Benutzer:Thirunavukkarasye-Raveendran/Themen Gutachterstil Jura
Themen für ungarisch-deutsche Sätze
TEMP Themenliste
[Bearbeiten]- Erörtere folgende Fälle im juristischen Gutachterstil (Niveau
- Jurastundent 4 Semester.)
- für die Analyse- und Argumentationsfähigkeiten der Studenten
Du bis ein Jura-Tutor und bereitest Jurastudenten auf das zweite Staatsexamen in Deutschland vor. Schreibe als vorbildliches Beispiel eine ausführliche Erörterung zu folgendem Thema im juristischen Gutachterstil (zeige dabei deine die Analyse- und Argumentationsfähigkeit) - (bitte auch lang und ausführlich) - Thema:
diese Themen bitte jemals mit einer ausführlicheren Fallbeschreibung unterlegen?
1. Zivilrecht / Vertragsrecht
2. Arbeitsrecht
3. Mietrecht / Immobilienrecht
4. Familienrecht
5. Erbrecht
5. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
Fallbeschreibung: Frau F erbt das Vermögen ihres Onkels O. Sie wusste nicht, dass dieser hohe Schulden bei verschiedenen Banken und privaten Gläubigern hatte. Nachdem sie das Erbe angenommen hat, fordern die Gläubiger von F die Begleichung der offenen Forderungen. F fürchtet, dass das geerbte Geld nicht ausreicht und sie am Ende mit ihrem Privatvermögen haftet. Nun prüft sie, ob sie die Erbschaft ausschlagen oder die Haftung beschränken kann (z. B. Nachlassinsolvenz). Zudem ist unklar, ob F sich rechtzeitig über den wahren Umfang der Schulden informieren konnte.
5. Strafrecht
1. Die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr: Ein Autofahrer übersieht einen Radfahrer, der sich leicht verletzt. Wer haftet und in welchem Umfang? 2. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort: Ein Parkrempler fährt weg, obwohl ein Schaden am geparkten Auto sichtbar ist. Welche Konsequenzen drohen? 3. Beleidigung im Netz: Eine Person wurde in einem sozialen Netzwerk massiv beschimpft. Zivilrechtliche und strafrechtliche Aspekte überschneiden sich. 4. Die Sachbeschädigung auf der Party: Ein Gast zerstört versehentlich teures Eigentum des Gastgebers. Wann liegt noch „Versehen“, wann Vorsatz vor? 5. Der Diebstahl im Supermarkt: Ein Kunde wird beim „Probieren“ von Waren erwischt. Ist das schon Diebstahl oder Kulanzsache?
1. Arbeitsrecht
1. Der Streit um das Arbeitszeugnis: Welche Inhalte darf/soll ein Arbeitszeugnis haben, und wie kann sich der Arbeitnehmer gegen unzutreffende oder negative Formulierungen wehren?
2. Teilzeit und Befristung: Ein Arbeitnehmer wünscht eine Verringerung seiner Arbeitszeit. Welche Rechte stehen ihm zu, und wann darf ein Arbeitgeber eine Befristung verlängern (oder nicht)?
3. Mobbing am Arbeitsplatz: Wie können sich Betroffene juristisch wehren, welche Nachweisprobleme bestehen, und welche Ansprüche (z. B. Schadensersatz) ergeben sich?
4. Betriebsbedingte Kündigungen in Krisenzeiten: Welche Kriterien muss der Arbeitgeber einhalten (z. B. Sozialauswahl), und welche Chancen hat der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht?
5. Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung: Typische Konflikte bei Krankmeldungen, gegenseitige Pflichten, und in welchen Fällen der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit äußern kann.
2. Sozialrecht
1. Der abgelehnte Antrag auf Arbeitslosengeld II (Bürgergeld): Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wie läuft das Widerspruchsverfahren ab, und welche Rechte haben Hilfesuchende?
2. Rentenansprüche bei gemischten Versicherungszeiten: Wie werden Ansprüche aus verschiedenen Beschäftigungen und Rentenversicherungsträgern (ggf. im Ausland) zusammengefasst?
3. Pflegegrad und häusliche Pflege: Streitigkeiten um die Einstufung, Leistungen der Pflegekasse und die Möglichkeiten zur Durchsetzung im Widerspruchs- und Klageverfahren.
4. Kindergeld und Familienkassen-Streit: Wann darf die Familienkasse Zahlungen zurückfordern, wie wird der Anspruch bei Auslandsaufenthalten geregelt, und welche Rechtsmittel gibt es?
5. Zusätzliche Einkünfte bei Bezug von Sozialleistungen: Wie viel darf dazuverdient werden (z. B. Minijobs) und welche Anrechnungsregelungen greifen?
3. Wettbewerbsrecht
1. Unlauterer Wettbewerb durch irreführende Werbung: Welche Informationen müssen in Werbemaßnahmen korrekt angegeben werden, und welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen?
2. Vergleichende Werbung zwischen Wettbewerbern: Welche Voraussetzungen müssen für eine zulässige vergleichende Werbung erfüllt sein, und wann liegt eine unlautere Herabsetzung vor?
3. Verbraucherschutz und Influencer-Marketing: Kennzeichnungspflichten in Social Media, Probleme bei Schleichwerbung und Rechtsfolgen für Unternehmen und Influencer.
4. Geschäftsgeheimnisse und Betriebsspionage: Welche Ansprüche bestehen bei Verrat von Betriebsgeheimnissen, und wie können Unternehmen sich rechtlich schützen?
5. Abmahnung im Onlinehandel: Häufige Stolperfallen (z. B. Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung) und typische Vorgehensweisen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.
4. Erbrecht
1. Der Erbvertrag versus Testament: Unterschiede, Vor- und Nachteile sowie typische Formvorschriften, die bei Fehlern zur Unwirksamkeit führen können.
2. Pflichtteilsansprüche bei Enterbung: Wie wird der Pflichtteil berechnet, unter welchen Umständen kann er entzogen oder gemindert werden?
3. Die Erbengemeinschaft: Konflikte zwischen Miterben bei Nachlassverwaltung, Verkauf gemeinschaftlicher Gegenstände und Auseinandersetzung des Nachlasses.
4. Verfügung über digitale Nachlassgüter: Was passiert mit Social-Media-Konten und Cloud-Daten nach dem Tod, und wie regelt man den Zugang für Erben?
5. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten: Wann übernehmen Erben Schulden des Verstorbenen, und welche Möglichkeiten gibt es, die Haftung zu begrenzen?
A. Arbeitsrecht
1. Der Streit um das Arbeitszeugnis
Fallbeschreibung: Mitarbeiterin M verlässt nach fünf Jahren das Unternehmen. Beim Ausscheiden bittet sie um ein Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber A formuliert das Zeugnis nur sehr knapp, mit zweideutig positiven Formulierungen („Sie bemühte sich, den Anforderungen gerecht zu werden“). M fühlt sich dadurch schlecht bewertet und befürchtet Nachteile bei zukünftigen Bewerbungen. Sie verlangt eine Zeugnisberichtigung, weil sie eine „wohlwollende“ und „wahre“ Bewertung beansprucht. Der Arbeitgeber weigert sich mit der Begründung, die Formulierungen seien branchenüblich. M erwägt, arbeitsgerichtlich gegen das Zeugnis vorzugehen.
2. Teilzeit und Befristung
Fallbeschreibung: Arbeitnehmer N hat seit drei Jahren einen befristeten Arbeitsvertrag, der mehrfach verlängert wurde. Kurz vor Auslaufen der aktuellen Befristung beantragt er beim Arbeitgeber G die Verlängerung und zusätzlich die Umwandlung in Teilzeit (30 Stunden pro Woche). G behauptet, es sei betrieblich nicht möglich, eine Teilzeitstelle einzurichten, und möchte die Befristung nicht weiter verlängern. N sieht darin eine Benachteiligung, weil er die gleiche Tätigkeit auch in Teilzeit erbringen könnte. Er überlegt, ob die Befristung und die Ablehnung der Teilzeit zulässig sind und ob er klagen soll.
3. Mobbing am Arbeitsplatz
Fallbeschreibung: Angestellter A fühlt sich seit Monaten von Vorgesetztem V und einigen Kolleginnen systematisch drangsaliert: Er wird bei Meetings übergangen, bekommt ständig unzureichende oder widersprüchliche Anweisungen und herabsetzende Bemerkungen zu hören. A dokumentiert seine Erlebnisse und wendet sich an den Betriebsrat. Sein Gesundheitszustand leidet bereits spürbar. Der Arbeitgeber reagiert zunächst nur zögerlich. A möchte rechtlich gegen dieses Verhalten vorgehen und fragt sich, ob Schadensersatzansprüche oder ein Unterlassungsanspruch wegen Mobbings bestehen und wie hoch die Hürden für den Nachweis sind.
4. Betriebsbedingte Kündigung in Krisenzeiten
Fallbeschreibung: Der Betrieb B verzeichnet massive Umsatzrückgänge, weshalb die Geschäftsleitung eine betriebsbedingte Kündigungswelle einleitet. Mitarbeiterin M, die seit acht Jahren im Unternehmen ist und zwei Kinder hat, erhält die Kündigung. M bezweifelt, dass die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde: Ein jüngerer Kollege mit kürzerer Betriebszugehörigkeit und ohne Unterhaltspflichten wurde weiterbeschäftigt. M erwägt nun eine Kündigungsschutzklage, um herauszufinden, ob die Kündigung aus sozialen Gesichtspunkten überhaupt gerechtfertigt ist.
5. Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung
Fallbeschreibung: Arbeitnehmerin A erkrankt wiederholt für jeweils einige Wochen. Der Arbeitgeber hegt Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit: Er verweist auf Social-Media-Fotos, die A während der Krankheitsphase bei Freizeitaktivitäten zeigen. Daher verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung und kündigt sogar das Arbeitsverhältnis wegen angeblichem „Krankfeiern“. A bestreitet, dass sie sich genesungswidrig verhalten habe, und argumentiert, sie habe nur eine leichte Tätigkeit ausgeübt, die ihr Arzt nicht verboten habe. Nun steht eine gerichtliche Auseinandersetzung an, ob die Entgeltfortzahlung berechtigt war und ob die Kündigung Bestand hat.
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B. Sozialrecht
1. Der abgelehnte Antrag auf Arbeitslosengeld II (Bürgergeld)
Fallbeschreibung: Frau F beantragt Bürgergeld beim Jobcenter, da sie nach einer langen Phase der Arbeitslosigkeit nicht über ausreichendes Einkommen verfügt. Das Jobcenter lehnt den Antrag mit der Begründung ab, ihr Lebenspartner verdiene genug und sie haben ausreichendes Vermögen. F betont jedoch, es handele sich nur um eine Wohngemeinschaft ohne gegenseitige finanzielle Unterstützung. Das Jobcenter sieht die beiden trotzdem als Bedarfsgemeinschaft. Frau F will Widerspruch einlegen und überlegt, ob sie die Ablehnung gerichtlich überprüfen lassen sollte.
2. Rentenansprüche bei gemischten Versicherungszeiten
Fallbeschreibung: Herr H hat 20 Jahre in Deutschland gearbeitet und war danach 15 Jahre in Österreich beschäftigt. Nun möchte er in Rente gehen und stellt fest, dass die Versicherungszeiten in den beiden Ländern unterschiedlich berechnet werden. Teilweise fühlt er sich von der Deutschen Rentenversicherung falsch beraten, weil nicht klar war, wie sich die Auslandszeiten auf den Anspruch auswirken. Er befürchtet eine Kürzung seiner Altersrente. H stellt einen Antrag auf Zusammenrechnung der Zeiten und überlegt, welche Rechtsmittel ihm offenstehen, falls er einen negativen Bescheid erhält.
3. Pflegegrad und häusliche Pflege
Fallbeschreibung: Frau F kümmert sich um ihren pflegebedürftigen Vater V, der an Demenz leidet. Sie beantragt bei der Pflegekasse einen höheren Pflegegrad, da der Betreuungs- und Unterstützungsbedarf stark zugenommen hat. Ein Gutachter kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der alte Pflegegrad ausreichend sei. F sieht das anders: Sie muss den Vater rund um die Uhr betreuen und hat kaum Zeit für ihren Job. Sie legt Widerspruch gegen den Bescheid ein und überlegt, welche Nachweise (z. B. ärztliche Gutachten) erforderlich sind, um den höheren Pflegegrad durchzusetzen.
4. Kindergeld und Familienkassen-Streit
Fallbeschreibung: Eltern E beziehen Kindergeld für ihre Tochter T, die nach dem Abitur ein Studium aufgenommen hat. T bricht jedoch nach einem Semester ab und beginnt eine längere Reise, ohne sich zu immatrikulieren. Die Familienkasse fordert nun Kindergeld ab dem Zeitpunkt des Studienabbruchs zurück. Die Eltern halten dies für unfair, da T offiziell noch als Ausbildungsplatzsuchende gemeldet sei. Nun ist strittig, ob T sich ernsthaft um eine neue Ausbildung bemüht oder lediglich reist. Die Familienkasse verlangt Nachweise; die Eltern fürchten eine hohe Rückforderung.
5. Zusätzliche Einkünfte bei Bezug von Sozialleistungen
Fallbeschreibung: Bezieher B erhält Grundsicherungsleistungen nach SGB II. Er findet einen Minijob für 450 € pro Monat und meldet dies beim Jobcenter. Dieses rechnet jedoch den größten Teil seines Zuverdienstes auf die Leistungen an, sodass nur wenig von den 450 € übrig bleibt. B fühlt sich bestraft, weil er sich bemüht hat, eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen. Er legt Widerspruch gegen den neuen Bewilligungsbescheid ein und argumentiert, dass das Jobcenter den Freibetrag nicht korrekt berücksichtigt habe. Nun soll geklärt werden, ob die Einkommensanrechnung rechtmäßig ist.
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C. Wettbewerbsrecht
1. Unlauterer Wettbewerb durch irreführende Werbung
Fallbeschreibung: Die Firma F verkauft Nahrungsergänzungsmittel und preist ihr Produkt mit dem Slogan „Heilt Ihre Gelenkschmerzen in nur einer Woche – garantiert!“ an. Die Verbraucherzentrale vermutet Irreführung, weil solche Heilversprechen wissenschaftlich nicht belegt sind. Auch die Werbung verwendet Bilder von Ärzten, die angeblich das Produkt empfehlen. Die Verbraucherzentrale mahnt F ab und droht mit einer Unterlassungsklage. F beruft sich auf „freie Werbung“ und behauptet, alle Versprechen seien durch „eigene Tests“ belegt. Nun steht ein Rechtsstreit über die Zulässigkeit dieser Aussagen bevor.
2. Vergleichende Werbung
Fallbeschreibung: Ein Elektronik-Fachgeschäft G veröffentlicht eine Werbekampagne, in der es explizit die Preise eines Konkurrenzmarktes K gegenüberstellt: „K verlangt 999 € für das gleiche Smartphone – wir nur 799 €!“ K wirft G unlauteres Verhalten vor, weil angeblich nicht exakt vergleichbare Produkte (unterschiedliche Ausstattung, anderer Lieferumfang) einander gegenübergestellt wurden. K droht mit Abmahnung wegen unzulässiger vergleichender Werbung und Rufschädigung. G wiederum sieht sich im Recht, weil es behauptet, die Ausstattung sei gleichwertig.
3. Verbraucherschutz und Influencer-Marketing
Fallbeschreibung: Influencerin I mit 500 000 Followern preist auf ihrem Instagram-Kanal Produkte verschiedener Modemarken an, ohne diese Beiträge als Werbung zu kennzeichnen. Sie erhält dafür Provisionen und Rabatte. Der Wettbewerbsverband wirft I Schleichwerbung vor, da die kommerzielle Absicht nicht offengelegt wird. I argumentiert, sie teile nur ihre persönlichen Vorlieben. Die Frage stellt sich, ob die Postings inhaltlich und juristisch als Werbung einzustufen sind und welche Kennzeichnungspflichten greifen.
4. Geschäftsgeheimnisse und Betriebsspionage
Fallbeschreibung: Mitarbeiter M wechselt von Unternehmen U zu einem Konkurrenten C. Kurz vor seinem Ausscheiden kopiert er auf seinen privaten USB-Stick umfangreiche Produktionspläne und Kundendaten. Nach einiger Zeit stellt U fest, dass C plötzlich mit sehr ähnlichen Produkten auf dem Markt auftaucht und sogar gezielt U-Stammkunden anspricht. U vermutet eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und strebt gerichtliche Schritte gegen M und C an. Strittig ist, ob die Daten von M tatsächlich bei C genutzt wurden und wie der Schaden zu beziffern ist.
5. Abmahnung im Onlinehandel
Fallbeschreibung: Ein kleiner Onlinehändler O betreibt einen Shop für Dekorationsartikel. Er hat jedoch unvollständige AGB und keine korrekte Widerrufsbelehrung auf seiner Website. Der Mitbewerber M mahnt O wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens ab und fordert Unterlassung sowie Erstattung seiner Anwaltskosten. O fühlt sich überrumpelt, da die Fehler in den Rechtstexten nur minimal seien. Außerdem verdächtigt er M, gezielt nach kleinsten Verstößen zu suchen, um „Abmahnkosten“ zu generieren. Nun steht eine außergerichtliche Einigung oder ein Rechtsstreit bevor.
Vertragsrecht (lange Fallbeschreibung)
1. Fall
Fallbeschreibung:
Fakten:
Herr Müller, ein selbstständiger Handwerker, bietet auf seiner Website maßgeschneiderte Küchenmöbel an. Frau Schmidt, eine Hausfrau aus Hamburg, entdeckt die Angebote online und möchte eine neue Küche für ihr Haus bestellen. Am 15. März 2024 nimmt sie telefonisch Kontakt mit Herrn Müller auf, um sich über die Details der Küche zu informieren. Herr Müller erläutert, dass er eine Küche aus Eiche in der von Frau Schmidt gewünschten Größe und Ausstattung für 10.000 € liefern kann. Die Küche soll maßgeschneidert sein und daher ausschließlich für Frau Schmidt hergestellt werden.
Am 20. März 2024 sendet Frau Schmidt eine E-Mail an Herrn Müller, in der sie den Kauf der Küche bestätigt. In der E-Mail schreibt sie: "Ich bestätige hiermit den Kauf der von Ihnen beschriebenen Küche für 10.000 €. Bitte liefern Sie die Küche bis spätestens 1. Juni 2024." Herr Müller antwortet am selben Tag mit einer E-Mail, in der er die Bestellung bestätigt und den Liefertermin für den 28. Mai 2024 festsetzt.
Während der Herstellung der Küche steigen die Materialkosten überraschend, weshalb Herr Müller nun 11.000 € für die Küche verlangt. Am 25. Mai 2024 informiert er Frau Schmidt darüber und bietet an, den Vertrag zu ändern oder die Küche nicht zu liefern. Frau Schmidt lehnt das höhere Angebot ab und besteht darauf, dass die Küche zum vereinbarten Preis geliefert wird.
Herr Müller liefert am vereinbarten Termin die Küche, jedoch ohne einige vereinbarte Elemente wie die Sonderanfertigung für das Küchenregal, um die Kosten zu senken. Frau Schmidt weigert sich, die Küche anzunehmen und droht mit rechtlichen Schritten.
Rechtsfragen:
Ist ein gültiger Vertrag zwischen Herrn Müller und Frau Schmidt zustande gekommen? War die E-Mail von Frau Schmidt ein Angebot oder eine Annahme? War die Antwort von Herrn Müller ein Annahmeerklärung? Kann Herr Müller die Preiserhöhung rechtlich durchsetzen? Welche Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind hier relevant? Gibt es eine Möglichkeit zur Anpassung des Preises aufgrund von unvorhergesehenen Kostensteigerungen (vgl. § 313 BGB)? Welche Ansprüche hat Frau Schmidt gegen Herrn Müller aufgrund der mangelhaften Lieferung? Welche Rechte hat sie nach § 437 ff. BGB? Kann sie die Annahme der Küche verweigern oder Schadensersatz verlangen? Gibt es eine Vertragsstrafe oder einen Schadenersatzanspruch für Herrn Müller, falls Frau Schmidt die Küche nicht annimmt?
Zusätzliche Überlegungen:
Welche Beweiskraft haben die E-Mails im rechtlichen Streit? Gibt es ggf. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die die Vertragsverhältnisse beeinflussen könnten? Sollten beide Parteien versucht haben, die Streitigkeiten außergerichtlich zu klären?
Diese Fallbeschreibung bietet zahlreiche Anknüpfungspunkte für die Diskussion verschiedener Aspekte des deutschen Vertragsrechts, einschließlich der Vertragszustandekommen, Preisänderungen, Mängelhaftung und Schadensersatz.
2. Fall
Fallbeschreibung:
Hintergrund:
Herr Müller, ein passionierter Winzer aus dem Rheingau, produziert und vermarktet seit mehreren Jahren seinen eigenen Riesling. Im Frühjahr 2024 trifft er auf Frau Schmidt, die Inhaberin eines renommierten Weinrestaurants in Frankfurt am Main. Bei einer Weinverkostung kommen die beiden ins Gespräch und schließen einen Vertrag über den Verkauf von 1000 Flaschen "Müller's Riesling" für die Saison 2024/2025.
Vertragsdetails:
Vertragsparteien: Herr Müller (Verkäufer) und Frau Schmidt (Käuferin). Herr Müller: Winzer, Rheingau. Frau Schmidt: Inhaberin, Weinrestaurant "Schmidt's Weinparadies", Frankfurt am Main. Vertragsgegenstand: 1000 Flaschen "Müller's Riesling", Jahrgang 2023. Preis: 10 Euro pro Flasche, insgesamt 10.000 Euro. Lieferbedingungen: Lieferzeitpunkt: Bis zum 1. November 2024. Lieferort: Weinrestaurant "Schmidt's Weinparadies", Frankfurt. Lieferkosten: Träger der Lieferkosten ist Herr Müller. Zahlungsbedingungen: Zahlungsziel: 30 Tage nach Lieferung, ohne Skonto. Mängelhaftung: Die Flaschen müssen frei von erkennbaren Mängeln und dem Standard entsprechend sein. Im Falle von Mängeln hat Frau Schmidt das Recht, die Ware zurückzusenden und eine Minderung des Kaufpreises oder einen Austausch zu verlangen.
Vertragsverletzung:
Im Oktober 2024 stellt Herr Müller fest, dass aufgrund einer schlechten Ernte nur 600 Flaschen des vereinbarten Jahrgangs zur Verfügung stehen. Er kontaktiert Frau Schmidt und bietet ihr an, die restlichen 400 Flaschen mit einem anderen, aber ebenfalls qualitativ hochwertigen Riesling desselben Jahrgangs zu ersetzen. Frau Schmidt lehnt diesen Vorschlag ab und besteht auf den vereinbarten "Müller's Riesling" Jahrgang 2023.
Rechtsfragen:
Vertragsstrafen: Gibt es Vertragsstrafen für den Fall, dass Herr Müller die vereinbarte Menge nicht liefern kann? Mängelansprüche: Welche Rechte hat Frau Schmidt, wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist oder nicht der Vereinbarung entspricht? Schadensersatz: Kann Frau Schmidt Schadensersatz für entgangene Gewinne verlangen, da sie ohne die vollen 1000 Flaschen möglicherweise weniger Umsatz erzielen wird? Vertragsanpassung: Ist eine Anpassung des Vertrags durch den Ersatzwein möglich, wenn der ursprüngliche Wein nicht zur Verfügung steht, und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Vertragsaufhebung: Kann einer der Parteien den Vertrag aufheben, und welche Voraussetzungen müssen hierfür gegeben sein?
Zu Beurteilende Punkte:
Vertragsinterpretation und -ergänzung gemäß §§ 133, 157 BGB. Vertragsstrafen und Schadensersatz nach §§ 280ff, 311a BGB. Mängelansprüche nach §§ 434ff BGB. Vertragsanpassung im Rahmen von § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage). Vertragsaufhebung gemäß § 323 BGB.
3. Fall
Fallbeschreibung:
Fakten:
Herr Müller, ein freiberuflicher Fotograf, und Frau Schmidt, eine Eventmanagerin, schließen am 15. März 2023 einen Vertrag. Der Vertrag sieht vor, dass Herr Müller für das von Frau Schmidt veranstaltete Sommerfest am 1. Juni 2023 die Fotografie übernehmen soll. Die folgenden Vereinbarungen werden getroffen:
Leistungspflichten: Herr Müller verpflichtet sich, das Sommerfest vom Beginn bis zum Ende zu fotografieren, mindestens 500 Fotos zu machen und diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Event in digitaler Form an Frau Schmidt zu liefern. Frau Schmidt verpflichtet sich, Herrn Müller eine Gage von 1.500 € plus 19% USt. zu bezahlen, wovon 50% (750 €) bei Vertragsabschluss und die restlichen 50% (750 €) nach Lieferung der Fotos zu zahlen sind. Sondervereinbarungen: Es wird vereinbart, dass Frau Schmidt die Nutzungsrechte an allen Fotos erhält, allerdings nur für den Zweck der Eventdokumentation und Werbung für zukünftige Veranstaltungen. Herr Müller behält das Urheberrecht an den Fotos. Rücktrittsklausel: Beide Parteien können vom Vertrag zurücktreten, wenn das Sommerfest aus Gründen höherer Gewalt abgesagt wird, ohne dass Anspruch auf Schadensersatz besteht.
Störung des Geschäftsbetriebs: Am 25. Mai 2023 erkrankt Herr Müller schwer und wird für mehrere Wochen arbeitsunfähig. Er kann daher nicht am Sommerfest teilnehmen. Er informiert Frau Schmidt am 28. Mai 2023 telefonisch über seine Erkrankung und bietet an, einen Kollegen zu schicken, der die Fotografie übernehmen kann. Reaktion der Vertragsparteien: Frau Schmidt lehnt das Angebot des Kollegen ab, da sie auf Herrn Müllers spezielle Fähigkeiten vertraut und verweist auf die persönliche Zusage. Sie sucht einen anderen Fotografen und muss dafür 2.000 € zahlen.
Fragen:
Ist Herr Müller schuldhaft bei der Nichterfüllung des Vertrags gescheitert? Zu begründen ist, ob Herrn Müllers Krankheit als höhere Gewalt anzusehen ist und welche Auswirkungen dies auf seine Vertragsverpflichtungen hat. Welche Ansprüche hat Frau Schmidt gegen Herrn Müller? Hierbei sind sowohl Ansprüche auf Schadensersatz als auch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu prüfen. Welche Ansprüche hat Herr Müller gegen Frau Schmidt? Hierbei ist zu klären, ob und in welcher Höhe Herr Müller eine Vergütung für die bereits geleisteten Vorbereitungen beanspruchen kann. Welche Bedeutung hat in diesem Fall die Rücktrittsklausel? Es ist zu untersuchen, ob die Klausel in diesem Fall greift und welche rechtlichen Konsequenzen daraus folgen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 241 ff. BGB (Schuldrecht, insbesondere Pflichtverletzung und Schadensersatz) §§ 275 ff. BGB (Leistungsstörungen) §§ 311 ff. BGB (Vertragsarten und deren besonderen Regelungen) Urheberrechtsgesetz (UrhG), insbesondere §§ 31 ff. (Nutzungsrechte)
4. Fall
Fallbeschreibung:
Fakten:
Herr Friedrich Schmidt, geboren am 15. Januar 1945, verstirbt am 20. April 2023 kinderlos und unverheiratet. Er hinterlässt ein beträchtliches Vermögen, bestehend aus einem Haus im Wert von 500.000 €, einer Aktienportfolio im Wert von 300.000 € und Bargeld in Höhe von 100.000 €.
Erbschaftsverhältnisse:
Testament: Herr Schmidt hat am 10. Oktober 2020 ein Testament aufgesetzt, in dem er seine langjährige Freundin, Frau Anna Huber, als Alleinerbin einsetzt. Das Testament ist ordnungsgemäß notariell beurkundet. Verwandtschaftsverhältnisse: Der Vater von Herrn Schmidt ist bereits 1990 verstorben, die Mutter lebt noch und ist 85 Jahre alt. Herr Schmidt hat eine Schwester, Frau Elisabeth Meier, die 60 Jahre alt ist.
Pflichtteilsberechtigte: Da Herr Schmidt kinderlos ist, sind nach § 2306 BGB die Eltern und Geschwister pflichtteilsberechtigt.
Ereignisse nach dem Tod:
Testamentsvollstrecker: Frau Huber beantragt die Eröffnung des Nachlasses und wird zur Testamentsvollstreckerin ernannt. Pflichtteil: Die Mutter von Herrn Schmidt, Frau Schmidt senior, macht ihren Pflichtteil geltend. Sie verlangt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, da sie gemäß § 2309 BGB Anspruch auf den Pflichtteil hat. Reaktion der Schwester: Frau Meier fordert ebenfalls ihren Pflichtteil. Sie argumentiert, dass sie als Geschwisterkind gemäß § 2306 BGB ebenfalls pflichtteilsberechtigt ist.
Fragen:
Wer sind die Pflichtteilsberechtigten und in welcher Höhe ist der Pflichtteil zu berechnen? Hierbei ist zu klären, wie sich der Pflichtteil auf das Vermögen von Herrn Schmidt auswirkt und wie dieser zwischen Mutter und Schwester aufgeteilt wird. Welche Ansprüche hat Frau Huber als Alleinerbin gegenüber den Pflichtteilsberechtigten? Zu prüfen ist, ob Frau Huber Ansprüche gegen die Pflichtteilsberechtigten hat, insbesondere wenn diese den Pflichtteil fordern. Wie wird das Erbe verteilt und welche Vermögenswerte fallen unter den Pflichtteil? Hierbei ist zu unterscheiden, welche Teile des Vermögens für die Erfüllung der Pflichtteile verwendet werden können und wie das restliche Erbe verteilt wird. Welche rechtlichen Schritte müssen unternommen werden, um die Pflichtteile zu realisieren? Zu klären ist der Prozess, wie die Pflichtteile von den Pflichtteilsberechtigten eingeklagt und durchgesetzt werden können.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1922 ff. BGB (Erb- und Pflichtteilsrecht) §§ 2303 ff. BGB (Pflichtteilsrecht, insbesondere Berechnung und Anspruch) §§ 2353 ff. BGB (Testamentsvollstreckung) § 2265 BGB (Erbverzicht und Erbunwürdigkeit)
5. Fall
Fallbeschreibung:
Fakten:
Herr Karl Schmidt, geboren am 1. Januar 1940, verstirbt am 15. Oktober 2024 in Berlin. Er hinterlässt folgende Verwandtschaft:
Ehefrau: Frau Anna Schmidt, mit der er seit 1965 verheiratet war. Kinder: Zwei gemeinsame Kinder, Herr Peter Schmidt und Frau Lisa Müller (verheiratet mit Herrn Müller). Enkel: Zwei Enkelkinder, Lukas und Emma, Kinder von Peter Schmidt.
Herr Schmidt hinterlässt ein umfangreiches Nachlassvermögen:
Ein Wohnhaus in Berlin, Wert geschätzt auf 500.000 €. Ein Sparbuch mit einem Guthaben von 200.000 €. Ein Aktienportfolio im Wert von etwa 300.000 €. Verschiedene Kunstwerke, geschätzt auf 100.000 €.
Testament:
Herr Schmidt hat 2010 ein Testament verfasst, das wie folgt lautet:
Haus in Berlin: An seine Ehefrau Anna. Sparbuch: Zu gleichen Teilen an seine beiden Kinder Peter und Lisa. Aktienportfolio: An sein Enkelkind Lukas, weil dieser sich besonders für Finanzen interessiert. Kunstwerke: An eine lokale Kunstgalerie zur dauerhaften Ausstellung, um die Kunstöffentlichkeit zu fördern.
Zusätzliche Umstände:
Lisa Müller hat 2015 einen Pflichtteilsverzicht gegenüber ihrem Vater unterschrieben, weil sie bereits von ihm zu Lebzeiten ein großes Darlehen erhalten hatte. Peter Schmidt lebt in finanziellen Schwierigkeiten und hat Schulden in Höhe von 50.000 €. Anna Schmidt hat vor dem Tod ihres Mannes keine eigenen Einkünfte und lebt nun von einer kleinen Rente. Lukas Schmidt ist 18 Jahre alt und beginnt gerade ein Studium der Wirtschaftswissenschaften.
Fragen:
Gilt der Pflichtteilsverzicht von Lisa Müller? Zu prüfen ist, ob der Verzicht wirksam ist und welche Auswirkungen dies auf ihre Erbansprüche hat. Welche Erbansprüche haben die einzelnen Beteiligten? Hierbei sind die gesetzlichen Erbquoten nach §§ 1923 ff. BGB zu berücksichtigen, sowie die testamentarischen Verfügungen. Wie sieht der Pflichtteilsanspruch von Peter Schmidt aus? Berücksichtigt werden müssen seine finanziellen Schwierigkeiten und mögliche Ansprüche auf Vorauszahlung des Pflichtteils gemäß § 2325 BGB. Welche Rechte hat Anna Schmidt bezüglich des Wohnhauses und der gesamten Nachlassverwaltung? Hier ist zu klären, ob sie eine Sonderausstattung nach § 1371 BGB beanspruchen kann und welche Rechte sie als Witwe hat. Welche Probleme können bei der Verteilung des Aktienportfolios auftreten? Hierbei sind Fragen der Vermögensverwaltung und -verteilung sowie mögliche Streitigkeiten zwischen den Erben zu untersuchen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1922 ff. BGB (Erbrecht und Pflichtteilsrecht) §§ 2303 ff. BGB (Pflichtteilsansprüche) § 1371 BGB (Sonderausstattung der Ehegatten) §§ 2032 ff. BGB (Nachlassverwaltung)
6. Fall
Fallbeschreibung:
Fakten:
Herr Martin Huber, ein passionierter Hobby-Gärtner, besitzt einen kleinen Garten im Vorort einer deutschen Stadt. Am 10. Mai 2024 hat er eine Feier zu seinem 60. Geburtstag im Garten organisiert.
Ereignis:
Während der Feier, gegen 20 Uhr, beginnt Frau Elke Müller, die Nachbarin von Herrn Huber, mit einer lauten Baumaßnahme direkt an der Grundstücksgrenze. Sie hat beschlossen, an diesem Abend eine neue Gartenmauer zu bauen, um ihren Garten zu erweitern. Die Arbeiten sind sehr laut, was die Feier von Herrn Huber erheblich stört. Trotz wiederholter Bitten, die Arbeiten zu unterbrechen oder zu verschieben, fährt Frau Müller fort, da sie den nächsten Tag als arbeitsfrei plant und die Arbeit erledigt haben möchte.
Folgen:
Mehrere Gäste verlassen die Feier aufgrund des Lärms, darunter auch der DJ, der für die Musik zuständig war. Herr Huber musste die Feier früher beenden, als geplant, und viele der vorbereiteten Speisen und Getränke wurden nicht verbraucht. Herr Huber hat für die Feier erheblich investiert, darunter die Kosten für den DJ (500 €), Catering (800 €) und Dekoration (300 €).
Reaktionen:
Herr Huber spricht mit Frau Müller über den Vorfall, doch sie weigert sich, irgendwelche Kosten zu übernehmen und meint, sie habe das Recht, auf ihrem Grundstück zu bauen, wann immer sie möchte.
Fragen:
Hat Frau Müller mit ihrem Verhalten ein Delikt begangen? Zu prüfen ist insbesondere, ob hier ein Eingriff in das Eigentum oder in die Nutzung des Eigentums vorliegt (§ 1004 BGB). Welche Ansprüche hat Herr Huber gegen Frau Müller? Hierbei sind Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz nach § 823 BGB und eventuell immaterieller Schaden (z.B. durch den Verlust der Feierfreude) zu untersuchen. Gibt es hier eine Duldungspflicht für Herrn Huber? Zu klären ist, ob Herr Huber die Baumaßnahmen im Nachbarrecht unter Umständen dulden müsste und wie weit diese Pflicht geht. Wie ist das mit der "sozialen Verkehrssitte" zu werten? Nach § 826 BGB könnte auch eine sittenwidrige Schädigung in Betracht gezogen werden, wenn das Verhalten von Frau Müller als unzumutbar angesehen wird.
Rechtsgrundlagen:
§ 823 BGB (Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung) § 1004 BGB (Eigentumsstörung) § 906 BGB (Nachbarrecht, insbesondere Duldungspflichten) § 826 BGB (Sittenwidrige Schädigung) § 249 BGB (Ersatz des Schadens in Geld)
7. Fall
Fallbeschreibung:
Fakten:
Herr Thomas Bauer, ein passionierter Mountainbiker, fährt am 10. Mai 2024 auf einem bekannten Radweg in der Nähe von München. Auf diesem Weg gibt es eine Brücke, die von der Stadt München unterhalten wird. Diese Brücke ist bekannt dafür, dass sie regelmäßig von Hundebesitzern als Ort genutzt wird, um ihre Hunde frei laufen zu lassen.
Unfallhergang: Während Herr Bauer mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 km/h über die Brücke fährt, springt plötzlich ein Hund von Frau Eva Meier, der ohne Leine frei läuft, auf den Weg und direkt vor Herr Bauers Fahrrad. Herr Bauer kann dem Hund nicht ausweichen und stürzt über den Lenker. Er erleidet einen komplizierten Armbruch und eine Gehirnerschütterung. Reaktionen: Frau Meier rennt sofort herbei, um zu helfen, und entschuldigt sich mehrfach, bietet jedoch keine finanzielle Hilfe an. Herr Bauer wird ins Krankenhaus gebracht, wo er mehrere Tage zur Beobachtung bleibt. Die medizinischen Kosten belaufen sich auf insgesamt 5.000 €, dazu kommen entgangene Arbeitsstunden im Wert von 3.000 €, da Herr Bauer als freiberuflicher Grafiker arbeitet.
Rechtliche Hintergründe:
Hundegesetz Bayern: In Bayern gibt es klare Vorschriften darüber, dass Hunde in öffentlichen Bereichen angeleint sein müssen, es sei denn, es handelt sich um speziell ausgewiesene Hundeauslaufzonen. § 823 BGB: Schutz vor rechtswidriger Beeinträchtigung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder eines anderen Rechts. § 833 BGB: Haftung für Tiere; der Halter eines Tieres haftet für den Schaden, den das Tier zufügt, es sei denn, er hat die Sorgfalt eines ordentlichen Halters gewahrt.
Fragen:
Ist Frau Meier haftbar für den Schaden, den Herr Bauer erlitten hat? Hierbei ist zu prüfen, ob Frau Meier gegen das Hundegesetz verstoßen hat und ob sie die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Hundebesitzers verletzt hat. Welche Schadensersatzansprüche hat Herr Bauer? Die Schadensarten (Sachschaden, Schmerzensgeld, entgangener Verdienst) sind zu untersuchen. Welche Beweise benötigt Herr Bauer, um seine Ansprüche durchzusetzen? Welche Verteidigungsmöglichkeiten hat Frau Meier? Es ist zu klären, ob sie sich auf eine Mitverschulden von Herrn Bauer berufen kann (z.B. zu schnelles Fahren) oder ob andere Umstände ihre Haftung mindern oder ausschließen könnten. Gibt es eine Möglichkeit, dass die Stadt München eine Mitverantwortung trägt? Hierbei ist zu untersuchen, ob die Stadt durch unzureichende Kennzeichnung oder Mangel an Aufsicht auf der Brücke eine Mitverantwortung trägt.
Zusätzliche Aspekte:
Zeugenaussagen: Es gibt mehrere Spaziergänger, die den Vorfall beobachtet haben und bereit sind, als Zeugen aufzutreten. Tierhalterhaftpflichtversicherung: Frau Meier hat eine Haftpflichtversicherung für ihren Hund abgeschlossen.
Diese Fallbeschreibung beleuchtet die Schnittstelle zwischen Deliktsrecht, insbesondere der Tierhalterhaftung, und städtischer Verantwortung
Der minderjährige Autokäufer
[Bearbeiten]Gutachtliche Erörterung
- Der minderjährige Autokäufer: Der 17-jährige Max kauft ohne Zustimmung seiner Eltern ein gebrauchtes Auto von einem Privatverkäufer. Nach einigen Tagen stellt er Mängel fest und möchte den Kauf rückgängig machen.
- A. Einleitung
Die vorliegende Fallkonstellation wirft die Frage auf, ob der zwischen dem 17-jährigen Max und dem Privatverkäufer geschlossene Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug wirksam ist und ob Max den Kaufvertrag wegen festgestellter Mängel rückgängig machen kann. Dabei sind insbesondere die Vorschriften zum beschränkten Geschäftsfähigen (Minderjährigenrecht, §§ 106 ff. BGB) sowie die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte (§§ 437 ff. BGB) zu prüfen.
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- B. Hauptteil
- I. Wirksamer Abschluss eines Kaufvertrages?
Zunächst ist zu klären, ob zwischen Max und dem Verkäufer ein wirksamer Kaufvertrag über das gebrauchte Auto zustande gekommen ist.
- 1. Angebot und Annahme
- Ein Kaufvertrag setzt sich aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme) gemäß § 433 BGB zusammen. Der Privatverkäufer hat dem Max offenbar das Fahrzeug zum Kauf angeboten, und Max hat das Angebot durch Einigung über den Kaufpreis angenommen. In formaler Hinsicht scheint damit ein Kaufvertrag geschlossen worden zu sein.
- 2. Geschäftsfähigkeit des Max
- Max ist 17 Jahre alt und somit nach deutschem Recht ein beschränkt Geschäftsfähiger gemäß § 106 BGB. Beschränkt Geschäftsfähige können Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (in der Regel der Eltern, §§ 107, 108 BGB) wirksam abschließen.
- a) Lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft
- Gemäß § 107 BGB bedarf ein Minderjähriger keiner Zustimmung, wenn das Rechtsgeschäft für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Der Kauf eines Autos verpflichtet jedoch zur Zahlung eines Kaufpreises und führt zu Rechten und Pflichten. Es handelt sich somit nicht um ein lediglich vorteilhaftes, sondern um ein beidseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft (Zahlungspflicht vs. Übereignung des Fahrzeugs).
- b) Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
- Liegt keine ausdrückliche oder konkludente Zustimmung (Einwilligung i.S.d. § 107 BGB) vor, ist das Rechtsgeschäft zunächst „schwebend unwirksam“ (§ 108 Abs. 1 BGB). Erst durch eine Genehmigung der Eltern (oder eines Erziehungsberechtigten) nachträglich kann der Vertrag wirksam werden. Wenn die Eltern die Genehmigung verweigern, bleibt der Vertrag unwirksam.
- c) Taschengeldparagraph (§ 110 BGB)
- Der sogenannte Taschengeldparagraph kann ein Rechtsgeschäft eines beschränkt Geschäftsfähigen ohne Zustimmung wirksam werden lassen, wenn der Minderjährige die vertragliche Leistung mit eigenen Mitteln (z.B. Taschengeld) vollständig bewirkt. Allerdings bezieht sich § 110 BGB in der Regel auf geringwertige Geschäfte und nicht auf hochpreisige Gegenstände wie ein gebrauchtes Auto. Zudem müssten Kaufpreis und Nebenkosten in einer Summe vollständig aus eigenen Mitteln erbracht worden sein. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Max den Kaufpreis allein aus seinem Taschengeld oder ähnlich frei verfügbaren Mitteln bezahlen konnte.
- Zwischenergebnis: Der Kaufvertrag ist mangels wirksamer Zustimmung der Eltern (bzw. der gesetzlichen Vertreter) derzeit schwebend unwirksam gemäß § 108 Abs. 1 BGB. Bestätigen die Eltern den Vertrag nicht, bleibt er unwirksam.
- II. Rücktritt wegen Mängeln (Gewährleistungsrechte)
Selbst wenn man – rein hypothetisch – von einem wirksam zustande gekommenen Kaufvertrag ausginge, wäre als nächstes zu prüfen, ob Max den Kaufvertrag wegen der festgestellten Mängel nach den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften rückgängig machen kann.
- 1. Vorliegen eines Sachmangels gemäß § 434 BGB
- Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit des Fahrzeugs von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder das Fahrzeug sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Hier müsste konkret festgestellt werden, welche Mängel Max entdeckt hat und ob sie einen Mangel im Sinne des Gesetzes darstellen (z.B. Unfallschäden, größere technische Defekte).
- 2. Gewährleistungsansprüche
- - Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB): Vorrangig hätte Max Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, was bei gebrauchten Fahrzeugen je nach Vereinbarung schwierig sein kann.
- - Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB): Rücktritt wegen eines Mangels setzt grundsätzlich voraus, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder vom Verkäufer verweigert wird und der Mangel nicht nur unerheblich ist.
3. Private Gewährleistungsausschlüsse
Bei Privatverkäufen wird oft ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Allerdings darf ein solcher Ausschluss Mängel, die arglistig verschwiegen wurden, nicht erfassen (§ 444 BGB). Ob im vorliegenden Fall ein Ausschluss vereinbart wurde und ob ein arglistiges Verschweigen vorliegt, ist nach der Sachverhaltsdarstellung nicht eindeutig.
4. Vorrangige Frage der Wirksamkeit des Vertrags
Ob Max überhaupt Gewährleistungsrechte geltend machen kann, setzt voraus, dass der Kaufvertrag wirksam ist. Ist er bereits nach § 108 Abs. 1 BGB unwirksam, bedarf es keiner weiteren Prüfung der kaufrechtlichen Gewährleistung, da bei einem unwirksamen Vertrag keine Pflichten für den Verkäufer entstehen (und damit keine vertraglichen Mängelrechte für Max).
Zwischenergebnis: Selbst bei Vorliegen eines Mangels könnte Max nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen wäre. Dies ist jedoch aufgrund seiner Minderjährigkeit und der fehlenden Zustimmung der Eltern zweifelhaft.
