Zum Inhalt springen

Öffentliches Recht/ Assex/ Hessen/ Landesrecht/ Gefahrenabwehr

Aus Wikibooks

Gefahrenabwehr in Hessen

[Bearbeiten]

Gefahrenabwehr ist grundsätzlich Landessache (§ 81 HSOG). Auf einen kurzen (ungenauen) Nenner gebracht könnte man sagen: "die Sicherheit geht alle an". Im Rahmen der Gefahrenabwehr gibt es in Hessen die ...

  1. Ordnungsbehörden,
  2. Polizeibehörden,
  3. Behörden der allgemeinen Verwaltung.

In § 1 HSOG sieht das so aus:

"Die Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden, Ordnungsbehörden) und die Polizeibehörden haben die gemeinsame Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahrenabwehr)".

Allgemeine Ordnungsbehörden

[Bearbeiten]

Allgemeine Ordnungsbehörden sind (§ 85 HSOG)

  • die fachlich zuständigen Ministerien als Landesordnungsbehörden,
  • die Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörden,
  • die Landräte in den Landkreisen und die Oberbürgermeister in kreisfreien Städten als Kreisordnungsbehörden,
  • die Bürgermeister (Oberbürgermeister) bzw. deren ständige Vertreter als örtliche Ordnungsbehörden.

Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus:

  • besonderer Zuweisung; z.B. § 3 HessAGPersAuswG, § 10 HessFreihEntzG, § 1 LotterieVO
  • der Zuweisungsverordnung zum HSOG (lesen!)
  • i.Ü. aber nur im Eilfall (§§ 2 S. 1, 1 I S. 1 HSOG)

Sonderordnungsbehörden

[Bearbeiten]

Sonderordnungsbehörden sind solche außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch bes. Rechtsvorschrift Gefahrenabwehraufgaben übertragen wurden (§ 90 HSOG). Ja, auch das Eichamt ist eine Gefahrenabwehrbehörde! Vorlage:Citation needed

Polizeibehörden

[Bearbeiten]

In Hessen sind Polizeibehörden staatliche Behörden mit eigener Struktur. Der Aufbau der Landespolizeiverwaltung hat sich in den letzten Jahren verändert also Vorsicht mit alten Lehrbüchern!

Die Polizeibehörden nehmen die Aufgaben war, die Ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesen sind (§ 1 I HSOG). Solche Zuweisungen finden sich auch in der StPO (§§ 161, 163), dem OWiG (§ 53) und der StVO (§§ 36 V, 44 II).

Ein Problem des Rechtswegs kann immer sein, dass eine polizeiliche Maßnahme als präventive oder repressive Maßnahme abzugrenzen ist (z.B. Observierung). Hier muss man an § 1 IV HSOG (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) denken! Die Grundsätze heißen dann: Schwerpunktbildung, keine Salami-Taktik und natürlich klausurentaktisches Denken (Ö-Recht ist Ö-Recht und wird sicher keine §§ 1044, 823 BGB Klausur mit Rechtsweg zum OLG werden).

TIPP: Lesenswert ist die Polizei-Organisations-Verordnung, PolOrgVO (F/P Nr. 34 c). (PolOrgVo wurde aufgehoben!!! Vgl. GVBl. 2007 I S. 323, GVBl. II 310-105 § 21) [1]

Neu: Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Durchführung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes (HSOG-DVO) Vom 12. Juni 2007 [2]

Das Selbsteintrittsrecht

[Bearbeiten]

Anders als in manchen Bundesländer kennt Hessen ein Selbsteintrittsrecht (genauer: ein vertikales Selbsteintrittsrecht) der Aufsichtsbehörden im Ordnungsrecht (s.o.: Allgemeine Ordnugnsbehörden). Dieses ist in § 88 HSOG verankert:


§ 88 HSOG - Selbsteintritt
Die Aufsichtsbehörden können, wenn es den Umständen nach erforderlich ist, die Befugnisse der ihnen nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden allgemeinen Ordnungsbehörden ausüben; diese können bei gegenwärtiger Gefahr die Befugnisse der übergeordneten allgemeinen Ordnungsbehörden ausüben. Die zuständige allgemeine Ordnungsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten.
Die allgemeinen Ordnungsbehörden können in eigener Zuständigkeit die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen treffen, wenn andere Behörden, die Aufgaben der Gefahrenabwehr zu erfüllen haben, nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden können. Diese Behörden sind unverzüglich zu unterrichten. Auf deren Verlangen haben die allgemeinen Ordnungsbehörden ihre Maßnahmen aufzuheben.

Das hessische Selbsteintrittsrecht ist besonders umfassend ausgestaltet. Neben der so genannten "nach-16-Uhr"-Zuständigkeit in Absatz 2, die so auch in anderen Bundesländern (bisweilen beschränkt auf die Polizei) existiert, gibt es mit Absatz 1 einen vertikalen Selbsteintritt sogar in beide Richtungen, d.h. die untergeordnete Behörde kann bei gegenwärtiger Gefahr die Aufgaben ihrer übergeordneten Behörde wahrnehmen.

Klausurfalle

In der Klausur kann sich folgende Falle ergeben: Die Widerspruchbehörde bescheidet durch Widerspruchsbescheid, hebt diesen dann von sich aus wieder auf und bescheidet erneut. Hier ist der Kopp missverständlich, denn dort heißt es bei § 73 Nr. 3, dass die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde mit Erlass des Widerspruchsbescheids endet. Dies trifft in Hessen im Bereich der Gefahrenabwehr gerade nicht zu, da dort die übergeordnete Behörde ein Selbsteintrittsrecht hat und somit gem. § 88 HSOG zuständig bleibt.

Behörden der allgemeinen Verwaltung

[Bearbeiten]

Gefahrenabwehr ist eine allgemeine Verwaltungsaufgabe, und allgemeine Verwaltungsaufgaben sind von den Landkreisen und Gemeinden als Weisungsaufgaben wahrzunehmen (§ 2 S. 2 i.V.m. § 82 I HSOG). Dann sind zuständig (siehe oben unter Weisungsaufgaben): Gemeindevorstand/Magistrat bzw. Kreisausschuss.