Nettigkeit des Amtes").
  9. Nicht der Sachbearbeiter Müller erlässt diese Verwaltungsakte, sondern der Magistrat, der Zusatz "im Auftrag" ist daher unumgänglich.

Rechtliche Würdigung

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Die rechtliche Würdigung entspricht in etwa der in einem Urteil (d.h.: Urteilsstil!).

Wenn es nicht ganz offensichtlich ist, sollte kurz die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde dargelegt werden:

Die Anordnung 1 beruht auf [Rechtsgrundlage]. Hiernach ist [bei Ermessensentscheidungen: "kann"] [Tatbestandsvoraussetzungen]. Dies war hier der Fall. [Subsumtion].

Bei Ermessensentscheidungen muss sich das Ermessen im Bescheid wiederfinden.

Die Maßnahme war auch angezeigt. Dies ergibt sich bereits aus der [Argument].

Man muss hier die Fürs und Widers abwägen, wozu sich Zwar-Sätze anbieten. Dann folgen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit im Urteilsstil:

Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig, denn es sind keine Maßnahmen ersichtlich, die weniger intensiv, aber gleich geeignet sind. Insbesondere kam vorliegend eine [hier: die "kleinere" Maßnahme] nicht in Frage. Diese wäre nicht gleich geeignet, insbesondere könnte hierdurch nicht ausgeschlossen werden, dass [Argument].

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist die Ausnahme (Arg.: Gesetzessystematik, § 80 II VwGO)! Seine Anordnung ist immer schriftlich zu begründen. Inhaltlich muss die Begründung dabei über die Begründung des VAs selbst hinaus gehen (Es gilt also nicht: "Weil wir hier einen rechtswidrigen Zustand haben, müssen wir ihn schnell beseitigen!").