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- III. Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung
Da Max den Kauf ohne Zustimmung seiner Eltern getätigt hat und es sich nicht um ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft handelt, ist der Kaufvertrag zunächst schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB). Lehnt der gesetzliche Vertreter die Genehmigung endgültig ab, gilt der Kaufvertrag als nichtig.
In diesem Fall muss Max das Fahrzeug zurückgeben und erhält den Kaufpreis (sofern bereits bezahlt) zurück. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln kommen dann überhaupt nicht zur Anwendung, weil ohne wirksamen Vertrag keine vertraglichen Ansprüche entstehen.
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- C. Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Max aufgrund seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit keinen rechtswirksam geschlossenen Kaufvertrag über das gebrauchte Auto eingegangen ist, sofern die Eltern nicht zugestimmt haben oder noch nachträglich zustimmen werden. Lehnt der gesetzliche Vertreter die Genehmigung ab, so bleibt es bei der Unwirksamkeit und das Rechtsgeschäft fällt rückwirkend weg. Der Kauf ist dann rückabzuwickeln, ohne dass es auf die Mängel im Einzelnen ankommt.
Für den Fall, dass die Eltern den Vertrag doch genehmigten, könnte Max dann zwar etwaige Mängelrechte (Nacherfüllung oder Rücktritt) geltend machen. Ob diese erfolgreich wären, hinge von der konkreten Beschaffenheitsvereinbarung, der Bedeutung der Mängel, einer etwaigen Gewährleistungsvereinbarung oder -ausschluss sowie der Arglist (falls der Verkäufer Mängel verschwiegen haben sollte) ab.
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Endergebnis: Mangels Zustimmung der Eltern ist der Vertrag „schwebend unwirksam“. Wird die Genehmigung verweigert, ist er unwirksam. In diesem Fall kann Max den Kauf rückabwickeln, muss aber nicht einmal Gewährleistungsgründe geltend machen, da es an einem wirksamen Vertrag fehlt.
Die verschwundene Mietsache
[Bearbeiten]Gutachtliche Erörterung Die verschwundene Mietsache: Vermieterin V vermietet an Mieter M eine Wohnung. Nach einem Einbruch fehlen mehrere Einrichtungsgegenstände, die zur Mietsache gehörten. V verlangt von M Schadensersatz.
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- A. Einleitung
Der Fall wirft die Frage auf, ob M gegenüber V für die fehlenden Einrichtungsgegenstände, die im Zuge eines Einbruchs aus der Wohnung entwendet wurden, schadensersatzpflichtig ist. Zentral ist dabei die Beurteilung, ob M nach mietrechtlichen oder deliktsrechtlichen Maßstäben dafür einzustehen hat und ob sein Verhalten oder eine Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich war.
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- B. Hauptteil
- I. Anspruchsgrundlage
Die Vermieterin V könnte gegen M einen Schadensersatzanspruch aus dem Mietverhältnis geltend machen. Naheliegend ist ein Anspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB (Pflicht zur pfleglichen Behandlung und Obhut der Mietsache). Deliktsrechtliche Ansprüche nach § 823 BGB könnten ebenfalls in Betracht kommen, wobei bei rein vertraglich geregelten Schutz- und Obhutspflichten das Vertragsrecht vorrangig heranzuziehen ist.
- II. Voraussetzungen des vertraglichen Schadensersatzanspruchs
Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB setzt voraus:
1. Bestehen eines Schuldverhältnisses
Zwischen V und M besteht ein Mietvertrag gemäß § 535 BGB. Damit hat M die Pflicht, die Mietsache und die dazugehörigen Einrichtungsgegenstände sorgsam zu behandeln und vor Beschädigung oder Verlust zu schützen, soweit es ihm zumutbar ist.
2. Pflichtverletzung
Ob M eine Pflichtverletzung begangen hat, hängt davon ab, ob er seine Obhutspflichten verletzt hat. Grundsätzlich muss ein Mieter angemessene Sicherungsmaßnahmen ergreifen (z.B. sorgfältiges Abschließen der Wohnungstür und Fenster, regelmäßige Kontrolle). Allerdings ist er nicht verpflichtet, außergewöhnliche oder über das übliche Maß hinausgehende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wenn dies nicht vertraglich vereinbart wurde oder den üblichen Standards entspricht. - Zuständigkeit für Sicherheitsmaßnahmen: Typischerweise obliegt dem Mieter, die Wohnungstür verschlossen zu halten und gegen fremden Zugriff zu sichern. - Besondere Vereinbarungen oder vertragliche Regelungen? Wenn im Mietvertrag bestimmte Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Alarmanlage) vorgesehen sind, kann deren Missachtung eine Verletzung der Obhutspflicht sein. - Einbruch als unvorhersehbares Ereignis: Häufig wird ein Einbruch von außen trotz verschlossener Türen und Fenster verübt, ohne dass dem Mieter ein Verschulden (z.B. Fahrlässigkeit) zugerechnet werden kann.
3. Vertretenmüssen (Verschulden)
Voraussetzung für den Schadensersatz ist, dass M die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat (§ 276 BGB). Verschulden liegt vor, wenn M vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. - Keine Haftung ohne Verschulden: Wenn M die Tür ordnungsgemäß abgeschlossen hat, die Fenster hinreichend gesichert waren und er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, trifft ihn in aller Regel kein Verschulden. - Mögliche Fahrlässigkeit: Wäre M beispielsweise vergessen haben, die Wohnungstür abzuschließen oder wertvolle Einrichtungsgegenstände offen und ungesichert stehen zu lassen, könnte dies eine fahrlässige Pflichtverletzung sein, sofern diese Unachtsamkeit den Einbruch oder den Diebstahl erleichtert hat.
4. Kausaler Schaden
Der Schaden besteht in dem Verlust bzw. dem Wert der entwendeten Einrichtungsgegenstände. Allerdings kommt eine Haftung nur dann in Betracht, wenn der Einbruch (und der Diebstahl der Gegenstände) auf die Pflichtverletzung des Mieters zurückzuführen ist. Wenn Täter auch bei ordnungsgemäß verschlossener Tür eingedrungen sind, lässt sich M kein Vorwurf machen.
Zwischenergebnis: Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Pflichten setzt voraus, dass M seine Sorgfalts- und Obhutspflichten verletzt hat und ihn ein Verschulden trifft. Bei einem typischen Einbruch, bei dem M die Türen ordnungsgemäß verschlossen hatte, wird M nicht haften.
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- III. Deliktsrechtlicher Anspruch aus § 823 BGB?
Auch ein Anspruch aus Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB) scheitert, wenn M keine Rechtsgutsverletzung durch eigenes Verhalten begangen hat. Das Deliktsrecht greift nur, wenn M das Eigentum der V schuldhaft verletzt hat. Der reine Einbruch durch Dritte, für den M nicht verantwortlich ist, begründet keinerlei Haftung gegen M.
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- IV. Mögliche Relevanz einer Versicherung
Oft ist im Mietvertrag eine Hausratsversicherung (für den Mieter) oder eine Gebäudeversicherung (für die Vermieterin) vorgesehen. - Gebäudeversicherung des Vermieters: Sie deckt regelmäßig Schäden am Gebäude, nicht jedoch zwangsläufig die vom Vermieter eingebrachten Möbel oder Einrichtungsgegenstände. - Hausratsversicherung des Mieters: Sie deckt in der Regel die Gegenstände des Mieters, nicht die dem Vermieter gehörenden Einbauten. Die Frage einer Versicherung ändert aber nicht das Bestehen oder Nichtbestehen einer Haftung von M, sondern kann lediglich die wirtschaftliche Seite des Schadens abdecken.
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- C. Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass V von M grundsätzlich nur Schadensersatz für die entwendeten Einrichtungsgegenstände verlangen kann, wenn M eine mietvertragliche Nebenpflicht verletzt hat und dies schuldhaft geschah. Ist M seiner Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß nachgekommen (z.B. hat er stets abgeschlossen und Fenster verriegelt), trifft ihn kein Verschulden am Einbruch. - Liegt keine Pflichtverletzung vor, kann V keinen Schadensersatzanspruch gegen M geltend machen. - Selbst bei einer leichten Fahrlässigkeit (z.B. Tür nicht richtig verschlossen) wäre noch zu prüfen, ob der Diebstahl kausal auf diese Pflichtverletzung zurückgeht.
Sofern der Einbruch unabhängig von jedem Verschulden des Mieters stattgefunden hat, muss V den Schaden selbst tragen bzw. über ihre Versicherung regulieren. M haftet in einem solchen Fall nicht.
Der irrtümliche Überweisungsauftrag
[Bearbeiten]Gutachtliche Erörterung Der irrtümliche Überweisungsauftrag: Bankkunde K gibt online einen Überweisungsauftrag über 1.000 € ein, vertippt sich jedoch und überweist versehentlich 10.000 € an den Empfänger E. K fordert von E die Rückzahlung des überschüssigen Betrags.
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- A. Einleitung
Die Ausgangsfrage lautet, ob K von E die Rückzahlung des irrtümlich überwiesenen Mehrbetrages (9.000 €) verlangen kann. Relevant sind vor allem die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB.
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- B. Hauptteil
- I. Anspruchsgrundlage
K könnte einen Anspruch gegen E aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) haben. Danach ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch Leistung eines anderen (hier K) etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
1. Etwas erlangt
E hat durch die Überweisung einen Vermögensvorteil in Höhe von 10.000 € erlangt. Konkret ist dies der Anspruch gegen seine Bank auf Auszahlung (Guthaben) in Höhe von 10.000 €.
2. Durch Leistung eines anderen
Die Überweisung erfolgte von K an E. Dabei hat K bewusst die Online-Transaktion eingeleitet. Auch wenn eine Fehlbedienung oder ein Verschreiber vorlag, ist die Handlung trotzdem K zuzurechnen. Der Empfänger erlangt die Zahlung daher „durch Leistung“ des K.
3. Ohne rechtlichen Grund
Nach dem Willen von K sollten nur 1.000 € überwiesen werden. Ein Rechtsgrund (z.B. Erfüllung einer Verbindlichkeit) besteht allenfalls für 1.000 €, jedoch nicht für die versehentlich zu viel gezahlten 9.000 €. Für diesen überschüssigen Betrag hat E keinen Rechtsgrund; somit ist dieser Teil ungerechtfertigt.
Zwischenergebnis: Es liegen alle Voraussetzungen der Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB vor, soweit die Zahlung 9.000 € über den beabsichtigten Betrag hinausging.
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- II. Rechtsfolgen – Herausgabeanspruch
Als Rechtsfolge des § 812 Abs. 1 BGB ist E verpflichtet, das „Erlangte“ herauszugeben. In der Regel ist das, was E in seinem Vermögen noch besitzt, zurückzugewähren bzw. zurückzuzahlen. Bei Geldleistungen bedeutet dies üblicherweise die Rückzahlung des entsprechenden Geldbetrages.
Ausnahme: Nach § 818 Abs. 3 BGB kann eine Entreicherung in Betracht kommen, wenn E den Betrag tatsächlich schon ausgegeben und nicht mehr in seinem Vermögen hat und auch nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte. Allerdings gilt Geld als fungibel, und bei einer solchen hohen Summe wie 9.000 € müsste E sich jedenfalls damit auseinandersetzen, woraus das Geld stammt. In der Praxis wird daher im Regelfall der Einwand der Entreicherung bei größeren Geldsummen scheitern, zumal bei einem offensichtlich versehentlichen Mehrbetrag ein bösgläubiger Verbrauch nahe liegt.
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- III. Geltendmachung und Einwendungen
- Gute oder böse Absicht des E: Selbst wenn E den Fehler nicht sofort bemerkt haben sollte, ist bei einer erheblichen Abweichung vom erwarteten Zahlungseingang (z.B. statt 1.000 € nun 10.000 €) eine gewisse Aufmerksamkeit zu erwarten. Bereits der objektive Umstand legt nahe, dass E hätte merken müssen, dass hier ein Fehler vorliegt. - Erfüllung nur in Höhe des richtigen Betrags: Der rechtliche Grund besteht – falls überhaupt – lediglich für die 1.000 € (z.B. Bezahlung einer Rechnung). Für den überschüssigen Teil fehlt der Rechtsgrund.
Im Ergebnis dürften E daher keine durchgreifenden Einwendungen (insbesondere keine Entreicherung) zur Verfügung stehen, sofern er den Mehrbetrag nicht gutgläubig verbraucht hat (was bei deutlichen Überzahlungen kaum angenommen wird).
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- C. Fazit
K hat gegen E einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung des überschüssigen Betrages in Höhe von 9.000 €, da eine Überzahlung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. An der Wirksamkeit der Leistung in Höhe von 1.000 € zur Erfüllung einer eventuellen Schuld ändert dies nichts.
Die fehlerhafte Handwerkerleistung
[Bearbeiten]Gutachtliche Erörterung Die fehlerhafte Handwerkerleistung: Hausbesitzer H beauftragt Handwerker W mit der Renovierung seines Badezimmers. Nach Abschluss der Arbeiten treten erhebliche Mängel auf. H weigert sich, die volle Vergütung zu zahlen.
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- A. Einleitung
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob H zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet ist, obwohl die Werkleistung des Handwerkers W erhebliche Mängel aufweist. Relevant sind insbesondere die Regelungen des Werkvertragsrechts nach §§ 631 ff. BGB. Zu klären ist, ob W einen Vergütungsanspruch in voller Höhe hat oder ob H die Zahlung (teilweise) verweigern oder mindern darf und ob dem H weitere Rechte (z.B. Nacherfüllung, Schadensersatz) zustehen.
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- B. Hauptteil
- I. Zustandekommen eines Werkvertrags zwischen H und W
Zunächst ist festzustellen, dass H und W einen Werkvertrag im Sinne von § 631 Abs. 1 BGB geschlossen haben. Hierbei verpflichtet sich der Handwerker W zur Herstellung eines bestimmten Werks (Renovierung des Badezimmers), während H zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist.
- Vertragsschluss: Der Auftrag zur Renovierung (Angebot) und die Annahme durch W genügen für das Zustandekommen eines Werkvertrags. - Gegenstand der Werkleistung: Die Renovierung eines Badezimmers (z.B. Fliesen legen, Sanitärinstallation erneuern) ist als Werkleistung zu qualifizieren, da ein bestimmtes, sichtbares Arbeitsergebnis geschuldet wird.
Damit steht fest, dass grundsätzlich ein Vergütungsanspruch des Unternehmers W besteht, sofern er die Leistung vertragsgemäß und mangelfrei erbringt.
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- II. Mängel und ihre Bedeutung für den Vergütungsanspruch
1. Begriff des Werkmangels
Ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignet (§§ 633 Abs. 1, 434 Abs. 1 BGB analog). Erhebliche Mängel können sich beispielsweise in Form von undichten Leitungen, mangelhaften Fliesenarbeiten oder sichtbaren Materialschäden äußern.
2. Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer W schuldet ein mangelfreies Werk (§ 633 Abs. 1 BGB). Die werkvertraglichen Pflichten sind erst dann vollständig erfüllt, wenn das Werk die vertraglich geschuldete Qualität hat.
3. Abnahme des Werks
- Regelmäßig wird die Vergütungsforderung des Unternehmers mit der Abnahme des Werks fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). Die Abnahme bedeutet die körperliche Entgegennahme des Werks und dessen Billigung als vertragsgemäß. - Ist eine Abnahme bereits erfolgt, obwohl Mängel vorliegen, kann sich H gleichwohl auf seine Mängelrechte berufen, sofern er die Mängel bei Abnahme nicht kannte oder nicht darauf verzichtet hat, sie geltend zu machen. - Liegt noch keine (formale) Abnahme vor, kann W die Vergütung nicht uneingeschränkt verlangen.
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- III. Rechte des Bestellers (H) bei Mängeln
1. Nacherfüllung (§ 635 BGB)
Vorrangig hat H gegen W einen Anspruch auf Beseitigung der Mängel oder Neuherstellung eines mangelfreien Werks (sogenannte Nacherfüllung). Dies setzt voraus, dass der Mangel tatsächlich vorliegt und H diesen rechtzeitig gerügt hat. W könnte zur Mängelbeseitigung verpflichtet sein, ohne dass H bereits den vollen Werklohn zahlen müsste.
2. Selbstvornahme (§ 637 BGB)
Kommt W seiner Nacherfüllungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder verweigert er diese, kann H den Mangel selbst beseitigen (lassen) und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
3. Minderung (§ 638 BGB)
Ist eine Nacherfüllung fehlgeschlagen oder von W verweigert, kann H den Werklohn mindern. Die Minderung erfolgt in dem Umfang, in dem der Wert des Werks durch die Mängel herabgesetzt ist. Die Berechnung erfolgt im Vergleich zwischen dem Wert des mangelfreien Werks und dem Wert des mangelhaften Werks.
4. Rücktritt und Schadensersatz (§ 634 Nr. 3, 4 BGB i.V.m. §§ 636, 280, 281, 323 BGB)
- H kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mängel so gravierend sind, dass das Werk für ihn unbrauchbar wird und die Voraussetzungen der Fristsetzung und deren erfolgloser Ablauf (oder Entbehrlichkeit) vorliegen. - Schadensersatz kann insbesondere dann verlangt werden, wenn H durch die mangelhafte Leistung einen zusätzlichen Schaden erlitten hat (z.B. Folgeschäden, Beschädigungen anderer Bauteile). Hierzu wäre Verschulden von W erforderlich.
5. Zurückbehaltungsrecht
Darüber hinaus kann H nach § 641 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 320 BGB unter Umständen einen Teil der Vergütung zurückbehalten, solange und soweit die Nacherfüllung noch aussteht. Der Gesetzgeber räumt dem Besteller das Recht ein, zur Sicherung seines Anspruchs auf Mängelbeseitigung einen angemessenen Teil der Vergütung einzubehalten. Üblich ist etwa das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB).
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- IV. Die Weigerung des H, die volle Vergütung zu zahlen
1. Grundlage der Weigerung
Die Weigerung von H, die volle Vergütung zu zahlen, kann daher auf zwei rechtliche Instrumente gestützt sein: - Zurückbehaltungsrecht bis zur Mängelbeseitigung, damit W zur Erfüllung motiviert wird. - Minderung, falls eine Nachbesserung fehlgeschlagen oder verweigert wurde und H daher nur den herabgesetzten Betrag schuldet.
2. Voraussetzungen der Minderung
Für eine wirksame Minderung muss H W in der Regel zuvor eine Frist zur Nacherfüllung setzen oder W muss die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert oder unmöglich ist, kann H den Werklohn mindern.
3. Prozessuale Aspekte
- In der Praxis kann es vorkommen, dass W den vollen Werklohn einklagt. H muss dann seine Einwendungen (Mängel) sowie sein Zurückbehaltungsrecht oder seinen Minderungsanspruch geltend machen. - Die Höhe des Einbehalts oder die Berechnung der Minderung hängt vom Umfang und der Schwere der Mängel ab und wird ggf. mittels Sachverständigengutachten ermittelt.
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- V. Fazit
H und W haben einen Werkvertrag über die Renovierung des Badezimmers geschlossen. W hat einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nur insoweit, als er ein mangelfreies Werk abliefert oder gegebenenfalls ordnungsgemäß nachbessert. Treten nach Abschluss der Arbeiten erhebliche Mängel auf, so kann H:
- Nacherfüllung (Beseitigung der Mängel) verlangen, - bis zur Mängelbeseitigung einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten (§ 641 Abs. 3 BGB), - bei erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung die Vergütung mindern (§ 638 BGB) oder vom Vertrag zurücktreten (falls die Voraussetzungen erfüllt sind), - unter Umständen Schadensersatz beanspruchen, falls er infolge der mangelhaften Leistung weitergehende Schäden erlitten hat.
Solange eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Mängelbeseitigung nicht stattgefunden hat und die Voraussetzungen des gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts erfüllt sind, ist die Weigerung von H, die volle Vergütung zu zahlen, rechtlich zulässig. H muss jedoch im Streitfall nachweisen, dass tatsächlich Mängel vorliegen und dass er W die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben hat (Fristsetzung).
Endergebnis: - W kann den vollen Werklohn nur dann verlangen, wenn seine Leistung mangelfrei ist oder wenn er die Mängel beseitigt hat. - H darf die Zahlung ganz oder teilweise verweigern, solange die Mängel beseitigt werden müssen (Zurückbehaltungsrecht) oder dauerhaft, wenn er wirksam eine Minderung geltend macht.
Der verlorene Haustürschlüssel
[Bearbeiten]Gutachtliche Erörterung Der verlorene Haustürschlüssel: Mieterin M verliert ihren Wohnungsschlüssel. Der Vermieter V lässt daraufhin das gesamte Schließsystem des Hauses austauschen und verlangt von M die Kostenübernahme.
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- A. Einleitung
Der Fall betrifft einen Konflikt aus dem Mietverhältnis zwischen Vermieter V und Mieterin M. Konkret geht es um die Frage, ob M für den Kostenaufwand aufkommen muss, den V durch den Austausch des gesamten Schließsystems hatte, nachdem M ihren Wohnungsschlüssel verloren hat.
Rechtlich relevant sind hier vor allem: - Die vertraglichen Nebenpflichten aus dem Mietvertrag nach §§ 535 ff. BGB in Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen über Pflichtverletzungen (§§ 280 ff. BGB). - Die Prüfung, ob durch den Verlust des Schlüssels eine Schadenersatzpflicht von M gegenüber V entstanden ist.
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- B. Hauptteil
- I. Rechtsverhältnis
- Mietvertrag und Pflichten
1. Bestehen eines Mietverhältnisses
Zwischen M und V liegt ein wirksamer Mietvertrag über eine Wohnung vor (§ 535 BGB). M ist zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, während V M den Gebrauch der Mietsache (inklusive Schlüssel) überlässt.
2. Nebenpflichten aus dem Mietverhältnis
Aus § 241 Abs. 2 BGB ergibt sich für beide Vertragsparteien eine Treue- und Rücksichtnahmepflicht. Auf Mieterinnenseite gehört insbesondere die Obhutspflicht über die Mietsache und dazugehörige Gegenstände (z.B. Schlüssel). M hat also dafür Sorge zu tragen, dass der Schlüssel nicht leichtfertig abhandenkommt oder Unbefugten in die Hände fällt.
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- II. Pflichtverletzung durch Verlust des Schlüssels
1. Verlust als Verletzung der Obhutspflicht?
Ein verlorener Schlüssel kann als Verletzung der Obhutspflicht gewertet werden, wenn M den Verlust zumindest fahrlässig verschuldet hat. Maßstab dafür ist, ob M die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB) beachtet hat. - Leichter oder grober Leichtsinn: Hat M den Schlüssel z.B. ungesichert liegenlassen, ist dies eher als fahrlässig einzustufen. - Unvermeidbarer Verlust: Wurde M bestohlen, obwohl der Schlüssel sicher verwahrt war, kann dies unter Umständen nicht als fahrlässige Verletzung gewertet werden.
2. Abgrenzung zu einem bloßen Missgeschick
Ob in jedem Verlustfall eine Pflichtverletzung vorliegt, richtet sich also nach den Umständen: Wenn M alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, könnte ein entschuldbarer Verlust vorliegen, der nicht automatisch eine Haftung begründet.
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- III. Vertretenmüssen (Verschulden)
1. Prüfung des Verschuldens gemäß §§ 276 ff. BGB
Eine Schadenersatzpflicht wegen Pflichtverletzung setzt Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Für die Frage, ob M fahrlässig handelte, ist entscheidend, ob M die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet hat (etwa indem sie den Schlüssel leichtfertig unbeaufsichtigt ließ).
2. Beweislast
Grundsätzlich muss der Vermieter die tatsächlichen Voraussetzungen der Haftung (Verlust, Pflichtverletzung) dartun. Bei der Frage des Vertretenmüssens muss M in der Regel darlegen, dass sie den Verlust nicht verschuldet hat, sofern eine Pflichtverletzung nahe liegt (vgl. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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- IV. Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Schlüsselverlusts
Sofern man zu dem Ergebnis kommt, dass M den Verlust des Schlüssels schuldhaft (fahrlässig) verursacht hat, könnte V gegen M einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB haben.
1. Schaden
Der Vermieter behauptet einen Schaden in Höhe der Kosten für den Austausch des gesamten Schließsystems. Hier stellt sich die Frage, ob der Austausch sämtlicher Schlösser (und eventuell aller Schlüssel für das gesamte Haus) objektiv erforderlich und angemessen war. - Notwendigkeit und Angemessenheit: Wenn durch den Schlüsselverlust das Sicherheitsinteresse aller Hausbewohner betroffen ist und eine missbräuchliche Verwendung des verlorenen Schlüssels droht, kann der Austausch des Schließsystems gerechtfertigt sein. - Verhältnismäßigkeit: Oft wird in Mietverträgen oder in der Rechtsprechung betont, dass der Austausch des gesamten Schließsystems nur dann verlangt werden darf, wenn tatsächlich ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht (z.B. wenn im Schlüsselanhänger Name und Adresse erkennbar waren und daher ein Missbrauch durch Finder oder Dieb konkret zu befürchten ist).
2. Kausalität
Der Schaden (Kosten für die neue Schließanlage) muss kausal auf die Pflichtverletzung (verlust des Schlüssels) zurückzuführen sein. Dies ist der Fall, wenn der Verlust ursächlich dafür war, dass V aus Sicherheitsgründen handeln musste.
3. Höhe des ersatzfähigen Schadens
Selbst wenn der Austausch erforderlich ist, kann die Höhe der Kosten problematisch werden, insbesondere wenn sehr teure Schließanlagen verbaut werden. Prinzipiell muss nur der objektiv notwendige (oder vertraglich vereinbarte, wenn der Mieter wusste, dass eine besonders teure Schließanlage existiert) Aufwand erstattet werden. - Nutzungsdauer / Alter der Schließanlage: In Einzelfällen diskutiert man, ob dem Vermieter ein Abzug „neu für alt“ oder eine anteilige Kostenbeteiligung zumutbar ist, falls die alte Schließanlage ohnehin ersetzt werden sollte.
4. Rechtsprechung
Die Rechtsprechung erkennt den Schadenersatzanspruch des Vermieters grundsätzlich an, wenn ein Schlüssel durch schuldhaftes Verhalten des Mieters verloren geht und dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht. Ob das gesamte Schließsystem ausgetauscht werden muss, hängt vom Einzelfall ab (besteht eine konkrete Missbrauchsgefahr?). Ist dies zu bejahen, kann der Mieter zur Erstattung der vollen Umbaukosten verpflichtet sein.
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- V. Zusammenfassung und Ergebnis
1. Pflichtverletzung durch M
- Hat M den Schlüssel fahrlässig verloren (z.B. leichtsinnige Handhabung), liegt eine Pflichtverletzung vor. Dann kann ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. - War der Verlust nicht fahrlässig, sondern ließ sich trotz Sorgfalt nicht verhindern, ist eine Haftung fraglich.
2. Schadensersatzanspruch
- Anspruchsgrundlage: §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB. - Voraussetzungen: Pflichtverletzung (fahrlässiger Verlust), Verschulden, Kausalität und Schaden in Form des notwendigen Austauschs der Schließanlage.
3. Notwendigkeit des Schließanlagenaustauschs
- Entscheidend ist, ob tatsächlich ein Sicherheitsrisiko vorlag und ob ein Gesamtaustausch angemessen war. - Liegen besondere Umstände vor (z.B. auf dem Schlüsselanhänger standen Name und Anschrift oder die Nummer der Wohnung), wird die Notwendigkeit des Austauschs bejaht.
4. Folge
- Ist der Austausch gerechtfertigt, muss M die Kosten tragen. - Ist der Austausch teilweise oder gar nicht gerechtfertigt, kann sich der Kostenersatz reduzieren oder entfallen.
Endergebnis: - Weist V nach, dass M den Schlüsselverlust schuldhaft verursacht und ein konkretes Sicherheitsrisiko geschaffen hat, kann V von M die Kosten für das Auswechseln der betroffenen Schlösser (bzw. des gesamten Schließsystems) verlangen, soweit der Austausch objektiv notwendig und angemessen war. - Lässt sich M entlasten oder war der Austausch über das Erforderliche hinausgehend, kann sich der Kostenanspruch mindern oder entfallen.
Die abgebrochene Online-Auktion
[Bearbeiten]Gutachtliche Erörterung Die abgebrochene Online-Auktion: Verkäufer V stellt einen wertvollen Gegenstand bei einer Online-Auktion ein. Kurz vor Auktionsende bricht er die Auktion ab, da ihm das Höchstgebot zu niedrig erscheint. Bieter B fordert die Herausgabe des Gegenstands zum zuletzt gebotenen Preis.
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- A. Einleitung
Der vorliegende Fall stellt einen häufig diskutierten Konflikt im Zusammenhang mit Online-Auktionen dar (klassischerweise z.B. über Plattformen wie eBay). Verkäufer V hat einen wertvollen Gegenstand zur Auktion eingestellt und die Auktion kurz vor dem eigentlichen Ende abgebrochen, weil ihm das Höchstgebot zu gering erschien. Bieter B, der zum Zeitpunkt des Abbruchs das höchste Gebot abgegeben hatte, verlangt den Gegenstand zu diesem (vermeintlich verbindlichen) Kaufpreis.
Rechtlich ist zu klären, ob zwischen V und B bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen ist bzw. ob mit Abbruch der Auktion zugunsten des Höchstbietenden ein Vertrag begründet wird. Maßgebliche Vorschriften sind die allgemeine Regelung zum Vertragsschluss in den §§ 145 ff. BGB, unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweiligen Auktionsplattform ergeben können.
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- B. Hauptteil
- I. Rechtsgrundlagen und Vertragsschluss bei Online-Auktionen
1. Grundsätzliches zum Vertragsschluss nach BGB
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande (§§ 145 ff. BGB). Bei klassischen Auktionen oder Online-Auktionen unterscheidet sich die Konstruktion häufig von der eines einfachen Ladengeschäfts oder einer unverbindlichen Offerte („invitatio ad offerendum“).
2. Besonderheiten bei Online-Auktionen (z.B. eBay-Rechtsprechung)
- Angebot des Verkäufers: Nach ständiger Rechtsprechung (insb. des BGH zur eBay-Plattform) gibt der Verkäufer mit dem Einstellen eines Artikels ein verbindliches Angebot ab, gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrags mit dem Bieter, der am Ende der Auktion das höchste Gebot abgegeben hat. Dieses Angebot steht unter der auflösenden Bedingung, dass das Angebot nicht nach den Auktionsregeln vorher berechtigt beendet wird (z.B. Artikelverlust, Irrtum oder andere legitime Gründe laut AGB). - Annahme durch den Bieter: Das Angebot kann während der laufenden Auktion durch ein Gebot angenommen werden. Es wird jedoch erst wirksam, wenn das Gebot am Ende der Auktion das höchste ist.
3. Folge eines vorzeitigen Auktionsabbruchs
- Beendet der Verkäufer V die Auktion vorzeitig ohne berechtigten Grund, so wird dies nach der Rechtsprechung häufig als Vertragsabschluss mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden gewertet. Denn in dem Moment der vorzeitigen Beendigung entfällt die auflösende Bedingung der Laufzeit, und das bis dahin höchste Gebot führt zum Vertragsschluss. - Ob tatsächlich ein berechtigter Abbruchgrund vorliegt, richtet sich in der Regel nach den AGB der Auktionsplattform (z.B. Artikelverlust, Beschädigung, Rechtswidrigkeit der Auktion, erhebliches Missverständnis oder Irrtum usw.).
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- II. Anwendung auf den konkreten Fall
1. Konstruktion des Angebots
V hat durch Einstellen des wertvollen Gegenstands in der Online-Auktion ein Angebot i.S.d. §§ 145 ff. BGB abgegeben, das sich an jeden Bieter richtet, der sich an den Auktionsregeln beteiligen darf. Die Annahme soll durch das höchste Gebot zum Auktionsende erfolgen.
2. Abbruch der Auktion durch V
- V hat die Auktion vorzeitig beendet, weil ihm der Höchstpreis zu niedrig war. Diese Motivlage („Unzufriedenheit mit dem Gebot“) ist kein typischer berechtigter Grund für einen Abbruch. Nach den in der Regel einschlägigen AGB ist eine vorzeitige Beendigung einer Auktion beispielsweise zulässig, wenn der Artikel unverschuldet beschädigt oder gestohlen wurde oder wenn ein Rechtshindernis besteht. Ein zu niedriger Preis gehört nicht dazu. - Erfolgt der Abbruch ohne berechtigten Grund, wird dadurch das Angebot des Verkäufers bereits zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem derzeit Höchstbietenden wirksam angenommen (bzw. „fixiert“).
3. Vertragsschluss zum Gebotspreis
Mit dem vorzeitigen Auktionsende kommt es also zu einer Kaufvertragsschließung zwischen V und B zum aktuell höchsten Gebot, sofern man der BGH-Linie folgt und kein Abbruchgrund nach den AGB gegeben ist. Die Einigung bezieht sich dann auf den in diesem Moment geltenden Höchstpreis.
4. Rechte und Pflichten aus dem entstandenen Vertrag
- V wäre verpflichtet, den Gegenstand zu übereignen und zu übergeben (§ 433 Abs. 1 BGB). - B hat den Kaufpreis in Höhe des Höchstgebots (hier: des „zu niedrigen“ Gebots aus Sicht des Verkäufers) zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). - Dass V den Preis zu gering findet, ändert nichts an der Wirksamkeit des Vertrages.
5. Mögliche Einwendungen von V
V könnte versuchen, sich auf Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) zu berufen, indem er einen Irrtum geltend macht. Doch der bloße Umstand, dass er einen höheren Erlös erwartet hat, stellt keinen beachtlichen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft dar. Irrtümer nach § 119 BGB müssen sich auf verkehrswesentliche Eigenschaften, Erklärungshandlungen oder Inhaltsirrtümer beziehen. Ein „Motivirrtum“ (Verkäufer war der Meinung, er bekomme mehr Geld) ist nicht anfechtungsrelevant.
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- III. Anspruch des B auf Herausgabe (Übereignung)
1. Anspruchsgrundlage
Der Bieter B kann einen Anspruch auf Übereignung und Herausgabe des Gegenstands aus §§ 433 Abs. 1, 929 Satz 1 BGB (in Verbindung mit dem zustande gekommenen Kaufvertrag) geltend machen. Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.
2. Durchsetzbarkeit des Anspruchs
Da ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist (mangels berechtigten Abbruchgrundes), ist der Anspruch grundsätzlich fällig. B müsste sich lediglich an seine eigene Verpflichtung halten und den Gebotspreis zahlen.
3. Kein Ausschluss
- Anfechtung: Wie erwähnt, dürfte V keinen durchgreifenden Anfechtungsgrund haben (Motivirrtum genügt nicht). - Unmöglichkeit: Der Gegenstand ist laut Sachverhalt noch vorhanden. Also kein Ausschluss wegen Unmöglichkeit nach § 275 BGB. - Sonstige Einwendungen: Auch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht besteht ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage nicht.
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- IV. Ergebnis und Bewertung
1. Wirksamer Kaufvertrag
Der Abbruch einer Online-Auktion aus rein wirtschaftlichen Motiven („zu niedriges Gebot“) ist unzulässig. Nach der gefestigten Rechtsprechung kommt in einem solchen Fall mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden (hier: B) ein Kaufvertrag zustande.
2. Forderung von B auf Herausgabe
B kann den Gegenstand zum zuletzt gebotenen Preis verlangen, da V vertraglich zur Übereignung verpflichtet ist.
3. Auswirkungen in der Praxis
- V kann entweder freiwillig liefern oder er riskiert, dass B klagt und ggf. Schadensersatz fordert, wenn V den Gegenstand nicht herausgibt. - Ein zu niedriger Preis allein rechtfertigt keinen Abbruch und führt nicht zur Unwirksamkeit des Gebots.
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- C. Fazit
Zwischen Verkäufer V und Bieter B ist durch den vorzeitigen Auktionsabbruch ein Kaufvertrag über den zuletzt gebotenen Preis zustande gekommen, weil der Abbruch nicht auf einen berechtigten Grund zurückzuführen war. Den bloßen Wunsch nach einem höheren Verkaufserlös erkennt die Rechtsprechung nicht als Abbruchgrund an. Demzufolge steht B ein Anspruch auf Übereignung und Herausgabe des Gegenstands gegen Zahlung des gebotenen Kaufpreises zu. Einseitig kann sich V nicht vom Vertrag lösen; ein Motivirrtum (Unzufriedenheit mit dem Gebot) ist nicht anfechtungsfähig.
Ergebnis: B kann von V die Herausgabe des Gegenstands zum zuletzt gebotenen Preis beanspruchen. V ist zur Übergabe und Übereignung verpflichtet und kann sich weder erfolgreich auf einen Irrtum noch auf den niedrigen Kaufpreis berufen.
Der verweigerte Lottogewinn
[Bearbeiten]Gutachtliche Erörterung Der verweigerte Lottogewinn: Spieler S gewinnt im Lottospiel eine hohe Summe. Der Lotteriebetreiber verweigert die Auszahlung mit der Begründung, der Spielschein sei fehlerhaft ausgefüllt gewesen.
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- A. Einleitung
Der Fall betrifft einen Konflikt zwischen einem Lottospieler (S) und dem Lotteriebetreiber. S behauptet, einen Gewinn in erheblicher Höhe erzielt zu haben und verlangt die Auszahlung. Der Lotteriebetreiber verweigert diese jedoch mit der Begründung, der Spielschein sei fehlerhaft ausgefüllt und damit nicht gültig. Aus juristischer Perspektive gilt es zu klären, ob S einen Anspruch auf Auszahlung des vermeintlichen Gewinns hat.
Hierbei sind insbesondere die vertraglichen Grundlagen des Lottospiels (Teilnahmebedingungen, Spielregeln) sowie allgemeine schuldrechtliche Grundsätze (z.B. §§ 145 ff. BGB zum Vertragsschluss) relevant. Darüber hinaus spielen auch Verbraucherschutzaspekte und mögliche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Lotteriebetreibers eine Rolle.
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- B. Hauptteil
- I. Rechtsgrundlage
- Vertrag über die Teilnahme am Lottospiel
1. Vertragsschluss im Lottospiel
- Die Teilnahme an einer Lotterie kommt üblicherweise durch den Kauf und die ordnungsgemäße Einreichung eines Spielscheins zustande. Der Spieler gibt mit Abgabe des Scheins (und Zahlung des Einsatzes) ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrags nach den jeweiligen Teilnahmebedingungen des Veranstalters ab. - Der Lotteriebetreiber nimmt dieses Angebot stillschweigend an, indem er den Schein annimmt, verarbeitet und zur Ziehung zulässt. Maßgeblich ist oft, dass ein gültiger Spielschein (ggf. mit Bestätigungsquittung) generiert wird.
2. Teilnahmebedingungen und AGB
- In den AGB (bzw. Teilnahmebedingungen) ist für gewöhnlich geregelt, dass nur ordnungsgemäß ausgefüllte und rechtzeitig abgegebene Spielscheine zur Ziehung zugelassen sind. - Die Gültigkeit des Scheins hängt dann z.B. davon ab, ob die Kästchen korrekt markiert wurden, der Spieleinsatz entrichtet und keine formellen Mängel (z.B. ungültige Zahlenkombinationen oder Beschädigung) vorliegen.
3. Konsequenzen eines fehlerhaften Spielscheins
- Ist ein Schein tatsächlich objektiv unleserlich oder formell nicht regelgerecht ausgefüllt, könnten die Teilnahmebedingungen vorsehen, dass die Teilnahme als ungültig gilt. Dadurch entfällt im Grundsatz auch ein Gewinnanspruch. - Beweislage: Strittig kann sein, wie eindeutig der Schein zu beurteilen ist, ob etwa der Fehler marginal war und dennoch eine konkrete Zuordnung zu den angekreuzten Zahlen möglich war.
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- II. Anspruchsgrundlage für den Gewinn
Wenn S tatsächlich gewonnen hat, begehrt er den Gewinn als vertragliche Hauptleistungspflicht (bzw. Nebenpflicht in Auswirkung des Spielvertrags). Als Anspruchsgrundlage kommt – je nach Ausgestaltung der Spielbedingungen – ein Anspruch aus dem geschlossenen Spielvertrag in Betracht, genauer gesagt aus dem Vertrag über eine Ausspielung (vgl. §§ 762, 675 BGB analog bzw. spezialgesetzliche Regelungen zu staatlichen Lotterien). Trotz der Sonderregeln für Spiel und Wette (§ 762 BGB: Spiel- und Wettverträge begründen grundsätzlich keine einklagbaren Ansprüche) enthalten die staatlichen Lottogesetze oder entsprechenden Regelwerke meist Ausnahmen, bei denen der Gewinner tatsächlich einen einklagbaren Anspruch hat.
> Anmerkung: Nach § 762 BGB sind Spiel- und Wettverträge zwar grundsätzlich „unvollkommene Verbindlichkeiten“, doch für staatlich konzessionierte Lottospiele gelten speziellere öffentlich-rechtliche Bestimmungen und vertraglich geregelte Auszahlungsansprüche.
- 1. Wirksamer Vertrag
Der Gewinnanspruch setzt voraus, dass ein wirksamer Spielvertrag vorliegt. Das wiederum erfordert: - Ein ordnungsgemäß ausgefüllter Schein oder zumindest ein Schein, der nach den Spielbedingungen zur Teilnahme zugelassen wurde. - Die Zahlung des Einsatzes. - Die Zulassung des Scheins zur Ziehung durch den Veranstalter.
- 2. Eintritt des „Gewinnfalls“
- In einem Lotteriesystem entsteht der Gewinnanspruch erst, wenn die gezogenen Zahlen mit denen auf dem gültigen Spielschein übereinstimmen. - Hat S tatsächlich die richtigen Gewinnzahlen angekreuzt, wäre dies der Eintritt des „Gewinnfalls“.
- 3. Rechtsfolgen
- Bei ordnungsgemäßem und wirksamem Vertrag ist die Lotterie verpflichtet, den Gewinn auszuzahlen.
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- III. Einwendungen des Lotteriebetreibers
- „Fehlerhafter Spielschein“
1. Fehlerhafter Schein als Vertragswidrigkeit
- Der Betreiber beruft sich darauf, dass der Spielschein „fehlerhaft“ gewesen sei. Dies könnte bedeuten, dass keine wirksame Teilnahme zustande gekommen ist, weil möglicherweise die Zahlen nicht eindeutig zu erkennen waren, wesentliche Angaben fehlten oder der Schein so verfremdet war, dass er nicht ordnungsgemäß registriert werden konnte. - In vielen AGB ist geregelt, dass nur korrekt ausgefüllte Scheine zur Ziehung zugelassen werden. Ein fehlerhafter Schein soll demnach nicht zur Teilnahme berechtigen.
2. Rolle der Validierung
- Üblicherweise wird ein Lottoschein bei Abgabe (etwa im Terminal oder Online-System) eingelesen und validiert. Ggf. wird eine Bestätigung ausgestellt, welche Zahlen tatsächlich registriert wurden. - Ist ein Fehler noch während der Eingabe erkannt worden, hätte der Systemvorgang eigentlich abgebrochen oder einen Hinweis gegeben. - Sollte das System den Schein aber trotzdem problemlos angenommen haben, könnte argumentiert werden, dass eine wirksame Teilnahme zustande kam und der Veranstalter das „Risiko“ eines minimalen Formalfehlers übernommen hat.
3. Beweislast und Zumutbarkeit
- Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf die Ungültigkeit des Vertrags beruft (hier der Lotteriebetreiber), darlegen und beweisen, dass ein Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen vorlag. - S könnte die ausgedruckte Quittung (bzw. Online-Bestätigung) vorlegen, die eine wirksame Registrierung belegt.
4. Rechtsfolgen eines nachträglich festgestellten Fehlers
- Hat der Betreiber den Schein tatsächlich angenommen und in die Ziehung einbezogen, dann kann er sich nachträglich nicht ohne Weiteres auf einen Formfehler berufen, wenn dieser Fehler für ihn bei normaler Prüfung erkennbar war und er den Spieler nicht unverzüglich darauf hingewiesen hat. - Bei arglistigem Verschweigen eines offensichtlichen Fehlers durch den Spieler liegt ein anderer Fall vor. Dann könnte der Betreiber anfechten. Aber dies ist hier nicht ersichtlich; es scheint eher eine Unzufriedenheit des Betreibers mit dem Ergebnis zu sein.
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- IV. Eventuelle Anfechtung nach BGB
1. Anfechtung durch den Lotteriebetreiber
- Der Betreiber könnte versuchen, den Teilnahmevertrag anzufechten, falls er sich über den Inhalt geirrt hat oder falls ein Erklärungsirrtum vorliegt (§ 119 BGB). Das setzt jedoch voraus, dass der Schein in einer Weise ausgefüllt wurde, die nicht dem Willen des Veranstalters entsprach und dieser Irrtum subjektiv war. In der Praxis ist das bei Lotterien eher schwierig, da die Spieler die Zahlen wählen, nicht der Veranstalter. - Ein bloß formaler Fehler reicht nicht für eine Irrtumsanfechtung aus, es sei denn, der Betreiber konnte die Teilnahme gar nicht korrekt zuordnen.
2. Anfechtungsfrist
- Selbst wenn eine Anfechtung in Betracht käme, müsste sie unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums erklärt werden (§ 121 BGB). Der Betreiber kann nicht erst nach der Ziehung erklären, dass er den Schein für ungültig hält, wenn er den Fehler vorher hätte erkennen können.
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- V. Zusammenfassung und Bewertung
1. Wirksame Teilnahme bei vorliegender Bestätigung
Hat S eine ordnungsgemäße Quittung oder digitale Bestätigung über die Teilnahme erhalten (was in der Regel der Fall ist, wenn der Schein in das Lottosystem erfolgreich eingelesen wurde), spricht viel dafür, dass ein rechtsverbindlicher Teilnahmevertrag zustande kam.
2. Berufung auf Fehlerhaftigkeit
- Lässt sich der Betreiber erst nach Ziehung und Bekanntwerden des Gewinns auf die Fehlerhaftigkeit ein, stellt sich die Frage, ob er diesen Einwand rechtzeitig und wirksam erheben kann. - Ohne konkreten, schwerwiegenden Fehler, der die Zuordnung unmöglich macht oder das gesamte Vertragsverhältnis untergräbt, dürfte der Betreiber schlechte Karten haben, eine Auszahlung zu verweigern.
3. Anspruch des Spielers S
- Sofern die Zahlen, die S „scheinbar“ gewählt hat, in der Ziehung gezogen wurden und sich anhand einer Quittung belegen lassen, besitzt S grundsätzlich einen Auszahlungsanspruch. - Spiel- und Wettschulden können zwar grundsätzlich nicht eingeklagt werden (§ 762 BGB), bei staatlich erlaubten Glücksspielen (z.B. Lotto) und den speziellen Lotteriebedingungen ist jedoch meist festgelegt, dass eine Auszahlung tatsächlich durchsetzbar ist. Die Rechtsprechung erkennt bei legaler Teilnahme an staatlich genehmigten Lotterien einen einklagbaren Anspruch auf die Gewinnsumme an.
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- C. Fazit
Ergebnis: - Ob dem Spieler S ein einklagbarer Anspruch auf Auszahlung seines vermeintlichen Lottogewinns zusteht, hängt maßgeblich davon ab, ob er mit seinem vermeintlich fehlerhaften Spielschein wirksam am Spiel teilgenommen hat. - Sofern der Spielschein von der Lotteriestelle akzeptiert und zur Ziehung zugelassen wurde (was etwa durch eine Quittung oder digitales Bestätigen im Online-Verfahren dokumentiert wird), kann sich der Lotteriebetreiber nicht nachträglich ohne triftigen (gesetzlichen oder in den AGB vorgesehenen) Grund auf eine Ungültigkeit berufen. - Die pauschale Begründung „Der Schein sei fehlerhaft ausgefüllt gewesen“ greift nur, wenn ein so gravierender Mangel vorliegt, dass der Schein gar nicht hätte am Spiel teilnehmen können oder eine Zuordnung der Zahlen unmöglich war. In allen anderen Fällen wird regelmäßig ein wirksamer Spielvertrag angenommen, sodass S Anspruch auf die gewonnene Summe hat.
Ist der „Fehler“ hingegen tatsächlich so schwerwiegend, dass keine ordnungsgemäße Teilnahme vorlag (z.B. völlig falsche Kennzeichnung, Identifizierung unmöglich), kann eine Auszahlung verweigert werden. Allerdings trägt der Lotteriebetreiber dafür die Beweislast.
In der Regel werden die Gerichte bei nachgewiesener korrekter – oder zumindest hinreichend bestimmter – Erfassung der Zahlen und bei bestätigtem Spielschein zu Gunsten des Spielers entscheiden und den Betreiber zur Auszahlung verurteilen, sofern keine weiteren Umstände gegen einen gültigen Vertrag sprechen.
Die unerlaubte Untervermietung
[Bearbeiten]Gutachtliche Erörterung Die unerlaubte Untervermietung: Mieter M vermietet ohne Zustimmung des Vermieters V einen Teil seiner Wohnung an Dritte. Als V dies erfährt, kündigt er fristlos den Mietvertrag.
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- A. Einleitung
Der Fall behandelt die Spannungsfelder zwischen den Rechten des Mieters, einen Teil seiner Wohnung unterzuvermieten, und den Rechten des Vermieters, seine Zustimmung zu einer Untervermietung zu fordern bzw. bei unzulässigem Verhalten des Mieters den Mietvertrag zu kündigen. Relevant sind insbesondere die Vorschriften der §§ 540 und 553 BGB sowie die Anforderungen an eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB.
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- B. Hauptteil
- I. Ausgangssituation und rechtliche Grundlagen
1. Mietvertrag zwischen V und M
M und V haben einen wirksamen Mietvertrag über die Wohnung geschlossen, §§ 535 ff. BGB. Dieser räumt M als Mieter das Recht ein, die Mietsache im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen.
2. Untervermietung – Erlaubnispflicht
- Gesetzliche Grundlage: Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Sofern keine vertragliche Vereinbarung diese Zustimmungspflicht explizit erweitert, ist bei einer vollständigen oder teilweisen Weitergabe der Mieträume an andere Personen die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. - Anspruch auf Gestattung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung haben (§ 553 BGB), z.B. wenn er ein berechtigtes Interesse an einer teilweisen Untervermietung hat und die Untervermietung dem Vermieter zumutbar ist.
3. Rechtsfolgen unerlaubter Untervermietung
Vermietet M ohne die erforderliche Zustimmung an Dritte, liegt eine Pflichtverletzung aus dem Mietverhältnis vor. Dies kann je nach Schwere zu einer Abmahnung oder sogar zu einer Kündigung führen.
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- II. Prüfung eines Kündigungsgrundes
1. Fristlose Kündigung nach § 543 BGB
- Wichtiger Grund: Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund gemäß § 543 Abs. 1 BGB voraus. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB kann ein solcher wichtiger Grund u. a. vorliegen, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt, indem er die Mietsache in einem vertragswidrigen Gebrauch überlässt. - Erhebliche Pflichtverletzung: Unbefugte Überlassung der Mietsache an Dritte kann eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Allerdings kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (z.B. Dauer, Anzahl der untervermieteten Räume, Anzahl der Untermieter, vorherige Abmahnung).
2. Ordentliche (außerordentliche) Kündigung vs. Abmahnung
- Nach der Rechtsprechung ist häufig zunächst eine Abmahnung erforderlich, um dem Mieter Gelegenheit zu geben, den vertragswidrigen Zustand zu beheben. - Die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung kann gerechtfertigt sein, wenn es sich um eine gravierende Verletzung handelt oder wenn keine Aussicht auf Besserung besteht.
3. Interessenabwägung
Bei jeder fristlosen Kündigung bedarf es einer Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dies umfasst: - Mieterinteressen: z.B. Verlust der Wohnung, wirtschaftliche Situation. - Vermieterinteressen: Verhinderung unkontrollierter Überbelegung, Schutz des Eigentums, Sicherheitsaspekte, Einhaltung von vertraglichen und gesetzlichen Regelungen.
4. Eventuelle Pflicht des Vermieters zur Erlaubniserteilung
- M könnte sich darauf berufen, dass er nach § 553 BGB einen Anspruch auf Erlaubniserteilung hat, sofern ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung besteht (z.B. finanzielle Einbußen, längere Abwesenheit, Teilaufgabe der Wohnung). - Sollte M dies nicht geltend gemacht haben oder lag kein berechtigtes Interesse vor, wäre die Untervermietung ohne Zustimmung rechtswidrig.
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- III. Rechtsfolgen und Wirksamkeit der Kündigung
1. Wirksamkeit der fristlosen Kündigung
- Voraussetzungen: Ein wichtiger Grund nach § 543 BGB muss vorliegen. Unerlaubte Untervermietung kann ein wichtiger Grund sein, wenn die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist. - Abmahnung: Regelmäßig ist vor der fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich (Ausnahme: Gründe liegen vor, die eine sofortige Kündigung rechtfertigen). - Heilungsmöglichkeit: Stellt M die unerlaubte Untervermietung nach einer Abmahnung ein (z.B. sofortige Beendigung des Untermietverhältnisses), kann der wichtige Grund entfallen.
2. Alternativ: Ordentliche Kündigung
- Ist die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt (z.B. weil das Verhalten nicht so gravierend war), könnte der Vermieter zumindest eine ordentliche Kündigung (sofern kein unbefristeter Wohnraummietvertrag mit Kündigungsausschluss vorliegt) oder eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist aussprechen. - Allerdings ist im Wohnraummietrecht zu beachten, dass eine ordentliche Kündigung nur unter Wahrung der sozialen Rechtfertigung bzw. des Kündigungsschutzes (vgl. §§ 573 ff. BGB) möglich ist. Dafür braucht es ein berechtigtes Interesse des Vermieters, z.B. eine erhebliche Pflichtverletzung.
3. Verhältnismäßigkeit
Gerichte prüfen in einem Kündigungsrechtsstreit häufig, ob die Kündigung (insbesondere fristlos) im konkreten Fall verhältnismäßig ist. Eine einmalige oder geringfügige unerlaubte Untervermietung führt nicht zwangsläufig zur fristlosen Kündigung, vor allem wenn keine Abmahnung vorausging und der Schaden für den Vermieter gering war.
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- IV. Zusammenfassung und Bewertung
1. Vertragliche Pflichtverletzung
M hat eine wesentliche Pflicht aus dem Mietverhältnis verletzt, indem er einen Teil der Wohnung ohne die erforderliche Zustimmung des Vermieters an Dritte überlassen hat (§ 540 BGB).
2. Kündigungsrecht des Vermieters
- Dies berechtigt den Vermieter grundsätzlich zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung der vertragswidrigen Nutzung sowie unter Umständen zur Kündigung. - Eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB ist gerechtfertigt, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist und den Fortbestand des Mietverhältnisses unzumutbar macht. Oft ist jedoch eine Abmahnung erforderlich, um dem Mieter Gelegenheit zu geben, den vertragswidrigen Zustand zu beenden.
3. Mögliche Gegenargumente des Mieters
- M könnte sich auf einen Anspruch aus § 553 BGB berufen, falls ein berechtigtes Interesse vorliegt. Jedoch müsste M die Untervermietung bei V angefragt haben, bevor er eigenmächtig handelt. - Hat M keineswegs ein berechtigtes Interesse oder hat er das Thema gegenüber V gar nicht angesprochen, so ist dieser Einwand wenig hilfreich.
4. Konsequenzen
- Ist die fristlose Kündigung wirksam, endet das Mietverhältnis sofort. - Hatte keine Abmahnung stattgefunden und war die Pflichtverletzung nicht schwerwiegend genug, kann ein Gericht die fristlose Kündigung für unwirksam erklären. Unter Umständen könnte eine ordentliche Kündigung aber dennoch Bestand haben, wenn die Voraussetzungen des §§ 573 ff. BGB erfüllt sind (insbesondere berechtigtes Interesse wegen vertragswidrigen Gebrauchs).
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- C. Fazit
In dem vorliegenden Fall der unerlaubten Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters liegt grundsätzlich eine vertragswidrige Nutzung der Mietwohnung durch M vor. Ob der Vermieter V jedoch unmittelbar eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB durchsetzen kann, hängt von der Schwere der Pflichtverletzung und dem Vorliegen einer vorherigen Abmahnung ab. Ein einzelner Verstoß ohne Vorwarnung kann zwar eine Kündigung rechtfertigen, aber Gerichte verlangen in der Regel, dass vor einer außerordentlichen Kündigung die Möglichkeit zur Heilung gegeben wird (Abmahnung, Auflösung des Untermietverhältnisses).
- Hat M wissentlich und dauerhaft an mehrere Dritte untervermietet und damit deutlich gegen den Vertrag verstoßen, dürfte eine fristlose Kündigung eher Bestand haben. - Handelt es sich um einen einmaligen oder geringfügigen Verstoß, oder konnte M darlegen, dass ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung vorliegt (und dies dem Vermieter nur nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde), muss eine fristlose Kündigung nicht zwingend wirksam sein.
Somit entscheidet der konkrete Einzelfall über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Klar ist aber, dass M ohne Zustimmung des Vermieters seine Rechte aus dem Mietvertrag verletzt hat und V grundsätzlich zur Kündigung berechtigt sein kann, zumindest zur ordentlichen Kündigung, sofern ein fortbestehendes und nicht unerhebliches vertragswidriges Verhalten vorliegt.
Der beschädigte Mietwagen
[Bearbeiten]Gutachtliche Erörterung Der beschädigte Mietwagen: Frau F mietet ein Auto und verursacht einen Unfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wird. Der Vermieter verlangt von F Schadensersatz trotz abgeschlossener Vollkaskoversicherung.
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- A. Einleitung
Der vorliegende Fall betrifft das Spannungsfeld zwischen den Rechten und Pflichten aus einem Mietvertrag über ein Fahrzeug und den vertraglichen bzw. versicherungsrechtlichen Vereinbarungen (Vollkaskoversicherung). Zentrale Fragen lauten: 1. Kann der Vermieter den entstandenen Schaden am Mietwagen gegenüber Frau F (Mieterin) geltend machen? 2. Welche Auswirkungen hat die vereinbarte Vollkaskoversicherung auf die Schadensersatzpflicht der Mieterin?
Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen: - Rechtsnatur des Mietvertrags (Rechte und Pflichten), - Haftungsregelungen bei Schäden am Mietwagen (ggf. aus §§ 280, 241 Abs. 2, 535 BGB), - Umfang und Grenzen einer Vollkaskoversicherung (z.B. vertragliche Selbstbeteiligung, Fälle grober Fahrlässigkeit oder Obliegenheitsverletzung).
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- B. Hauptteil
- I. Mietvertrag und Haftungsgrundlage
1. Abschluss des Mietvertrags
Zwischen Frau F (Mieterin) und dem Vermieter besteht ein Mietvertrag gemäß §§ 535 ff. BGB, der die Überlassung eines Fahrzeugs zum Gebrauch zum Inhalt hat. Der Vermieter ist verpflichtet, ein verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, Frau F hat im Gegenzug den vereinbarten Mietpreis zu zahlen und das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln.
2. Nebenpflichten und Obhutspflicht
Aus dem Mietvertrag ergeben sich nicht nur die Hauptleistungspflichten, sondern auch Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Insbesondere ist die Mieterin verpflichtet, das gemietete Fahrzeug pfleglich zu behandeln und Schäden zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. - Kommt es zu einem Unfall, kann dies eine Pflichtverletzung darstellen, sofern der Unfall zumindest fahrlässig verursacht wurde.
3. Haftungsgrund
Verursacht die Mieterin einen Schaden am Fahrzeug, kann der Vermieter grundsätzlich Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB geltend machen, wenn eine (auch fahrlässige) Pflichtverletzung (z.B. Verkehrsverstoß) vorliegt und dadurch das Fahrzeug beschädigt wird.
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- II. Bedeutung der Vollkaskoversicherung
1. Allgemeines zur Vollkaskoversicherung
In vielen Mietwagenverträgen ist eine Vollkaskoversicherung enthalten oder kann optional abgeschlossen werden, um das Risiko des Mieters für Schäden am Fahrzeug zu reduzieren. Typischerweise deckt eine solche Versicherung Unfallschäden am Mietfahrzeug ab. - Jedoch enthalten die Versicherungsbedingungen häufig Selbstbeteiligungen (Selbstbehalte) und Ausschlussgründe (z.B. Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten wie sofortige Schadensmeldung). - Die Frage ist daher, ob Frau F unter die Deckung der Vollkaskoversicherung fällt und ob es Ausschlusstatbestände gibt, die den Versicherer (und indirekt den Vermieter) zur Inanspruchnahme der Mieterin berechtigen.
2. Regelung im Mietvertrag oder in AGB
- Mietwagenfirmen gestalten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) häufig detaillierte Klauseln zur Haftungsreduzierung durch Vollkasko. Darin ist geregelt, in welchen Fällen die Mieterin (F) trotz Vollkasko haftet (z.B. für grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder bestimmte Verstöße gegen den Mietvertrag). - Ggf. ist die Haftung der Mieterin auf einen Selbstbehalt begrenzt (z.B. 1.000 €), es sei denn, ein Ausschlussgrund liegt vor.
3. Grobe Fahrlässigkeit oder Obliegenheitsverletzungen
- Sollte Frau F den Unfall grob fahrlässig verursacht haben (etwa durch massive Geschwindigkeitsüberschreitung oder unachtsames Verhalten), kann die Vollkasko-Versicherung den Leistungsumfang reduzieren oder sich verweigern (siehe § 81 VVG, sofern einschlägig, oder vertragliche Klauseln). - Bei normaler Fahrlässigkeit jedoch greift üblicherweise der Versicherungsschutz bis zur Höhe eines eventuellen Selbstbehalts.
4. Inanspruchnahme durch den Vermieter
Wenn der Vermieter den kompletten Schaden bei Frau F geltend macht, obwohl Vollkasko vereinbart ist, stellt sich die Frage, ob die Versicherung tatsächlich bezahlt hat oder ob sie (berechtigterweise oder unberechtigterweise) ihre Leistung verweigert. - Grundsätzlich soll der Vermieter bei einem versicherten Schaden erst die Versicherung in Anspruch nehmen, bevor er von der Mieterin den Differenzbetrag verlangt (sofern eine Selbstbeteiligung oder ein Ausschlussgrund gegeben ist). - Die Mieterin könnte die Einrede erheben, dass der Vermieter durch die Vollkaskoversicherung (ggf. abzüglich Selbstbehalt) entschädigt werden muss und sie nur für den Selbstbehalt oder nicht gedeckte Schäden haftet.
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- III. Prüfung der Schadenersatzforderungen im Einzelfall
1. Kausalität und Verschulden
- Frau F hat den Unfall verursacht. Ob ein fahrlässiges oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, ist entscheidend für die Haftung. - Bei normaler Fahrlässigkeit sollte die Vollkasko greifen, soweit keine anderen Obliegenheiten verletzt wurden (z.B. Meldung des Schadens an Polizei und Vermieter, Einhaltung von Meldefristen).
2. Selbstbeteiligung
- Häufig muss Frau F zumindest den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt zahlen (z.B. 500 €, 1.000 €), selbst wenn die Vollkasko die übrigen Kosten übernimmt. - Weigert sich der Vermieter, die Vollkasko geltend zu machen, oder hat die Versicherung den Schaden abgelehnt, könnte dies an einer vertraglichen Obliegenheitsverletzung von Frau F liegen (z.B. Unfall nicht gemeldet, falsche Angaben zum Unfallhergang).
3. Vertragliche Haftungsfreizeichnung oder -begrenzung
- In vielen Mietverträgen findet sich eine Klausel wie „Bei Abschluss einer Vollkasko mit Selbstbeteiligung wird die Haftung für selbstverschuldete Unfallschäden auf den Selbstbehalt beschränkt“. - Ist diese Klausel wirksam, haftet Frau F über den Selbstbehalt hinaus nur bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder sonstigen Ausschlüssen.
4. Einwendungen der Mieterin (F)
- F könnte argumentieren, dass sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat und den Unfall lediglich (normal) fahrlässig verursacht hat. Demnach sei ihre Haftung auf den Selbstbehalt begrenzt. - Will der Vermieter mehr als diesen Selbstbehalt, müsste er darlegen, dass grobe Fahrlässigkeit oder ein Ausschlussgrund vorliegen.
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- IV. Zusammenfassung und Ergebnis
1. Grundsätzliches
Zwar besteht für Frau F als Mieterin eine Haftung für Schäden am Mietwagen bei selbstverschuldeten Unfällen. Eine abgeschlossene Vollkaskoversicherung reduziert oder ersetzt diese Haftung jedoch im Normalfall ganz oder teilweise.
2. Voraussetzung: Kein Ausschlussgrund
Sofern Frau F keine grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen und keine Obliegenheitsverletzungen (z.B. Unfallflucht, fehlende Schadensmeldung) zu verantworten hat, wird die Vollkaskoversicherung üblicherweise den Schadensbetrag (abzüglich vertraglich vereinbarter Selbstbeteiligung) übernehmen.
3. Haftung auf Selbstbeteiligung beschränkt
In den meisten Fällen ist die Mieterin nur zur Übernahme der Selbstbeteiligung verpflichtet, während der Vermieter sich im Übrigen an die Versicherung halten muss.
4. Sonderfälle
- Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls kann die Versicherung die Leistung verweigern. Dann kann der Vermieter vollen Schadensersatz von F verlangen. - Bei bestimmten Verstößen gegen die Mietbedingungen (z.B. Fahren durch unberechtigte Fahrer, unerlaubte Nutzung auf Off-Road-Strecken) besteht ebenfalls kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz.
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- C. Fazit
Ob Frau F dem Vermieter den gesamten Schaden ersetzen muss, hängt maßgeblich von den Versicherungsbedingungen und den Umständen des Unfalls ab. Normalerweise begründet die Vollkaskoversicherung eine Haftungsreduzierung auf den Selbstbehalt, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder andere Ausschlussgründe vorliegen. Der Vermieter kann nur dann den gesamten Schadensersatz fordern, wenn die Versicherung nicht eintrittspflichtig ist, weil Frau F gegen wesentliche Pflichten verstoßen oder den Unfall vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursacht hat.
- Regelfall: Bei simpler (normaler) Fahrlässigkeit wird die Vollkaskoversicherung den Schaden abdecken, Frau F muss höchstens den vereinbarten Selbstbehalt zahlen. - Ausnahme: Liegen Ausschlussgründe vor (z.B. grobe Fahrlässigkeit, Obliegenheitsverletzung), haftet Frau F voll.
Demnach wird der Erfolg des Schadensersatzverlangens des Vermieters davon abhängen, ob ein Ausschluss der Vollkaskoversicherung greift oder ob lediglich der Selbstbehalt zu zahlen ist. Ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Ausschlussgrund kann Frau F sich auf die vertragliche Vollkaskodeckung berufen und muss nur in der vereinbarten Höhe haften.
Die ungewollte Schenkung
[Bearbeiten]Gutachtliche Erörterung Die ungewollte Schenkung: Herr H erhält von einem unbekannten Absender ein teures Buch mit der Aufforderung, es zu bezahlen oder zurückzusenden. H behält das Buch ohne zu reagieren.
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- A. Einleitung
Der vorliegende Sachverhalt wirft die Frage auf, welche Ansprüche bzw. Verpflichtungen entstehen, wenn eine Person – hier Herr H – eine unverlangt zugesandte Ware (in diesem Fall ein teures Buch) erhält und vom Absender zur Zahlung oder Rücksendung aufgefordert wird. Es steht im Raum, ob Herr H zur Kaufpreiszahlung oder zur Rücksendung verpflichtet ist oder ob ihm die Sache sogar verbleiben darf, ohne sich rechtlichen Konsequenzen auszusetzen.
Besondere Bedeutung kommt dabei § 241a BGB zu, der das Versenden unbestellter Waren regelt. Außerdem können Aspekte des allgemeinen Schuldrechts (Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB) sowie das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) eine Rolle spielen. Ebenfalls relevant ist, ob möglicherweise eine konkludente Annahmeerklärung durch Herrn H in Betracht kommt oder ob ein wirksamer Vertrag überhaupt zustande gekommen ist.
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- B. Hauptteil
- I. Tatsächliche und rechtliche Ausgangssituation
1. Absender unbekannt – Charakter der Zusendung
Herr H erhält ein teures Buch von einem Absender, den er nicht kennt. Die Ware war unbestellt, das heißt, Herr H hat sie weder angefordert noch ist ersichtlich, dass er sich in irgendeiner Weise mit dem Absender über den Kauf eines Buches geeinigt hätte. Der Begleittext fordert Herrn H entweder zur Bezahlung oder zur Rücksendung auf.
2. Fehlende Willenserklärung von Herrn H
Für einen Kaufvertrag (oder ein sonstiges schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft) bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB). Da Herr H keine Bestellung aufgegeben hat, liegt auf seiner Seite keine Willenserklärung vor. Eine bloße Zusendung des Buches kann allenfalls als „Antrag“ des unbekannten Absenders verstanden werden. Allerdings fehlt es in der Regel an einer Annahme durch Herrn H, wenn er untätig bleibt und lediglich das Buch behält, ohne sich explizit zu äußern.
3. Bedeutung des § 241a BGB (Unbestellte Leistungen)
Gemäß § 241a Abs. 1 BGB wird ein Verbraucher, dem unbestellte Waren zugesendet werden, weder zu einer Zahlung noch zur Rücksendung verpflichtet. Diese Vorschrift soll den Empfänger vor aufgedrängten Geschäften und unlauterem Geschäftsgebaren schützen. - Voraussetzung ist allerdings, dass der Empfänger auch tatsächlich Verbraucher ist (vgl. § 13 BGB). Herr H ist in diesem Fall offensichtlich eine Privatperson und nicht im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit tätig, sodass er als Verbraucher im Sinne des Gesetzes gilt. - Das Gesetz geht davon aus, dass ein Vertrag ohne eine wirksame Bestellung bzw. Annahme nicht zustande kommen kann und der Versender somit kein Recht auf Zahlung oder Rücksendung hat.
4. Erst-Recht-Schluss bei fehlender Beteiligung
Selbst wenn der Absender versucht, das Verhalten (das bloße „Behalten“) von Herrn H als konkludente Annahme zu deuten, greift § 241a Abs. 1 BGB ein. Denn Schweigen begründet nach deutschem Recht grundsätzlich keine Zustimmung. Außerdem ist es explizite Intention des Gesetzgebers, Verbraucher vor derartigem Druck („Zahl oder schick zurück“) zu bewahren.
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- II. Prüfung des Zustandekommens eines Vertrags
1. Angebot durch Übersendung
Die Übersendung des Buches kann theoretisch als Angebot des Versenders zum Abschluss eines Kaufvertrags verstanden werden. Der Versender könnte sagen: „Hiermit biete ich dir (H) den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Buch zum Preis X an.“
2. Annahme durch Herr H?
- Nach § 151 BGB kann ein Vertrag auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung zustande kommen, wenn ein solcher Verzicht auf Erklärung nach der Verkehrssitte erwartet werden darf. Das trifft jedoch eher auf Fälle zu, in denen sich die Parteien bereits vorher geeinigt haben oder übliche Geschäftsbedingungen existieren (z.B. Abo-Fortsetzungen). - Herr H hatte vorliegend keinerlei Kontakt zum Versender, keinen Auftrag erteilt und auch nicht stillschweigend eine solche Lieferung angefordert. Folglich liegt keine konkludente Annahme vor, nur weil er das Buch nicht zurückschickt. - Im Verbraucherschutzrecht gilt zudem: Reines Schweigen des Verbrauchers ist grundsätzlich nicht als Annahmeerklärung zu werten.
3. Anwendbarkeit des § 241a BGB auf den Vertragsschluss
- § 241a Abs. 1 BGB besagt ausdrücklich, dass allein die Zusendung einer Ware an einen Verbraucher, ohne dass diese bestellt wurde, nicht zu einer vertraglichen Verpflichtung führt. Ein Vertrag kommt in diesen Fällen nicht zustande. - Ausdrücklich wird in § 241a Abs. 2 BGB außerdem klargestellt, dass das Schweigen oder die Unterlassung einer Zurücksendung nicht als Annahmeerklärung gewertet werden kann.
Zwischenergebnis: Ein wirksamer Kaufvertrag ist somit nicht zustande gekommen, weil Herr H keine Willenserklärung zur Annahme abgegeben hat und § 241a BGB zudem verhindert, dass ein Schweigen als konkludente Annahme auszulegen ist.
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- III. Obliegenheit zur Rücksendung oder Zahlung?
1. Keine Pflicht zur Zahlung
Da kein Vertrag zwischen Herrn H und dem unbekannten Absender zustande gekommen ist, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine Zahlungspflicht. Aus § 241a BGB folgt außerdem, dass Herr H auch nicht durch eine einseitige Zusendung in Zahlungsverpflichtungen gedrängt werden darf.
2. Keine Rücksendepflicht
§ 241a Abs. 1 BGB stellt ferner klar, dass dem Empfänger einer unbestellten Ware keine Pflicht auferlegt werden kann, die Ware zurückzusenden. Das Gesetz will gerade verhindern, dass dem Verbraucher Kosten oder Mühen entstehen, die er selbst nicht verursacht hat. - Der Absender versucht zwar, Herrn H zur Rücksendung aufzufordern, aber diese Aufforderung ist rechtlich nicht bindend. - Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) auf Herausgabe der Sache seitens des Absenders scheitert im Regelfall ebenfalls, weil das Gesetz hier den Schutz des Verbrauchers in den Vordergrund stellt.
3. Allerdings: Nutzungs- und Beschädigungsaspekte
- Verbraucht, veräußert oder beschädigt Herr H das Buch, könnte man über einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nachdenken. Grundsätzlich soll jedoch im Fall von § 241a BGB die Verwendung der Ware durch den Empfänger nicht ohne Weiteres zu einem Erstattungsanspruch führen, solange kein Betrug oder sonstiges rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verbrauchers vorliegt. - Wenn allerdings Herr H bewusst weiß, dass die Ware eindeutig jemand anderem gehört (nicht bloß ein Marketing-Trick, sondern ein konkreter Adressfehler), können sich andere Rechtsfragen stellen (z.B. Eigentumsschutz nach § 985 BGB). Hier müsste dann allerdings feststehen, dass die Sendung tatsächlich nicht an Herrn H gerichtet war, sondern ein Irrläufer ist.
4. Kein Kontrahierungszwang durch den Absender
- Der unbekannte Absender kann nicht verlangen, dass Herr H einen Vertrag eingeht oder die Ware zurückschickt. Das Unterdrucksetzen eines Verbrauchers durch Zusendung unbestellter Ware und spätere Drohung mit Klagen oder Mahnungen wird vom Gesetz ausdrücklich missbilligt.
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- IV. Mögliche bereicherungsrechtliche Aspekte und Grenzen
1. Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB
Theoretisch könnte der Absender argumentieren, Herr H habe „etwas erlangt“ (das Buch) ohne Rechtsgrund. Doch § 241a Abs. 1 BGB nimmt speziell Bezug auf unbestellte Warenzusendungen an Verbraucher und bestimmt, dass der Verbraucher nicht zur Herausgabe verpflichtet ist, sofern die Zusendung ohne seinen Willen erfolgte und kein Vertrag entstanden ist. Die gesetzliche Schutzregel verdrängt an dieser Stelle den allgemeinen Bereicherungsanspruch.
2. Ausnahme bei offensichtlich falscher Zustellung (Irrläufer)
Handelt es sich tatsächlich um eine offensichtlich fehlgeleitete Sendung (z.B. adressiert an eine ganz andere Person), könnte man einen Fall eines „Irrtümlichen Besitzwechsels“ annehmen, bei dem Herr H das Buch in Wahrheit gar nicht hätte erhalten dürfen. Allerdings deutet der Sachverhalt darauf hin, dass der Absender bewusst an Herrn H geschickt hat – nur eben ohne dessen Bestellung. Das ist gerade der typische Fall einer aufgedrängten Ware, den § 241a BGB erfassen soll.
3. Kein Rechtsmissbrauch des Empfängers
Auch wenn Herr H das Buch behält und nutzt, ergibt sich im Normalfall kein Missbrauchstatbestand, da das Gesetz den Verbraucher gerade dazu berechtigt, nicht zu reagieren und keinerlei Pflichten zu übernehmen. Ein Missbrauch könnte allenfalls vorliegen, wenn Herr H wusste, dass eine Zahlungspflicht aus einer vorherigen Vereinbarung besteht – aber das ist hier gerade nicht der Fall.
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- V. Ergebnis und Bewertung
1. Keine vertragliche Verpflichtung
Zwischen Herrn H und dem unbekannten Absender ist kein Kaufvertrag über das Buch zustande gekommen. Es fehlt an der Annahmeerklärung von Herrn H. Auch ein konkludentes Zustandekommen ist ausgeschlossen, weil Schweigen im Verbrauchergeschäft grundsätzlich nicht als Zustimmung gilt und § 241a BGB sogar ausdrücklich vorsieht, dass keine Zahlungsverpflichtung entsteht.
2. Keine Pflicht zu Zahlung oder Rücksendung
Nach § 241a BGB muss Herr H die unbestellt zugesandte Ware weder bezahlen noch zurücksenden. Das Schweigen oder Nichtreagieren gilt gerade nicht als Annahme des Vertragsangebots.
3. Praktische Konsequenzen
- Herr H kann das Buch behalten, ohne rechtlich sanktioniert zu werden, sofern es sich eindeutig um eine unbestellte Zusendung handelt. Er ist nicht verpflichtet, den Absender zu kontaktieren oder sich um die Rücksendung zu kümmern. - Der Absender hat keinen berechtigten Anspruch auf Kaufpreiszahlung oder Rückgabe, wenn die Sendung tatsächlich ohne vorherige Bestellung und ohne rechtliche Verpflichtung erfolgte. Einzig in Fällen von Irrtumsanfechtung (z.B. wenn der Absender das Buch an Herrn H schickte, weil er dachte, H hätte es bestellt) könnte es zu einer anderen Bewertung kommen – hier aber schützt § 241a BGB in der Regel den Empfänger.
4. Auswirkungen
- Diese Gesetzeslage dient dem Verbraucherschutz und verhindert, dass sich unredliche Händler darauf berufen können, der Verbraucher habe durch Untätigkeit ein Vertragsverhältnis begründet. - Auch Mahnungen oder Drohungen des Absenders änderten an dieser Rechtslage nichts. Herr H könnte diese ignorieren oder im Zweifelsfall mit Verweis auf § 241a BGB entgegnen, dass kein Anspruch besteht.
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- C. Fazit
Herr H ist weder zur Zahlung noch zur Rücksendung des Buches verpflichtet. Gemäß § 241a BGB stellt die unbestellte Zusendung einer Ware an einen Verbraucher weder eine vertragliche Grundlage noch eine Zahlungspflicht dar. Weil Herr H keine Annahmeerklärung abgegeben und die Ware nicht bestellt hat, kommt kein Kaufvertrag zustande. Die bloße Drohung mit Kosten oder rechtlichen Schritten ist nach geltendem Recht unwirksam, solange keine besonderen Umstände vorliegen (z.B. offensichtlich fehlgeleitete Sendung, die eigentlich für eine andere Person bestimmt war).
Herr H kann das Buch behalten, ohne sich schadenersatzpflichtig oder bereicherungspflichtig zu machen. Dies ist gerade das gesetzlich gewünschte Ergebnis, um Verbraucher vor aufgedrängten Geschäften zu schützen. Folglich braucht er auch nicht auf die Aufforderung zu reagieren. Will der Absender das Buch zurück, kann er es zwar fordern, hat aber keinen rechtlichen Anspruch aus Kaufvertrag oder Bereicherungsrecht, sofern sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 241a BGB erfüllt sind.
Der verspätete Flug
[Bearbeiten]Gutachtliche Erörterung Der verspätete Flug: Reisender R verpasst aufgrund einer Flugverspätung seinen Anschlussflug und fordert von der Airline Entschädigung für die entstandenen Kosten.
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- A. Einleitung
Der vorliegende Sachverhalt betrifft das häufig anzutreffende Problem von Flugverspätungen und den sich daraus ergebenden Folgeschäden für Reisende. Insbesondere kann es beim Verpassen eines Anschlussflugs zu erheblichen Mehrkosten kommen (Umbuchung, zusätzliche Übernachtung, verpasste Hotelbuchungen am Zielort usw.). Rechtlich zentral ist die Frage, ob und in welcher Höhe Fluggesellschaften für Verspätungen haften und ob sich R auf die Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 sowie gegebenenfalls auf das Montrealer Übereinkommen berufen kann.
Darüber hinaus sind die vertraglichen Grundlagen zu beleuchten: Handelt es sich um einen einheitlichen Beförderungsvertrag (z.B. beide Flüge auf demselben Ticket) oder um zwei separate Buchungen? Dies ist maßgeblich für die Reichweite eventueller Entschädigungsansprüche. Abschließend wird zu klären sein, ob R einen Anspruch auf pauschale Ausgleichszahlung oder darüberhinausgehenden Schadensersatz hat.
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- B. Hauptteil
- I. Vertragliche und gesetzliche Grundlagen der Flugbeförderung
1. Beförderungsvertrag
Zwischen Reisendem R und der Airline besteht ein Beförderungsvertrag, durch den sich die Airline zur rechtzeitigen und sicheren Beförderung verpflichtet. Entsprechend den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (Conditions of Carriage) und einschlägigen gesetzlichen Vorgaben können bei einer Vertragsverletzung (z.B. erhebliche Verspätung) Schadensersatzansprüche entstehen.
2. Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004)
- Diese Verordnung der Europäischen Union (nachfolgend: „EU-VO 261/2004“) gewährt Fluggästen auf Flügen, die innerhalb der EU starten oder in der EU landen (wenn die ausführende Airline ihren Sitz in der EU hat), bestimmte Mindestrechte bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung. - Im Falle erheblicher Verspätungen (mindestens 3 Stunden am Endziel) können pauschale Ausgleichszahlungen fällig werden, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. - Ferner können Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (Mahlzeiten, Hotelübernachtung, Kommunikationsmöglichkeiten) verlangt werden, je nach Dauer der Verspätung und Flugdistanz.
3. Montrealer Übereinkommen
- Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) regelt die Haftung von Luftfrachtführern (Airlines) im internationalen Flugverkehr für Schäden infolge von Verspätung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck und ähnlichen Ereignissen. - Es kommt zur Anwendung, wenn der Abflug- und/oder Ankunftsort in einem Vertragsstaat des Übereinkommens liegt (die meisten Staaten gehören dazu, darunter alle EU-Staaten). - Das MÜ sieht eine verschuldensunabhängige Haftung bis zu einem gewissen Haftungshöchstbetrag vor (in Sonderziehungsrechten, sog. SZR). Allerdings kann die Airline ihre Haftung ausschließen oder verringern, wenn sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen hat (Art. 19 MÜ).
4. Reichweite des vertraglichen Arrangements
- Einheitliches Ticket (z.B. Flug A nach B und B nach C in einer Buchung): Verpasst R den Anschlussflug aufgrund einer Verzögerung des ersten Flugsegments, kommt er regelmäßig in den Schutzbereich der EU-VO 261/2004 und hat unter Umständen weitergehende Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen, wenn ein „internationaler Flug“ im Sinn des Übereinkommens vorliegt. Die Airline ist in der Regel verpflichtet, R kostenfrei auf den nächsten verfügbaren Flug umzubuchen oder zu entschädigen. - Getrennte Buchungen: Handelt es sich um zwei separat gebuchte Flüge (z.B. Billigflug A-B, unabhängig von einem Langstreckenflug B-C bei einer anderen Airline), wird die zweite Airline u.U. nicht in die Pflicht zu einer kostenlosen Umbuchung genommen. R trägt dann das Risiko der rechtzeitigen Ankunft am Anschlussflughafen. Dennoch kann ein Anspruch gegen die Airline des verspäteten ersten Flugs bestehen, wenn die EU-VO 261/2004 anwendbar ist und die Verspätung ausreichend groß ist.
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- II. Voraussetzungen von Entschädigungsansprüchen nach EU-VO 261/2004
1. Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für - alle Flüge, die in der EU starten, - Flüge, die in der EU landen und von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt werden. Wenn R also beispielsweise von einem EU-Flughafen abfliegt, fällt er unter diese VO.
2. Verspätungshöhe
- Eine Ausgleichszahlung sieht die EU-VO 261/2004 bei Ankunftsverspätungen von mindestens 3 Stunden (Endziel) vor (EuGH-Rechtsprechung zum „Vorabentscheidungsverfahren Sturgeon u.a.“). Für die Bestimmung der Verspätung ist die tatsächliche Ankunftszeit am Endziel maßgeblich. - Bei einer Anschlussverbindung ist das Endziel jene Destination, die auf dem Ticket steht, sofern beide Flüge zusammen gebucht wurden.
3. Höhe der Ausgleichszahlung
Die pauschalen Beträge liegen zwischen 250 € und 600 €, je nach Flugdistanz (Art. 7 VO). Sofern R also einen Langstreckenflug (über 3.500 km Distanz) um mehr als 3 Stunden später als geplant erreicht, könnte ihm eine Ausgleichszahlung von 600 € zustehen.
4. Außergewöhnliche Umstände
Die Airline kann sich exkulpieren, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (z.B. Unwetter, Streiks oder unvermeidbare Sicherheitsrisiken), die selbst mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar waren. Liegt kein solcher Fall vor, besteht der Ausgleichsanspruch grundsätzlich.
5. Betreuungsleistungen
Ab einer bestimmten Wartezeit (z.B. ab 2 Stunden bei Kurzstrecken, ab 3 Stunden bei Mittelstrecken und ab 4 Stunden bei Langstrecken) sind Betreuungsleistungen zu gewähren (Mahlzeiten, Erfrischungen, ggf. Hotel + Transfer, zwei Telefonate/Emails). Diese Pflichten bestehen unabhängig vom Ausgleichsanspruch.
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- III. Zusätzliche Schadensersatzansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen
1. Anwendungsbereich bei Verspätung
Neben der EU-VO 261/2004 kommt das Montrealer Übereinkommen zur Anwendung, wenn R weitere Folgeschäden geltend machen will, die über die reine Zeitverzögerung hinausgehen (z.B. Hotelkosten am Zielort, verpasste wichtige Geschäftstermine mit wirtschaftlichen Folgen).
2. Haftungsprinzip
- Gemäß Art. 19 MÜ haftet das Luftfahrtunternehmen für Schäden, die durch Verspätung entstanden sind, es sei denn, es kann nachweisen, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um den Schaden zu vermeiden, oder dass die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. - Die Haftung ist nicht unbegrenzt, sondern bis zu einer bestimmten Höchstsumme (derzeit ca. 5.346 Sonderziehungsrechte (SZR), was je nach Wechselkurs zwischen 6.000 und 7.000 EUR liegen kann). - Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann die Deckelung entfallen, was jedoch selten Relevanz in reinen Verspätungsfällen hat.
3. Erforderlicher Nachweis des konkreten Schadens
- Während die EU-VO 261/2004 eine pauschale Ausgleichszahlung vorsieht, verlangt das Montrealer Übereinkommen einen konkreten Nachweis des eingetretenen Schadens (z.B. Quittungen für Hotelkosten, verpasste Anschlussreise, verlorene Urlaubstage). - R muss den Kausalzusammenhang zwischen der Verspätung und seinem Schaden (z.B. zusätzliche Übernachtungskosten, Umbuchungsgebühren) darlegen.
4. Kumulierung mit EU-VO 261/2004?
Nach der Rechtsprechung des EuGH können Ansprüche aus der EU-VO und dem Montrealer Übereinkommen nebeneinander bestehen, dürfen aber nicht zu einer Doppelentschädigung desselben Schadens führen. Die VO regelt pauschale Ausgleichszahlungen, während das MÜ materielle Folgeschäden abdeckt.
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- IV. Praktische Voraussetzungen für die Ansprüche des Reisenden R
1. Pauschale Entschädigung (EU-VO 261/2004)
- Wenn R mindestens 3 Stunden später am Endziel eintrifft und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, kann R eine Entschädigung von bis zu 600 € (je nach Strecke) verlangen. - Bei Kurz- und Mittelstreckenflügen (bis 1.500 km oder bis 3.500 km) liegen die Ausgleichsbeträge bei 250 € bzw. 400 €.
2. Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten
- Hat R zusätzliche Hotelkosten, Mahlzeiten oder Umbuchungsgebühren gezahlt, weil er seinen Anschlussflug verpasst hat, kann er diese Kosten im Rahmen von Art. 19 MÜ geltend machen, vorausgesetzt, der Flug unterliegt dem Montrealer Übereinkommen und es handelt sich um einen internationalen Flug oder er startet/landet in einem Vertragsstaat. - Falls die Airline im Rahmen der EU-VO ihre Betreuungsleistungen verweigert hat, kann R auch diese Kosten direkt bei der Airline einfordern.
3. Vorliegen eines einheitlichen Beförderungsvertrags
- Bedeutsam ist, ob R beide Flüge gemeinsam gebucht hat (z.B. London–Frankfurt–New York auf einem Ticket). - Verpasste R den Anschlussflug bei demselben Carrier oder bei einer Partner-Airline und war das alles in einer Buchung, ist die Airline in der Pflicht, eine Umbuchung zu organisieren und/oder eine Entschädigung zu zahlen. - Läge eine getrennte Buchung vor, müsste R den Anschlussflug eigenständig neu buchen. Die Rechtslage für Entschädigungen kann dann komplizierter sein; gleichwohl steht R der Ausgleichsanspruch nach VO 261/2004 gegen die erste Airline zu, sofern der erste Flug startete (oder ankam) in der EU und die Delay-Zeiten erfüllt sind.
4. Kein Erfolg bei außergewöhnlichen Umständen
- Sollte die Airline beweisen, dass die Verspätung durch z.B. extremes Wetter, Streik oder unvermeidbare Sicherheitsrisiken verursacht wurde, kann sie die pauschale Ausgleichszahlung verweigern. - Allerdings muss sie trotzdem nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung unternommen hat (z.B. frühzeitige Umbuchung).
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- V. Durchsetzung der Ansprüche und Beweisfragen
1. Außergerichtliche Geltendmachung
- R sollte sich zunächst schriftlich (per E-Mail, Formular, Brief) an die Airline wenden, die Verspätung bzw. das Verpassen des Anschlussflugs schildern und Ausgleichszahlung nach der EU-VO 261/2004 verlangen. Eventuelle weitere Schäden (Hotel, Verpflegung, Umbuchung) sind mit Belegen nachzuweisen. - Viele Airlines haben Online-Portale, über die Entschädigungsanträge abgewickelt werden.
2. Einschaltung der Schlichtungsstellen
- In vielen EU-Staaten existieren nationale Schlichtungsstellen (in Deutschland z.B. die „Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr“ – SÖP), an die man sich bei Streit mit der Fluggesellschaft wenden kann.
3. Gerichtliche Geltendmachung
- Bleibt die Airline trotz berechtigter Forderungen untätig oder lehnt sie ab, kann R gerichtlich vorgehen. - Zuständig ist häufig das Gericht am Sitz der Airline oder am Abflug-/Ankunftsort. Nach der EU-VO hat R Wahlmöglichkeiten.
4. Nachweislast
- R muss beweisen, dass er rechtzeitig zum Boarding des ersten Flugs erschienen ist und dass tatsächlich die Airline die Verspätung zu verantworten hatte (also keine eigenen Versäumnisse vorliegen). - Die Airline trägt die Beweislast für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.
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- C. Fazit
Zusammenfassung der Rechtslage 1. EU-VO 261/2004:
- Bei Verspätungen von 3 Stunden und mehr am Endziel stehen R pauschale Ausgleichszahlungen von 250–600 € zu, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. - Zusätzlich kann R Betreuungsleistungen beanspruchen (Mahlzeiten, Hotelübernachtung, Transfer) bei längeren Wartezeiten.
2. Montrealer Übereinkommen:
- Ermöglicht R darüberhinausgehenden Schadensersatz (z.B. Erstattung von Hotelkosten, Umbuchungen etc.), sofern R die Kosten belegen kann und es sich um einen internationalen Flug handelt, bei dem die Verspätung ursächlich war. - Eine Haftungsbegrenzung besteht nur bis zu einem gewissen Höchstbetrag; die Airline kann sich entlasten, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
3. Bedeutung der Buchungssituation:
- Bei einem einheitlichen Beförderungsvertrag (beide Flugsegmente zusammen gebucht) trägt die Airline die Verantwortung, R ans Endziel zu bringen. Verpasst R wegen Verspätung des ersten Segments den Anschlussflug, muss die Airline für eine alternative Beförderung oder Schadensersatz (ggf. auch Ausgleich nach VO 261/2004) sorgen. - Bei getrennten Buchungen kann R zwar ebenfalls Entschädigung für den verspäteten Flug beanspruchen, die Problematik der Anschlussverbindung liegt jedoch in seiner eigenen Sphäre, wenn ein Zusammenhang vertraglich nicht festgelegt wurde.
4. Folge für Reisenden R:
Da R aufgrund einer Flugverspätung seinen Anschlussflug verpasst hat, stehen ihm – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (EU-Flug, Verspätung ≥ 3 Stunden, kein Vorliegen außergewöhnlicher Umstände) – Ausgleichszahlungen nach der EU-VO 261/2004 zu. Für Darüberhinausgehende Kosten (z.B. neue Buchung, Hotelkosten) kann er sich auf das Montrealer Übereinkommen berufen und/oder auf Schadensersatz nach nationalem Recht (sofern anwendbar). Allerdings muss R diese Folgekosten konkret nachweisen.
In der Praxis ist es ratsam, zunächst den Pauschalanspruch (EU-VO 261/2004) geltend zu machen und parallel Quittungen und Belege für sämtliche Zusatzkosten zu sammeln, um ggf. einen erweiterten Ersatzanspruch durchzusetzen. Kommt die Airline ihren Pflichten nicht freiwillig nach, kann R eine Schlichtungsstelle einschalten oder letztlich klagen.
Ergebnis: R hat gute Chancen auf Entschädigung für die entstandenen Kosten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere wenn das Endziel mehr als 3 Stunden später erreicht wurde und kein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Die genaue Höhe hängt von der Flugdistanz, der Höhe seiner nachgewiesenen Folgeschäden und dem Vorliegen eines einheitlichen Beförderungsvertrags ab.
Die irrtümliche Kündigung
[Bearbeiten]Gutachtliche Erörterung Die irrtümliche Kündigung: Arbeitgeber A kündigt Mitarbeiter M aufgrund eines vermeintlichen Fehlverhaltens, das sich später als Missverständnis herausstellt. M möchte gegen die Kündigung vorgehen.
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- A. Einleitung
Im vorliegenden Fall konfrontiert der Arbeitgeber A den Mitarbeiter M mit einer Kündigung, weil A fälschlicherweise von einem Fehlverhalten Ms ausgeht. Später stellt sich heraus, dass diesem vermeintlichen Fehlverhalten ein bloßes Missverständnis zugrunde liegt und M tatsächlich keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen hat. Die Rechtsfrage besteht darin, ob die Kündigung wirksam sein kann, obwohl der Kündigungsgrund auf einem Irrtum oder Missverständnis beruht, und wie M rechtlich dagegen vorgehen kann.
Entscheidend sind hier insbesondere die Voraussetzungen des Kündigungsschutzrechts (insbesondere das Kündigungsschutzgesetz, KSchG) sowie die allgemeinen Anforderungen an eine wirksame Kündigung (Form, Fristen, Begründung). Zugleich ist zu prüfen, ob dem Irrtum des Arbeitgebers eine solche Bedeutung zukommt, dass er nachträglich zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Zudem stellen sich Fragen zur Anfechtung der Kündigung oder zur Möglichkeit einer außerordentlichen vs. ordentlichen Kündigung.
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- B. Hauptteil
- I. Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)
1. Betrieblicher Geltungsbereich
- Das KSchG gilt regelmäßig, wenn der Betrieb mehr als zehn regelmäßig beschäftigte Arbeitnehmer hat (vgl. § 23 Abs. 1 KSchG) und der Mitarbeiter M länger als sechs Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt ist (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG). - Ist das KSchG anwendbar, kann A das Arbeitsverhältnis nur aus betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen kündigen, die einer sozialen Rechtfertigung standhalten (vgl. § 1 Abs. 2 KSchG).
2. Persönlicher Anwendungsbereich
- M muss als Arbeitnehmer im Sinne des KSchG gelten; das ist vorliegend unstreitig, da er ein „Mitarbeiter“ ist und keine Leitungsfunktion auf höchster betrieblicher Ebene ausübt.
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, ist jede Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu überprüfen.
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- II. Prüfung der Kündigungsgründe
1. Vermeintliches Fehlverhalten als Kündigungsgrund
- Der Arbeitgeber hat M gekündigt wegen eines (vermeintlichen) Fehlverhaltens. Dies deutet auf eine verhaltensbedingte Kündigung hin. - Eine solche Kündigung erfordert, dass M eine arbeitgeberseitige Pflichtverletzung begangen hat, die so gravierend ist, dass eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt wäre (z.B. wiederholtes Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung, Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers). - Allerdings stellt sich hier heraus, dass die Anschuldigungen auf einem Irrtum beruhen und M tatsächlich nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat.
2. Rechtsfolgen des Irrtums
- Wenn das vermeintliche Fehlverhalten nicht existiert, fehlt es an einem Kündigungsgrund. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt objektiv ein Fehlverhalten voraus; liegt keines vor, ist die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt. - Grobe Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit des Arbeitgebers: Hat der Arbeitgeber den Sachverhalt nicht sorgfältig aufgeklärt, kann die Kündigung schon deshalb unwirksam sein, weil sie nicht auf nachvollziehbaren Fakten beruht.
3. Relevanz einer Abmahnung
- In vielen Fällen ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich, um dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, sein Verhalten abzustellen. - Liegt hier überhaupt kein Fehlverhalten vor, wurde logischerweise auch keine berechtigte Abmahnung erteilt. Eine Kündigung ohne Abmahnung wegen (angeblicher) Pflichtverletzung wäre zusätzlich problematisch und unwirksam, sofern die Pflichtverletzung nicht besonders schwer wiegt (was hier gar nicht existiert).
4. Außerordentliche Kündigung
- Sollte A die Kündigung sogar außerordentlich fristlos ausgesprochen haben (gemäß § 626 BGB), müsste ein wichtiger Grund vorliegen, der das Abwarten einer Kündigungsfrist unzumutbar macht. - Ein solcher Grund liegt noch weniger vor, wenn sich das angebliche Fehlverhalten als bloßes Missverständnis herausstellt. In diesem Fall wäre die außerordentliche Kündigung mit Sicherheit nicht gerechtfertigt.
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- III. Die Wirksamkeit der Kündigung und mögliche Einwendungen
1. Form und Frist
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Ist dies nicht geschehen (z.B. mündliche Kündigung), ist sie schon formunwirksam. - Der Arbeitgeber muss ggf. innerhalb bestimmter Fristen reagieren, wenn er eine außerordentliche Kündigung ausspricht (z.B. gemäß § 626 Abs. 2 BGB: Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis von den kündigungsrelevanten Umständen). - Da sich später herausstellte, dass das Fehlverhalten gar nicht vorliegt, könnte auch die Einhaltung der Frist für eine außerordentliche Kündigung irrelevant sein – es fehlt ja ohnehin am Kündigungsgrund.
2. Kündigungsschutzklage des M
- Will M die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich feststellen lassen, muss er binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). - Versäumt M diese Frist, wird die Kündigung wirksam, selbst wenn sie objektiv unwirksam sein sollte (§ 7 KSchG).
3. Fehlen eines Kündigungsgrundes
- Da die Kündigung ohne tatsächliches Fehlverhalten ausgesprochen wurde, fehlt ein sozial rechtfertigender Grund. Aus diesem Grund kann M vor Gericht darlegen, dass die Kündigung unbegründet ist. Der Arbeitgeber wird Schwierigkeiten haben, einen wirksamen Kündigungsgrund zu beweisen. - Nach der Beweislastverteilung im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber beweisen, dass ein rechtmäßiger Kündigungsgrund vorliegt. Gelingt ihm das nicht – und das wird ihm nicht gelingen, wenn alles nur ein Missverständnis war –, wird das Gericht die Kündigung aufheben.
4. Anfechtung der Kündigung?
- Grundsätzlich kann eine Kündigung nicht so einfach angefochten werden wie ein normaler Vertrag. Die Kündigung selbst ist eine einseitige Willenserklärung; bei Irrtum über Tatsachen könnte man an eine Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB denken, aber hier liegt ja ein Irrtum des Kündigenden vor. - Allerdings ist die Konstellation umgekehrt: Der Arbeitgeber hat gekündigt aufgrund eines Irrtums, der sich später aufklärt. In den seltensten Fällen wird das Arbeitsverhältnis dadurch automatisch fortgesetzt, wenn die Frist versäumt wird. Es hilft M wenig, selbst den Arbeitgeber „anzufechten“, weil M ja gar nicht der Erklärende der Kündigung ist. - Deshalb ist der Hauptweg für M, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Das Arbeitsgericht wird die Wirksamkeit prüfen und sehr wahrscheinlich feststellen, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist.
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- IV. Rechtliche Schritte für M
1. Abgabe der Kündigungsschutzklage
M muss binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht einreichen. - In der Klageschrift sollte M geltend machen, dass die Kündigung mangels tatsächlichen Fehlverhaltens sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. - Arbeitgeber A trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsgrund.
2. Gütetermin und Haupttermin
- Das Arbeitsgericht wird meist einen Gütetermin anberaumen, in dem eine einvernehmliche Lösung angestrebt wird (z.B. Weiterbeschäftigung oder Aufhebungsvertrag mit Abfindung). - Scheitert dieser, folgt der Hauptverhandlungstermin, in dem das Gericht Beweis erhebt (z.B. Zeugenvernehmung über das angebliche Fehlverhalten).
3. Prozessrisiko
- Wenn eindeutig feststeht, dass sich das Fehlverhalten als bloßes Missverständnis herausgestellt hat, dürfte der Arbeitgeber Schwierigkeiten haben, einen tragfähigen Kündigungsgrund zu präsentieren. Die Erfolgsaussichten von Ms Kündigungsschutzklage sind daher sehr gut. - Abfindungsansprüche entstehen nicht automatisch. Häufig versucht der Arbeitgeber dennoch, den Rechtsstreit durch eine Abfindungszahlung zu beenden. M kann dann abwägen, ob ihm die Weiterbeschäftigung wichtiger ist oder ob er lieber eine Abfindung nimmt.
4. Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
- Wird die Kündigung gerichtlich für unwirksam erklärt, bleibt das Arbeitsverhältnis rechtlich ununterbrochen bestehen. M hat ggf. Anspruch auf Lohnnachzahlung für die Zeit, in der er nicht beschäftigt war (falls A ihn nicht weiter beschäftigt hat). - Manchmal kommt es bei offensichtlichen Irrtümern zu einer einvernehmlichen Einigung, sodass der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt und das Arbeitsverhältnis fortführt.
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- V. Ergebnis und Bewertung
1. Unwirksamkeit der Kündigung bei fehlendem Kündigungsgrund
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt eine tatsächliche Pflichtverletzung voraus. Liegt nur ein Missverständnis vor, kann der Arbeitgeber diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Folglich ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam nach § 1 KSchG, sofern dieses anwendbar ist.
2. Erfolgreiche Kündigungsschutzklage nötig
Um die Unwirksamkeit feststellen zu lassen, muss M fristgerecht Klage erheben. Versäumt er die 3-Wochen-Frist, gilt die Kündigung trotz inhaltlicher Fehler als rechtswirksam.
3. Keine Anfechtungsoption für M
Aus Arbeitnehmerperspektive hat es wenig Sinn, die Kündigung selbst „anzufechten“, da Kündigungen hauptsächlich über das Kündigungsschutzverfahren angegriffen werden. Die Anfechtung einer Kündigung wegen Irrtums des Arbeitgebers ist in der Praxis kein typisches Instrument.
4. Konsequenz für die Praxis
- Arbeitgeber sollten den Sachverhalt vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung sorgfältig aufklären, um Irrtümer und daraus resultierende unwirksame Kündigungen zu vermeiden. - Arbeitnehmer müssen unbedingt die Klagefrist beachten; andernfalls kann selbst eine objektiv rechtswidrige Kündigung Bestand haben.
Endergebnis: - Da sich das angebliche Fehlverhalten des M als Missverständnis erwiesen hat, existiert kein tragfähiger Kündigungsgrund. - M hat sehr gute Aussichten, die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich durchzusetzen, vorausgesetzt, er reagiert rechtzeitig mit einer Kündigungsschutzklage. - Stellt das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit fest, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen oder es kommt zu einer Abfindungsregelung – je nachdem, wie die Parteien sich einigen oder wie das Gericht entscheidet.
Der unerfüllte Werkvertrag
[Bearbeiten]Gutachten
- Der unerfüllte Werkvertrag: Handwerkerin H nimmt einen Auftrag an und verlässt die Baustelle vor Fertigstellung. Der Auftraggeber fordert Schadensersatz.
(Vorüberlegung: Wer will was von wem woraus?) Der Auftraggeber (AG) fordert von der Handwerkerin (H) Schadensersatz, weil H den vereinbarten Werkvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt und vor Fertigstellung der Arbeiten die Baustelle verlassen hat. Zu prüfen ist, ob dem AG ein Anspruch auf Schadensersatz gegen H zusteht. Rechtsgrundlage könnte insbesondere §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) sein, daneben kommen je nach Sachverhalt auch §§ 634 Nr. 4, 280 ff. BGB in Betracht, sofern es um Mängel oder unvollendetes Werk geht. Da H die Arbeiten nicht beendet hat, liegt im Schwerpunkt eine Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag nahe, die zum Schadensersatzanspruch führen kann.
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- A. Anspruch des AG gegen H auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB
1. Zustandekommen eines wirksamen Werkvertrags gemäß § 631 BGB
- Angebot und Annahme: AG und H müssen sich wirksam über die Herstellung eines Werks und die Vergütung geeinigt haben. Ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB liegt vor, wenn der Unternehmer (hier H) die Herstellung eines bestimmten Werkerfolgs gegen Vergütung verspricht. - Ergebnis: Nach dem Sachverhalt haben AG und H einen entsprechenden Vertrag über Bau- bzw. Handwerkerarbeiten abgeschlossen. Das Zustandekommen eines Werkvertrags ist somit gegeben.
2. Pflichtverletzung
- Aus dem Werkvertrag trifft den Unternehmer (H) die Pflicht, das versprochene Werk herzustellen und dem Besteller (AG) ordnungsgemäß zu übergeben bzw. fertigzustellen. - Nach dem Sachverhalt hat H die Baustelle vor der Fertigstellung verlassen und somit den Werkerfolg nicht erbracht. Damit liegt eine (zumindest teilweise) Nichterfüllung bzw. Verletzung der Hauptleistungspflicht vor. - Eine Pflichtverletzung ist folglich zu bejahen.
3. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Erfüllungsanspruchs
- Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 281 BGB ist, dass die Leistung fällig und vom Schuldner (hier H) nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wurde. - Die Fertigstellung war spätestens zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt fällig (bzw. zu dem Zeitpunkt, der sich aus den Umständen oder einer vereinbarten Frist ergibt). Da H die Arbeiten einfach vorzeitig abbrach, ist von einer Fälligkeit der Leistungspflicht auszugehen. - Eine Erfüllung ist objektiv nicht erfolgt, weil die Leistung unvollständig blieb.
4. Zusätzliche Voraussetzungen nach § 281 Abs. 1 BGB
- Angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung (Nachfrist): Grundsätzlich muss der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist setzen, damit dieser die fehlende Leistung nachholen kann. Ist dies jedoch nach der Art der Leistung oder wegen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung entbehrlich, kann sofort Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden. - Im Sachverhalt wird angedeutet, dass H die Baustelle „verlassen“ hat und möglicherweise gar nicht zurückkehren will. Ob dies als endgültige Erfüllungsverweigerung zu werten ist, hängt von den Umständen ab (z.B. eindeutige Worte der H oder Umstände, die nahelegen, dass H das Werk nicht mehr fertigstellen wird). - Liegt eine endgültige Erfüllungsverweigerung vor, bedarf es keiner Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 BGB. Alternativ kann man argumentieren, der AG habe – falls keine eindeutige Erfüllungsverweigerung vorliegt – jedenfalls eine Frist gesetzt oder hätte sie setzen müssen. Für den Schadensersatzanspruch muss diese Frist verstrichen sein, ohne dass H die Arbeiten fortgesetzt hat. - Ergebnis zur Fristsetzung: Im Regelfall wird in der Praxis eine Nachfrist gesetzt; wenn H jedoch erkennbar nicht mehr bauen will (z.B. weil sie explizit erklärt hat, sie werde nicht mehr weiterarbeiten), ist die Fristsetzung entbehrlich.
5. Vertretenmüssen (§ 276 BGB)
- Der Schuldner haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. H hat den Auftrag wissentlich nicht zu Ende geführt. Sofern keine rechtfertigenden Gründe (z.B. außerordentliche Kündigung wegen Nichtzahlung des Werklohns durch AG, Unmöglichkeit der weiteren Arbeit, höhere Gewalt o.ä.) vorliegen, ist von einem Vertretenmüssen auszugehen. - H müsste sich entlasten können, etwa wenn AG seinerseits in Annahmeverzug geraten wäre oder gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hätte. Anhaltspunkte dafür sind im Sachverhalt nicht ersichtlich. - Somit ist das Vertretenmüssen grundsätzlich gegeben.
6. Schaden
- Durch die Nichtfertigstellung des Werks ist dem AG ein Schaden entstanden. Dieser kann beispielsweise darin liegen, dass der AG nun eine Ersatzfirma beauftragen muss und die Kosten hierfür über dem ursprünglich vereinbarten Werklohn liegen, oder dass es zu Verzögerungsschäden (z.B. Miete für Ersatzräume) kommt. - Entscheidend ist, dass ein messbarer Vermögensnachteil beim AG eingetreten ist. - Der Schadensumfang bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB. Grundsätzlich ist der AG so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde. - Denkbar ist v.a. der Mehrvergütungsaufwand für einen anderen Unternehmer, der die Arbeiten vollendet, oder auch Schaden wegen Verzugsfolgen (sofern weitere Verzögerungen eintreten).
7. Rechtsfolge
- Liegen alle Voraussetzungen (Werkvertrag, Pflichtverletzung, Fälligkeit, Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit, Vertretenmüssen und Schaden) vor, hat der AG einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gegen H gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB. - Der Anspruch zielt in der Regel auf Ersatz des sogenannten „Erfüllungsinteresses“ (positives Interesse): Der AG soll so gestellt werden, wie er stünde, wenn H ordnungsgemäß erfüllt hätte. Dazu gehören etwa Mehrkosten für die Fertigstellung durch ein anderes Unternehmen, eventuell auch Folgeschäden.
8. Zwischenergebnis
- Der AG hat gegen H dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, sofern die Entbehrlichkeit oder der Ablauf einer Nachfrist gegeben ist. - Damit liegt ein durchsetzbarer Anspruch vor.
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- B. Anspruch des AG wegen mangelhafter oder unvollständiger Werkleistung (§ 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 281 BGB)
- Dieser Weg ist im Grunde eine Parallelprüfung: Liegt bereits ein (teil)fertiges Werk vor, das jedoch unvollständig oder mangelhaft ist, so wäre ggf. der Mängelgewährleistungsanspruch nach Werkvertragsrecht einschlägig. Allerdings setzt dies voraus, dass das Werk überhaupt abnahmereif erstellt wurde. - Ist eine Abnahme nicht erfolgt, weil H vorzeitig abgebrochen hat, gelten die Grundsätze zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht (§§ 280 ff. BGB). - Resultat: Auch hier würde man bei den Regelungen zu Schadensersatz statt der Leistung landen, allerdings eher unter dem Gesichtspunkt der werkvertraglichen Gewährleistung. Entscheidend ist, dass nach ganz überwiegender Ansicht vor Abnahme die allgemeinen Leistungsstörungsrechte anwendbar sind.
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- C. Weitere Überlegungen
1. Rücktritt statt Schadensersatz
- Alternativ könnte der AG nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Dies wäre jedoch eher relevant, wenn der AG das Werk nicht mehr benötigt oder die Fertigstellung durch H nicht mehr wünscht und stattdessen möglicherweise ein anderes Unternehmen beauftragt. - Der Rücktritt allein gibt dem AG jedoch keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten; er setzt lediglich das Verhältnis rückabwickelnd in die Lage zurück, als hätte es den Vertrag nicht gegeben (soweit möglich). Für die zusätzlichen Aufwendungen ist dann wieder der Schadensersatzanspruch entscheidend.
2. Selbstvornahme (§ 637 BGB)
- Bei Werkverträgen besteht die Möglichkeit für den Besteller, bei Mängeln (bzw. unvollständiger Leistung, die einem Mangel gleichsteht) selbst tätig zu werden und vom Unternehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Im Falle eines vorzeitigen Abbruchs könnte AG mithilfe eines anderen Handwerkers das Werk vollenden lassen (Selbstvornahme). Ob dies jedoch ohne Weiteres anwendbar ist, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen eines Mangels vorliegen und ob bereits eine Abnahme stattgefunden hat. - Jedenfalls kann AG sich zusätzlich auf § 637 BGB stützen, wenn man die unvollständige Werkleistung als „mangelhaft“ in Form der fehlenden Fertigstellung ansieht.
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- D. Ergebnis
Der Auftraggeber (AG) kann gegen die Handwerkerin (H) mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB geltend machen.
- Ein wirksamer Werkvertrag ist zustande gekommen. - H hat ihre Pflicht zur Herstellung des Werks verletzt, indem sie die Baustelle vor Fertigstellung verlassen hat. - Sofern eine (u.U. entbehrliche) Frist zur Nachbesserung bzw. Fertigstellung gesetzt wurde oder H die Erfüllung endgültig verweigert hat, ist die Voraussetzung des § 281 Abs. 1 BGB erfüllt. - H hat die Pflichtverletzung zu vertreten, weil sie ohne erkennbaren Grund den Vertrag nicht mehr erfüllt. - Dem AG ist ein Schaden entstanden (höhere Kosten für Ersatzvornahme, gegebenenfalls weitere Verzögerungs- oder Mangelfolgeschäden).
Demnach wird der Anspruch dem Grunde nach bejaht. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruchs kommt es auf die konkreten Mehrkosten und gegebenenfalls weitere Folgeschäden an, die der AG darzulegen hat.
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Praxis-Hinweis: In der Klausur- und Examenssituation sind vor allem zwei Punkte bedeutsam: 1. Die Frage, ob eine Fristsetzung nach § 281 BGB erforderlich ist oder ob eine endgültige Erfüllungsverweigerung durch H vorliegt. 2. Die klare Subsumtion, ob es sich um einen Fall des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (§§ 280 ff. BGB) oder des werkvertraglichen Mängelgewährleistungsrechts (§§ 634 ff. BGB) handelt. Da keine Abnahme erfolgt ist, wird regelmäßig das allgemeine Leistungsstörungsrecht herangezogen, wobei sich die Abgrenzung in der Praxis mitunter schwierig gestaltet.
Insgesamt zeigt der Fall exemplarisch, wie Werkvertragsrecht und allgemeines Leistungsstörungsrecht ineinandergreifen. Der vorliegende Sachverhalt legt nahe, dass sich der AG – statt auf Erfüllung durch H zu pochen – eines anderen Handwerkers bedienen wird und die Mehrkosten ersetzt verlangt. Damit ist der Schadensersatz statt der Leistung der sachnächste Anspruch.
Die Online-Abo-Falle
[Bearbeiten]Die Online-Abo-Falle: Ein Verbraucher schließt versehentlich ein teures Abo ab und möchte es rückgängig machen.
Gutachten (Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus?) Der Verbraucher (V) möchte sich von einem vermeintlich abgeschlossenen Online-Abo-Vertrag mit einem Unternehmer (U) lösen. Es stellt sich die Frage, ob und auf welcher rechtlichen Grundlage V den Vertrag rückgängig machen kann.
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- A. Zustandekommen eines wirksamen Vertrages
1. Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB
- Für einen wirksamen Vertragsschluss ist erforderlich, dass sich die Parteien über den Vertragstatbestand (hier: ein Abo-Vertrag) geeinigt haben. - Beim Online-Vertragsschluss liegt in der Regel ein Angebot von U vor, das der Verbraucher durch einen Klick auf den „Bestellen“- oder „Zahlungspflichtig bestellen“-Button annimmt.
2. Besondere formale Anforderungen bei Online-Verträgen („Button-Lösung“) nach § 312j Abs. 3 BGB
- Handelt es sich um einen kostenpflichtigen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, so muss der Button eindeutig und gut lesbar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein, damit ein wirksamer Vertrag zustande kommt. - Verstoß gegen die Button-Lösung: Ist der Button nicht korrekt beschriftet, kommt nach § 312j Abs. 4 BGB kein wirksamer Vertrag zustande. - Auswirkung auf unseren Fall: Falls U sich nicht an diese Vorgaben gehalten hat und V daher gar nicht hinreichend erkennen konnte, dass er ein zahlungspflichtiges Abo eingeht, ist der Vertrag nicht wirksam geschlossen. V könnte sich schon darauf berufen, dass es an einem wirksamen Vertrag mangelt.
3. Fazit zum Vertragsschluss
- Sollte die Button-Lösung eingehalten sein, liegt ein wirksamer Vertragsschluss nahe. - Falls die Button-Lösung verletzt wurde (z.B. weil nur „Weiter“ oder „Bestellen“ ohne deutlichen Zahlungshinweis stand) oder weitere Informationen fehlten, könnte der Vertrag unwirksam sein. - Im Sachverhalt „Abo-Falle“ ist oft typischerweise kein ordnungsgemäß beschrifteter Button vorhanden, oder wesentliche Informationen sind verschleiert. Es spricht vieles dafür, dass ein wirksamer Vertrag gar nicht zustande kam. Ist das der Fall, braucht V nichts weiter zu tun und schuldet keine Zahlung.
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- B. Widerruf des Vertrages (§§ 312g, 355 BGB)
Angenommen, der Vertrag ist (trotzdem) als wirksam zustande gekommen, stellt sich die Frage nach dem Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzgeschäften.
1. Anwendbarkeit der Fernabsatzvorschriften
- Ein „Online-Abo“ wird in der Regel über ein Fernabsatzgeschäft geschlossen (§ 312c BGB), da Kommunikation ausschließlich über das Internet erfolgt und kein gleichzeitiger körperlicher Kontakt zwischen Verbraucher und Unternehmer stattfindet. - Daher greift das Widerrufsrecht nach § 312g BGB grundsätzlich ein.
2. Widerrufsfrist und Widerrufsbelehrung
- Der Verbraucher hat nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 312g BGB grundsätzlich eine 14-tägige Widerrufsfrist. - Diese Frist beginnt frühestens mit Vertragsschluss, jedoch nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. - Erfolgt keine ordnungsgemäße Belehrung, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und verlängert sich spätestens auf 12 Monate und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB).
3. Form des Widerrufs
- Der Widerruf muss in einer eindeutigen Erklärung erfolgen (z.B. E-Mail, Brief), wobei keine Begründung nötig ist. - Er sollte jedoch rechtzeitig innerhalb der Widerrufsfrist abgesendet werden.
4. Rechtsfolge des Widerrufs, § 355 Abs. 3 BGB
- Durch den rechtzeitigen Widerruf werden beide Parteien von ihren Vertragspflichten frei. - Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren (bei einem Abo z.B. anteilig). Oft wird dem Verbraucher aber gar nichts in Rechnung gestellt, wenn bereits die Voraussetzungen für einen wirksamen Vertrag nicht gegeben waren.
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- C. Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung
Kommt weder ein Verstoß gegen die Button-Lösung noch ein Widerrufsrecht zum Tragen oder ist die Frist (angeblich) schon abgelaufen, könnte V den Vertrag anfechten.
1. Irrtum, §§ 119 ff. BGB
- V muss darlegen, dass er bei Abgabe seiner Willenserklärung über eine wesentliche Eigenschaft des Geschäfts irrte, z.B. dass er davon ausging, keinen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen, sondern nur eine kostenlose Probephase. - Problematisch ist, dass ein bloßer Motivirrtum grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigt. Nur wenn der Irrtum über den Inhalt der Erklärung selbst vorliegt (Inhaltsirrtum), kommt § 119 Abs. 1 BGB in Betracht. - Bei sogenannten „Abo-Fallen“ kommt häufig eine Täuschung des Verbrauchers (siehe unten) eher in Frage.
2. Arglistige Täuschung, § 123 BGB
- Eine Täuschung liegt vor, wenn U den Verbraucher bewusst irreführt und wesentliche Informationen versteckt oder unklar darstellt. - Arglistig ist das Ganze, wenn U vorsätzlich handelt, also wusste und wollte, dass V über die Kosten getäuscht wird, um den Vertragsschluss zu erreichen. - In vielen „Abo-Fallen“ versuchen Betreiber, die Zahlungspflicht zu verschleiern, z.B. durch winzige Schrift, irreführende Layouts, fehlende Preisangaben. Dies ist oft ein Anhaltspunkt für arglistige Täuschung. - Bei erfolgreicher Anfechtung wird der Vertrag rückwirkend (ex tunc) als nichtig behandelt, §§ 142 Abs. 1, 123 BGB.
3. Fristen für die Anfechtung
- Bei arglistiger Täuschung gilt § 124 BGB: Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung. - Bei Irrtum (§ 119 BGB) muss die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erklärt werden, § 121 BGB.
4. Rechtsfolge
- Durch die wirksame Anfechtung entfällt der Vertrag rückwirkend. V muss keine künftigen Leistungen erbringen und kann gezahlte Beträge ggf. zurückfordern.
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- D. Besondere Verbraucherschutz-Aspekte und Beweisfragen
1. Nachweispflicht (Darlegungslast)
- Der Unternehmer muss im Streitfall darlegen können, dass die Button-Lösung eingehalten wurde, der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde und dieser rechtswirksam eingewilligt hat. - Gelingt ihm das nicht, wird es für ihn schwierig, die Zahlungspflicht des Verbrauchers durchzusetzen.
2. Täuschung und Lockangebote
- In typischen „Abo-Fallen“ werden Verbraucher absichtlich in die Irre geführt. Oft ist schon die Internetseite so gestaltet, dass man einen kostenlosen Vorgang vermutet (z.B. vermeintliche Gratis-Registrierung). Das kann eine arglistige Täuschung begründen.
3. AGB-Kontrolle
- Häufig enthalten „Abo-Fallen“-Anbieter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Klauseln, die Preise, Laufzeiten oder Vertragsverlängerungen verschleiern. Solche Klauseln sind in aller Regel unwirksam, wenn sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen (§§ 305c, 307 ff. BGB).
4. Praktisches Vorgehen
- Verbraucher sollten sich schriftlich (am besten per E-Mail oder Einschreiben) an den Anbieter wenden, den Widerruf (oder die Anfechtung) erklären und hilfsweise geltend machen, dass wegen Verstoßes gegen die Button-Lösung gar kein Vertrag zustande kam. - Mahnschreiben des Anbieters sollte man nicht ignorieren, jedoch klar widersprechen und die o.g. Rechtsgründe benennen. - Oft geben die unseriösen Anbieter schon nach wenigen Schreiben auf oder reagieren nicht weiter, da ihre Forderungen vor Gericht wenig Aussicht auf Erfolg haben.
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- E. Zusammenfassung / Ergebnis
1. Kein wirksamer Vertrag
- Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Ein Verstoß gegen die „Button-Lösung“ (§ 312j Abs. 3 und 4 BGB) führt zur Unwirksamkeit des Vertrags. - Sind wesentliche Informationspflichten missachtet worden, kann dies ebenfalls die Wirksamkeit des Vertrages infrage stellen.
2. Widerrufsrecht
- Handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft, hat der Verbraucher nach § 312g BGB i.V.m. § 355 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht, das erst läuft, wenn er korrekt über sein Widerrufsrecht informiert wurde. - Erfolgt die Belehrung verspätet oder gar nicht, verlängert sich die Frist bis zu 12 Monate und 14 Tage.
3. Anfechtung
- Liegt eine arglistige Täuschung durch den Unternehmer vor (z.B. bewusst irreführende Darstellung), kann der Verbraucher den Vertrag nach § 123 BGB anfechten. - Erfolgte die Willenserklärung irrtümlich über den Inhalt oder die Entgeltlichkeit, könnte ggf. § 119 BGB greifen, wobei die Anforderungen hier enger sind.
4. Rechtsfolge
- In allen Fällen führt ein erfolgreicher Widerruf, eine wirksame Anfechtung oder das Fehlen eines Vertragsschlusses dazu, dass der Verbraucher nicht zahlen muss bzw. bereits gezahlte Beträge zurückverlangen kann.
Praktischer Tipp: In vielen „Abo-Fallen“-Fällen ist das Einfordern von Geld nur ein Druckmittel, um Verbraucher zur Zahlung zu bewegen. Verbraucher sollten dies klar zurückweisen, sich auf das fehlende Zustandekommen des Vertrages oder ihr Widerrufsrecht berufen und ggf. einen Rechtsbeistand einschalten, falls der Anbieter nicht nachgibt.
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- Endergebnis
Aus verbraucherschützender Sicht hat V gute Chancen, das vermeintliche Abo rückgängig zu machen. Entweder ist der Vertrag schon wegen Formverstoßes (Button-Lösung) nicht wirksam zustande gekommen oder er kann widerrufen bzw. wegen Täuschung angefochten werden. Die Rechtsordnung sieht beim Fernabsatzgeschäft weitreichende Schutzmechanismen vor, um Verbraucher vor sogenannten „Abo-Fallen“ zu bewahren.
Der zerrissene Kostenvoranschlag
[Bearbeiten]Der zerrissene Kostenvoranschlag: Bauunternehmer stellt nachträglich höhere Rechnungen als vorher vereinbart. Kunde weigert sich zu zahlen.
Gutachten (Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus?) Der Bauunternehmer (B) fordert vom Kunden (K) eine höhere Vergütung, als zuvor im Kostenvoranschlag genannt wurde. K weigert sich zu zahlen und beruft sich darauf, dass der ursprünglich genannte Betrag maßgeblich sei. Zu prüfen ist, ob B einen Anspruch gegen K auf Zahlung der höheren Vergütung hat. Mögliche Anspruchsgrundlagen ergeben sich aus dem Werkvertragsrecht, insbesondere aus §§ 631 ff. BGB.
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- A. Zustandekommen eines Werkvertrags und Bedeutung des Kostenvoranschlags
1. Werkvertrag gemäß § 631 BGB
- Ein Werkvertrag liegt vor, wenn sich der Unternehmer (B) zur Herstellung eines bestimmten Werkerfolgs verpflichtet und der Besteller (K) dafür eine Vergütung zu zahlen hat. - Zwischen B und K ist nach dem Sachverhalt unstreitig eine Vereinbarung über Bau- bzw. Handwerkerleistungen zustande gekommen. Damit ist ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB anzunehmen.
2. Kostenvoranschlag und dessen rechtliche Bedeutung
- Ein „Kostenvoranschlag“ (KVA) ist grundsätzlich eine Prognose (eine Schätzung) über die voraussichtlichen Kosten der Leistung. Nach der Rechtsprechung und Lehre ist ein Kostenvoranschlag in der Regel unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine Festpreisabrede getroffen wurde oder sich aus den Umständen ergibt, dass der genannte Preis verbindlich sein soll. - Festpreis: Wird ein Fest- oder Pauschalpreis vereinbart, dann kann der Unternehmer diesen nicht einseitig erhöhen, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine Nachtragsvereinbarung (z.B. für zusätzliche Leistungen) getroffen. - Unverbindlicher KVA: Liegt lediglich ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor, so kann sich die Vergütung später erhöhen, sofern dies im Rahmen des Vertrages vereinbart oder üblich ist und der Besteller über höhere Kosten informiert wird (Stichwort „beträchtliche Überschreitung“). - Entscheidend ist also, ob B und K tatsächlich einen festen Werklohn (Festpreis) vereinbart haben oder ob die im Kostenvoranschlag genannte Summe nur als Schätzung gemeint war.
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- B. Überschreitung des Kostenvoranschlags
- 1. Anwendbarkeit der §§ 650 BGB (Werkvertrag) bzw. §§ 631 ff. BGB
- Bei einer wesentlichen Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags muss der Unternehmer den Besteller unverzüglich informieren (§ 650 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 648 Abs. 5 BGB, je nach Auslegung der neuen Vorschriften für Bauverträge). - Der Besteller kann in solchen Fällen grundsätzlich kündigen, wenn er die höheren Kosten nicht akzeptiert. - Der Bauunternehmer darf dann in Rechnung stellen, was bislang erbracht wurde, kann für die Zukunft aber nichts mehr verlangen, wenn der Besteller berechtigt kündigt.
- 2. Einseitige Preiserhöhung vs. Nachträge / Zusatzleistungen
- Einseitige Preiserhöhung: Der Unternehmer kann nicht ohne weiteres mehr Geld verlangen, wenn er sich durch einen (ggf. verbindlichen) Kostenvoranschlag vertraglich gebunden hat. Eine einseitige Erhöhung ist nur zulässig, wenn
1. der Kostenvoranschlag als Schätzung unverbindlich war und 2. sich bei der Ausführung herausstellt, dass bestimmte Leistungen teurer oder umfangreicher werden, dies allerdings nicht auf ein Verschulden des Unternehmers zurückzuführen ist.
- Zusätzliche oder geänderte Leistungen: Erbringt der Unternehmer zusätzliche Arbeiten, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen (z.B. Nachträge), kann er dafür eine gesonderte Vergütung verlangen. Dies setzt aber voraus, dass der Besteller diese zusätzlichen Leistungen beauftragt hat oder sie zwingend erforderlich waren, um das geschuldete Werk herzustellen.
- 3. Beträchtliche Überschreitung im Vergleich zur Ursprungsprognose
- Das Gesetz verlangt in vielen Fällen, dass bei einer wesentlichen Kostenüberschreitung der Unternehmer den Besteller frühzeitig benachrichtigt. Unterlässt er dies, kann er sich schadensersatzpflichtig machen oder die Mehrkosten unter Umständen nicht vollständig durchsetzen. - In der Praxis gelten Abweichungen von rund 10–20 % (je nach konkreter Branchenübung) noch als hinnehmbar. Alles, was darüber hinausgeht, kann als wesentliche Überschreitung gelten, bei der ein Hinweis und ggf. eine Abstimmung mit dem Besteller nötig ist.
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- C. Anspruchsgrundlage des Bauunternehmers (B) gegen den Kunden (K) auf Mehrvergütung
1. Vergütungsanspruch, §§ 631, 632 BGB
- Der Unternehmer hat zunächst einen Anspruch auf Vergütung für die vereinbarte Werkleistung. Die Höhe richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. - War ein Festpreis vereinbart und gibt es keine wirksamen Nachtragsvereinbarungen, kann B nicht mehr als diesen Festpreis verlangen (vgl. § 632a BGB). - War lediglich ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vereinbart, so kann B mehr verlangen, wenn er nachweist, dass sich die Kosten tatsächlich notwendigerweise erhöht haben und K ordnungsgemäß darüber informiert wurde.
2. Fehlen einer klaren Festpreisabrede
- Wenn im Sachverhalt steht, dass es „nachträglich höhere Rechnungen“ gibt, obwohl vorher ein bestimmter Preis vereinbart war, ist zu klären, ob das nur ein Kostenvoranschlag oder eine verbindliche Preisabrede war. - Der Bauunternehmer müsste beweisen, dass es sich um eine unverbindliche Schätzung gehandelt hat. Der Kunde könnte wiederum einwenden, dass er von einem Festpreis ausging.
3. Nachtragsvereinbarung
- Falls K von B zusätzliche Leistungen verlangt hat (oder sich der Leistungsumfang ändert), ist ein Nachtrag zum Vertrag denkbar. Der Unternehmer kann hierfür eine höhere Vergütung fordern, soweit diese Zusatzarbeiten nicht bereits durch den ursprünglichen Vertrag abgedeckt waren. - Liegt keine Nachtragsvereinbarung oder keine Zustimmung des K vor, kann B keinen Aufpreis verlangen (Ausnahme: Die Arbeiten waren objektiv zwingend notwendig, damit das Werk überhaupt vertragsgemäß fertiggestellt werden konnte, und K wurde darüber informiert).
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- D. Einwendungen des Kunden (K)
1. Berufung auf festen Endpreis
- K kann argumentieren, dass er von einem Endpreis oder jedenfalls einer bindenden Obergrenze ausging. Gerade wenn B den Kostenvoranschlag als „verbindlich“ bezeichnet hat oder es vertraglich so formuliert wurde, kann K einwenden, dass eine Preiserhöhung vertragswidrig ist.
2. Verstoß gegen Aufklärungspflichten
- Selbst wenn der Kostenvoranschlag nur ein unverbindlicher Richtwert war, hätte B K bei absehbarer Überschreitung unverzüglich informieren müssen. Unterlässt B diese Pflicht, kann K sich entweder auf eine Kündigung berufen oder die Zahlung der Mehrkosten verweigern bzw. mindern.
3. Keine bzw. fehlende Nachtragsabrede
- Sofern B behauptet, zusätzliche Arbeiten seien erforderlich gewesen, kann K bestreiten, dass er diese je beauftragt hat. Ohne Nachtragsauftrag kein Anspruch auf Mehrvergütung.
4. Beweisfragen
- In der Praxis sind die Fragen „War es ein Festpreis oder eine Schätzung?“ und „Wurde ein Nachtrag beauftragt?“ häufig Beweisprobleme. Wer was behauptet, muss es beweisen. - Bei Unklarheiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB greifen, die zulasten des Verwenders (hier: des Bauunternehmers) wirkt.
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- E. Ergebnis / Zusammenfassung
- Kein automatischer Anspruch auf Mehrkosten: Will B nachträglich höhere Rechnungen stellen, obwohl zuvor ein bestimmter Betrag genannt war, muss er sich auf eine unverbindliche Kostenschätzung oder eine wirksam vereinbarte Preisanpassung stützen. - Festpreis: Hat man einen Fest- oder Pauschalpreis vereinbart, kann B nur in Ausnahmefällen (z.B. zusätzliche Leistungen) mehr verlangen. - Unverbindlicher Kostenvoranschlag: Liegt nur ein unverbindlicher KVA vor und hat sich der Arbeits- oder Materialaufwand real und unabsehbar erhöht, kann B eine entsprechend höhere Vergütung verlangen, sofern er K rechtzeitig informiert hat. Unterbleibt die Information oder ist die Erhöhung unverhältnismäßig, kann sich K dagegen wehren. - Praktisches Vorgehen:
1. Klärung, ob ein Festpreis oder nur eine Schätzung vereinbart wurde. 2. Falls Schätzung: Nachweis, dass die Überschreitung nicht voraussehbar war und K aufgeklärt wurde. 3. Falls Festpreis: B kann allenfalls bei Nachträgen oder einvernehmlichen Anpassungen einen Aufschlag verlangen.
- Verteidigung K: K kann argumentieren, dass er sich auf die Zusage des Bauunternehmers verlassen hat (insbesondere bei klarer Festpreisabrede) oder nicht rechtzeitig über die Mehrkosten informiert wurde und deshalb diese ablehnt.
Endergebnis: Ob B erfolgreich höhere Rechnungen durchsetzen kann, hängt im Wesentlichen davon ab, ob der angegebene Kostenvoranschlag nur eine unverbindliche Schätzung oder aber eine verbindliche Preisvereinbarung darstellte und ob zusätzliche Arbeiten beauftragt wurden. Kann der Bauunternehmer weder eine wirksame Nachtragsvereinbarung noch einen unverbindlichen Charakter des Kostenvoranschlags nachweisen, wird er mit seiner Forderung auf Preiserhöhung scheitern. Der Kunde (K) wäre in diesem Fall berechtigt, die Zahlung zu verweigern und auf den ursprünglich vereinbarten Preis zu bestehen.
Die falsch gelieferte Möbelbestellung
[Bearbeiten]Die falsch gelieferte Möbelbestellung: Möbelhändler liefert statt bestellter Designermöbel deutlich günstigere Artikel. Käufer verlangt Austausch oder Rücktritt.
Gutachten (Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus?) Der Käufer (K) verlangt vom Möbelhändler (M) entweder den Austausch der falsch gelieferten Möbel gegen die ursprünglich bestellten Designermöbel oder will vom Vertrag zurücktreten. Zu prüfen ist, ob K einen Anspruch auf Nacherfüllung bzw. einen Rücktrittsanspruch gegen M hat. Rechtsgrundlage hierfür können insbesondere die Gewährleistungsvorschriften aus dem Kaufrecht, §§ 433 ff. BGB, sein.
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- A. Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und M
1. Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB
- K und M haben sich über den Kauf bestimmter („Design“-)Möbel gegen Zahlung eines Kaufpreises geeinigt. - Damit ist ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande gekommen.
2. Geschuldete Leistung
- Gegenstand der Leistungspflicht des Händlers (M) ist die Übereignung und Übergabe der bestellten Designermöbel in der vereinbarten Beschaffenheit. - Der Käufer (K) hat im Gegenzug den Kaufpreis zu zahlen.
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- B. Pflichtverletzung
- Falschlieferung als Sachmangel
1. Rechtliche Einordnung einer Falschlieferung
- Eine sog. „Aliud-Lieferung“ (= Lieferung einer anderen Sache als geschuldet) stellt im deutschen Kaufrecht einen Sachmangel nach § 434 Abs. 3 BGB dar (Aliud = etwas gänzlich anderes als vereinbart). - Statt der vertraglich vereinbarten Designermöbel hat M deutlich günstigere, nicht designkonforme Möbel geliefert. Diese weichen in Qualität, Wert und Beschaffenheit eindeutig ab. - Ein Sachmangel liegt somit vor.
2. Zeitpunkt des Mangels
- Der Mangel besteht bei Gefahrübergang (i.d.R. Zeitpunkt der Übergabe), da die Ware zum Übergabezeitpunkt bereits nicht vertragsgemäß war. - Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche aus § 437 BGB ist, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag, was hier unzweifelhaft der Fall ist: Falschlieferungen sind bei Übergabe sofort erkennbar.
3. Ergebnis zur Pflichtverletzung
- Durch die Falschlieferung liegt eine (schlecht-)mangelhafte Leistung vor, was grundsätzlich Gewährleistungsrechte des Käufers nach § 437 BGB auslöst.
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- C. Gewährleistungsrechte des Käufers (K)
Gemäß § 437 BGB kann der Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels Nacherfüllung verlangen (§ 439 BGB) und, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, vom Vertrag zurücktreten (§§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB), den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB) oder Schadensersatz fordern (§§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB).
- 1. Nacherfüllungsanspruch, § 439 BGB
- K kann zunächst Nacherfüllung verlangen. Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers in Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bestehen (§ 439 Abs. 1 BGB). - Bei einer Falschlieferung drängt sich die Nachlieferung (Austausch gegen die richtigen Möbel) auf. - Wahlrecht des Käufers: K darf entscheiden, ob er eine Ersatzlieferung (richtiges Modell) oder Nachbesserung möchte (was hier keinen Sinn macht, da man „Designermöbel“ nicht durch Bearbeiten günstiger Möbel erzeugen kann). - M hat dagegen nur in bestimmten Fällen ein Recht, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 Abs. 4 BGB). Da es aber hier um komplett falsche Möbel geht, ist die Nachlieferung der zutreffenden Designstücke der einfachste und sachgerechteste Weg. - Ergebnis: K kann also gem. § 439 BGB verlangen, dass M die richtigen Möbel liefert (Austausch).
- 2. Rücktritt vom Vertrag, §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB
- K kann erst dann zurücktreten, wenn er M zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder wenn die Fristsetzung entbehrlich ist. - Fristsetzung: Nach § 323 Abs. 1 BGB muss K dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. - Entbehrlichkeit (§ 323 Abs. 2 BGB): z.B. wenn M die Nacherfüllung endgültig verweigert oder eine besondere Situation vorliegt, in der eine Fristsetzung für K unzumutbar ist. - Im Normalfall muss K dem Händler zunächst Gelegenheit geben, die richtigen Möbel zu liefern. - Grenze: Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB): Wenn der Mangel unerheblich wäre, wäre ein Rücktritt ausgeschlossen. Im Fall der Komplett-Falschlieferung ist die Erheblichkeit aber klar gegeben. - Ergebnis: Der Rücktritt ist grundsätzlich möglich, wenn M trotz Fristsetzung nicht richtig liefert oder die Lieferung ernsthaft verweigert.
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- D. Zusammenfassung der Ansprüche
1. Primär: Nacherfüllung
- K hat gegen M einen Anspruch auf Nacherfüllung aus §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. Konkret bedeutet das: Lieferung der bestellten Designermöbel (Austauschlieferung). - Zur Durchsetzung sollte K M eine angemessene Frist setzen („Liefern Sie mir bitte binnen x Tagen die bestellten Designermöbel“).
2. Sekundär: Rücktritt
- Verstreicht diese Frist erfolglos oder verweigert M definitiv die richtige Lieferung, kann K vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 440, 323 BGB). - Dann erhält K den Kaufpreis zurück, Zug um Zug gegen Rückgabe der falsch gelieferten Möbel.
3. Weitere Ansprüche
- K kann bei Verschulden von M ggf. Schadensersatz verlangen (§§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB), wenn ihm durch die falsche Lieferung zusätzliche Kosten (z.B. Transportkosten, Verzögerungsschäden) entstanden sind. - Alternativ zur Rücktrittserklärung kann K nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern (in der Praxis wenig sinnvoll, da K ja Designermöbel wollte und keine „billigen“).
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- E. Ergebnis
- Ein wirksamer Kaufvertrag über Designermöbel besteht. - M hat seine Pflicht zur vertragsgemäßen Lieferung verletzt, indem er statt der Designermöbel deutlich günstigere Stücke geliefert hat. Es liegt ein Sachmangel vor, da eine Falschlieferung („Aliud“) im Sinne von § 434 BGB vorliegt. - K steht daher ein Nacherfüllungsanspruch zu (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Er kann den Austausch gegen die richtigen Designermöbel verlangen. - Kommt M diesem Verlangen trotz angemessener Frist nicht nach, darf K vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB) und ggf. zusätzlich Schadensersatz fordern.
Endergebnis: K kann verlangen, dass M die richtigen Möbel liefert. Sollte M dies verweigern oder nicht innerhalb der gesetzten Frist leisten, ist K zum Rücktritt berechtigt und könnte alternativ (oder zusätzlich) Schadensersatz verlangen.
Das geliehene Auto
[Bearbeiten]Das geliehene Auto: Eine Bekannte leiht ihren Wagen an einen Freund. Nach einem Unfall verlangt sie Ersatz, weil der Freund nicht richtig versichert war.
Gutachten (Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus?) Die Halterin (H) leiht ihrem Freund (F) ihr Auto. Nach einem Unfall, bei dem F nicht richtig (oder gar nicht) versichert war, verlangt H von F Schadensersatz für die Schäden am Fahrzeug. Zu prüfen ist, ob H einen Anspruch gegen F hat, das heißt ob F für die Beschädigungen am Pkw haftet und ggf. in welchem Umfang.
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- A. Rechtsnatur der „Autoleihe“
1. Vertragstypus
- Zwischen H und F könnte ein Leihvertrag nach §§ 598 ff. BGB vorliegen: Leihe ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit. H stellt F das Auto kostenlos zur Verfügung; F soll es bestimmungsgemäß nutzen und nach Gebrauch zurückgeben. - Ein Mietvertrag (entgeltlich) liegt nicht vor, weil F dafür keinen Mietzins zahlt. - Dementsprechend gilt das Recht der Leihe.
2. Hauptpflichten der Leihe
- H als Verleiherin: Pflicht, den Pkw unentgeltlich zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen (§ 598 BGB). - F als Entleiher: Pflicht, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und es nach Ablauf der Leihzeit unversehrt (d.h. in vertragsgemäßem Zustand) zurückzugeben (§§ 604, 607 BGB).
3. Sorgfaltsmaßstab
- Nach § 603 S. 2 BGB hat der Entleiher (F) die Sorgfalt anzuwenden, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. - Bei Beschädigungen, die durch schuldhaftes Verhalten (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) des Entleihers entstehen, haftet der Entleiher grundsätzlich auf Schadensersatz.
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- B. Mögliche Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz
Im Raum stehen insbesondere:
1. Vertragliche Haftung aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 598 ff. BGB
- Durch den Leihvertrag trifft F eine Schutz- und Obhutspflicht bezüglich der geliehenen Sache. Verletzt er diese Pflicht (etwa durch sorglosen Umgang, unachtsames Fahren, nicht angepasste Versicherungssituation), kann dies eine Schadensersatzpflicht begründen.
2. Rückgabepflicht aus § 604 BGB
- F ist verpflichtet, die Sache unversehrt zurückzugeben. Ist die Sache beschädigt, kann H Schadensersatz in Höhe der erforderlichen Reparaturkosten fordern, falls F für die Beschädigung einzustehen hat.
3. Deliktische Haftung, §§ 823 ff. BGB
- Unabhängig vom Vertragsverhältnis kommt auch eine deliktische Haftung in Betracht, falls F durch ein fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten das Eigentum der H beschädigt hat.
In der Praxis relevant ist meist die vertragliche Haftung (aus dem Leihvertrag) oder die Kombination aus vertraglicher und deliktischer Haftung.
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- C. Voraussetzungen der (vertraglichen) Schadensersatzhaftung
1. Pflichtverletzung
- F hat während der Nutzung einen Unfall verursacht oder zumindest mitverschuldet. Ob die Versicherung fehlte oder unzureichend war, ist für die Haftung im Innenverhältnis zwischen H und F nicht ausschlaggebend für das „Ob“ der Beschädigung, kann aber ein Indiz sein, dass F seine Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat. - Entscheidend ist, ob F durch schuldhaftes Verhalten (z.B. fahrlässiges Fahren, Verstoß gegen Verkehrsregeln) den Unfall herbeigeführt hat. Eine Pflichtverletzung läge dann vor. - Ebenfalls könnte als Pflichtverletzung gelten, dass F die vereinbarte (oder nach den Umständen zu erwartende) Versicherungssituation nicht eingehalten hat, falls das Teil des Absprachen war (z.B. H verlässt sich darauf, dass F den Wagen nur nutzt, wenn dessen Versicherungsstatus geklärt ist).
2. Vertretenmüssen, § 276 BGB
- F müsste die Pflichtverletzung zu vertreten haben, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig handeln. Im Verkehrsunfallfall wird i.d.R. von Fahrlässigkeit ausgegangen, wenn F gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen hat (z.B. zu hohe Geschwindigkeit, Vorfahrt missachtet). - Wenn der Unfall unverschuldet (z.B. unvorhersehbare technische Defekte oder Verschulden eines Dritten ohne eigenes Mitverschulden) eintrat, haftet F nicht. - Fehlt die Absicherung über die Kfz-Versicherung in dem Sinne, dass F unerlaubt oder ohne Deckung fuhr, kann dies als eigener Sorgfaltsverstoß gewertet werden, wenn vereinbart oder konkludent erwartet war, dass das Fahrzeug nur mit ausreichendem Versicherungsschutz benutzt wird.
3. Schaden
- Das Auto ist beschädigt, d.h. H erleidet einen Vermögensnachteil (Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert, falls Totalschaden). - Der Umfang des Schadens richtet sich nach den Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB (Naturalrestitution oder Ersatz der Reparaturkosten).
4. Kausalität
- Die Pflichtverletzung (Fehlverhalten im Straßenverkehr oder fehlender Versicherungsschutz) muss den Schaden kausal verursacht haben.
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- D. Versicherungsrechtliche Aspekte
1. Haftpflichtversicherung
- Normalerweise deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung Personen- und Sachschäden ab, die einem Dritten zugefügt werden. Schaden am eigenen Fahrzeug ist davon nicht umfasst; dafür wäre eine Kasko-Versicherung zuständig. - Ob F als Fahrer automatisch in die Kfz-Haftpflicht von H eingebunden ist, hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab (z.B. ob „nur H als Versicherungsnehmer“ fahren darf oder „jede berechtigte Person“).
2. Relevanz für den Anspruch
- Fehlender oder unzureichender Versicherungsschutz an sich befreit F nicht von seiner Haftung. Wenn die Versicherung nicht zahlt, muss F selbst für den Schaden aufkommen, falls er den Unfall verschuldet hat. - Gegenüber H kann sich F nicht darauf berufen, dass er nicht (oder falsch) versichert war. Das ist vielmehr sein eigenes Risiko.
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- E. Rückgriff im Innenverhältnis
- Regresse und Freistellung
- Wenn die Versicherung des Autos den Schaden zunächst ersetzt, kann sie ggf. Regress bei F nehmen, wenn F grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat oder gar nicht im Versicherungsumfang enthalten war. - Aus dem Blickwinkel der Halterin (H) ist dies aber nur bedingt relevant. Wichtig ist: H möchte von F Schadensersatz, sofern H am Ende auf dem Schaden sitzenbleibt.
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- F. Zwischenergebnis
1. Haftung dem Grunde nach
- Wenn F das Auto schuldhaft beschädigt hat, haftet er gegenüber H aufgrund der vertraglichen Pflichten aus dem Leihverhältnis oder aus Delikt auf Ersatz. - „Nicht richtig versichert“ zu sein ist kein direkter Haftungsausschluss, sondern verstärkt eher, dass F für den entstanden Schaden aufkommen muss, weil keine Versicherung einspringt.
2. Haftungsausschluss?
- Mitunter wird in Leihverträgen vereinbart, dass der Verleiher das Risiko eines Unfalls trägt oder der Entleiher nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet. Liegt eine solche Abrede hier nicht vor, greift die normale Haftung. - Auch ansonsten kann ein stillschweigender Haftungsausschluss diskutiert werden, wenn H wusste, dass F keine entsprechende Versicherung hat. Allerdings sind solche Abreden meist nicht ohne Weiteres anzunehmen.
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- G. Ergebnis
- Zwischen H und F besteht ein Leihvertrag i.S.d. §§ 598 ff. BGB. - F ist verpflichtet, das Fahrzeug unbeschadet und ordnungsgemäß zurückzugeben. - Hat F den Unfall durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten verursacht, liegt eine Pflichtverletzung vor, die F auch zu vertreten hat. - H hat dadurch einen Schaden erlitten (Reparaturkosten o. Ä.), der ihr von F zu ersetzen ist, sofern eine Abrede über einen Haftungsausschluss nicht existiert und F den Unfall (mit)verschuldet hat. - Ob die Versicherung greift, ändert an Fs Haftung gegenüber H nichts. Ist F nicht richtig versichert, so haftet er eben privat. - Endergebnis: H hat gegen F einen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden am Pkw, wenn F den Unfall schuldhaft (fahrlässig/vorsätzlich) verursacht hat (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 598 ff. BGB und/oder §§ 823 ff. BGB).
Rechtsfolge: F muss den Schaden (z.B. Reparaturkosten) ersetzen. Fehlt eine Kaskoversicherung oder ist F als Fahrer nicht in der Police des Autos erfasst, bleibt F das Risiko, die Schäden aus eigener Tasche zu zahlen.
Der verspätete Lohn
[Bearbeiten]Der verspätete Lohn: Arbeitnehmer A wartet seit Monaten auf die pünktliche Bezahlung. Er erwägt, fristlos zu kündigen.
Gutachten (Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus?) Arbeitnehmer (A) erwägt, sein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber (AG) fristlos zu kündigen, weil der AG bereits seit Monaten den Lohn verspätet oder gar nicht zahlt. Zu prüfen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen A das Arbeitsverhältnis außerordentlich (fristlos) beenden kann und welche Ansprüche A zusätzlich hat.
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- A. Bestand eines Arbeitsverhältnisses
1. Arbeitsvertrag
- Zwischen A und AG besteht ein Arbeitsvertrag. Dieser begründet gegenseitige Pflichten: A ist zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet, der AG zur Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts. - Die pünktliche Lohnzahlung ist eine Hauptpflicht des Arbeitgebers (§ 611a Abs. 2 BGB; historisch § 611 BGB i.V.m. §§ 2, 4, 7 NachweisG, § 614 BGB).
2. Pflichtverletzung: Zahlungsverzug
- Nach § 614 BGB ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu zahlen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde (z.B. Monatsende). - Zahlt der AG nicht rechtzeitig, gerät er in Verzug. A könnte grundsätzlich Verzugszinsen verlangen (§§ 286, 288 BGB).
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- B. Außerordentliche (fristlose) Kündigung durch den Arbeitnehmer
1. Rechtliche Grundlage: § 626 BGB
- Eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer bedarf eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB. - „Wichtiger Grund“ bedeutet, dass dem Kündigenden (hier A) die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
2. Beurteilung der Lohnrückstände als „wichtiger Grund“
- Anhaltspunkte für einen wichtigen Grund können erhebliche und/oder wiederholte Lohnrückstände sein. - Die Rechtsprechung erkennt an, dass fortgesetzte, schwerwiegende Verstöße gegen die Hauptpflicht zur Vergütungszahlung einen wichtigen Grund darstellen können. - Allerdings darf die fristlose Kündigung nicht leichtfertig erfolgen. Erforderlich ist in der Regel, - dass die Lohnrückstände erheblich sind, - dass der AG trotz Abmahnung und/oder Fristsetzung nicht zahlt, - dass für A eine unzumutbare wirtschaftliche Härte entsteht, wenn er auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist verwiesen wird.
3. Abmahnung oder Fristsetzung
- Nach ständiger arbeitsgerichtlicher Praxis soll eine außerordentliche Kündigung meist erst nach einer erfolglosen Abmahnung erfolgen, sofern die Pflichtverletzung nicht so gravierend ist, dass selbst eine Abmahnung entbehrlich wäre. - A müsste den AG schriftlich auffordern, die ausstehenden Löhne binnen angemessener Frist zu zahlen, und darauf hinweisen, dass andernfalls eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird.
4. Verhältnismäßigkeit
- Das Mittel der fristlosen Kündigung muss das letzte sein (ultima ratio). Wenn die ausstehenden Beträge sehr hoch und über einen längeren Zeitraum nicht geleistet wurden, spricht das für die Unzumutbarkeit einer Weiterarbeit. - Bei nur geringfügigen Verzögerungen oder einer einmaligen Verspätung wird die fristlose Kündigung eher nicht rechtmäßig sein.
5. Ausschlussfrist: § 626 Abs. 2 BGB
- Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem A von den Umständen erfahren hat, die den wichtigen Grund begründen. - Da hier aber eine fortlaufende Pflichtverletzung (wiederholt verspätete Lohnzahlungen) vorliegt, läuft die Frist jeweils neu an, wenn A erneut von einem vertragswidrigen Verhalten erfährt oder die Zahlungsverzögerung andauert. - Dennoch ist Eile geboten, weil zu langes Zuwarten die Dringlichkeit infrage stellt.
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- C. Weitere Ansprüche des Arbeitnehmers
1. Zahlungsklage / Lohnforderung
- A kann die ausstehenden Lohnzahlungen geltend machen (Klage vor dem Arbeitsgericht), wenn der AG nicht zahlt. - Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB), ggf. Mahnkosten und weitere Schäden durch Verzug können zusätzlich geltend gemacht werden.
2. Schadensersatz
- Wenn A z.B. durch den Zahlungsverzug Kreditzinsen oder andere Kosten hatte, könnte er unter Umständen Schadensersatz verlangen (nach den Regeln des Verzugsschadens).
3. Rechtsfolgen der außerordentlichen Kündigung
- Spricht A wirksam eine fristlose Kündigung aus, endet das Arbeitsverhältnis sofort. - A behält selbstverständlich den Anspruch auf die bislang angefallenen, aber nicht gezahlten Löhne.
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- D. Zusammenfassung / Ergebnis
- Pflichtverletzung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohn pünktlich zu zahlen. Mehrfacher oder erheblicher Zahlungsverzug über einen längeren Zeitraum gilt als schwerwiegender Verstoß gegen die Hauptpflicht des Arbeitgebers. - Außerordentliche Kündigung: A kann den Arbeitsvertrag gem. § 626 BGB fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist. Dazu sollte er
1. dem Arbeitgeber eine Abmahnung oder Mahnung mit Zahlungsfrist zukommen lassen, 2. klarstellen, dass er sonst fristlos kündigen wird.
- Sind die Lohnrückstände hoch, wiederholen sie sich über mehrere Monate und hilft auch keine Abmahnung, ist eine fristlose Kündigung voraussichtlich berechtigt. - Zahlungsansprüche: Unabhängig von der Kündigung kann A natürlich gerichtlich Lohn, Verzugszinsen und ggf. Schadensersatz einfordern.
Endergebnis: Arbeitnehmer A hat bei anhaltenden und erheblichen Verzögerungen der Lohnzahlung grundsätzlich das Recht, außerordentlich (fristlos) zu kündigen, vorausgesetzt, die Voraussetzungen des § 626 BGB sind im Einzelfall erfüllt (erhebliche Pflichtverletzung, Abmahnung, Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung). Alternativ oder zusätzlich kann A alle rückständigen Löhne samt Verzugszinsen vor dem Arbeitsgericht einklagen.
Der Urlaubsstreit
[Bearbeiten]Der Urlaubsstreit: Arbeitgeber gewährt nur die Hälfte der beantragten Urlaubstage. Der Arbeitnehmer klagt auf vollen Jahresurlaub.
Gutachten (Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus?) Der Arbeitnehmer (AN) hat beim Arbeitgeber (AG) vollen Jahresurlaub beantragt. Der AG bewilligt jedoch nur die Hälfte der gewünschten Urlaubstage. Der AN möchte nun den vollen Jahresurlaub gerichtlich durchsetzen. Zu prüfen ist, ob der AN gegen den AG einen Anspruch auf Gewährung des vollen Jahresurlaubs hat. Rechtsgrundlage sind insbesondere das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowie ggf. arbeitsvertragliche und tarifvertragliche Regelungen.
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- A. Anspruchsgrundlage
- § 1 und § 3 BUrlG
1. Gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch
- Gemäß § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. - Der gesetzliche Mindesturlaub bei einer Sechs-Tage-Woche beträgt nach § 3 Abs. 1 BUrlG 24 Werktage pro Jahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche wird dies regelmäßig in 20 Arbeitstage umgerechnet. - Viele Arbeits- oder Tarifverträge gewähren über diesen Mindestanspruch hinaus mehr Urlaub (z.B. 25 oder 30 Tage).
2. Volle Urlaubsgewährung bei langer Betriebszugehörigkeit
- Nach § 4 BUrlG erwirbt der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Danach steht dem AN der gesamte Jahresurlaub zu, sofern nicht besondere Umstände vorliegen.
3. Konkreter Anspruch im Einzelfall
- Neben dem Mindesturlaub (gesetzlich) kann sich ein höherer vertraglicher Anspruch ergeben. - Es ist zu klären, ob der AN bereits die Wartezeit erfüllt hat und wie viele Urlaubstage insgesamt (gesetzlich + vertraglich) vereinbart bzw. zugesagt sind.
Ergebnis zu A: Der AN hat jedenfalls den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach BUrlG und ggf. einen vertraglich oder tarifvertraglich erhöhten Anspruch.
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- B. Gewährung und Lage des Urlaubs (§ 7 BUrlG)
Selbst wenn feststeht, wie viele Urlaubstage zustehen, kann es Streit um die Verteilung/Lage des Urlaubs geben.
1. Grundsatz: Arbeitgeber berücksichtigt Urlaubswunsch
- Nach § 7 Abs. 1 BUrlG soll der Arbeitgeber bei der Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des AN berücksichtigen, soweit keine dringenden betrieblichen Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die sozial vorrangig sind, entgegenstehen. - Das bedeutet: Der AG darf den Urlaubsantrag nicht nach Belieben kürzen oder verschieben, sondern muss die Interessenabwägung durchführen.
2. Dringende betriebliche Belange
- Beispiele sind etwa saisonale Spitzenzeiten, Personalmangel, wichtige Projekte oder unaufschiebbare Aufträge. - Wenn der AG sich darauf beruft, muss er das konkret begründen.
3. Sozialauswahl unter Mitarbeitern
- Brauchen mehrere Arbeitnehmer dieselbe Urlaubszeit, muss der AG eine faire Lösung suchen (z.B. wem steht – vielleicht wegen schulpflichtiger Kinder – eher der Urlaub in den Ferien zu?). - Eine pauschale Halbierung der Urlaubstage ohne konkrete Abwägung verstößt in der Regel gegen § 7 Abs. 1 BUrlG.
4. Verweigerungsgründe für den restlichen Urlaub
- Der AG darf nur dann ablehnen, wenn es tatsächlich unvermeidbar ist, den AN nicht so lange freizustellen. - Eine bloße Behauptung, „es geht nicht“ oder „Personal reicht nicht“ ohne konkrete und nachvollziehbare Gründe, genügt nicht.
Ergebnis zu B: Der AG muss konkret und nachvollziehbar darlegen, warum er den beantragten (vollen) Jahresurlaub nicht gewähren will. Andernfalls ist die bloße Halbierung willkürlich und damit unrechtmäßig.
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- C. Durchsetzung des Urlaubsanspruchs
1. Anspruch auf Freistellung
- Der Urlaubsanspruch ist im Kern ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung. - Verweigert der AG (teilweise oder ganz) den Urlaub, kann der AN auf Gewährung des Urlaubs klagen.
2. Prozessuale Situation
- In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren müsste der AN darlegen, 1. wie hoch sein Urlaubskontingent ist (vertraglich/gesetzlich), 2. dass er dieses Kontingent noch nicht ausgeschöpft hat, 3. dass er einen konkreten Urlaubsantrag gestellt hat (Zeiträume, Anzahl der Tage). - Der AG muss substantiiert begründen, warum er den Urlaub nur teilweise gewährt (dringende betriebliche Belange o. Ä.).
3. Zeitpunkt des Rechtsstreits
- In der Praxis sollte der AN versuchen, das Problem intern zu klären. Erst wenn der AG sich dauerhaft weigert oder nur die Hälfte zugesteht, kommt es zur Klage. - Manche Urlaubsansprüche können verfallen (§ 7 Abs. 3 BUrlG), wenn sie nicht innerhalb des Kalenderjahres (oder ggf. bis 31.3. des Folgejahres) genommen werden, sofern der Arbeitgeber zuvor ordnungsgemäß auf den drohenden Verfall hingewiesen hat (EuGH- und BAG-Rechtsprechung zur „Initiativlast des Arbeitgebers“).
4. Initiativlast des Arbeitgebers
- Nach neuerer BAG-Rechtsprechung ist der AG verpflichtet, den AN konkret auf noch offene Urlaubstage hinzuweisen und aufzufordern, sie zu nehmen, sonst verfällt der Urlaub nicht (vgl. BAG, Urteil v. 19.2.2019 – 9 AZR 423/16). - Das heißt, der AG kann sich nicht einfach pauschal auf einen Verfall berufen.
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- D. Ergebnis
1. Gesetzlicher und vertraglicher Urlaubsanspruch
- Der AN hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (in der Regel 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche) bzw. auf den vertraglich vereinbarten, oft höheren Jahresurlaub.
2. Halbierung ohne Grund ist rechtswidrig
- Eine willkürliche oder rein pauschale Halbierung durch den AG verstößt gegen § 7 Abs. 1 BUrlG, da die Urlaubswünsche des AN grundsätzlich Vorrang haben, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
3. Durchsetzung durch Klage
- Steht dem AN der volle Jahresurlaub zu und gibt es keine rechtmäßigen Gründe für die Beschränkung, kann der AN den vollen Urlaubsanspruch gerichtlich geltend machen. - Das Arbeitsgericht wird den AG voraussichtlich dazu verurteilen, den restlichen Urlaub zu gewähren, falls der AG keine hinreichend dringenden betrieblichen Einwände nachweisen kann.
Endergebnis: Der Arbeitnehmer kann – falls keine ernsthaften betrieblichen Belange oder soziale Vorranggründe anderer Mitarbeiter entgegenstehen – auf den vollen Jahresurlaub klagen und hat sehr gute Aussichten, diesen Anspruch durchzusetzen. Die einfache Halbierung des Urlaubs ist ohne konkrete Begründung nicht zulässig. Der AN hat damit einen durchsetzbaren Anspruch auf den vollen Urlaub, sofern im Einzelfall keine entgegenstehenden Gründe in § 7 BUrlG greifen und er insgesamt noch ausreichend Urlaubstage im Kontingent hat.
Das Weisungsrecht im Homeoffice
[Bearbeiten]Das Weisungsrecht im Homeoffice: Eine Mitarbeiterin soll ihre Arbeitszeiten flexibler gestalten, befürchtet aber ständige Erreichbarkeit.
Gutachten (Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus?) Die Mitarbeiterin (M) arbeitet im Homeoffice und soll laut Anordnung des Arbeitgebers (AG) künftig ihre Arbeitszeiten flexibler gestalten. M befürchtet allerdings, dass dies zu einer ständigen Erreichbarkeit führt und damit ihre Freizeit und Ruhezeiten faktisch eingeschränkt werden. Zu klären ist, wie weit das Weisungsrecht (Direktionsrecht) des AG im Hinblick auf Arbeitszeit und Erreichbarkeit im Homeoffice reicht und welche Rechte M dagegen geltend machen kann.
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- A. Grundlagen
- Arbeitsvertrag und Weisungsrecht
1. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen
- Der Arbeitsvertrag bildet die Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Er regelt in der Regel Art, Umfang und Ort der geschuldeten Tätigkeit sowie Arbeitszeiten (ggf. feste Zeiten oder Gleitzeitmodelle). - Fehlen detaillierte Regelungen, hat der Arbeitgeber nach § 106 GewO (Gewerbeordnung) in Verbindung mit § 611a BGB ein Direktionsrecht, das jedoch nicht unbegrenzt ist.
2. Direktionsrecht nach § 106 GewO
- Das Weisungsrecht des AG umfasst die Möglichkeit, den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung „nach billigem Ermessen“ festzulegen. - „Billiges Ermessen“ verlangt eine Abwägung zwischen den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und den Interessen der Mitarbeiterin (M). - Einseitige Anordnungen, die unverhältnismäßig in die Rechte des Arbeitnehmers eingreifen, sind unwirksam.
3. Homeoffice-Vereinbarung
- Besteht bereits eine (schriftliche) Homeoffice-Vereinbarung, enthält sie häufig Regelungen zu Erreichbarkeit, Kernarbeitszeiten und Dokumentation. - Ist darüber nichts oder nur wenig geregelt, greifen die allgemeinen Grundsätze von Arbeitsrecht, Direktionsrecht und Arbeitszeitvorschriften.
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- B. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und Ruhezeiten
1. Gesetzliche Vorgaben
- Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt u.a. die Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit (i.d.R. acht Stunden, Ausnahmen bis zu zehn Stunden unter bestimmten Bedingungen) und die Mindest-Ruhezeiten (elf Stunden ununterbrochene Ruhe zwischen zwei Arbeitstagen, § 5 ArbZG). - Diese gelten grundsätzlich auch im Homeoffice.
2. Keine ständige Erreichbarkeit
- Eine Anordnung des AG, wonach M auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit stets erreichbar sein muss, würde möglicherweise gegen das ArbZG (insbesondere gegen die vorgeschriebenen Ruhezeiten) verstoßen. - Erreichbarkeit auf Abruf kann nur in sehr beschränktem Maße verlangt werden (z.B. Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft), und selbst diese Modelle sind an enge Vorgaben geknüpft (Beachtung von Vergütung, Dokumentation, Ruhephasen etc.).
3. Flexible Arbeitszeit vs. Entgrenzung
- „Flexible Arbeitszeiten“ dürfen nicht bedeuten, dass M zu jeder Tages- und Nachtzeit abrufbar sein muss. - Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sicherstellen, dass Regelarbeitszeiten und Pausen klar definiert sind.
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- C. Grenzen des Weisungsrechts bei Arbeitszeiten im Homeoffice
1. Billiges Ermessen und Schutz der Freizeit
- Das Weisungsrecht erlaubt es dem AG zwar, z.B. Kernarbeitszeiten oder Erreichbarkeitsfenster vorzugeben. Diese müssen aber angemessen sein und dürfen den Erholungsanspruch (Ruhezeiten) des Arbeitnehmers nicht verletzen. - M kann sich darauf berufen, dass das private Umfeld (z.B. Familie, eigene Erholung) und das Recht auf Freizeit gewahrt werden muss.
2. Betriebliche Interessen vs. Persönlichkeitsrechte
- Der AG kann betriebliche Belange geltend machen, z.B. Erreichbarkeit für Kunden oder Kollegen. - M wiederum kann einwenden, dass eine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit unzumutbar ist und ihre (gesundheitlichen) Interessen sowie ihr Persönlichkeitsrecht verletzt werden könnten, wenn sie nie „abschalten“ darf. - Das Arbeitsgericht wird im Zweifelsfall prüfen, ob der AG eine allgemein übliche und verhältnismäßige Flexibilität verlangt oder ob er eine unangemessene Entgrenzung der Arbeitszeit anordnet.
3. Konkrete Arbeitszeitrichtlinien
- In der Praxis wird häufig ein Arbeitszeitfenster (z.B. 9 bis 18 Uhr) vereinbart, in dem die Mitarbeiterin grundsätzlich erreichbar ist. In diesem Fenster können dann weitere Spielräume bestehen (Gleitzeit). - Eine totale Flexibilisierung ohne klare Grenzen widerspricht meist sowohl dem ArbZG als auch dem Grundsatz der Erholungsphasen.
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- D. Handlungsmöglichkeiten der Mitarbeiterin (M)
1. Offene Kommunikation / Verhandlungen
- M sollte zunächst versuchen, mit dem AG eine klare Vereinbarung zu treffen, z.B. feste Kernzeiten (z.B. 10-16 Uhr), in denen sie erreichbar sein muss, und eine Regelung zur restlichen Zeit, in der keine ständige Erreichbarkeit verlangt wird. - Auch sollte das Führen eines Arbeitszeitkontos vereinbart werden, damit Überstunden transparent nachzuvollziehen sind.
2. Arbeitsschutz und Betriebsrat
- Wenn ein Betriebsrat existiert, hat dieser Mitbestimmungsrechte bei der Einführung und Ausgestaltung von Arbeitszeiten (§ 87 BetrVG). - M kann sich an den Betriebsrat wenden, damit dieser ihre Interessen vertritt und eine unzumutbare Erreichbarkeitsregelung verhindert.
3. Verweigerung unzumutbarer Weisungen
- Ist die Anordnung des AG offensichtlich rechtswidrig (Verstoß gegen ArbZG, Persönlichkeitsrechte etc.), darf M die Befolgung verweigern. - Dies birgt allerdings ein Konfliktpotenzial: Es ist ratsam, zuvor eine Einigung oder ggf. rechtliche Beratung einzuholen, anstatt eigenmächtig die Arbeit zu verweigern.
4. Klageweg / Feststellungsklage
- Kommt es zu keiner Einigung, wäre ein arbeitsgerichtlicher Weg denkbar, z.B. eine Feststellungsklage, dass M nicht zu ständiger Erreichbarkeit verpflichtet ist. - Im Vorfeld wäre eine Güte- oder Schlichtungsstelle (z.B. vor dem Arbeitsgericht) zu durchlaufen.
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- E. Ergebnis
1. Arbeitgeber hat ein eingeschränktes Weisungsrecht
- Das Weisungsrecht gestattet es dem Arbeitgeber, die Arbeitszeit im Homeoffice in einem gewissen Rahmen zu regeln (z.B. Start, Endzeiten, Kernzeiten). - Eine völlige oder ununterbrochene Erreichbarkeit kann er nicht verlangen, da dies gegen die gesetzlichen Ruhevorschriften (ArbZG) und das Recht des AN auf Erholung verstoßen würde.
2. Flexibilität darf nicht zur Entgrenzung führen
- Die Forderung nach „flexibler“ Arbeitszeit im Homeoffice darf nicht darin münden, dass M faktisch rund um die Uhr verfügbar sein muss. Betriebliche Interessen müssen stets gegen die Interessen des AN abgewogen werden.
3. Handlungsspielraum für M
- M sollte mit dem Arbeitgeber eine klare und transparente Homeoffice-Vereinbarung treffen oder verlangen. Darin sind Erreichbarkeitszeiten, Pausenzeiten und Ruhephasen eindeutig festzulegen. - Besteht ein Betriebsrat, sollte dieser mit einbezogen werden.
Endergebnis: Das Weisungsrecht im Homeoffice ist durch § 106 GewO und das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) begrenzt. Flexiblere Arbeitszeiten bedeuten nicht, dass die Mitarbeiterin ständig erreichbar sein muss. Eine Anordnung, die auf eine Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft hinausläuft, wäre unverhältnismäßig und unzulässig. M hat gute Chancen, sich dagegen zu wehren und auf geregelte Arbeitszeiten zu pochen, die ihre gesetzlichen und vertraglichen Rechte (u.a. Ruhezeiten, Schutz der Freizeit) wahren.
Die krankheitsbedingte Kündigung
[Bearbeiten]Die krankheitsbedingte Kündigung: Ein Betrieb kündigt einem langjährigen Mitarbeiter, weil dieser mehrfach längere Zeit krank war.
Gutachten (Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus?) Der Betrieb (Arbeitgeber, AG) kündigt einem langjährigen Mitarbeiter (Arbeitnehmer, AN) wegen mehrfacher längerer krankheitsbedingter Ausfälle. Zu prüfen ist, ob diese Kündigung rechtlich wirksam ist oder ob der AN sich erfolgreich dagegen wehren kann. Wir befinden uns im deutschen Arbeitsrecht, insbesondere sind die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) heranzuziehen, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
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- A. Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)
1. Persönlicher Geltungsbereich, § 1 KSchG
- Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn der AN länger als sechs Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt ist (Wartezeit) und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer (bei Einstellungen nach dem 31. Dezember 2003) beschäftigt werden (§ 23 KSchG). - Da im Sachverhalt von einem „langjährigen Mitarbeiter“ die Rede ist, ist die 6-monatige Wartezeit längst erfüllt. - In der Regel wird bei einem „Betrieb“ ohne anderslautende Hinweise anzunehmen sein, dass die Mitarbeiterzahl über dieser Schwelle liegt oder liegen könnte. Jedenfalls ist das KSchG einschlägig, sofern die Mindestbetriebsgröße nicht unterschritten ist.
2. Ergebnis zur Anwendbarkeit
- Ist der Betrieb groß genug und die Wartezeit erfüllt, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Damit bedarf jede (ordentliche) Kündigung eines sozial gerechtfertigten Grundes im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG.
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- B. Kündigung wegen Krankheit als personenbedingter Kündigungsgrund
1. Sozial gerechtfertigte Kündigung, § 1 Abs. 2 KSchG
- Das Gesetz nennt drei Hauptgründe, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können: 1. Betriebsbedingte Gründe, 2. Verhaltensbedingte Gründe, 3. Personenbedingte Gründe. - Kündigungen aufgrund einer (anhaltenden oder wiederholt auftretenden) Krankheit werden der personenbedingten Kündigung zugeordnet.
2. Prüfungsaufbau bei krankheitsbedingter Kündigung
- Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verlangt eine dreistufige Prüfung für die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung: 1. Negative Gesundheitsprognose: Es muss zu erwarten sein, dass der AN auch in Zukunft wieder erheblich krankheitsbedingt fehlen wird. 2. Betriebliche Beeinträchtigungen: Die zu erwartenden Fehlzeiten müssen den Betrieb spürbar belasten (z.B. durch Produktionsausfälle, Störungen im Betriebsablauf, zusätzliche Vertretungskosten). 3. Interessenabwägung: Die Beeinträchtigungen müssen im Rahmen einer umfassenden Abwägung zwischen den Interessen des AG und den Interessen des AN an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses so schwer wiegen, dass dem AG die Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist.
3. Erforderliches betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Nach § 167 Abs. 2 SGB IX (früher § 84 Abs. 2 SGB IX) ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei langandauernder oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. - Ein unterlassenes BEM führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung, erschwert aber die Darlegung einer negativen Gesundheitsprognose und das Bestehen schwerwiegender betrieblicher Beeinträchtigungen, weil nicht geprüft wurde, ob mildere Mittel (z.B. Anpassung des Arbeitsplatzes) möglich sind. - Die Rechtsprechung legt dem AG eine begründete Darlegungs- und Beweislast auf, dass er trotz fehlendem oder unzureichendem BEM keine Möglichkeiten hatte, den Ausfällen des AN zu begegnen.
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- C. Anwendung auf den konkreten Sachverhalt
1. Negative Gesundheitsprognose
- Der AN war mehrfach längere Zeit krank. Allein das Vergangensein solcher Zeiten reicht aber nicht aus. Es kommt darauf an, ob in Zukunft mit gleichartigen oder ähnlichen Ausfällen zu rechnen ist. - Der AG muss darlegen, dass aus Sicht des aktuellen Gesundheitszustands eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht (z.B. chronische Erkrankung, ärztliches Gutachten). - Nur weil es in der Vergangenheit Krankheitsphasen gab, ist die Kündigung noch nicht zwangsläufig wirksam. Eine bloße Vermutung reicht nicht; es ist eine konkret belegte Prognose erforderlich.
2. Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung
- Weiterhin muss der AG darlegen, wie und in welchem Ausmaß sich die Fehlzeiten auf den betrieblichen Ablauf und/oder die Kostenstruktur ausgewirkt haben. Z.B.: - Hohe Vertretungskosten (Leiharbeit, Überstunden anderer Mitarbeiter). - Planungsunsicherheit, Produktionsausfälle. - Organisationale Belastungen. - Sind die Fehlzeiten nur sporadisch oder lassen sich organisatorisch relativ gut auffangen, ist eine Kündigung u.U. unverhältnismäßig.
3. Interessenabwägung
- In diesem Schritt werden die betrieblichen Interessen an einer Beendigung gegen die Interessen des AN an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abgewogen. - Relevante Faktoren: - Dauer der Betriebszugehörigkeit (hier: „langjähriger Mitarbeiter“ – spricht für ein besonders starkes Interesse des AN am Erhalt des Arbeitsplatzes). - Lebensalter des AN und ggf. seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. - Schwere der Erkrankung und Möglichkeit der Heilung oder Besserung. - Bereits durchgeführtes bzw. unterlassenes BEM: Hat der AG alle möglichen Maßnahmen geprüft, um weitere Ausfälle zu verhindern (z.B. Arbeitsplatzanpassung, Teilzeitangebote, Umschulungen)? - Wenn der AN z.B. nur für eine bestimmte Zeit lang erkrankt war, sich aber seine Gesundheit nun stabilisiert hat, kann eine Kündigung unverhältnismäßig sein. - Bei einem langjährigen Mitarbeiter mit vielen Betriebstreuejahren fällt die Abwägung eher zugunsten des AN aus, sofern nicht massivste betriebliche Störungen belegt sind.
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- D. Erforderlichkeit eines BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement)
- Prüfungspflicht des AG: Sobald ein AN innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist, muss der AG mit dem AN Möglichkeiten erörtern, wie eine erneute Arbeitsunfähigkeit überwunden bzw. vermieden werden kann. - Fehlendes BEM: Wird das BEM unterlassen, macht das die Kündigung zwar nicht automatisch unwirksam. Aber es ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der AG keine milderen Mittel gesucht hat und somit die Kündigung unter Umständen unverhältnismäßig ist.
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- E. Zwischenergebnis zur Kündigung
- Die Kündigung kann nur wirksam sein, wenn alle drei Stufen (negative Zukunftsprognose, betriebliche Beeinträchtigung, negative Interessenabwägung zu Lasten des AN) erfüllt sind und der AG zumindest versucht hat, durch ein BEM oder andere Maßnahmen die Fehlzeiten zu reduzieren, falls dies möglich war. - Gerade bei einem langjährigen Mitarbeiter sind die Anforderungen an den AG hoch, eine verhältnismäßige Lösung zu finden.
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- F. Weiteres Verfahren / Rechtsschutzmöglichkeiten
1. Kündigungsschutzklage
- Da das KSchG gilt, kann der AN binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). - In diesem Prozess muss der AG beweisen, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist (insbesondere die oben genannten Punkte). Gelingt ihm das nicht, wird die Kündigung als unwirksam erklärt.
2. Berücksichtigung besonderer Umstände (Schwerbehinderung?)
- Ist der AN schwerbehindert oder schwerbehindertenrechtlich einem Schwerbehinderten gleichgestellt, gelten zusätzliche Sondervorschriften (§ 168 SGB IX, Zustimmung des Integrationsamts). - Ein Verstoß dagegen macht die Kündigung unwirksam. Der Sachverhalt nennt das nicht ausdrücklich, ist aber in der Praxis relevant.
3. Abfindung oder Weiterbeschäftigung
- Wenn die Kündigung unwirksam sein sollte, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Der AN hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung. - In vielen Fällen enden solche Prozesse mit einem Abfindungsvergleich, wenn beide Seiten das Arbeitsverhältnis beenden wollen, aber eine einvernehmliche Lösung bevorzugen.
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- G. Ergebnis
1. Hohe Anforderungen an eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung
- Eine Kündigung allein wegen mehrfacher längerer Krankheiten ist nicht automatisch wirksam. - Der AG muss im Rahmen des KSchG sehr konkret darlegen und beweisen: 1. Dass auch in Zukunft erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind (negative Gesundheitsprognose). 2. Dass diese Fehlzeiten den Betrieb erheblich beeinträchtigen. 3. Dass keine milderen Mittel (z.B. betriebliche Eingliederung, Änderung des Arbeitsplatzes, Anpassung der Arbeitszeit) zur Verfügung stehen und die Interessenabwägung zugunsten des AG ausfällt.
2. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Hat der AG kein oder kein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt, ist die Kündigung oft unverhältnismäßig und wird vor Gericht in der Regel scheitern.
3. Langer Bestand des Arbeitsverhältnisses
- Ein „langjähriger“ Mitarbeiter genießt bei der Interessenabwägung besonderen Schutz. Je länger die Betriebstreue, desto mehr muss der AG darlegen, dass eine Fortsetzung unzumutbar ist.
4. Fazit
- Ob die Kündigung im konkreten Einzelfall wirksam ist, hängt von der Nachweisführung des AG (negative Prognose + erhebliche Beeinträchtigung + Interessenabwägung) ab. - In der Praxis scheitern viele krankheitsbedingte Kündigungen daran, dass die drei Stufen nicht hinreichend belegt sind oder dass kein BEM durchgeführt wurde. - Endergebnis: Eine Kündigung nur wegen mehrfacher Krankheit über längere Zeit ist nicht ohne Weiteres wirksam. Der AN hat gute Chancen, im Rahmen einer Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit feststellen zu lassen, wenn der AG die Anforderungen an eine personenbedingte Kündigung nicht erfüllt oder kein BEM durchgeführt hat.
Die nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung
[Bearbeiten]Die nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung: Ein Vertriebsmitarbeiter soll trotz Kündigung noch lange keine Konkurrenzprodukte anbieten dürfen.
Gutachten (Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus?) Im Raum steht eine nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung zwischen einem ehemaligen Arbeitgeber (AG) und einem Vertriebsmitarbeiter (VM). Der AG möchte den VM nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses daran hindern, Konkurrenzprodukte anzubieten. Zu prüfen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot rechtswirksam ist und welche Ansprüche (oder Abwehrrechte) VM ggf. hat.
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- A. Grundlagen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
1. Rechtsgrundlage für Arbeitnehmer
- Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Arbeitnehmer unterliegen den besonderen Voraussetzungen der §§ 74 ff. HGB (Handelsgesetzbuch), die auch auf Arbeitnehmer außerhalb des Handelsvertreterstatus entsprechend angewendet werden. - Ein solches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn 1. eine Schriftform vorliegt (§ 74 Abs. 1 HGB), 2. der AG sich zur Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtet, 3. das Verbot inhaltlich und räumlich angemessen sowie 4. zeitlich maximal auf zwei Jahre beschränkt ist (§ 74a HGB).
2. Abgrenzung zum vertraglichen Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
- Während des laufenden Arbeitsverhältnisses gilt bereits kraft Gesetzes eine Treuepflicht (auch Wettbewerbsverbot), sodass Nebentätigkeiten im direkten Wettbewerb nicht ohne Weiteres erlaubt sind. - Hier geht es aber um das nachvertragliche Verbot, also um die Zeit nach dem Ausscheiden des VM.
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- B. Wirksamkeitsvoraussetzungen im Einzelnen
- 1. Schriftform (§ 74 Abs. 1 HGB)
- Die Vereinbarung muss schriftlich niedergelegt und von beiden Seiten unterschrieben sein. - VM muss außerdem ein unterschriebenes Exemplar erhalten. - Fehlt es an der Schriftform, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam.
- 2. Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB)
- Der AG ist verpflichtet, dem VM für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine angemessene Entschädigung (Karenzentschädigung) zu zahlen, mindestens in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen (durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen, ggf. inklusive Provisionen/Bonus, je nach vertraglicher Ausgestaltung). - Ist keine Karenzentschädigung vereinbart, ist das Verbot insgesamt nichtig – der VM ist dann nicht an das Verbot gebunden.
- 3. Beschränkung auf maximal zwei Jahre (§ 74a Abs. 1 HGB)
- Das Gesetz erlaubt eine Höchstdauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. - Allein schon aus Gründen der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) wäre ein unbeschränktes oder länger als zwei Jahre geltendes Verbot unzulässig.
- 4. Inhaltliche und räumliche Angemessenheit (§ 74a Abs. 1 HGB)
- Das Wettbewerbsverbot darf nicht weitergehen, als es zur Wahrung der berechtigten geschäftlichen Interessen des ehemaligen AG notwendig ist. - Räumlich (z.B. auf bestimmte Regionen oder Kundengruppen) und inhaltlich (z.B. Produkte, Dienstleistungen) muss es so gefasst sein, dass der VM noch die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise berufstätig zu sein. - Ist das Verbot zu weit gefasst, kann es insgesamt unverbindlich oder zumindest teilweise unwirksam sein (sog. „geltungserhaltende Reduktion“ ist jedoch im Arbeitsrecht nur eingeschränkt zulässig). - Die Rechtsprechung prüft jeweils, ob der Schutz des Arbeitgebers angemessen ist und der VM nicht unangemessen in seiner beruflichen Entwicklung eingeschränkt wird.
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- C. Folgen bei Verstoß gegen die Voraussetzungen
1. Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit
- Fehlt es an einer der essentiellen Voraussetzungen (insbes. Karenzentschädigung oder max. 2-Jahres-Grenze, Schriftform), ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nichtig. VM ist dann nicht an die Klausel gebunden und darf Konkurrenzprodukte anbieten. - Ist die Vereinbarung zwar formell wirksam (inklusive Karenzentschädigung) und nichtig nur in Teilen (z.B. zu weiter räumlicher Geltungsbereich), kann sie „unverbindlich“ für den VM sein, sofern sie ihn unangemessen benachteiligt. Der VM hat dann ein Wahlrecht, ob er sich ans Verbot hält (und die Entschädigung beansprucht) oder das Verbot ignoriert und dementsprechend keine Entschädigung bekommt.
2. Rechtsfolgen eines wirksamen Wettbewerbsverbots
- Hält sich VM nicht an das Verbot, obwohl es wirksam vereinbart wurde, drohen Vertragsstrafen und ggf. Schadensersatzansprüche des AG, wenn das so im Vertrag geregelt ist. - Der AG muss seinerseits für den Zeitraum des Verbots die vereinbarte Karenzentschädigung monatlich zahlen.
3. Möglichkeit der einseitigen Freistellung durch AG
- Der AG kann VM vor Ende des Arbeitsverhältnisses oder nachträglich schriftlich erklären, dass er auf das Wettbewerbsverbot verzichtet, muss aber ggf. eine gewisse Nachwirkung beachten. Nach § 75a HGB verringert sich die Verpflichtung zur Karenzentschädigung dann zwar, aber nicht mit sofortiger Wirkung. Meist läuft sie noch ein paar Monate (in der Regel ein Jahr, abhängig vom Vertragstext) weiter, um dem VM Zeit zu geben, die neue Tätigkeit aufzunehmen.
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- D. Prüfung im konkreten Sachverhalt
1. Existiert eine schriftliche Vereinbarung?
- Gibt es ein separates Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag oder einen Zusatzvertrag? - Wurde dieses schriftlich abgeschlossen und VM erhielt ein Exemplar?
2. Karenzentschädigung vorhanden?
- Ist eine ausreichende Karenzentschädigung mindestens 50 % des letzten Jahresverdienstes (pro Monat) vereinbart? Wenn nein, ist die Klausel nichtig.
3. Zeitliche Begrenzung
- Das Verbot darf max. zwei Jahre nach dem Ausscheiden des VM aus dem Unternehmen dauern. Ist eine längere Zeit vereinbart, ist es insoweit unwirksam.
4. Angemessenheit (Inhalt, Region, Produktbereich)
- Deckt das Verbot nur tatsächlich relevante Konkurrenz? Oder verbietet es dem VM praktisch jegliche Tätigkeit, auch in Bereichen, die für den früheren AG gar nicht wettbewerbsrelevant sind? - Ist z.B. das Verbot räumlich auf das Hauptvertriebsgebiet des AG beschränkt oder erstreckt es sich unzulässig auf das gesamte Bundesgebiet/Europa, ohne Grund?
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- E. Ergebnis
- Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Arbeitnehmer sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden, zeitlich auf max. zwei Jahre begrenzt sind, eine angemessene Karenzentschädigung (mind. 50 % des letzten Gehalts) gewähren und inhaltlich/räumlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. - Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen (insbesondere bei fehlender Karenzentschädigung), ist die Klausel nichtig und der Vertriebsmitarbeiter (VM) darf unmittelbar nach Vertragsende Konkurrenzprodukte anbieten. - Ist das Wettbewerbsverbot zwar grundsätzlich wirksam, aber zu weitgehend formuliert, kann es für den VM unverbindlich sein (Wahlrecht). - Verletzte der VM ein tatsächlich wirksames Verbot, drohen Vertragsstrafen und Schadensersatz, soweit vertraglich vereinbart.
Endergebnis: Ob der Vertriebsmitarbeiter weiterhin an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gebunden ist, hängt von den oben genannten Wirksamkeitsvoraussetzungen ab. In vielen Fällen sind solche Klauseln zu weit gefasst oder ohne ausreichende Entschädigung und daher unwirksam. Nur bei klarer Beachtung der §§ 74 ff. HGB (Schriftform, Karenzentschädigung, Höchstdauer, inhaltlich angemessener Schutz) kann das Verbot durchgesetzt werden. Ansonsten ist der VM berechtigt, Konkurrenzprodukte anzubieten.
Die verbotene Haustierhaltung
[Bearbeiten]Die verbotene Haustierhaltung: Vermieterin V untersagt Mieter M, einen Hund zu halten. M besteht auf Tierhaltung aus medizinischen Gründen.
Gutachten (Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus?) Vermieterin (V) untersagt Mieter (M) das Halten eines Hundes in der Mietwohnung. M beruft sich auf medizinische Gründe, weshalb er den Hund behalten bzw. neu anschaffen will. Zu klären ist, ob M einen Anspruch darauf hat, trotz eines Verbots durch V einen Hund in der Wohnung zu halten.
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- A. Rechtsgrundlagen und Mietvertrag
1. Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB
- M und V haben einen Wohnraummietvertrag geschlossen. Dieser verpflichtet V zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache und M zur Zahlung der Miete. - Etwaige Regelungen zur Tierhaltung finden sich häufig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters oder als Einzelvereinbarung im Mietvertrag. - Eine generelle und ausnahmslose Klausel, die jegliche Tierhaltung verbietet, ist nach ständiger Rechtsprechung (BGH) unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Es muss stets eine Interessenabwägung stattfinden.
2. Allgemeines Interesse an Haustierhaltung
- Grundsätzlich ist das Halten von Kleintieren (z.B. Hamster, Wellensittiche, Zierfische) regelmäßig nicht verbietbar, weil sie normalerweise keine Beeinträchtigungen darstellen. Bei Hunden und Katzen ist eine gesonderte Prüfung notwendig.
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- B. Wirksamkeit eines Verbots in AGB
1. Unwirksamkeit strikter Verbotsklauseln
- Klauseln, die „Haustiere jeglicher Art“ untersagen, sind durch die Rechtsprechung (BGH) als unwirksam bewertet worden (§ 307 Abs. 1 BGB), weil sie den Mieter unverhältnismäßig in seiner Lebensführung einschränken. - Auch bei einer spezielleren Klausel („Hunde verboten“) ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die eine Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters und denen des Mieters beinhaltet.
2. Einzelfallabhängige Interessenabwägung
- Bei der Frage, ob ein Hund in einer Mietwohnung gehalten werden darf, sind z.B. folgende Kriterien relevant: - Größe und Charakter des Tieres, mögliche Lärmbelästigung (Bellen), - Rücksichtnahme auf Nachbarn (Allergien, Angst), - Beschaffenheit und Lage der Wohnung (Mehrfamilienhaus, Hellhörigkeit?), - Verhalten des Tieres (Leinenpflicht, Aggressivität, Verschmutzung). - Medizinische Gründe des Mieters spielen eine erhebliche Rolle in der Abwägung, insbesondere wenn der Hund als Therapie- oder Assistenzhund dient bzw. die Gesundheit/Genesung des Mieters spürbar unterstützt.
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- C. Besonderheit
- Medizinische Gründe für die Hundehaltung
1. Bedeutung der Gesundheit des Mieters
- Wenn M aus ärztlich bestätigten Gründen (z.B. psychologische Unterstützung, Assistenzfunktion bei körperlichen Einschränkungen) einen Hund benötigt, kann dies ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Mieters begründen. - Mitunter wird in solchen Fällen auf eine Art „therapeutische Notwendigkeit“ abgestellt, die das Halten des Tieres rechtfertigt.
2. Abwägung mit Vermieterinteressen
- Dem Interesse des Vermieters, die Haltung zu verbieten, könnten etwa mögliche Schäden an der Wohnung oder Störungen für die Hausgemeinschaft gegenüberstehen. - Ist die Wohnung jedoch groß genug, das Tier nicht auffällig oder gefährlich, und sind keine gravierenden Beschwerden anderer Mieter zu erwarten, so überwiegt regelmäßig das Interesse des Mieters bei nachweisbar medizinischem Nutzen.
3. Fazit zur Interessenabwägung
- Angesichts der Rechtsprechung ist die Hundehaltung eher zu gestatten, wenn sie für M gesundheitlich notwendig ist, und keine nennenswerten Beeinträchtigungen für die Vermieterin oder Nachbarn vorliegen.
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- D. Rechtsfolgen bei unberechtigtem Verbot
1. Unwirksame Klausel / Rechtslage
- Liegt eine pauschale Verbotsklausel vor, ist sie unwirksam. V könnte sich dann nicht wirksam auf diese stützen. - Selbst wenn eine individuelle Vereinbarung zur Hundeverbote existiert, ist stets eine Abwägung nötig – ggf. ist das Verbot trotzdem im konkreten Fall unverhältnismäßig.
2. Vertragsverletzung oder Duldungspflicht
- Fordert V M zur Abschaffung des Hundes auf oder droht mit Kündigung, müsste ein Gericht im Streitfall prüfen, ob eine solche Kündigung wirksam wäre. - Ohne triftigen Grund (Störungen, Schäden, anhaltende Beschwerden) ist eine fristlose Kündigung ausgeschlossen; auch eine ordentliche Kündigung wäre kaum haltbar, wenn der Mieter sich vertragstreu verhält und das Tier unproblematisch ist.
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- E. Ergebnis
1. Pauschale Verbotsklauseln sind regelmäßig unwirksam
- Eine allgemeine Klausel „Haustiere verboten“ oder „Hundehaltung verboten“ verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB (AGB-Recht) und ist daher nichtig.
2. Einzelfallprüfung führt zur Interessenabwägung
- Bei Hunden oder Katzen ist eine Abwägung unvermeidlich. Liegen medizinische Gründe für die Hundehaltung vor, überwiegen in aller Regel die Interessen des Mieters – es sei denn, es gibt gewichtige gegenläufige Gründe (z.B. konkrete, erhebliche Störungen).
3. Konkrete Konsequenz
- M kann sich auf sein ärztlich bescheinigtes bzw. medizinisch begründetes Interesse berufen. - V kann das Halten nur unterbinden, wenn sie nachweist, dass von dem Hund eine unzumutbare Beeinträchtigung der Mietsache oder der Nachbarn ausgeht. - Im Regelfall wird das Verbot nicht durchsetzbar sein, wenn M plausibel darlegt, dass er den Hund für seine Gesundheit benötigt und das Tier keine besonderen Störungen verursacht.
Endergebnis: Die Vermieterin (V) kann nicht pauschal die Hundehaltung verbieten. Eine Klausel, die jegliche Hundehaltung untersagt, ist unwirksam. Aufgrund der Interessenabwägung – insbesondere wegen der medizinischen Gründe des Mieters (M) – ist es sehr wahrscheinlich, dass M das Recht zur Hundehaltung in der Wohnung behält. Ein Entzug dieses Rechts wäre nur möglich, wenn das Tier erhebliche Störungen verursacht oder andere überwiegende Interessen (z.B. konkrete Schäden, massive Belästigungen) vorliegen.
Die Modernisierungsmieterhöhung
[Bearbeiten]Die Modernisierungsmieterhöhung: Nach aufwendigen Renovierungen erhöht der Vermieter die Miete drastisch. Die Mieter protestieren.
Gutachten (Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus?) Der Vermieter (V) hat nach aufwendigen Renovierungen bzw. Modernisierungsmaßnahmen die Miete für seine Mieter (M) deutlich erhöht. Die Mieter protestieren, weil sie die Erhöhung für zu hoch oder unberechtigt halten. Zu prüfen ist, ob die Modernisierungsmieterhöhung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und ob die Mieter verpflichtet sind, die deutlich gestiegene Miete zu zahlen. Rechtsgrundlage sind insbesondere §§ 555b ff., 559 BGB.
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- A. Begriff und Voraussetzungen der Modernisierung
1. Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB
- Der Vermieter darf Modernisierungen durchführen, die etwa der Verbesserung der Mietsache oder der Einsparung von Energie und Wasser dienen. Beispiele: Wärmedämmung, Fensteraustausch, Heizungsoptimierung, Einbau eines Aufzugs etc. - Renovierungen, die nur den bisherigen Zustand erhalten (Instandhaltung oder Instandsetzung), zählen dagegen nicht zu Modernisierungen im Sinne der §§ 555b ff. BGB, sondern fallen unter Erhaltungsmaßnahmen.
2. Abgrenzung
- Entscheidend ist, ob es sich um Maßnahmen handelt, die den Gebrauchswert nachhaltig erhöhen, die Wohnverhältnisse verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. - Handelt es sich (ganz oder teilweise) um reine Instandhaltung (etwa bloße Reparatur oder Austausch defekter Teile), kann der Vermieter keine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB geltend machen.
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- B. Ankündigungspflicht nach § 555c BGB
1. Modernisierungsankündigung
- Vor Beginn einer Modernisierungsmaßnahme muss der Vermieter den Mietern die geplanten Arbeiten schriftlich ankündigen. Die Ankündigung muss die Art, den voraussichtlichen Umfang, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sowie die zu erwartende Mieterhöhung enthalten. - Die Ankündigungspflicht zielt darauf ab, den Mietern eine angemessene Vorbereitung (z.B. organisatorisch, finanziell) zu ermöglichen.
2. Folgen fehlerhafter oder unterlassener Ankündigung
- Unterlässt der Vermieter die ordnungsgemäße Ankündigung, kann dies Auswirkungen auf den Zeitpunkt haben, ab wann die Mieterhöhung wirksam wird. - Es kann auch dazu führen, dass Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche geltend machen oder die Maßnahme zeitweise dulden müssen, aber die Mieterhöhung erst später greift.
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- C. Mieterhöhung nach Modernisierung, § 559 BGB
1. Höhe der Modernisierungsmieterhöhung
- Der Vermieter kann 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten (abzgl. staatlicher Förderungen, Versicherungsleistungen etc.) jährlich auf die Jahresmiete umlegen. - Beispiel: Betragen die anrechenbaren Modernisierungskosten für die einzelne Wohnung 10.000 Euro, darf der Vermieter 8 % davon (= 800 Euro pro Jahr) als Mieterhöhung aufschlagen. Umgelegt auf 12 Monate wären das rund 66,67 Euro monatlich zusätzlich.
2. Abzug von Instandhaltungskosten
- Bei gemischten Maßnahmen (teils Instandhaltung, teils Modernisierung) muss der Vermieter die reinen Modernisierungskosten herausrechnen; Kosten der reinen Reparatur dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden. - Für die Berechnung der Erhöhung sind also nur die tatsächlichen Mehrkosten für den Modernisierungsanteil relevant.
3. Kappungsgrenzen
- Seit dem 1. Januar 2019 gilt eine Kappung in Höhe von 3 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren (§ 559 Abs. 3a BGB). Liegt die Ausgangsmiete bei höchstens 7 Euro pro Quadratmeter, darf die Miete im Zuge der Modernisierung innerhalb von sechs Jahren um höchstens 2 Euro je qm steigen. - Diese Grenze soll Mieter vor überzogenen Modernisierungsmieterhöhungen schützen.
4. Form und Frist
- Die Mieterhöhung muss den Berechnungsweg (Kostenaufstellung, Abgrenzung) nachvollziehbar darlegen. - Die Erhöhung tritt ab dem übernächsten Monat nach Zugang des Erhöhungsverlangens in Kraft, sofern die Ankündigungsfristen eingehalten wurden.
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- D. Prüfung der drastischen Mieterhöhung
1. Voraussetzungen im Einzelfall
- Ist wirklich eine Modernisierung i.S.d. § 555b BGB erfolgt? Oder handelt es sich ganz oder teilweise um Instandsetzung, die nicht umlegbar ist? - Wurden tatsächlich die Kosten transparent aufgeschlüsselt? Hat der Vermieter die Instandhaltungskosten korrekt herausgerechnet? - Erfüllt die Höhe der Erhöhung die Kappungsgrenzen nach § 559 Abs. 3a BGB? - Wurden staatliche Förderungen, Zuschüsse oder Versicherungsleistungen abgezogen?
2. Fehlen diese Voraussetzungen
- Haben die Mieter Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten unzutreffend angesetzt sind oder dass gar nicht in diesem Umfang modernisiert wurde, können sie das Erhöhungsverlangen zurückweisen. - Ggf. können sie vom Vermieter verlangen, die Berechnung zu korrigieren und die Mieterhöhung entsprechend anzupassen.
3. Härtefall: § 559 Abs. 4 BGB
- Die Mieter können sich auf eine unzumutbare Härte berufen, wenn die Mieterhöhung sie wirtschaftlich überfordert und die Modernisierung für sie nicht zumutbar ist. - Hier müsste eine Einzelfallprüfung erfolgen, etwa ob der Mieter oder die Mietergemeinschaft besondere Umstände hat (z.B. geringes Einkommen, zusätzliche Härten). Das Gericht könnte ggf. eine Ermäßigung oder Verlängerung der Duldungspflicht prüfen.
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- E. Ergebnis / Zusammenfassung
1. Modernisierungsmieterhöhung nur bei echten Modernisierungskosten
- Der Vermieter darf 8 % der anrechenbaren Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. - Kosten für reine Instandhaltung/Reparaturen sind nicht umlagefähig.
2. Beachtung der Kappungsgrenzen (§ 559 Abs. 3a BGB)
- Für Mieter gilt eine Maximalerhöhung von 2 bzw. 3 Euro pro qm über sechs Jahre. Ist die Miete bereits hoch oder liegt keine echte Modernisierung vor, wird das Erhöhungsverlangen ggf. begrenzt oder unzulässig sein.
3. Ankündigungs- und Informationspflichten
- Der Vermieter muss Modernisierungsmaßnahmen rechtzeitig und ausführlich ankündigen, die Kosten und die daraus resultierende Mieterhöhung nachvollziehbar darlegen.
4. Möglichkeiten der Mieter
- Bei überzogener oder fehlerhafter Mieterhöhung können die Mieter Widerspruch einlegen. - Zur Not müssten sie eine gerichtliche Klärung herbeiführen, wenn der Vermieter auf der „drastischen“ Erhöhung besteht. - Sofern die Kappungsgrenzen überschritten oder Positionen falsch angesetzt sind, hat die Erhöhung keine Wirksamkeit in dieser Höhe.
Endergebnis: Die Mieter müssen nur eine korrekt berechnete Modernisierungsmieterhöhung bis zu 8 % der nachgewiesenen Modernisierungskosten akzeptieren, unter Berücksichtigung der Kappungsgrenzen und Abzug etwaiger Instandhaltungsaufwendungen. Ist die Mieterhöhung „drastisch“ und damit weit über dem zulässigen Rahmen, können die Mieter erfolgreich Protest einlegen und ggf. eine gerichtliche Überprüfung erwirken. Die Vermieterin ist verpflichtet, ihre Positionen detailliert nachzuweisen und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Das ausgebrannte Kellerabteil
[Bearbeiten]Das ausgebrannte Kellerabteil: Nach einem Brand im Keller verlangt der Vermieter Schadenersatz von den Mietern – wer muss zahlen?
- Gutachten;
(Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus?) Im Keller eines Mietshauses hat es gebrannt. Der Vermieter (V) verlangt nun von den Mietern (M) Schadenersatz für die entstandenen Schäden. Zu prüfen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Mieter hierfür tatsächlich haften müssen. Wir befinden uns im Bereich des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) und der allgemeinen zivilrechtlichen Haftung (§§ 280 ff. BGB, §§ 823 ff. BGB).
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- A. Mietvertrag und allgemeine Pflichten
1. ;Wohnraummietvertrag, §§ 535 ff. BGB;
- Zwischen V und M besteht ein Wohnraummietvertrag, kraft dessen V verpflichtet ist, den Gebrauch der Mietsache (inklusive Kellerabteil, sofern mitvermietet) zu überlassen, während M zur Entrichtung der Miete und zum sorgfältigen Umgang mit der Wohnung (samt Keller) verpflichtet ist.
2. ;Obhutspflicht und Sorgfaltspflicht der Mieter;
- Grundsätzlich müssen Mieter die Mietsache nur ;vertragsgemäß; nutzen und dürfen sie nicht über das vertragsübliche Maß hinaus beschädigen. - Eine ;Verschuldenshaftung; kann in Betracht kommen, wenn der Mieter oder Personen, für die er einzustehen hat (z.B. Mitbewohner, Besucher), den Brand fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB oder § 823 BGB). - Wenn sich ;keiner; der Mieter ein Verschulden zuschreiben lassen muss, ist eine Haftung gegenüber dem Vermieter grundsätzlich ;ausgeschlossen;.
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- B. Haftungsgrundlagen
- 1. Vertragliche Haftung
- §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
- ;Voraussetzung;: Verletzung einer mietvertraglichen Nebenpflicht (Sorgfaltspflicht, Obhutspflicht) durch einen Mieter. - ;Beispiel;: Ein Mieter hat fahrlässig mit offenem Feuer hantiert oder brennbare Materialien unsachgemäß gelagert und somit den Brand verschuldet. - ;Vertretenmüssen;: Der Mieter haftet nur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB).
- 2. Deliktische Haftung
- § 823 Abs. 1 BGB
- ;Voraussetzung;: Eine rechtswidrige und schuldhafte Eigentumsverletzung des Vermieters oder eines Dritten (z.B. der Keller wurde in Brand gesetzt, wodurch Eigentum des Vermieters beschädigt wurde). - ;Beispiel;: Wenn ein Mieter eine brennende Zigarette im Kellerabteil zurückließ und so fahrlässig den Brand verursachte, kann der Vermieter deliktischen Schadensersatz verlangen.
- 3. Keine Haftung ohne Verschulden
- Weder aus Vertrag noch deliktisch haftet jemand ;ohne; eigenes Verschulden (oder Verschulden von Personen, die ihm zuzurechnen sind). - ;Zufällige Schadensentstehung; (z.B. Kurzschluss ohne Mitwirkung eines Mieters) begründet keine Ersatzpflicht eines Mieters gegenüber dem Vermieter.
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- C. Wer trägt das Risiko bei ungeklärter Brandursache?
1. ;Darlegungs- und Beweislast des Vermieters;
- Will der Vermieter Schadenersatz vom Mieter, muss er ;darlegen und beweisen;, dass der Mieter (oder eine Person aus dessen Einflussbereich) den Brand verschuldet hat. - Kann nicht geklärt werden, ob ein bestimmter Mieter oder überhaupt ein Mieter den Brand verursacht hat, haftet dieser Mieter ;nicht;.
2. ;Mehrere Mieter – Gemeinschaftskeller;
- In Mehrfamilienhäusern sind die Kellerbereiche teils räumlich getrennt (jedem Mieter sein Abteil), teils gemeinschaftlich zugänglich. - Falls ;nicht; eindeutig nachgewiesen werden kann, ;wem; das Verschulden zuzurechnen ist, kommt keine Gesamthaftung der „ganzen Mieterschaft“ in Betracht, solange kein konkreter Nachweis gegen einzelne Mieter vorliegt. - Eine Art „Generalhaftung“ aller Mieter gibt es nicht.
3. ;Versicherungsrechtliche Aspekte;
- Üblicherweise hat der Vermieter für das Gebäude eine ;Wohngebäudeversicherung;. Bei einem Brand ersetzt diese in der Regel die Schäden am Gebäude. Die Versicherung könnte später ggf. ;Regress; nehmen, falls ein bestimmter Mieter haftbar ist (Subrogation). - Für den Mieter kann eine ;Privathaftpflichtversicherung; relevant sein, wenn er den Brand schuldhaft verursacht hat.
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- D. Sonderfall
- Vertragliche Klauseln zur Haftung
1. ;Vertragliche Haftungserweiterungen;
- Manche Mietverträge enthalten Klauseln, die den Mieter stärker in die Haftung nehmen (z.B. für Schäden in Gemeinschaftsräumen). - Allerdings sind ;AGB-Klauseln;, die eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters vorsehen, nach § 307 BGB in der Regel ;unwirksam;. Verschuldensunabhängig haftet ein Mieter grundsätzlich ;nicht;.
2. ;Richtige Zuordnung des Risikos;
- Im Normalfall liegt das Risiko von Brand-/Sturm-/Leitungswasserschäden beim Gebäudeeigentümer, gedeckt durch dessen Gebäudeversicherung. - Nur wenn ein Mieter den Schaden ;verursacht; (z.B. durch Fahrlässigkeit), kann der Vermieter einen Anspruch geltend machen.
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- E. Ergebnis / Zusammenfassung
1. ;Kein genereller Schadenersatzanspruch gegen alle Mieter;
- Der Vermieter kann ;nicht; pauschal von allen Mietern Schadenersatz verlangen, bloß weil im Keller ein Brand ausgebrochen ist. Es bedarf eines ;Nachweises;, dass ein bestimmter Mieter oder dessen Besucher/Bekannte fahrlässig oder vorsätzlich den Brand verursacht hat.
2. ;Beweislast beim Vermieter;
- Wenn nicht ermittelt werden kann, ;wer; den Brand verschuldet hat, gehen die Schäden im Zweifel zu Lasten des Vermieters bzw. seiner Gebäudeversicherung.
3. ;Haftung nur bei Verschulden;
- Ein Mieter haftet ;nur; dann, wenn ihm eine ;Pflichtverletzung; (vertraglich oder deliktisch) vorgeworfen werden kann und diese zum Brand führte. Ohne Verschulden gibt es ;keine; Schadenersatzpflicht.
4. ;Versicherung;
- In der Praxis reguliert häufig die Wohngebäudeversicherung den Schaden und prüft ggf. Regressansprüche. - Der Mieter, der den Brand schuldhaft verursacht hat (falls feststellbar), riskiert, in Anspruch genommen zu werden – ihm bleibt dann ggf. der ;Rückgriff auf seine Privathaftpflicht; (sofern vorhanden).
- Endergebnis;
Die Vermieterin kann nur von denjenigen Mietern Schadenersatz fordern, die den Brand ;nachweislich; (fahrlässig oder vorsätzlich) verursacht haben. Eine Haftung ohne Verschulden oder eine pauschale Mithaftung aller Mieter ist ;unzulässig;. Kann der Vermieter kein Verschulden eines bestimmten Mieters belegen, muss er (bzw. seine Versicherung) den Schaden tragen.
Der nicht gewartete Fahrstuhl
[Bearbeiten]Der nicht gewartete Fahrstuhl: Hausbewohner beschweren sich über ständige Ausfälle. Eigentümergemeinschaft streitet über Kosten.
Gutachten (Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus?) In einem Mehrfamilienhaus oder einer Wohnanlage mit Gemeinschaftseigentum (z.B. WEG – Wohnungseigentümergemeinschaft) kommt es zu ständigen Ausfällen des Fahrstuhls, weil offenbar keine oder nur unzureichende Wartungen vorgenommen wurden. Die Bewohner beschweren sich darüber und möchten eine zuverlässige Funktion. Die Eigentümergemeinschaft (EG) streitet jedoch über die Kosten für Wartung, Instandhaltung oder Modernisierung. Zu prüfen ist, wie die Rechtslage im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und ggf. gegenüber den Mietern aussieht.
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- A. Grundsätzliche Zuständigkeiten in einer WEG
1. Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum
- Ein Fahrstuhl (Aufzug) gehört in aller Regel zum Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer (WE). - Die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums obliegt nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG (in früherer Zählung § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG a.F.) der Gemeinschaft.
2. Verwaltung und Beschlussfassung
- Gemäß § 18 WEG (bis 2020 § 21 WEG) sind die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft verpflichtet, die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums durchzuführen und zu finanzieren. - Über Art und Umfang beschließen in der Regel die Eigentümer in einer Eigentümerversammlung (ggf. auf Vorschlag des Verwalters). - Ordnungsmäßige Verwaltung gemäß § 19 WEG bedeutet, dass notwendige Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, um den Fahrstuhl in einem verkehrssicheren und funktionstüchtigen Zustand zu erhalten.
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- B. Wartungspflicht und Kostenverteilung
1. Verpflichtung zur Wartung
- Da ein Fahrstuhl ein sicherheitsrelevantes gemeinschaftliches Bauteil ist, muss er regelmäßig gewartet werden (z.B. TÜV-Prüfungen, Wartungsvertrag). - Unterlassen die Eigentümer die Wartung, riskieren sie neben technischen Ausfällen auch Haftungsrisiken bei Personenschäden.
2. Kosten der Instandhaltung und Wartung
- Die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums werden grundsätzlich nach dem Miteigentumsanteil (MEA) oder nach einer in der Gemeinschaftsordnung (GO) vereinbarten Kostenverteilung auf die Eigentümer umgelegt (vgl. § 16 WEG in der ab 2020 geltenden Fassung). - Beschließen die Wohnungseigentümer einen Haushaltsplan oder eine Sonderumlage zur Finanzierung solcher Maßnahmen, sind alle Eigentümer verpflichtet, ihren Anteil zu tragen. - Verweigert eine Minderheit die Zustimmung, kann ein Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung verbindlich sein, sofern er den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
3. Streit unter Eigentümern
- Möchte eine Gruppe von Eigentümern aus Kostengründen die Wartung reduzieren oder verschleppen, kann dies rechtswidrig sein, weil die ordnungsmäßige Instandhaltung nicht gewährleistet wird. - In solchen Fällen haben einzelne Eigentümer einen Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft ordnungsgemäße Maßnahmen (Wartung, Reparatur) beschließt (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG). - Notfalls können sie diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen, wenn die Mehrheit sich weigert (sogenannte Beschlussersetzungsklage, § 44 ff. WEG).
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- C. Rechte der Hausbewohner (Mieter bzw. Eigentümer, die dort wohnen)
1. Eigentümer, die selbst bewohnen
- Als Teil der WEG können sie in der Eigentümerversammlung für ordnungsgemäße Instandhaltung plädieren und entsprechende Beschlüsse beantragen. - Verweigert die Mehrheit die Maßnahmen, können die betroffenen Eigentümer eine Beschlussanfechtung oder Beschlussersetzungsklage anstrengen, sofern der Beschluss gegen das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung verstößt.
2. Mieter in der Wohnanlage
- Mieter haben gegenüber ihrem Vermieter (der einzelne Eigentümer) einen Gewährleistungsanspruch auf eine funktionsfähige Mietsache. Ein dauerhaft nicht funktionsfähiger Fahrstuhl kann eine Gebrauchsbeeinträchtigung darstellen, insbesondere für Personen im oberen Stockwerk (u.U. sogar ein Mietminderungsgrund). - Kann der Vermieter (als Eigentümer) nicht allein für den Aufzug sorgen, weil die WEG blockiert, so muss er intern auf die Gemeinschaft einwirken. Gegenüber dem Mieter trägt dennoch der Vermieter das Risiko, dass ein funktionierender Fahrstuhl bereitgestellt wird. - Im Einzelfall können Mieter bei erheblichen, lang andauernden Ausfällen des Fahrstuhls die Miete mindern, wenn dessen Nutzung vertraglich Bestandteil war und als wesentlich anzusehen ist.
3. Haftungsfrage bei Schäden
- Passiert ein Unfall wegen fehlender oder mangelhafter Wartung, kann die WEG haftbar gemacht werden. Intern kann es dann zum Regress gegen beteiligte Eigentümer kommen. - Auch der einzelne Vermieter, wenn er den Mieter nicht auf die Ausfallproblematik hingewiesen hat, könnte in Regress genommen werden oder Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein.
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- D. Ergebnis / Zusammenfassung
1. Pflicht zur ordnungsmäßigen Instandhaltung
- Die Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet, den Fahrstuhl regelmäßig warten und instand halten zu lassen. Diese Pflicht folgt aus dem WEG (Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung). - Ständige Ausfälle deuten auf eine Vernachlässigung der Wartung hin. Die Kosten hierfür müssen die Eigentümer anteilig nach Miteigentumsanteilen (oder anderer in der Gemeinschaftsordnung festgelegter Verteilung) tragen.
2. Kein Blockieren der Instandhaltung
- Eine Mehrheit in der Gemeinschaft darf nicht aus Kostengründen auf nötige Maßnahmen verzichten. Eine solche Entscheidung wäre rechtswidrig, und betroffene Eigentümer können gerichtlich vorgehen.
3. Folgen für Mieter
- Mieter sind berechtigt, auf einen funktionsfähigen Fahrstuhl zu bestehen, wenn dieser Teil des Mietvertrags ist. Bei lang anhaltenden, nicht selbst verschuldeten Ausfällen kann ggf. die Miete gemindert werden. - Der Vermieter (als Wohnungseigentümer) hat dann wiederum das Problem, dass er die Miete nicht in voller Höhe erhält, aber die eigentliche Verantwortung bei der WEG liegt. Daraus resultiert oft interner Druck in der Gemeinschaft, die Maßnahmen endlich durchzuführen.
Endergebnis: Der Aufzug ist Gemeinschaftseigentum. Die Eigentümergemeinschaft muss ihn ordnungsmäßig warten und instand halten. Wer sich aus Kostengründen querstellt, verstößt gegen die Pflichten aus dem WEG. Die Kosten sind durch die Eigentümer nach dem vorgesehenen Verteilungsschlüssel aufzubringen. Bei ständigem Ausfall drohen nicht nur Streit und gerichtliche Auseinandersetzungen in der WEG, sondern auch Ansprüche der Mieter (etwa Mietminderung). Letztlich kommt die Eigentümergemeinschaft nicht umhin, die Wartung und ggf. nötige Reparaturen oder Modernisierungen ordnungsgemäß durchzuführen und zu bezahlen.
Der schimmelbefallene Raum
[Bearbeiten]Der schimmelbefallene Raum: Mieter kürzt eigenmächtig die Miete, weil der Vermieter trotz mehrerer Aufforderungen nicht reagiert.
Gutachten (Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus?) Der Mieter (M) hat Schimmelbefall in einem Raum seiner Mietwohnung festgestellt und den Vermieter (V) mehrfach zur Beseitigung aufgefordert. V reagiert nicht. M kürzt daraufhin eigenmächtig die Miete. Zu prüfen ist, ob M dazu berechtigt ist und unter welchen Voraussetzungen ein Mieter bei Schimmelbefall eine Mietminderung vornehmen darf. Rechtsgrundlage sind insbesondere §§ 536 ff. BGB (Mietminderung, Mängelhaftung).
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- A. Mietvertrag und Hauptpflichten
1. Wohnraummietvertrag, §§ 535 ff. BGB
- Zwischen V und M besteht ein Mietvertrag über Wohnraum. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen Zustand während der Mietzeit zu erhalten. - Der Mieter hat im Gegenzug die Pflicht, die vereinbarte Miete zu zahlen und die Wohnung pfleglich zu behandeln.
2. Schimmelbefall als Sachmangel
- Ein Mietmangel im Sinne des § 536 BGB liegt vor, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache eingeschränkt ist. Schimmelbefall gilt als erheblicher Mangel, weil er die Gesundheit gefährdet und das Wohnen beeinträchtigt. - Ob es sich tatsächlich um einen beachtlichen Mangel handelt, hängt von Umfang und Ursache des Schimmels ab (z.B. bauliche Mängel, mangelnde Wärmedämmung, undichte Fenster etc.).
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- B. Anspruch auf Mietminderung gemäß § 536 BGB
1. Voraussetzungen der Mietminderung
- Gemäß § 536 Abs. 1 BGB mindert sich die Miete von Gesetzes wegen, wenn während der Mietdauer ein Mangel auftritt, der die Tauglichkeit der gemieteten Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert oder aufhebt. - Die Minderung tritt automatisch ein, ohne dass es einer besonderen Erklärung oder gar Zustimmung des Vermieters bedarf. Gleichwohl sollte der Mieter den Mangel unverzüglich anzeigen (§ 536c Abs. 1 BGB).
2. Anzeige des Mangels (Mängelanzeige)
- Um den Vermieter in die Lage zu versetzen, Abhilfe zu schaffen, muss der Mieter den Schimmelbefall unverzüglich anzeigen. - Unterlässt der Mieter dies oder verzögert er die Anzeige, kann er unter Umständen für Schäden mithaften (§ 536c Abs. 2 BGB). - Im Sachverhalt wird berichtet, M habe den Vermieter bereits mehrfach aufgefordert und keine Reaktion erhalten. Die Pflicht zur Mängelanzeige ist damit erfüllt.
3. Eigenverschulden des Mieters?
- Ein Anspruch auf Mietminderung besteht nicht, wenn der Mangel vom Mieter selbst verschuldet ist (§ 536b BGB). - Gerade bei Schimmelbefall ist häufig strittig, ob er auf bauliche Mängel (Vermieter verantwortlich) oder auf unzureichendes Lüften/Heizen (Mieter verantwortlich) zurückzuführen ist. - Der Vermieter kann sich darauf berufen, der Mieter habe ein eigenes Fehlverhalten an den Tag gelegt. Kann M jedoch belegen, dass das Schimmelproblem aus der Bausubstanz resultiert (z.B. durch ein Gutachten, bauliche Hinweise), so liegt kein Eigenverschulden vor.
4. Höhe der Mietminderung
- Die konkrete Minderungsquote richtet sich nach der Schwere des Mangels und dem Grad der Beeinträchtigung. In der Praxis existieren dazu tabellarische Anhaltspunkte („Mietminderungstabellen“), jedoch keine starren gesetzlichen Vorgaben. - Bei starkem Schimmelbefall, der das Wohnen in einem Raum unzumutbar macht, können Minderungsquoten von 10–20 % (oder mehr) der Bruttomiete (Kaltmiete + Nebenkosten) in Betracht kommen. - Eine „drastische“ Minderung (z.B. 100%) wäre nur gerechtfertigt, wenn die Wohnung insgesamt nahezu unbenutzbar ist.
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- C. Rechtmäßigkeit der eigenmächtigen Mietkürzung
1. Automatische Minderung („Rechtsfolgenautomatik“) nach § 536 BGB
- Die Miete ist kraft Gesetzes gemindert, sobald ein erheblicher Mangel vorliegt und keine Mitverantwortung des Mieters besteht. - Der Mieter darf also grundsätzlich eine geringere Miete zahlen, ohne dass er vorher eine gerichtliche Feststellung braucht. - Achtung: Dieses Vorgehen birgt Risiken, falls die Höhe der gewählten Minderung später vom Gericht als zu hoch eingeschätzt wird (Gefahr von Mietrückständen und Kündigung). Der Mieter muss seine Minderungshöhe im Zweifel belegen.
2. Verhalten des Vermieters (keine Reaktion)
- Die Tatsache, dass V nicht reagiert, verstärkt das Recht des Mieters zur Minderung, ändert aber nichts an der Pflicht des Mieters, die Minderung korrekt zu bemessen. - M sollte die Dokumentation des Schimmels (Fotos, ggf. ärztliches Attest bei gesundheitlichen Beschwerden) sorgfältig aufbewahren und idealerweise fachlichen Rat (etwa Sachverständigen) einholen, um die Ursache zu klären.
3. Weiternutzung und Beseitigung
- Der Vermieter hat die Hauptpflicht, den Mangel zu beseitigen, damit der Mieter die Räume wieder vertragsgemäß nutzen kann. - Kommt V dieser Pflicht nicht nach, bleibt die Mietminderung – je nach Schweregrad – bestehen, bis der Schimmel fachgerecht beseitigt ist. - Unter Umständen kann der Mieter auch über Selbstvornahme nachdenken (§ 536a Abs. 2 BGB) – jedoch ist dies in der Praxis riskant und sollte gut abgesprochen werden.
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- D. Fazit zur Wirksamkeit der Mietminderung bei Schimmel
1. Berechtigung zur Mietminderung
- Liegt ein erheblicher Schimmelbefall vor, den der Mieter nicht selbst zu verantworten hat, darf er grundsätzlich die Miete mindern (§ 536 BGB). - Voraussetzung ist, dass der Vermieter vom Mangel wusste oder hätte wissen müssen (Mängelanzeige) und der Mangel nicht beseitigt wurde.
2. Eigenmächtige Reduzierung – praktisch üblich, aber vorsichtig
- Die Mietminderung erfolgt gesetzlich automatisch, ist also kein Verstoß gegen den Mietvertrag. - Vorsicht: Bestreitet der Vermieter den Mangel oder hält die Minderung für zu hoch, kann er eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs versuchen. Vor Gericht muss der Mieter dann den Mangel und die angemessene Höhe der Minderung nachweisen. - Eine sorgfältige Ermittlung des Minderungsbetrages (ggf. mit anwaltlicher Hilfe) ist ratsam, um eine etwaige Kündigung zu vermeiden.
3. Reaktion des Vermieters
- Reagiert V überhaupt nicht, verstößt er gegen seine Instandhaltungspflicht. Der Mieter könnte auf Beseitigung des Mangels klagen. - Sofern der Mangel objektiv besteht, ist die einbehaltene (gekürzte) Miete ein Druckmittel, um den Vermieter zu veranlassen, endlich tätig zu werden.
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- E. Ergebnis
- Schimmelbefall in der Wohnung stellt in aller Regel einen Mietmangel dar, der zur Mietminderung nach § 536 BGB berechtigt, wenn der Mieter den Befall nicht selbst verschuldet hat. - Die Minderung tritt automatisch ein; der Mieter darf also die Miete eigenmächtig kürzen. - Voraussetzung: Der Mieter hat den Mangel dem Vermieter angezeigt und Zeit zur Abhilfe gegeben. Die Höhe der Minderung muss aber angemessen sein. - Reagiert der Vermieter trotz wiederholter Aufforderung nicht, ist die Mietminderung rechtlich zulässig. Gleichwohl sollte M sorgfältig die Ursachen klären, die Mängel dokumentieren und die Minderungsquote realistisch einschätzen, um Streitigkeiten oder eine unberechtigte Kündigung seitens V zu vermeiden.
Endergebnis: Eigenmächtiges Kürzen der Miete bei Schimmel ist grundsätzlich erlaubt, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt, dem Vermieter bekannt ist, der Mieter selbst kein Verschulden daran trägt und die Minderung in einer angemessenen Höhe erfolgt. Der Vermieter muss seiner Instandsetzungspflicht nachkommen. Tut er es nicht, bleibt der Mieter zur Minderung berechtigt, kann gegebenenfalls auch weitere Ansprüche geltend machen und hat gute Chancen, sein Recht im Zweifel vor Gericht durchzusetzen.
Das Umgangsrecht bei geteiltem Sorgerecht
[Bearbeiten]Das Umgangsrecht bei geteiltem Sorgerecht: Eltern trennen sich und streiten um die Ausgestaltung der Betreuungszeiten.
Gutachten (Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus?) Getrenntlebende Eltern, die gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind (oder ihre Kinder) ausüben, streiten um die konkrete Ausgestaltung der Betreuungs- und Umgangszeiten. Zu prüfen ist, welche Ansprüche auf Umgang und Betreuungszeiten nach deutschem Familienrecht bestehen und wie die Auseinandersetzung zu regeln ist. Relevant sind insbesondere §§ 1626 ff. BGB (Elterliche Sorge), § 1684 BGB (Umgangsrecht) und die Grundsätze zum Kindeswohl als oberster Maßstab.
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- A. Gemeinsame elterliche Sorge, § 1626 BGB
1. Grundsatz
- Sind Eltern gemeinsam sorgeberechtigt (z.B. kraft Ehe, gemeinsame Sorgerechtserklärung oder Familiengerichtsbeschluss), dann tragen sie die Verantwortung für das Kind gemeinsam. - Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge (u.a. Pflege, Erziehung, Bestimmung des Umgangs) und die Vermögenssorge.
2. Aufteilung bei Trennung
- Die gemeinsame Sorge bleibt auch bei Trennung oder Scheidung bestehen, sofern kein Gericht anderes anordnet (§ 1671 BGB bezieht sich auf den Antrag, das Sorgerecht einem Elternteil zu übertragen). - In der Praxis treten jedoch häufig Konflikte auf, wie das Kind betreut werden soll (Wechselmodell, Residenzmodell, Umgangszeiten).
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- B. Umgangsrecht des Kindes und der Eltern, § 1684 BGB
1. Recht des Kindes und Pflicht der Eltern
- § 1684 Abs. 1 BGB bestimmt, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. - Damit wird klargestellt, dass es nicht nur ein Elternrecht gibt, sondern vor allem das Kind ein Recht auf Kontakt zu beiden Eltern hat.
2. Bestimmung der Umgangsregelung
- Können sich die Eltern einvernehmlich einigen, so legen sie Art, Umfang und Rhythmus des Umgangs gemeinsam fest. - Streitfälle kommen vor das Familiengericht, das eine Umgangsregelung trifft oder den Eltern auferlegt, eine einvernehmliche Lösung zu finden – notfalls mittels Vermittlung, Mediation oder Verfahrensbeistand.
3. Kindeswohl als oberster Maßstab
- Bei jeder Entscheidung zum Umgang steht das Kindeswohl im Vordergrund (vgl. § 1697a BGB). - Aspekte, die berücksichtigt werden: Kontinuität, Vermeidung von Loyalitätskonflikten, emotionale Bindung an beide Eltern, Entwicklungsstand des Kindes, Wünsche des Kindes (abhängig vom Alter).
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- C. Modelle der Betreuung
1. Residenzmodell
- Das Kind hat seinen Hauptwohnsitz bei einem Elternteil („betreuender Elternteil“). Der andere Elternteil hat ein regelmäßiges Umgangsrecht, meist an Wochenenden, in den Ferien und an Feiertagen. - Häufigstes Modell bei großer räumlicher Distanz oder wenn eine gleichwertige Aufteilung nicht praktikabel ist.
2. Wechselmodell (paritätische Betreuung)
- Das Kind verbringt annähernd gleiche Zeiten bei beiden Eltern (z.B. eine Woche bei Mutter, eine Woche bei Vater). - Setzt eine gute Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus und ein passendes Wohn- und Schulumfeld. - Das Wechselmodell kann einvernehmlich angeordnet werden oder unter bestimmten Umständen sogar gerichtlich, sofern dies dem Kindeswohl entspricht (BVerfG 2017, BGH 2017).
3. Andere Mischmodelle
- Abhängig von den Bedürfnissen des Kindes können individuelle Lösungen gefunden werden (z.B. ein verlängertes Wochenende pro Woche beim anderen Elternteil, oder ein 2-2-3-Modell etc.).
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- D. Konfliktlösung bei Streit um Umgangszeiten
1. Einvernehmliche Regelung
- Vorrang hat stets der Versuch einer einvernehmlichen Lösung (etwa mithilfe von Mediation, Jugendamt, Erziehungsberatungsstellen). - Können die Eltern sich einigen, müssen sie keinen gerichtlichen Beschluss erwirken.
2. Gerichtliche Entscheidung, § 156 FamFG
- Führt einvernehmliche Klärung zu keinem Ergebnis, kann jeder Elternteil beim Familiengericht einen Antrag auf Umgangsregelung stellen. - Das Gericht prüft die Situation, hört das Kind an (ab einem gewissen Alter und Entwicklungsstand) und kann gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einholen oder einen Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes) bestellen. - Das Gericht ordnet die Umgangszeiten nach Maßgabe des Kindeswohls. Ein Elternteil kann verpflichtet werden, den Umgang zu ermöglichen und zu dulden.
3. Zwangsmittel bei Umgangsverweigerung
- Wird eine gerichtlich festgelegte Umgangsregelung nicht eingehalten, kann das Gericht Ordnungsgeld oder andere Zwangsmittel verhängen, um die Einhaltung zu erzwingen (§ 89 FamFG).
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- E. Besonderheiten bei geteiltem (gemeinsamem) Sorgerecht
1. Gemeinsame Entscheidungsbefugnis
- Bei wesentlichen Entscheidungen zur Betreuung (z.B. Schulwechsel, medizinische Eingriffe) müssen sich beide Eltern abstimmen. - Bei Alltagsfragen während der jeweils eigenen Betreuungszeit entscheidet grundsätzlich derjenige Elternteil alleine.
2. Verhältnis zum Aufenthalt des Kindes
- Liegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam bei beiden Elternteilen, müssen sie sich über den Hauptaufenthaltsort einigen. Verweigert ein Elternteil den Umzug oder wechselt eigenmächtig den Wohnort, kann das Gerichtsverfahren auslösen.
3. Kommunikation und Kooperationsfähigkeit
- Das Familiengericht berücksichtigt, ob die Eltern kooperationsfähig sind. Beim Wechselmodell ist eine gewisse Basis an Abstimmung unerlässlich. - Ist die Kommunikation sehr zerrüttet, wird oft ein traditionelles Residenzmodell empfohlen, um das Kind nicht zu sehr zu belasten.
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- F. Ergebnis / Zusammenfassung
1. Kindeswohl als Maßstab
- Bei Streitigkeiten um Betreuungszeiten und Umgang ist immer das Kindeswohl ausschlaggebend (§ 1697a BGB). Beide Eltern haben das Recht und die Pflicht zum Umgang (§ 1684 BGB).
2. Einvernehmliche Regelungen vorrangig
- Die Eltern sollen zuerst versuchen, sich außergerichtlich zu einigen (Mediation, Jugendamt). - Gelingt dies nicht, entscheidet das Familiengericht über die Ausgestaltung des Umgangs.
3. Betreuungsmodelle
- Üblich ist das Residenzmodell mit regelmäßigem Umgang des anderen Elternteils. - Das Wechselmodell setzt eine hohe Kooperationsbereitschaft voraus und wird angeordnet oder vereinbart, wenn es dem Kindeswohl entspricht.
4. Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen
- Verstößt ein Elternteil gegen eine festgelegte Umgangsregelung, können gerichtlich Zwangsmittel verhängt werden. - Ziel aller Maßnahmen ist, dem Kind eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen zu ermöglichen und schädliche Konflikte zu vermeiden.
Endergebnis: Bei gemeinsamem Sorgerecht behalten beide Eltern grundsätzlich das Recht und die Pflicht, das Kind zu betreuen und Umgang zu pflegen. Kommt es zum Streit über Umfang und Zeiten, steht das Kindeswohl im Fokus. In der Praxis werden Lösungen im Residenz- oder Wechselmodell gesucht. Einigen sich die Eltern nicht, legt das Familiengericht eine Regelung fest, bei der möglichst eine gleichberechtigte Beziehung des Kindes zu Mutter und Vater gewährleistet ist, sofern keine Gründe dagegen sprechen.
Der Zugewinnausgleich bei Scheidung
[Bearbeiten]Der Zugewinnausgleich bei Scheidung: Ein Ehegatte hat während der Ehe ein Grundstück geerbt und will es aus der Berechnung herausnehmen.
Gutachten (Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus?) Im Rahmen einer Scheidung kommt es zum Zugewinnausgleich nach deutschem Recht (insbesondere §§ 1372 ff. BGB). Ein Ehegatte (E) hat während der Ehe ein Grundstück geerbt und will dieses bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht als Zugewinn berücksichtigen lassen. Zu prüfen ist, wie sich erblich oder geschenkt erworbene Vermögenswerte auf die Ermittlung des Zugewinns und des Ausgleichsanspruchs auswirken.
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- A. Das gesetzliche Güterrecht
- Zugewinngemeinschaft
1. Grundsatz
- Haben die Ehegatten keine andere Vereinbarung (z.B. Ehevertrag) getroffen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Jeder Ehegatte bleibt während der Ehe Eigentümer seines Vermögens. - Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung findet ein Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB statt.
2. Zugewinnausgleich
- Der Zugewinn eines Ehegatten ist der Betrag, um den dessen Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). - Anfangsvermögen = Vermögen, das ein Ehegatte beim Ehestart hatte. Endvermögen = Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). - Die Differenz aus (Endvermögen – Anfangsvermögen) ist der Zugewinn. Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn als der andere, schuldet er dem weniger begünstigten Ehegatten den halben Überschuss (§ 1378 Abs. 1 BGB).
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- B. Berücksichtigung von Erbschaften und Schenkungen
1. Privilegiertes Vermögen, § 1374 Abs. 2 BGB
- Erbschaften, Schenkungen und Zuwendungen Dritter (z.B. von Verwandten) zählen nicht als normaler Zugewinn. Sie werden nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet – und zwar mit ihrem Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs. - Zweck: Der Ehegatte, der etwas erbt oder geschenkt bekommt, soll den Wert dieser unentgeltlichen Zuwendung nicht mit dem anderen teilen müssen.
2. Praktische Auswirkung
- Wird während der Ehe ein Grundstück geerbt, dann erhöht sich das „fiktive“ Anfangsvermögen um den damaligen Wert des Grundstücks. - Das bedeutet: Wenn man am Ende der Ehe (Stichtag Scheidungseinreichung) das Vermögen vergleicht, ist der Wert des geerbten Grundstücks insoweit herauszurechnen, wie er zu dem Zeitpunkt der Erbschaft bestand. - Jedoch: Eine Wertsteigerung oder sonstige Mehrung des geerbten Grundstücks, die nach der Erbschaft (und damit während der Ehe) eintritt, kann als Zugewinn gelten.
3. Beweisfragen
- Der Ehegatte, der sich auf § 1374 Abs. 2 BGB beruft (also auf das „privilegierte Anfangsvermögen“), muss die Höhe des Wertes nachweisen (z.B. durch Gutachten zum Zeitpunkt der Erbschaft). Gelingt dieser Beweis nicht, wird das Grundstück ganz normal in das Endvermögen eingerechnet und kann einen Zugewinnausgleich auslösen.
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- C. Beispielhafte Berechnung
1. Erbschaft während der Ehe
- Nehmen wir an, der Ehegatte E hatte zu Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) = 0 €. Während der Ehe erbt E ein Grundstück, Wert zum Zeitpunkt der Erbschaft: 100.000 €. - Durch § 1374 Abs. 2 BGB wird das Anfangsvermögen um diese 100.000 € „fiktiv“ erhöht. Damit gilt das „bereinigte Anfangsvermögen“ des E fortan als 100.000 €.
2. Endvermögen bei Scheidung
- Bei Scheidung ist das Grundstück 150.000 € wert. Das (tatsächliche) Endvermögen des E beträgt also 150.000 €. - Zugewinn = Endvermögen (150.000 €) – (Anfangsvermögen + privilegierte Zuwendung = 100.000 €) = 50.000 €. - Das heißt, nur die Wertsteigerung von 50.000 € während der Ehe ist Zugewinn.
3. Konsequenz
- Von diesem Zugewinn (50.000 €) müsste bei großem Zugewinnausgleich E die Hälfte an den anderen Ehegatten zahlen, wenn dieser keinen (oder einen geringeren) Zugewinn hat. - Der ursprüngliche Wert des geerbten Vermögens (100.000 €) bleibt damit außerhalb des Zugewinnausgleichs.
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- D. Ergebnis
1. Erbschaften sind privilegiert
- Ein während der Ehe ererbtes oder geschenktes Vermögen wird nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet und unterliegt nicht vollständig dem Zugewinn. - Es „fällt“ also nicht einfach in den Zugewinnausgleichstopf.
2. Aber: Wertsteigerungen zählen
- Jede Wertsteigerung oder weitere Vermögensvermehrung, die nach dem unentgeltlichen Erwerb eintritt, erhöht das Endvermögen und führt damit zu einem (teilweisen) Zugewinn. - Der Ehegatte kann diese Steigerung nicht komplett herausnehmen, wohl aber den Wert zum Zeitpunkt des Erbanfalls.
3. Nachweis des Erbschaftswerts
- Wer den Zugewinn berechnet und sich auf das Privileg beruft, muss den Wert der Erbschaft belegen. Gelingt dies nicht, könnte das Gericht den Wert schätzen oder der Ehegatte verliert das Privileg ganz oder teilweise.
Endergebnis: Der Ehegatte, der während der Ehe ein Grundstück geerbt hat, darf den Wert dieser Erbschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen, indem er ihn seinem „Anfangsvermögen“ hinzurechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Nur die Wertsteigerung des Grundstücks von der Erbschaft bis zur Scheidung fällt in den Zugewinn und ist ggf. ausgleichspflichtig. Das Grundstück als solches wird also nicht vollständig in die Zugewinnmasse einbezogen, sondern nur die während der Ehe entstandene Wertdifferenz.
Unterhaltsstreit nach Volljährigkeit
[Bearbeiten]Unterhaltsstreit nach Volljährigkeit: Ein studierender Sohn fordert weiter Unterhalt, während die Eltern seine hohe Nebentätigkeit anführen.
Gutachten (Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus?) Der volljährige Sohn (S) studiert und fordert weiterhin Unterhalt von seinen Eltern (E). Die Eltern hingegen sind der Ansicht, dass S aufgrund seiner „hohen Nebentätigkeit“ bzw. der daraus resultierenden Einkünfte selbst genug verdienen könne und deshalb ein geringerer oder gar kein Unterhaltsanspruch mehr bestehe. Zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe S einen Unterhaltsanspruch gegen E hat. Rechtsgrundlage sind §§ 1601 ff. BGB (Verwandtenunterhalt) in Verbindung mit den Grundsätzen zum Volljährigenunterhalt (u.a. Düsseldorfer Tabelle).
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- A. Allgemeine Unterhaltsverpflichtung gegenüber volljährigen Kindern
1. Gesetzliche Grundlage: §§ 1601 ff. BGB
- Eltern sind ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, solange das Kind sich in einer allgemeinen Schul- oder Berufsausbildung (Erstausbildung/Erststudium) befindet und diese planmäßig sowie zielstrebig betreibt (§ 1610 Abs. 2 BGB). - Mit Erreichen der Volljährigkeit endet zwar der Anspruch auf Betreuungsunterhalt; jedoch besteht bei laufender Ausbildung weiterhin ein Barunterhaltsanspruch gegen beide Elternteile.
2. Grundsatz der Erstausbildung
- Handelt es sich um das erste Studium bzw. die Erstausbildung des Kindes, bleibt der Unterhaltsanspruch – sofern das Studium zügig betrieben wird – in der Regel bestehen. - Bei einer Zweitausbildung oder einem weiteren Studium gelten strengere Voraussetzungen; nicht immer sind die Eltern verpflichtet, ein weiteres Studium zu finanzieren, wenn das erste bereits abgeschlossen wurde.
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- B. Bedarf und Bedarfsbemessung beim volljährigen Kind
1. Bedarf nach Düsseldorfer Tabelle
- Für volljährige Kinder, die nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben, wird in der Praxis oft ein pauschalierter Bedarf von derzeit rund 930 Euro (Stand 2023/2024; inklusive Kranken-/Pflegeversicherung und Studienkosten) angesetzt. - Lebt das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils, orientiert man sich an der Düsseldorfer Tabelle für volljährige Kinder (Altersgruppe ab 18). Der dort festgelegte Bedarf kann – je nach Einkommen der Eltern – auch variieren.
2. Aufteilung zwischen den Eltern
- Beide Eltern sind anteilig barunterhaltspflichtig im Verhältnis ihrer Einkommensverhältnisse. Der Bedarf wird also auf die Eltern entsprechend ihrem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen verteilt.
3. Kindergeld
- Bei volljährigen Kindern wird das (volle) Kindergeld – soweit es fließt – in der Regel in voller Höhe auf den Barbedarf angerechnet. Meist wird es hälftig auf die Unterhaltsbeträge beider Eltern verteilt oder direkt vom Bedarf abgezogen.
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- C. Anrechnung eigener Einkünfte des Kindes
1. Grundsatz
- Ein studierendes Kind muss eigenes Einkommen, das es neben dem Studium regelmäßig erzielt, auf seinen Unterhaltsbedarf anrechnen lassen. Der Grund: Nach § 1602 BGB ist nur unterhaltsberechtigt, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
2. Freibeträge und Abzüge
- Allerdings wird bei Erwerbstätigkeit des Kindes nicht das gesamte Nettoeinkommen eins zu eins angerechnet. In der Rechtsprechung werden oft ausbildungsbedingte Aufwendungen oder ein ausbildungsbedingter Freibetrag (z.B. 100–150 Euro) abgezogen, da das Kind Fahrtkosten, Materialien etc. selbst trägt. - Der verbleibende Überschuss des Nettoverdienstes mindert den Unterhaltsbedarf entsprechend.
3. Hohe Nebentätigkeit
- Übliches Taschengeld oder kleinere Nebenjobs (z.B. Minijob) führen meist nur zu geringer Anrechnung. - Erwirtschaftet das studierende Kind aber ein erhebliches Einkommen (z.B. deutlich über 450/520 Euro-Minijob-Grenze), kann sich sein Unterhaltsbedarf deutlich reduzieren. Unter Umständen kann es sogar sein, dass das Kind finanziell so gut dasteht, dass kein Anspruch gegen die Eltern mehr besteht.
4. Studienbezogene vs. umfangreiche Nebentätigkeit
- Aus der Sicht des Unterhaltsrechts kann eine zu umfangreiche Erwerbstätigkeit infrage stellen, ob das Studium noch vorrangig betrieben wird. Wer Vollzeit arbeitet und nur sehr nebenbei studiert, könnte sich den Vorwurf einhandeln, das Studium nicht mehr zielstrebig zu verfolgen. - Diese Frage kann relevant sein, wenn Eltern argumentieren, das Kind habe quasi die Ausbildung „zurückgestellt“ oder gar abgebrochen. Dann könnte ein Unterhaltsanspruch entfallen.
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- D. Prüfung des konkreten Falls
1. Erstausbildung: Studiensituation
- Ist das Studium die erste berufsqualifizierende Ausbildung? Erfolgt es in üblicher Studiendauer, ohne unverhältnismäßige Verzögerungen? Falls ja, haben die Eltern grundsätzlich eine Unterhaltspflicht.
2. Höhe der Nebentätigkeit
- Verdient der Sohn (S) monatlich erhebliche Beträge (z.B. mehrere Hundert Euro netto über dem typischen Studentenverdienst)? - Welcher Betrag ist nach Abzug eines Ausbildungsfreibetrags übrig, der dem Kind tatsächlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht?
3. Bedarf nach Abzug eigener Einkünfte
- Liegt der Bedarf für einen auswärts wohnenden Studenten z.B. bei 930 Euro, so wird das Nettoeinkommen (abzüglich eines Freibetrags) angerechnet. - Beispiel: S verdient netto 600 Euro, wovon man pauschal 100 Euro ausbildungsbedingte Aufwendungen abzieht. Verbleiben 500 Euro anrechenbares Einkommen. Dann sinkt der Bedarf ggü. den Eltern von 930 Euro auf 430 Euro. Zuzüglich Kindergeld-Anrechnung sinkt der Zahlbetrag möglicherweise weiter.
4. Fazit zur Unterhaltshöhe
- Die Eltern können also einwenden: „Dein eigener Verdienst deckt einen großen Teil (oder gar alles) deines Bedarfs.“ - Die genaue Unterhaltsverpflichtung hängt von der Einkommenssituation beider Eltern und dem effektiven Restbedarf (Bedarf minus Kindereinkommen) ab. - Ist der Restbedarf 0 oder negativ, entfällt eine Zahlungspflicht.
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- E. Ergebnis
1. Unterhaltsanspruch ja, aber abhängig von eigenem Einkommen
- Grundsätzlich haben studierende (volljährige) Kinder in Erstausbildung einen Unterhaltsanspruch. Dieser bemisst sich nach ihrem Bedarf (i.d.R. um die 930 Euro) abzüglich Kindergeld und abzüglich des anrechenbaren Eigenverdienstes aus der Nebentätigkeit. - Ein gewisser Freibetrag oder Abzug für ausbildungsbedingte Aufwendungen ist einzukalkulieren.
2. Hoher Nebenverdienst kann Anspruch verringern oder entfallen lassen
- Verdient der Sohn monatlich so viel, dass sein Restbedarf gegen Null geht, entfällt die Zahlungspflicht der Eltern oder reduziert sich stark. - Den Nachweis über die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte und ob das Studium noch im Vordergrund steht, muss S erbringen.
3. Gesamtabwägung
- Sofern S weiterhin eine normale Studiendauer einhält und der Verdienst nicht alles abdeckt, besteht ein (reduzierter) Unterhaltsanspruch. - Ist die Nebentätigkeit sehr hoch (eventuell Vollzeit, Studium nur nebenher), könnte man argumentieren, S sei nicht mehr auf vollen Unterhalt angewiesen bzw. verfolge das Studium nicht mehr zielgerichtet. Dann entfällt oder mindert sich der Anspruch.
Endergebnis: Der studierende Sohn behält grundsätzlich seinen Unterhaltsanspruch, solange es sich um ein erstes Studium in üblicher Dauer handelt. Allerdings wird das Einkommen aus der hohen Nebentätigkeit auf seinen Bedarf angerechnet. Abzüglich eines angemessenen Freibetrags für ausbildungsbedingte Kosten mindert dieses eigene Einkommen den Unterhaltsbedarf entsprechend. Liegt der Verdienst so hoch, dass der Sohn seinen kompletten Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Ansonsten reduziert er sich wenigstens deutlich.
Internationale Eheschließung
[Bearbeiten]Internationale Eheschließung: Ein Paar heiratet im Ausland, die Anerkennung in Deutschland steht in Frage.
Gutachten (Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus?) Ein Paar (P) hat im Ausland geheiratet und möchte nun, dass diese Eheschließung in Deutschland anerkannt wird. Es stellt sich die Frage, ob die im Ausland geschlossene Ehe nach deutschem Recht wirksam ist und welche Voraussetzungen für die Anerkennung in Deutschland gelten. Grundlage sind insbesondere die Regeln des internationalen Privatrechts (EGBGB), des deutschen Eherechts sowie mögliche internationale Abkommen.
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- A. Rechtsgrundlagen und Grundprinzipien
1. Allgemeiner Grundsatz: Anerkennung ausländischer Eheschließungen
- Grundsätzlich gilt: Eine wirksam im Ausland geschlossene Ehe wird in Deutschland anerkannt, sofern sie nach dem Ortsrecht (Recht des Eheschließungsstaates) gültig zustande gekommen ist und keine wesentlichen Gründe gegen die Anerkennung sprechen (z.B. Verstoß gegen den deutschen ordre public). - Maßgeblich sind Regelungen des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB), insbesondere Art. 13 ff. EGBGB (Ehewirkungen, Eheschließung) sowie internationale Konventionen.
2. Ortsrecht (lex loci celebrationis)
- Nach internationalem Privatrecht wird das Recht des Eheschließungsortes (lex loci celebrationis) herangezogen, um die formelle Gültigkeit der Ehe zu beurteilen. - Wenn das Ehepaar im Ausland alle dort geltenden Formerfordernisse (z.B. Behördengang, Standesamt, erforderliche Zeugend, Zeiteinhaltung, etc.) erfüllt hat und die Ehe wirksam zustande kam, ist die Eheform in der Regel auch für Deutschland wirksam.
3. Materielle Voraussetzungen
- Neben den Formvorschriften des Ortsrechts kann es auch auf die persönlichen Ehevoraussetzungen ankommen (z.B. Ehefähigkeit, keine Doppelehe). Diese bestimmen sich nach dem „Personalstatut“ der Ehegatten – häufig dem jeweiligen Heimatstaaten-Recht. - Haben beide Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit, sind die inneren Voraussetzungen (Ehefähigkeit, keine bestehende Ehe) häufig nach deutschem Recht zu beurteilen (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Ist einer Ausländer, kann dessen nationales Recht hinzutreten.
4. Grenze: Ordre public
- Auch wenn eine Ehe im Ausland nach den dortigen Vorschriften gültig ist, kann sie in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sie gegen den ordre public (wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung) verstößt. - Beispiele: Eine Ehe, die durch Zwang zustande kam, eine Mehrfachehe (Bigamie) oder ein zu junges Heiratsalter, das gravierend unter den deutschen Vorgaben liegt.
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- B. Praktisches Verfahren zur Anerkennung
1. Grundsätzlich automatische Anerkennung
- Ist die Ehe formgültig geschlossen und verstößt sie nicht gegen den deutschen ordre public, gilt sie in Deutschland automatisch als wirksam. Es bedarf keines besonderen „Anerkennungsverfahrens“ (wie man es z.B. aus dem Scheidungsanerkennungsverfahren kennt).
2. Eheschließungsnachweis / Dokumente
- Zum Nachweis der im Ausland geschlossenen Ehe genügt in der Regel eine ausländische Heiratsurkunde, ggf. mit Übersetzung und Apostille oder Legalisation, um die Echtheit zu belegen. - Für die Eintragung ins deutsche Eheregister kann – auf Antrag – beim deutschen Standesamt eine Nachbeurkundung erfolgen (§ 34 PStG). Dies ist aber kein Muss für die Wirksamkeit, sondern vereinfacht nur den Dokumentennachweis.
3. Besondere Fälle
- Bei Heiraten in Ländern mit speziellen Vorschriften (z.B. Religionsangehörigkeit, Scharia-Recht, sehr junge Eheleute) kann das Standesamt oder eine andere Behörde eine Prüfung vornehmen, ob die Ehe gegen fundamentale deutsche Rechtsgrundsätze verstößt.
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- C. Typische Problemfelder
1. Mindestalter / Kinderehen
- Traten die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht in dem Alter an, das in Deutschland als Ehefähigkeitsgrenze gilt (i.d.R. 18 Jahre, § 1303 BGB), kann ein ordre-public-Verstoß vorliegen. Dann droht die Nichtanerkennung in Deutschland.
2. Bigamie / Doppelehe
- Hat einer der Ehegatten bereits eine (nach deutschem Recht fortbestehende) Ehe, wäre eine zweite Eheschließung (Bigamie) unvereinbar mit den Grundsätzen des deutschen Rechts. - In solchen Fällen kann die neue Ehe nicht anerkannt werden.
3. Zwangsheirat
- Wurde die Ehe nicht frei geschlossen (Zwang, Drohung), kann auch dies die Anerkennung in Deutschland ausschließen oder eine Aufhebung der Ehe nach deutschem Recht auslösen (§ 1314 BGB).
4. Formmängel
- Wenn die Eheschließung nicht nach dem Ortsrecht formwirksam war (z.B. kirchliche Trauung ohne standesamtlichen Akt in einem Land, das die Zivilehe zwingend vorschreibt), ist sie auch in Deutschland nicht wirksam.
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- D. Ergebnis / Zusammenfassung
1. Ausländische Ehe grundsätzlich anerkennungsfähig
- Eine im Ausland wirksam geschlossene Ehe wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Entscheidend ist, dass sie form- und materiell nach dem Recht des Eheschließungsortes gültig zustande kam und kein Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegt.
2. Nachweis durch Urkunde
- Für die Verwendung in Deutschland ist i.d.R. ein Nachweis (Heiratsurkunde + Apostille/Legalisation + Übersetzung) erforderlich. - Eine freiwillige Nachbeurkundung im deutschen Eheregister ist möglich, aber nicht Pflicht.
3. Ausnahmen
- Liegt ein Verstoß gegen fundamentale deutsche Rechtsprinzipien vor (z.B. Bigamie, Zwang, Unterschreitung der Ehefähigkeitsgrenze), wird die Ehe nicht anerkannt.
Endergebnis: Heiratet ein Paar im Ausland, ist diese Ehe in Deutschland automatisch rechtswirksam, sofern sie nach dem jeweiligen Ortsrecht gültig geschlossen wurde und die Grundprinzipien des deutschen Rechts (insbesondere das Mindestalter und das Verbot der Doppelehe) nicht verletzt werden. Ein gesondertes Anerkennungsverfahren ist in der Regel nicht erforderlich; eine amtliche Nachbeurkundung ist zwar möglich, aber nicht zwingend. Treten allerdings ordrepublizitäre Hindernisse (Kinderehe, Bigamie, Zwangsheirat) oder formale Fehler auf, kann die Ehe nicht oder nur eingeschränkt anerkannt werden.
Die Patientenverfügung im Elternhaus
[Bearbeiten]Die Patientenverfügung im Elternhaus: Ein Ehepartner möchte Patientenverfügungen für sich und den erkrankten Partner regeln, Kinder befürchten Benachteiligung.
Gutachten (Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus?) Ein Ehepartner (E1) möchte für sich und den erkrankten Ehepartner (E2) Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten regeln. Die erwachsenen Kinder befürchten, dadurch benachteiligt oder von Entscheidungen ausgeschlossen zu werden. Zu klären ist, welche rechtliche Bedeutung Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten haben, wer diese verfassen oder entscheiden darf und inwieweit die Kinder ein Mitspracherecht haben.
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- A. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
- Grundlagen
1. Patientenverfügung (§ 1901a BGB)
- Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung für den Fall, dass der Verfasser selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen bezüglich medizinischer Maßnahmen zu äußern (z.B. im Koma, fortgeschrittene Demenz, Bewusstlosigkeit). - Darin werden Wünsche zu lebensverlängernden Maßnahmen, künstlicher Ernährung, Beatmung, Schmerzbehandlung etc. festgehalten. - Eine gültige Patientenverfügung ist verbindlich für Ärzte und Betreuer, sofern sie den aktuellen Behandlungssituationen und dem konkret geäußerten Willen entspricht.
2. Vorsorgevollmacht (§§ 164 ff., 167 BGB, § 1896 ff. BGB analog)
- Mit einer Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Person (Vollmachtgeber) einen oder mehrere Bevollmächtigte, im Namen des Vollmachtgebers rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist (z.B. gesundheitliche Gründe). - Diese kann sich nicht nur auf Gesundheitsangelegenheiten, sondern auch auf Vermögensfragen, Behördenangelegenheiten etc. erstrecken. - Wichtig: Die Vollmacht wird nur wirksam, wenn (oder solange) der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, selbst zu handeln, sofern die Vollmacht das so vorsieht (oft spricht man von einer „Vorsorgevollmacht für den Ernstfall“).
3. Unterschied zur gesetzlichen Betreuung
- Liegt keine Vorsorgevollmacht vor und ist jemand nicht mehr entscheidungsfähig, kann das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen (§ 1896 BGB). Das kann auch der Ehepartner sein – allerdings nur, wenn das Gericht ihn (oder sie) offiziell bestimmt. - Ist eine wirksame Vorsorgevollmacht vorhanden, ersetzt sie oft die Notwendigkeit einer gerichtlichen Betreuung.
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- B. Wer darf eine Patientenverfügung verfassen?
1. Persönliches Recht
- Jeder Volljährige mit Geschäftsfähigkeit kann für sich eigenständig eine Patientenverfügung verfassen. Niemand darf dies stellvertretend tun, wenn die Person (E2) noch selbst entscheidungsfähig ist. - Eine Ehe oder Verwandtschaft allein berechtigt nicht dazu, den Willen des anderen zu bestimmen.
2. Einwilligungsfähigkeit des Erkrankten
- Ist E2 (der erkrankte Ehepartner) noch voll geschäfts- oder einwilligungsfähig, muss er selbst entscheiden, ob und wie er eine Patientenverfügung formuliert oder ob er E1 (oder jemand anderem) eine Vollmacht erteilt. - Ist E2 nicht mehr einwilligungs- oder geschäftsfähig, kann er die Patientenverfügung nicht mehr wirksam neu verfassen oder ändern. Eventuell bleibt nur noch der Weg über eine Betreuung oder bereits bestehende Verfügung/Vollmacht.
3. Streitiges Vorgehen
- Wenn E2 nicht mehr selbst entscheiden kann und keine Patientenverfügung existiert, bestimmt das Betreuungsrecht, wie verfahren wird. In vielen Fällen nimmt das Gericht an, dass Ehepartner oder nahe Angehörige als Betreuer infrage kommen. - Eine Patientenverfügung „im Namen des anderen“ ist nicht möglich. Man kann lediglich versuchen, im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung (oder Vorsorgevollmacht) den (mutmaßlichen) Willen des erkrankten Ehepartners zu ermitteln und durchzusetzen.
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- C. Rolle der Kinder
- Mitspracherecht und Befürchtungen
1. Kinder als (potenzielle) Erben, Angehörige oder Betreuer
- Die Kinder haben kein automatisches Entscheidungsrecht über medizinische Maßnahmen der Eltern, solange diese einwilligungsfähig sind oder eine Vorsorgevollmacht an jemanden anderen erteilt haben. - Ein Mitspracherecht kann sich nur ergeben, wenn das Gericht die Kinder als Betreuer einsetzt oder wenn die Eltern den Kindern eine (Mit-)Vorsorgevollmacht erteilen.
2. „Benachteiligung“ in der Patientenverfügung?
- Eine Patientenverfügung regelt i.d.R. medizinische Aspekte, keine erbrechtlichen oder vermögensrechtlichen Dinge (abgesehen von mittelbaren Folgen, wenn z.B. lebenserhaltende Maßnahmen abgelehnt werden). - Die Kinder können hier also nicht „benachteiligt“ im Sinne einer Erbfolge werden. Allenfalls fühlen sie sich emotional oder hinsichtlich „Mitbestimmung“ außen vor. - Anders wäre es bei einer General- und Vorsorgevollmacht, die z.B. auch Vermögensentscheidungen umfasst. Wenn nur E1 bevollmächtigt wird und die Kinder nicht, könnte das zu Ängsten führen, E1 entscheide allein über das gemeinsame Vermögen. Doch auch hier kann die Vollmacht klar eingeschränkt oder an mehrere Personen gemeinsam vergeben werden.
3. Mitwirkung der Kinder
- Wenn E2 (der erkrankte Partner) weiterhin geschäftsfähig ist, kann er frei entscheiden, ob er die Kinder in Form einer gemeinsamen Vollmacht einbezieht oder nicht. - Die Kinder können zwar Vorschläge machen, müssen sich aber akzeptieren, dass Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht persönliche Entscheidungen der betroffenen Elternteile sind.
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- D. Prüfung der Wirksamkeit und Vorgehensweise
1. Freiwillige und persönliche Entscheidung
- Die Formulierung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten ist höchstpersönlich. - Ehepartner E1 darf nicht „für E2“ einfach eine Patientenverfügung aufsetzen und unterschreiben, wenn E2 noch einwilligungsfähig ist oder die Zustimmung nicht gibt.
2. Empfehlung
- Es ist sinnvoll, dass beide Ehepartner – wenn E2 noch kann – jeweils selbstständig Patientenverfügungen verfassen. - Parallel könnten sie je Vorsorgevollmachten für den Fall eigener Geschäftsunfähigkeit ausstellen, sei es an den Ehepartner oder auch an mehrere Personen (z.B. Ehepartner und Kinder gemeinsam), je nach Vertrauensverhältnis. - Wichtig ist, dass alles klar geregelt ist und notariell beurkundet werden kann (insbesondere, wenn es auch um Grundstücke, Bankgeschäfte usw. geht), damit es im Ernstfall akzeptiert wird.
3. Kinderbedenken
- Die Kinder können befürchten, dass E1 allein entscheidet und sie keinen Einblick bekommen. Doch rechtlich entscheidet derjenige, der bevollmächtigt ist oder gerichtlich als Betreuer eingesetzt wird – oder das Ehepaar selbst, solange es einwilligungsfähig ist. - Ein Rechtsanspruch der Kinder auf Mitsprache oder Mit-Vollmacht besteht nicht. - Um familiäre Konflikte zu vermeiden, ist oft eine gemeinsame Beratung sinnvoll, damit jeder weiß, welche Wünsche existieren und welche Vollmachten erteilt werden.
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- E. Ergebnis
1. Patientenverfügung = persönliche Willenserklärung
- Jeder Ehepartner kann nur für sich selbst eine Patientenverfügung verfassen (solange er geschäftsfähig ist). - Ein Ehepartner kann nicht für den anderen einseitig eine bindende Verfügung verfassen, wenn dieser selbst einwilligungsfähig wäre oder nicht zustimmt.
2. Vorsorgevollmacht
- Eine Vorsorgevollmacht kann an den Ehepartner oder an andere Personen (z.B. Kinder) erteilt werden. Das ist eine freie Entscheidung des Vollmachtgebers. - Dabei kann man auch eine gemeinsame Vollmacht an Ehepartner und Kinder ausstellen oder mehrere Vollmachten mit abgestuften Befugnissen.
3. Rolle der Kinder
- Die Kinder haben kein automatisches Mitspracherecht; sie werden nur dann eingebunden, wenn eine Vollmacht sie ausdrücklich dazu ermächtigt oder ein Betreuungsgericht sie einsetzt. - „Benachteiligung“ im Sinne einer Erbfolge oder finanziellen Aspekte ist in einer Patientenverfügung nicht geregelt; sie betrifft in erster Linie Gesundheitsfragen. Allenfalls kann eine umfassende Vorsorgevollmacht Auswirkungen haben, falls sie Vermögensentscheidungen einschließt.
4. Empfehlung
- Eine einvernehmliche Klärung im Familienkreis und ggf. eine notarielle Beurkundung (oder zumindest beglaubigte Unterschrift) sind ratsam, um Rechtsklarheit zu schaffen. - Die Entscheidung liegt letztlich bei jedem Ehepartner selbst. Die Kinder können beraten, aber nicht erzwingen, wie Patientenverfügung und Vollmacht gestaltet werden.
Endergebnis: Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sind höchstpersönlich. Ein Ehepartner kann nicht einseitig für den anderen eine Patientenverfügung erstellen, wenn dieser selbst noch einwilligungsfähig ist. Die Kinder haben keinen Rechtsanspruch auf Mitbestimmung, können aber in einer Vollmacht berücksichtigt werden. „Benachteiligungen“ im Sinne eines Erbrechts oder finanzieller Aspekte spielen bei der reinen Patientenverfügung keine Rolle; bei umfassenden Vollmachten kann eine gemeinsame Regelung mit Kindern sinnvoll sein. Letztlich entscheidet jedoch jeder Betroffene selbst, wen er bevollmächtigt.
Erbvertrag versus Testament (Version 1)
[Bearbeiten]- Erbvertrag versus Testament
- Fallbeschreibung:
- Eheleute E schließen einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Jahre später möchte Ehemann E sein Testament einseitig ändern, weil sich das Verhältnis zur Ehefrau W verschlechtert hat. Er setzt stattdessen seine neue Partnerin ein. Als E verstirbt, beansprucht W das gesamte Erbe aufgrund des Erbvertrags. Die neue Partnerin verweist auf das „aktuelle Testament“. Nun ist zu klären, welche Verfügung Vorrang hat und ob der Erbvertrag durch ein einseitiges Testament wirksam aufgehoben werden konnte.
Gutachten (Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus?) Die Ehegatten (Ehemann E und Ehefrau W) haben einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Später hat E ein (einseitiges) Testament verfasst, in dem er stattdessen seine neue Partnerin zur Erbin bestimmt. Nach E’s Tod beansprucht W das gesamte Erbe aus dem Erbvertrag, während die neue Partnerin auf das „aktuelle Testament“ verweist. Zu prüfen ist, ob das einseitige Testament den früheren Erbvertrag wirksam aufheben konnte oder ob der Erbvertrag weiterhin bindend ist.
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- A. Grundlagen
- Erbvertrag versus Testament
1. Testament (§§ 2229 ff. BGB)
- Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser kann es grundsätzlich jederzeit abändern oder widerrufen (§ 2253 BGB), solange er testierfähig ist. - Niemand kann ihn daran hindern – es sei denn, es besteht eine bindende vertragliche Regelung (wie im Erbvertrag), die den Erblasser bindet.
2. Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB)
- Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. Im Unterschied zum Testament ist er nicht einseitig frei widerruflich, wenn er bindende Verfügungen (Bindungstestamente) enthält. - Bindende Verfügungen: Verfügungen, bei denen sich der Erblasser rechtlich bindet (z.B. gegenseitige Einsetzung als Erben). Solche können nicht einseitig ohne weiteres widerrufen oder abgeändert werden. - Nur mit Zustimmung des Vertragspartners (oder in bestimmten, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, z.B. Rücktritt nach §§ 2293 ff. BGB) könnte der Erblasser davon abrücken.
3. Rechtsfolge bei Kollision
- Wenn ein Erbvertrag bindende Verfügungen enthält, hat eine spätere abweichende testamentarische Verfügung grundsätzlich keine Wirksamkeit, soweit sie im Widerspruch zu den bindenden Klauseln des Erbvertrags steht. - Im Zweifel geht der Erbvertrag als bindende Verfügung vor, sofern er wirksam und nicht rechtmäßig aufgehoben wurde (§ 2289 BGB).
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- B. Wirksamkeit des Erbvertrags und Bindungswirkung
1. Gegenseitige Einsetzung von Ehepartnern
- Oft schließen Ehegatten einen Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament). Ein Erbvertrag, in dem sich Ehepartner „gegenseitig zu Alleinerben“ einsetzen, ist bindend, sofern nichts anderes vereinbart wurde. - In der Regel handelt es sich um eine sogenannte vertragliche Erbeinsetzung mit Bindungswirkung (§ 2278 BGB).
2. Aufhebung oder Änderung des Erbvertrags
- Ein Erbvertrag kann nicht einseitig durch ein neues Testament aufgehoben werden. Dafür wäre entweder - ein Erbvertrag mit beiderseitiger Aufhebung/Abänderung erforderlich, - ein wirksamer Rücktritt nach §§ 2293 ff. BGB (z.B. bei grobem Undank des Vertragspartners) oder - eine Einwilligung des Vertragspartners in die Aufhebung der bindenden Verfügung.
3. Keine einseitige Testamentierung bei bindender Verfügung
- Schreibt einer der Vertragspartner nachträglich ein Testament, in dem er die Erbeinsetzung abändert, kollidiert das mit der bindenden Verfügung im Erbvertrag. - Das Testament ist insofern unwirksam, als es die verbindlichen Regelungen des Erbvertrags durchbrechen will (§ 2289 Abs. 1 BGB).
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- C. Anwendung auf den Fall
1. Vertragliche Einsetzung
- E und W haben sich im Erbvertrag wechselseitig zu Alleinerben bestimmt. Vertraglicher Charakter bedeutet: Beide haben sich gebunden.
2. Nachträgliches Testament des E
- E wollte die Frau W nicht mehr als Erbin einsetzen, sondern nun seine neue Partnerin. - Da es sich beim Erbvertrag um eine bindende Verfügung handelt, kann E diesen nicht einfach durch ein einseitiges Testament ändern oder aufheben.
3. Kein Rücktritt vom Erbvertrag ersichtlich
- Um den Erbvertrag zu beenden, hätte E formal von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen müssen (falls ein solches überhaupt bestand, z.B. wegen groben Undanks der Ehefrau, § 2294 BGB). - Dafür braucht es eine notarielle Erklärung und das Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Rücktrittsgrundes (§ 2296 BGB). Bloßes „sich verschlechtern des Verhältnisses“ reicht in der Regel nicht aus. - Da dies hier offenbar nicht geschehen ist, bleibt der Erbvertrag bindend.
4. Vorrang der vertraglichen Regelung
- Der Versuch, die neue Partnerin als Erbin durch Testament einzusetzen, greift ins Leere insoweit, als er die bindende Erbeinsetzung der Ehefrau im Erbvertrag widerspricht (§ 2289 Abs. 1 BGB). - Damit ist W aufgrund des Erbvertrags die Alleinerbin. Das einseitige Testament ist in diesem Punkt unwirksam.
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- D. Ergebnis
1. Erbvertrag hat Vorrang
- Ein bindender Erbvertrag kann nicht durch ein nachfolgendes, einseitiges Testament aufgehoben werden. - Soweit der Erbvertrag bindende Verfügungen enthält, ist das spätere Testament in diesem widersprechenden Teil unwirksam.
2. Alleinerbin ist Ehefrau (W)
- Da die neue Partnerin lediglich im späteren Testament als Erbin genannt wurde, und dieses im Widerspruch zum bindenden Erbvertrag steht, hat sie keinen Erbanspruch. - Die Ehefrau W kann das gesamte Erbe beanspruchen.
3. Vermeintliche Aufhebung ohne rechtlichen Grund
- Ein Rücktritt oder eine Aufhebung des Erbvertrags hätte eines besonderen Verfahrens (z.B. notarieller Rücktritt, Zustimmung der Ehefrau) und sachlicher Gründe bedurft. Dies ist offensichtlich nicht erfolgt. - Damit bleibt der Erbvertrag wirksam, das einseitige Testament entfaltet insofern keine Wirkung.
Endergebnis: Der bindende Erbvertrag der Eheleute hat Vorrang. Einseitige Änderungen durch ein neues Testament sind ohne wirksamen Rücktritt oder ausdrückliche vertragliche Aufhebungsregelung unzulässig. Folglich ist die neue Partnerin nicht Erbin geworden; die Ehefrau W erbt aufgrund des Erbvertrags.
Erbvertrag versus Testament (Version 2)
[Bearbeiten]- Erbvertrag versus Testament
- Fallbeschreibung:
- Eheleute E schließen einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Jahre später möchte Ehemann E sein Testament einseitig ändern, weil sich das Verhältnis zur Ehefrau W verschlechtert hat. Er setzt stattdessen seine neue Partnerin ein. Als E verstirbt, beansprucht W das gesamte Erbe aufgrund des Erbvertrags. Die neue Partnerin verweist auf das „aktuelle Testament“. Nun ist zu klären, welche Verfügung Vorrang hat und ob der Erbvertrag durch ein einseitiges Testament wirksam aufgehoben werden konnte.
Das zentrale Problem besteht darin, dass die Eheleute E und W in einem Erbvertrag wechselseitige bindende Verfügungen getroffen haben und dass der Ehemann E später einen einseitigen Änderungswunsch äußert, weil er die Ehefrau W aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Beziehungskrise nicht mehr als Alleinerbin einsetzen möchte. Er setzt stattdessen seine neue Partnerin in einem Testament ein, sodass nach seinem Tod ein Konflikt darüber entsteht, ob die durch den Erbvertrag vereinbarte Alleinerbeneinsetzung weiterhin bindend ist oder ob das jüngere Testament, das die neue Partnerin zur Erbin bestimmt, nun maßgeblich ist. Dieser Fall verlangt eine detaillierte Betrachtung der Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch über den Erbvertrag einerseits und das Testament andererseits, wobei besonders die Frage im Mittelpunkt steht, ob bindende Verfügungen in einem Erbvertrag durch ein späteres einseitiges Testament aufgehoben werden können.
Zunächst ist es relevant, dass nach deutschem Erbrecht der Erbvertrag eine vertragliche Verfügung von Todes wegen darstellt, die nicht beliebig einseitig abgeändert werden kann, wenn darin bindende Verfügungen getroffen wurden. Die gegenseitige Einsetzung der Ehepartner zu Alleinerben ist in der Regel als eine solche bindende Verfügung anzusehen, weil beide Vertragspartner sich rechtlich darauf verlassen und sich im Gegenzug selbst binden. Bereits diese gegenseitige Bindung führt dazu, dass ein Partner, der später einseitig eine abweichende Regelung treffen will, diese nur dann wirksam vornehmen kann, wenn entweder ein Rücktrittsgrund im Sinne der §§ 2293 ff. BGB vorliegt oder aber eine beiderseitige Aufhebung oder Änderung des Erbvertrags vereinbart wird. Ein Beispiel für einen zulässigen Rücktrittsgrund wäre grober Undank oder eine schwere Verfehlung der anderen Vertragspartei, die das Vertrauen in die eingegangene vertragliche Bindung zerstört. Selbst dann müsste der Rücktritt von einem notariellen Akt begleitet sein, damit er formwirksam wird und zu einer Lösung von der bindenden Verfügung führen kann. Darüber hinaus könnten die Vertragspartner gemeinsam beschließen, den Erbvertrag aufzuheben oder abzuändern, was ebenfalls in die notarielle Form zu bringen wäre, um der Bedeutung eines Erbvertrags zu entsprechen. Erfolgt jedoch keine dieser Handlungen, bleibt die bindende Verfügung des Erbvertrags unverändert in Kraft.
Wenn stattdessen der Ehemann E später einfach ein einseitiges Testament verfasst und darin die neue Partnerin anstelle seiner Ehefrau W zur Erbin einsetzt, stellt sich die Frage, ob ein solches Testament gegen den Erbvertrag durchgreift und ob es etwa jene ältere vertragliche Verfügung verdrängt. Das Gesetz (§ 2289 Abs. 1 BGB) regelt ausdrücklich, dass eine nachträgliche testamentarische Verfügung ins Leere geht, sofern sie einer zuvor getroffenen bindenden Verfügung in einem Erbvertrag zuwiderläuft. Der Zweck dieser Vorschrift ist es, den vertraglichen Charakter der getroffenen Verfügung zu schützen und zu verhindern, dass sich ein Partner ohne triftigen und formgerecht erklärten Grund einseitig von einer für beide Seiten verbindlichen Regelung lossagt. Da in unserem Fall weder der nötige Rücktrittsgrund dargelegt wurde noch eine beiderseitige Aufhebung oder Abänderung des Erbvertrags erfolgte, spricht alles dafür, dass die neue testamentarische Einsetzung der Partnerin rechtlich unwirksam ist, soweit sie die Ehefrau W als vertragliche Alleinerbin verdrängen sollte.
Es ist ferner wichtig, dass sich die Frage nach einer Verschlechterung des Verhältnisses zur Ehefrau W allein nicht als Rücktrittsgrund im Sinne des Gesetzes qualifiziert. Die Bestimmungen zu Rücktritt, beispielsweise wegen groben Undanks, setzten erhebliche Verfehlungen voraus, die über bloßes Zerwürfnis oder Streit weit hinausgehen müssten. Solange nicht erwiesen ist, dass W eine gravierende Pflichtverletzung oder schwerwiegenden Undank gezeigt hat, ist ein Rücktritt vom Erbvertrag gegen ihren Willen nicht möglich. Ebenso wenig ersetzt ein einseitiges Testament die vertragliche Einwilligung der Ehefrau. Der Erbvertrag bleibt als bindende Verfügung bestehen und das neue Testament scheitert in Bezug auf jene Teilregelung, die inhaltlich gegen die vertragliche Einsetzung der Ehefrau verstößt. Dies führt zum Ergebnis, dass im Erbfall die Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin kraft Erbvertrags weiterhin Geltung hat. Die neue Partnerin, die der Ehemann nur in einem späteren Testament bedacht hat, kann daraus keine Rechte ableiten, weil dieses Testament insoweit unwirksam bleibt.
Prüft man die Rechtsfolgen konkreter, gelangt man dazu, dass die Ehefrau als vertraglich eingesetzte Alleinerbin den gesamten Nachlass beanspruchen kann. Sie kann sich auf die Bindungswirkung der ursprünglichen Vereinbarung stützen, da einseitige Änderungsversuche ohne wirksamen Rücktritt oder eine beiderseitige Aufhebungsvereinbarung keinen Bestand haben. Der Erblasser E hätte eine notarielle Rücktrittserklärung abgeben müssen, um sich vom Erbvertrag zu lösen, sofern ein Rücktrittsgrund vorgelegen hätte. Die formale Voraussetzung des notariellen Aktes ist nicht erfüllt, und zusätzlich kann keine Rede davon sein, dass das einfache Zerwürfnis zwischen Ehemann und Ehefrau als Rücktrittsgrund im Sinne der Vorschriften anzusehen wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Ehefrau W einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag zugestimmt hätte, um die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung aufzuheben. Das bedeutet in der Summe, dass das spätere Testament die vertraglich bindende Verfügung nicht wirksam ersetzen kann.
Die rechtliche Konsequenz lautet daher, dass der Erbvertrag Vorrang hat und die neue Partnerin, die der Ehemann E nachträglich eingesetzt hat, keinen Erfolg mit dem Argument haben kann, es liege ein „aktuelles Testament“ vor. Zwar mag der Wille des Erblassers zuletzt eher auf die neue Partnerin gerichtet gewesen sein, doch ist dieser Wille ohne wirksamen Wegfall der vertraglichen Bindung nicht ausschlaggebend. Das deutsche Erbrecht misst der Bindung aus Erbverträgen nämlich besondere Bedeutung zu, um die getroffenen Absprachen zu sichern und den vertragstreuen Ehegatten (hier die Ehefrau) nicht schutzlos zu stellen. Abschließend lässt sich somit festhalten, dass die Ehefrau W kraft des Erbvertrags Alleinerbin bleibt, während die testamentarische Einsetzung der neuen Partnerin in dem nachfolgenden einseitigen Testament wegen Verstoßes gegen die bindende Erbeinsetzung nach § 2289 BGB ins Leere geht.
Pflichtteilsansprüche bei Enterbung
[Bearbeiten]- Pflichtteilsansprüche bei Enterbung
- Fallbeschreibung:
- Vater V hat in seinem Testament verfügt, dass sein Sohn S aufgrund „grob undankbaren Verhaltens“ enterbt werden soll; stattdessen erbt V’s Lebensgefährtin G. S war jahrelang im Streit mit dem Vater, aber jetzt erhebt er doch Pflichtteilsansprüche. G möchte die Auszahlung möglichst niedrig halten und behauptet, S habe sich so verhalten, dass sogar der Pflichtteil entfallen könne. S sieht das anders und verlangt Einsicht in alle Kontounterlagen, um den Nachlasswert zu ermitteln. Ein Streit um Bewertung und Pflichtteilsquote entbrennt.
In dieser Konstellation steht im Raum, ob der Sohn S trotz der Enterbung durch das Testament des Vaters V einen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann oder ob die Gründe, die der Vater im Testament („grob undankbares Verhalten“) angeführt hat, möglicherweise eine vollständige Pflichtteilsentziehung rechtfertigen. Das deutsche Erbrecht kennt die Möglichkeit, einen Abkömmling nicht nur als Erben auszuschließen, sondern ihm sogar den Pflichtteil zu entziehen, sofern bestimmte, gesetzlich festgelegte Tatbestände erfüllt sind, die in den §§ 2333 ff. BGB geregelt sind. Dort wird unter anderem gefordert, dass ein Erbe, der pflichtteilsberechtigt ist, sich gegen den Erblasser oder einen nahen Angehörigen eines besonders schweren Vergehens schuldig gemacht haben muss, etwa eines Verbrechens oder zumindest einer gravierenden Kränkung wie zum Beispiel einer schweren Straftat oder böswilligen Vernachlässigung. Nicht jedes schwierige oder streitige Verhältnis zwischen Elternteil und Kind führt also dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte vollständig seinen Anspruch verliert. Die bloße Bezeichnung „grob undankbar“ kann ein Hinweis darauf sein, dass der Vater V das Verhalten des Sohnes S als moralisch verwerflich ansieht, doch der Gesetzgeber verlangt sehr gewichtige Gründe, um eine gänzliche Entziehung des Pflichtteils zu rechtfertigen. Das Gericht würde in einem Streitfall intensiv prüfen, ob das Verhalten des Sohnes die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale so gravierend erfüllt, dass nicht nur eine Enterbung, sondern auch eine Pflichtteilsentziehung zulässig ist. Oft reicht ein länger andauernder Streit oder genereller Kontaktabbruch mit gegenseitigen Vorwürfen nicht aus, um den Pflichtteil vollständig zu entziehen, es sei denn, der Sohn S hätte sich etwa einer strafbaren Handlung gegen den Vater schuldig gemacht oder ganz besonders schändlich gehandelt. Demzufolge ist es wahrscheinlich, dass S zumindest den Pflichtteil beanspruchen kann und dass das Argument der Lebensgefährtin G, S habe „grob undankbar“ gehandelt und könne deshalb vollständig leer ausgehen, einer genauen Überprüfung nicht standhalten würde.
Weiterhin ist zu beachten, dass S als Pflichtteilsberechtigter die Hälfte des gesetzlichen Erbteils verlangen kann. Dieser gesetzliche Erbteil wird nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge bestimmt, als ob kein Testament existieren würde, jedoch nur hälftig. Da der Vater V eine Lebensgefährtin G eingesetzt hat und den Sohn S enterben wollte, fällt der gesamte Nachlass zunächst an G als eingesetzte Erbin. Sie ist dem Sohn S dann jedoch zur Zahlung des Pflichtteils verpflichtet, falls sich herausstellt, dass eine vollständige Entziehung nicht wirksam ist. Infolgedessen wird zwischen G und S in der Praxis meistens eine Auseinandersetzung um Höhe und genaue Zusammensetzung des Nachlasses stattfinden, da der Pflichtteil sich prozentual am Wert des Nachlasses orientiert. S hat dabei einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, was ausdrücklich im Gesetz (§ 2314 BGB) niedergelegt ist. Mit diesem Anspruch kann er von der Erbin G verlangen, alle Kontounterlagen, Wertnachweise, Grundbuchauszüge und sonstige Vermögenswerte offenzulegen, um den wahren Nachlasswert zu ermitteln. G kann sich dem gegenüber nicht erfolgreich entziehen, weil das Gesetz den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen will, seinen tatsächlichen Pflichtteilsanspruch genau zu berechnen. Wenn G sich weigert, diese Informationen offenzulegen, kann S unter Umständen klageweise vorgehen und gerichtliche Schritte einleiten, um die erforderlichen Informationen zu erhalten. Das birgt das Risiko für G, dass sie neben der eigentlichen Pflichtteilssumme womöglich auch Verzugszinsen und gegebenenfalls Kosten eines Sachverständigen oder andere Prozesskosten tragen muss, sollte sie die geschuldete Auskunft ungerechtfertigt verweigern.
Ob G nun argumentieren kann, der Pflichtteil solle generell entfallen, setzt zunächst voraus, dass ein Tatbestand der Pflichtteilsentziehung nach §§ 2333 ff. BGB vorliegt. Diese Bestimmungen deuten beispielsweise auf schwere Vergehen gegen den Erblasser oder enge Familienmitglieder, ernsthafte Bedrohungen oder massive Beleidigungen hin, die über allgemeine familiäre Konflikte weit hinausgehen. Ein langjähriger Streit zwischen Vater und Sohn wäre an sich in der Regel nicht ausreichend. Oftmals sind dazu eindeutige Schriftstücke, Urteile oder klare Indizien nötig, die belegen, dass S beispielsweise den Vater körperlich angegriffen hat oder ihm in gravierender Weise nach dem Leben getrachtet hat, was hier ja offensichtlich nicht der Fall zu sein scheint. Lediglich aus einer moralisch belasteten Streitbeziehung oder einer verbalen Auseinandersetzung lässt sich für gewöhnlich keine so massive Pflichtteilsentziehung rechtfertigen. In der Rechtspraxis sind die Gerichte zurückhaltend mit einer Bestätigung solcher Entziehungsgründe, weil der Pflichtteil als Mindestbeteiligung an dem Nachlass verstanden wird, die selbst einem ungeliebten Nachkommen nur in Ausnahmefällen gestrichen werden kann. Deshalb erscheint es wahrscheinlich, dass das Gerichtsverfahren oder eine gütliche Einigung dazu führen wird, dass S einen reduzierten Erbteil, nämlich den Pflichtteil, erhält, und G nur in der Lage wäre, das Argument des groben Undanks mit Erfolg vorzubringen, wenn wirklich außerordentlich schwerwiegende Verfehlungen vorliegen.
In diesem Zusammenhang ist es von großer Bedeutung, dass S in der Lage ist, den Nachlasswert genau zu ermitteln, weil die Höhe seines Pflichtteils von diesem Wert abhängt. G hätte also tatsächlich die Pflicht, sämtliche Vermögenswerte, Kontostände, Versicherungen, Immobilien und sonstige Wertgegenstände des Vaters offenzulegen und dabei auch Verbindlichkeiten zu benennen, damit man den Reinnachlass feststellen kann. Sollte G versuchen, den Pflichtteil kleinzurechnen oder Vermögenswerte zu verschweigen, könnte S entweder ein Sachverständigengutachten beantragen, die Bankkonten einsehen lassen oder andere rechtliche Schritte ergreifen. Dieser Prozess kann durchaus zeitaufwendig sein, und nicht selten kommt es zu Auseinandersetzungen, in denen jede Position eigene Wertansätze liefert. Letztlich ist aber klar, dass der Pflichtteilsberechtigte S einen einklagbaren Anspruch auf den Anteil hat, der ihm rechnerisch zusteht, und dass er dafür die Nachlassaufstellung in Gänze verlangen kann.
Das Ergebnis dürfte in den meisten vergleichbaren Fällen lauten, dass die Enterbung zwar die Stellung des Sohnes als Erbe verhindert, er aber dennoch den Pflichtteil beanspruchen kann, sofern keine extremen und durch Beweise bestätigten Pflichtteilsentziehungsgründe vorliegen. Wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass kein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten des Sohnes besteht, dann ist G als Alleinerbin verpflichtet, ihm mindestens den Pflichtteil auszuzahlen. Im Übrigen ist es möglich, dass die Höhe des Pflichtteils nach einer genauen Ermittlung des Nachlasswerts noch streitig bleibt und man sich letztlich auf einen bestimmten Geldbetrag einigt. Sofern die Beziehung zwischen Vater und Sohn nicht in einem eindeutig deliktischen oder besonders grausamen Verhalten des Sohnes mündete, wird man kaum eine vollständige Verwirkung des Pflichtteils annehmen können. Damit bestätigt die Rechtsordnung ein gewisses Minimum an Teilhabe des Kindes am elterlichen Vermögen, selbst bei Zerwürfnissen, weil das Pflichtteilsrecht grundsätzlich den nächsten Verwandten eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichern soll. G kann zwar versuchen, das Gegenteil darzulegen, aber ihr wird nur Erfolg beschieden sein, wenn sie sehr überzeugend belegen kann, dass S ein schwerwiegendes Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, das in den Bereich der gesetzlich anerkannten Entziehungsgründe fällt. Andernfalls muss sie sich darauf einrichten, dem Sohn S zumindest den Pflichteil zu gewähren.
Erbengemeinschaft ??? WEITER ???
[Bearbeiten]- Niveau C1
- Örökösközösség - Erbengemeinschaft
- 1. Ez egy jogi szakvélemény egy örökösközösséget érintő kérdésről. - Es geht um ein Gutachten zu einer juristischen Frage betreffs einer Erbengemeinschaft.
- 2. Az ügy a következőképpen írható le. - Der Fall stellt sich folgendermaßen dar.
- 3. Három testvér, Anna, Béla és Carla, közösen örökölik az elhunyt édesanyjuk, Mária házát. - Drei Geschwister, Anna, Bela und Carla, erben gemeinsam das Haus ihrer verstorbenen Mutter Maria.
- 4. Anna el akarja adni a házat, hogy az eladásból származó bevételt elosszák. - Anna möchte das Haus verkaufen, um den Erlös zu teilen.
- 5. Béla azonban a házban lakik, és ott szeretne maradni. - Bela lebt jedoch in dem Haus und möchte dort wohnen bleiben.
- 6. Carla elégedett lenne az őt illető rész kifizetésével, de nem tud megegyezni Bélával a megfelelő vételárról. - Carla wäre mit einer Auszahlung ihres Anteils zufrieden, kann sich mit Bela aber nicht über den angemessenen Kaufpreis einigen.
- 7. A testvérek vitatkoznak az adminisztrációs költségekről és a folyamatban lévő javításokról. - Die Geschwister streiten sich über die Verwaltungskosten und die laufenden Reparaturen.
- 8. Anna azzal fenyegetőzik, hogy megindítja a megosztási árverést, ha nem jutnak megállapodásra. - Anna droht, die Teilungsversteigerung zu beantragen, falls keine Einigung erzielt wird.
- 9. Ez hatalmas feszültséget okoz a családban. - Das führt zu einer massiven Zerreißprobe in der Familie.
- 10. Örökösközösség jog szerint akkor jön létre, ha több személy közösen örököl. - Eine Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes, wenn mehrere Personen gemeinsam erben.
- 11. A jelen esetben a három testvér, Anna, Béla és Carla, közösen örökölték az elhunyt édesanyjuk, Mária házát. - Im vorliegenden Fall haben die drei Geschwister, Anna, Bela und Carla, gemeinsam das Haus ihrer verstorbenen Mutter Maria geerbt.
- 12. Az örökösközösség egyfajta közösségi kötöttséget jelent, amelyben minden örökös eszmei hányaddal rendelkezik a teljes hagyatékban, anélkül hogy egy adott rész kizárólag az övé lenne. - Da die Erbengemeinschaft eine gesamthänderische Verbundenheit bedeutet, verfügt jeder der Miterben über einen ideellen Anteil am gesamten Nachlass, ohne dass ihm ein konkreter Teil des Hauses allein zugeordnet ist.
- 13. A testvéreknek minden lényeges döntést közösen kell meghozniuk és egyhangúan kell rendezniük, ami a gyakorlatban gyakran problémákat okoz, ha az érdekek eltérnek. - Die Geschwister müssen alle wesentlichen Entscheidungen über das Haus gemeinsam treffen und einvernehmlich regeln, was in der Praxis häufig zu Problemen führt, sobald die Interessen auseinandergehen.
- 14. Anna a házat el szeretné adni, hogy a bevételt elosszák, míg Béla, aki már ott lakik, nem akar elköltözni, és nem szeretné eladni. - Anna möchte das Haus möglichst verkaufen, um den Erlös untereinander zu verteilen, während Bela, der bereits in dem Haus wohnt, dort bleiben und nicht verkaufen möchte.
- 15. Carla viszont beleegyezne abba, hogy a ház értékének rá eső részét kifizessék neki, hogy ezután lényegében kiléphessen a közösségből. - Carla hingegen wäre einverstanden, sich ihren Anteil am Wert des Hauses auszahlen zu lassen, um sich anschließend aus der Gemeinschaft weitestgehend zurückzuziehen.
- 16. Ez feszültségeket okoz, mivel Béla talán hajlandó lenne átvállalni Carla részét, de nem tudnak megegyezni sem a vételárban, sem a kifizetés módjában. - Das sorgt für Spannungen, da Bela zwar möglicherweise bereit wäre, Carlas Anteil zu übernehmen, aber man sich nicht über die Höhe des Kaufpreises oder die Modalitäten der Abfindung einigen kann.
- 17. Ez késedelmekhez és bizonytalansághoz vezet abban a kérdésben, hogy hogyan kell elosztani a folyó költségeket, például a javításokat, az ingatlanadót és más fenntartási költségeket. - Dies wiederum führt zu Verzögerungen und Unklarheiten hinsichtlich der Frage, wie die laufenden Kosten für Reparaturen, Grundsteuer und andere Unterhaltskosten zu verteilen sind.
- 18. Az örökösközösségben általában az a szabály, hogy a rendes gazdálkodással kapcsolatos intézkedésekről a tulajdonostársak többségi szavazattal dönthetnek, ahol a többség nem a személyek számán, hanem az örökrészek arányán alapul. - In einer Erbengemeinschaft gilt grundsätzlich, dass Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung mit Stimmenmehrheit der Miterben entschieden werden können, wobei sich die Stimmenmehrheit häufig nicht einfach nach Köpfen, sondern nach Erbquoten richtet.
- 19. Azonban a hagyatékról való rendelkezéshez, különösen egy ingatlan eladásához, minden tulajdonostárs beleegyezésére szükség van. - Jedoch braucht man für Verfügungen über den Nachlass, insbesondere für die Veräußerung eines Grundstücks, die Zustimmung sämtlicher Miterben.
- 20. Anna, aki el szeretné adni a házat, nem tudja figyelmen kívül hagyni Béla tiltakozását, ha Béla az osztatlan közös tulajdonra hivatkozik és blokkolja az eladást. - Anna, die das Haus verkaufen will, kann sich gegen die Weigerung von Bela, das Objekt zu veräußern, nicht einfach hinwegsetzen, wenn sich Bela auf eine Gesamthand beruft und den Verkauf blockiert.
- 21. Ugyanakkor a törvény ilyen esetekben lehetőséget biztosít a megosztási árverésre. - Gleichwohl sieht das Gesetz in solchen Fällen die Möglichkeit der Teilungsversteigerung vor.
- 22. Ha nincs megállapodás, bármelyik tulajdonostárs kérheti a hagyaték megosztását a német polgári törvénykönyv 2042. paragrafusa alapján, és ennek következményeként kezdeményezheti a közös tulajdonú ingatlan kényszerárverését. - Wenn es keine Einigung gibt, kann jeder Miterbe nach § 2042 BGB die Auseinandersetzung verlangen und in der Konsequenz auf eine Zwangsversteigerung des gemeinschaftlichen Grundstücks hinwirken.
- 23. Anna most azzal fenyegetőzik, hogy megteszi ezt a lépést, mert sem Bélával, sem Carlával nem tud megegyezni az eladás feltételeiről vagy a költségek elosztásáról. - Anna droht nun, genau diesen Schritt zu gehen, weil sie sich weder mit Bela noch mit Carla über die Konditionen des Verkaufs oder die Aufteilung der Kosten einig wird.
- 24. Az ilyen megosztási árverési kérelem azonban mélyen megterhelheti a családot, mert egy kényszerárverés általában jelentősen alacsonyabb bevételt eredményez, mint egy szabadpiaci eladás vagy egy kölcsönös megállapodás. - Ein solcher Antrag auf Teilungsversteigerung kann allerdings die Familie tiefgreifend belasten, weil eine Zwangsversteigerung in der Regel erheblich geringere Erlöse einbringt, als ein freihändiger Verkauf oder eine einvernehmliche Ablösung eines Miterben durch die anderen.
- 25. Béla érzelmileg nehéz helyzetben van, mert szívesen lakna tovább a szülői házban, de az nem kizárólag az övé, és Annának és Carlának is jogos igényei vannak. - Bela befindet sich in einer emotionalen Lage, weil er das Elternhaus gerne weiter bewohnen möchte, es jedoch nicht allein gehört und auch Anna und Carla Ansprüche befriedigt werden müssen.
- 26. Ha Béla meg akarja tartani a házat, meg kellene vásárolnia a tulajdonostársak részeit azok értékének megfelelően. - Wenn Bela das Haus behalten will, müsste er die Anteile der Miterben entsprechend ihrem Wert abkaufen.
- 27. Ez magában foglalja, hogy meg kell egyezni a ház reális piaci értékében, ami általában egy szakvéleményt igényel, hogy megállapítsák az objektív piaci árat. - Dazu gehört, dass man sich auf einen fairen Verkehrswert des Hauses einigt, was meist ein Gutachten erforderlich macht, um den objektiven Marktwert zu ermitteln.
- 28. Bélának ezt követően kötelessége lenne Annát és Carlát az örökrészeiknek megfelelően kifizetni. - Bela wäre sodann verpflichtet, Anna und Carla jeweils entsprechend ihren Anteilen auszuzahlen.
- 29. Ha vita van az értékről, egy bíróság által kijelölt szakértő léphet közbe, ami további költségekkel jár. - Streitet man sich über die Höhe dieses Werts, kann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger zum Einsatz kommen, was weitere Kosten verursacht.
- 30. Továbbá Béla nem szeretné egyedül viselni a fenntartási és kezelési költségeket, míg Anna és Carla esetleg azt állíthatják, hogy Bélának, mint „haszonélvezőnek”, kellene állnia a lényeges folyó költségeket. - Hinzu kommt, dass Bela alleine die Instandhaltungs- und Verwaltungskosten nicht übernehmen möchte, während Anna und Carla möglicherweise argumentieren, dass Bela als „Nutznießer“ die wesentlichen laufenden Kosten zu tragen hat.
- 31. Jogilag szokásos fenntartási és kezelési költségek esetén arányos hozzájárulást lehet követelni, de ha Béla lakik a házban, míg Anna és Carla nem részesül belőle, indokolt lehet, hogy Béla kompenzációt fizessen a többieknek. - Rechtlich gesehen kann man bei gewöhnlichen Instandhaltungs- und Verwaltungskosten eine quotale Beteiligung verlangen, doch wenn Bela das Haus bewohnt und Anna und Carla keinerlei Nutzen daraus ziehen können, kann es geboten sein, dass Bela einen Ausgleich an die anderen zahlt.
- 32. Amíg nem születik világos megállapodás arról, hogy Bélának kell-e használati díjat fizetnie, vagy hogy a költségeket közösen kell-e viselni, sok vita keletkezhet. - Solange keine klare Regelung getroffen wird, ob Bela ein Nutzungsentgelt entrichten muss oder ob die Kosten gemeinschaftlich getragen werden, bleibt viel Raum für Streit.
- 33. Ha a testvérek egyáltalán nem tudnak megegyezni, utolsó eszközként a § 180 és az azt követő paragrafusok szerint a megosztási árverés marad. - Sollten die Geschwister sich überhaupt nicht einigen, bleibt als letztes Mittel tatsächlich die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG.
- 34. Ez az út gyakran hatalmas feszültséget okoz a családokban, és annak a veszélyét hordozza magában, hogy az árverés során viszonylag alacsony bevételt érnek el. - Dieser Weg führt nicht selten zu einer massiven Zerreißprobe in der Familie und birgt das Risiko, dass bei der Versteigerung ein relativ niedriger Erlös erzielt wird.
- 35. Emiatt hosszú távon valószínű, hogy minden érintett pénzügyileg rosszabb helyzetbe kerül, mintha sikerült volna barátságos megállapodást kötni. - Dadurch werden auf lange Sicht möglicherweise alle Beteiligten finanziell schlechter gestellt, als wenn sie eine gütliche Einigung gefunden hätten.
- 36. A bíróságon emellett gyakran hosszadalmas eljárás indul, amelyben minden testvér nyilatkozik, szakértői véleményeket szereznek be, és az árverést adminisztratívan lebonyolítják. - Vor Gericht wird außerdem häufig noch ein langwieriges Verfahren in Gang gesetzt, bei dem alle Geschwister Stellung nehmen, Sachverständigengutachten eingeholt werden und die Versteigerung selbst administrativ umgesetzt werden muss.
- 37. Ezért a bíróságok gyakran igyekeznek előmozdítani a megegyezéseket, például békítési tárgyalások vagy mediáció útján. - Aus diesem Grund bemühen Gerichte sich häufig, Einigungen zu fördern, etwa durch Güteverhandlungen oder Mediation.
- 38. Egy járható megoldás lehet az, hogy Béla vagy megvásárolja Anna és Carla örökrészét, vagy a házat közösen értékesítik a piacon, ha Béla hajlandó lenne kiköltözni vagy más lakhatási megoldást találni. - Eine praktikable Lösung könnte darin liegen, dass Bela entweder die Miterbenanteile von Anna und Carla übernimmt oder das Haus gemeinsam am Markt veräußert wird, sofern Bela doch bereit wäre auszuziehen oder eine andere Wohnlösung zu finden.
- 39. Ideális esetben sikerül figyelembe venni minden érintett érdekeit anélkül, hogy a megosztási árverés drasztikus lépésére kerülne sor, amely gyakran tartósan megterheli a családi kapcsolatokat, és kisebb vagyonértékeket eredményez. - Im Idealfall gelingt es, die Interessen aller zu berücksichtigen, ohne dass es zu der drastischen Maßnahme der Teilungsversteigerung kommt, die das familiäre Verhältnis oft nachhaltig belastet und zu geringeren Vermögenswerten führt.
- 40. Ha Béla valóban ragaszkodik a házhoz, célszerű tisztázni a pénzügyi helyzetet, szakértői véleményt kérni, és Anna, illetve Carla számára méltányos árat ajánlani az örökrészeikért, hogy minden érintett elfogadható keretek között tudjon megegyezni. - Wenn Bela hingegen wirklich an dem Haus festhalten möchte, ist er gut beraten, die finanzielle Situation zu klären, ein professionelles Gutachten beizuziehen und Anna und Carla einen angemessenen Preis für deren Erbteile anzubieten, damit alle Beteiligten sich in einem für sie akzeptablen Rahmen auseinanderzusetzen können.
- Niveau B2
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen zusammen etwas erben. In diesem Fall haben die drei Geschwister Anna, Bela und Carla das Haus ihrer verstorbenen Mutter gemeinsam geerbt. Das bedeutet, dass jeder von ihnen einen Anteil am ganzen Haus hat, aber niemand einen bestimmten Teil des Hauses für sich allein beanspruchen kann. Alle Entscheidungen über das Haus müssen die Geschwister gemeinsam treffen, was oft schwierig wird, wenn sie unterschiedliche Vorstellungen haben.
Anna möchte das Haus verkaufen, damit das Geld unter ihnen aufgeteilt werden kann. Bela wohnt aber schon in dem Haus und will dort bleiben. Carla wäre damit einverstanden, sich ihren Anteil auszahlen zu lassen und sich danach aus der Gemeinschaft zurückzuziehen. Das sorgt für Streit, weil Bela vielleicht bereit wäre, Carlas Anteil zu kaufen, sie sich aber nicht über den Preis oder die Zahlungsbedingungen einig werden können. Außerdem gibt es Unklarheiten darüber, wer die laufenden Kosten wie Reparaturen, Steuern und andere Ausgaben tragen soll.
In einer Erbengemeinschaft können Entscheidungen über normale Angelegenheiten durch die Mehrheit getroffen werden. Diese Mehrheit richtet sich oft nach den Anteilen am Erbe, nicht nach der Anzahl der Personen. Für wichtige Entscheidungen, wie den Verkauf eines Hauses, müssen jedoch alle zustimmen. Anna kann das Haus also nicht einfach verkaufen, wenn Bela nicht zustimmt. Das Gesetz bietet aber eine Möglichkeit für solche Fälle: die Teilungsversteigerung. Das bedeutet, dass ein Gericht die Auflösung der Erbengemeinschaft regeln und das Haus versteigern lässt. Anna droht nun damit, diesen Weg zu gehen, weil sie mit Bela und Carla keine Einigung über den Verkauf oder die Kostenaufteilung findet. Eine solche Versteigerung belastet die Familie oft sehr, da der Erlös meist niedriger ist als bei einem normalen Verkauf.
Bela befindet sich in einer schwierigen Situation. Er möchte das Elternhaus behalten, muss aber auch die Ansprüche von Anna und Carla berücksichtigen. Wenn er das Haus behalten will, muss er die Anteile seiner Geschwister zu ihrem Wert abkaufen. Dafür müsste man sich auf einen fairen Preis einigen, was oft ein Gutachten erfordert. Danach wäre Bela verpflichtet, Anna und Carla ihren Anteil auszuzahlen. Falls es Streit über den Preis gibt, kann ein Gericht einen Sachverständigen hinzuziehen, was zusätzliche Kosten verursacht. Außerdem will Bela nicht allein für die laufenden Kosten des Hauses aufkommen. Anna und Carla könnten aber argumentieren, dass Bela als derjenige, der das Haus nutzt, diese Kosten tragen sollte. Normalerweise müssen alle Miterben für die Kosten aufkommen, doch wenn jemand allein das Haus nutzt, kann ein finanzieller Ausgleich erforderlich sein.
Wenn die Geschwister sich nicht einigen, bleibt als letzter Ausweg die Teilungsversteigerung. Das würde jedoch die Familie stark belasten, da bei einer Versteigerung meist nur wenig Geld für das Haus erzielt wird. Oft wird durch so eine Lösung die finanzielle Situation aller Beteiligten verschlechtert. Zusätzlich kann ein Gerichtliches Verfahren sehr lange dauern, da alle Parteien angehört werden, Gutachten eingeholt werden und die Versteigerung organisiert werden muss. Gerichte versuchen deshalb häufig, eine Einigung zu vermitteln, zum Beispiel durch Gespräche oder Mediation.
Die beste Lösung wäre, wenn Bela die Anteile von Anna und Carla übernimmt oder das Haus gemeinsam verkauft wird, falls Bela bereit wäre auszuziehen. So könnte ein Kompromiss gefunden werden, der die Interessen aller berücksichtigt. Sollte Bela das Haus behalten wollen, wäre es sinnvoll, wenn er die finanzielle Situation klärt, ein Gutachten beauftragt und Anna und Carla ein faires Angebot macht. So könnten alle Beteiligten eine Einigung finden, ohne dass es zu einer belastenden Versteigerung kommt.
Niveau B1 Wenn mehrere Personen gemeinsam etwas erben, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass alle gemeinsam einen Anteil am geerbten Besitz haben. In diesem Fall haben die Geschwister Anna, Bela und Carla das Haus ihrer verstorbenen Mutter geerbt. Jeder von ihnen hat einen Anteil, aber keiner darf alleine über das Haus bestimmen. Deshalb müssen sie wichtige Entscheidungen zusammen treffen. Das kann schwierig werden, wenn sie unterschiedliche Vorstellungen haben.
Anna möchte das Haus verkaufen, damit das Geld aufgeteilt werden kann. Bela, der schon in dem Haus wohnt, will es aber behalten. Carla wäre damit einverstanden, wenn sie ihren Anteil ausgezahlt bekommt und sich aus der Gemeinschaft zurückziehen kann. Dadurch kommt es jedoch zum Streit. Bela wäre vielleicht bereit, Carlas Anteil zu kaufen, aber sie können sich nicht über den Preis einigen. Außerdem ist unklar, wer die laufenden Kosten, wie zum Beispiel für Reparaturen oder Steuern, übernehmen soll.
In einer Erbengemeinschaft können Entscheidungen über alltägliche Dinge mit der Mehrheit getroffen werden. Dabei richtet sich die Mehrheit meistens nach den Anteilen, die jeder hat. Für wichtige Entscheidungen, wie den Verkauf eines Hauses, müssen jedoch alle zustimmen. Anna darf das Haus also nicht ohne Belas Zustimmung verkaufen. Wenn sich die Geschwister nicht einigen, gibt es aber eine andere Möglichkeit: die Teilungsversteigerung. Dabei wird das Haus vom Gericht versteigert, und der Erlös wird unter den Geschwistern aufgeteilt. Anna droht nun, diesen Weg zu gehen, weil sie keine Einigung mit Bela und Carla findet. Eine Versteigerung bringt oft weniger Geld ein als ein normaler Verkauf und kann die Familie stark belasten.
Bela ist in einer schwierigen Lage. Er möchte das Haus behalten, muss aber Anna und Carla ihren Anteil auszahlen. Dafür muss der Wert des Hauses bestimmt werden, was oft durch ein Gutachten geschieht. Danach müsste Bela Anna und Carla entsprechend ihrem Anteil bezahlen. Falls es Streit über den Wert gibt, könnte ein Gericht einen Sachverständigen beauftragen, was weitere Kosten verursacht. Außerdem will Bela die laufenden Kosten des Hauses nicht alleine tragen. Anna und Carla könnten aber sagen, dass Bela als Bewohner des Hauses diese Kosten übernehmen sollte. Normalerweise müssen alle gemeinsam für die Kosten aufkommen, aber wenn einer das Haus alleine nutzt, könnte ein Ausgleich notwendig sein.
Wenn keine Einigung möglich ist, bleibt als letzter Ausweg die Teilungsversteigerung. Das würde jedoch alle belasten, da meist weniger Geld für das Haus erzielt wird. Außerdem kann das Verfahren lange dauern, da Gutachten erstellt und viele Gespräche geführt werden müssen. Gerichte versuchen oft, die Geschwister zu einer Einigung zu bewegen, zum Beispiel durch Mediation oder Verhandlungen.
Die beste Lösung wäre, wenn Bela die Anteile von Anna und Carla kauft oder das Haus gemeinsam verkauft wird, falls Bela bereit ist auszuziehen. So könnten alle einen Kompromiss finden, der für sie fair ist. Wenn Bela das Haus wirklich behalten will, sollte er seine finanzielle Lage klären und Anna und Carla ein gutes Angebot machen. So könnte die Familie eine Einigung finden, ohne dass es zu einer belastenden Versteigerung kommt.
- Niveau A2
Manchmal erben mehrere Leute zusammen etwas, das nennt man Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass alle ein Stück von der Sache haben, aber niemand allein entscheiden darf, was damit passiert. In dieser Geschichte haben die Geschwister Anna, Bela und Carla das Haus von ihrer Mama geerbt. Jeder hat einen Teil, aber sie müssen zusammen über das Haus entscheiden.
Anna möchte das Haus verkaufen, damit sie das Geld teilen können. Bela wohnt aber schon in dem Haus und will dort bleiben. Carla möchte, dass sie ihren Anteil in Geld bekommt, damit sie nicht mehr mitentscheiden muss. Doch die drei können sich nicht einigen. Bela würde vielleicht Carlas Anteil kaufen, aber sie wissen nicht, wie viel er bezahlen soll. Außerdem ist nicht klar, wer für Reparaturen und Steuern zahlen muss.
Wenn es um kleine Entscheidungen geht, können die drei nach der Mehrheit abstimmen. Das heißt, wer mehr Anteile hat, hat mehr zu sagen. Aber bei wichtigen Dingen, wie dem Verkauf des Hauses, müssen alle zustimmen. Anna kann das Haus also nicht ohne Belas "Ja" verkaufen. Wenn sie sich nicht einigen können, können sie das Gericht um Hilfe bitten. Dann wird das Haus verkauft, und das Geld wird aufgeteilt. Aber das bringt oft weniger Geld und macht alle traurig.
Bela hat es schwer, denn er will das Haus behalten. Aber er muss Anna und Carla ihren Anteil bezahlen. Dafür müssen sie wissen, wie viel das Haus wert ist. Meistens braucht man dazu einen Experten, der den Wert berechnet. Das kann teuer werden. Außerdem will Bela nicht alle Kosten für das Haus alleine tragen. Anna und Carla könnten aber sagen: "Du wohnst doch da, also zahl auch!" Normalerweise teilen sich alle die Kosten, aber manchmal muss der, der das Haus nutzt, mehr bezahlen.
Wenn die Geschwister sich nicht einigen, bleibt nur der Verkauf durch das Gericht. Das dauert lange, bringt wenig Geld und macht alle unglücklich. Die beste Lösung wäre, wenn Bela den Anteil von Anna und Carla kauft oder wenn sie das Haus zusammen verkaufen. So könnte jeder zufrieden sein. Wenn Bela das Haus wirklich behalten will, sollte er sich überlegen, wie er das bezahlen kann, und Anna und Carla ein gutes Angebot machen. So könnten sie ohne Streit eine Lösung finden.
- Niveau A1
Anna, Bela und Carla haben das Haus ihrer Mama bekommen. Sie haben es zusammen geerbt. Jetzt müssen sie entscheiden, was mit dem Haus passieren soll. Das ist gar nicht so einfach!
Anna sagt: "Wir sollten das Haus verkaufen und das Geld teilen." Aber Bela will das Haus behalten, weil er schon dort wohnt. Carla sagt: "Ich will meinen Anteil in Geld haben. Dann brauche ich mich nicht mehr darum kümmern." Aber sie können sich nicht einigen.
Bela würde Carlas Anteil vielleicht kaufen, aber sie wissen nicht, wie viel das Haus wert ist. Außerdem streiten sie darüber, wer für Reparaturen oder Steuern bezahlen soll.
Bei kleinen Entscheidungen können sie abstimmen. Wer mehr vom Haus besitzt, hat mehr zu sagen. Aber für wichtige Dinge, wie den Verkauf des Hauses, müssen alle "Ja" sagen. Anna darf das Haus also nicht einfach verkaufen, wenn Bela "Nein" sagt.
Wenn sie sich nicht einigen, können sie das Gericht um Hilfe bitten. Dann wird das Haus verkauft, und das Geld wird aufgeteilt. Aber das macht alle oft traurig, und sie bekommen vielleicht weniger Geld.
Bela hat es schwer. Er möchte im Haus wohnen bleiben. Aber er muss Anna und Carla Geld geben, damit sie ihren Anteil bekommen. Dafür müssen sie erst wissen, wie viel das Haus wert ist. Meistens macht ein Experte das. Aber das kostet auch Geld.
Außerdem will Bela nicht alles alleine zahlen, wie die Reparaturen. Anna und Carla könnten sagen: "Du wohnst da, also zahl du mehr!" Normalerweise teilen sich alle die Kosten, aber manchmal muss der, der im Haus wohnt, mehr bezahlen.
Wenn sie sich nicht einigen, bleibt nur der Verkauf durch das Gericht. Das dauert lange und macht alle traurig. Sie bekommen dann oft auch weniger Geld für das Haus.
Es wäre besser, wenn Bela den Anteil von Anna und Carla kauft oder wenn sie das Haus zusammen verkaufen. So wäre jeder zufrieden. Wenn Bela das Haus wirklich behalten will, sollte er Anna und Carla ein gutes Angebot machen. Dann könnten sie ohne Streit eine Lösung finden.
- Version 1
In einer Erbengemeinschaft wird das gemeinschaftliche Eigentum der Miterben kraft Gesetzes begründet, sobald mehrere Personen denselben Nachlass erhalten. Im vorliegenden Fall haben Anna, Bela und Carla gemeinsam das elterliche Haus geerbt. Diese Art der gesamthänderischen Bindung impliziert, dass jeder Miterbe lediglich einen ideellen Anteil am Gesamtvermögen besitzt, ohne dass ihm ein konkreter, physischer Teil des Hauses allein zugeordnet werden kann. Dies führt dazu, dass alle Entscheidungen, die das Haus betreffen, einvernehmlich getroffen werden müssen, was insbesondere bei divergierenden Interessen der Erben erhebliche Schwierigkeiten verursachen kann.
Anna verfolgt das Ziel, das Haus zu veräußern, um den Erlös unter den Erben aufzuteilen. Bela hingegen möchte das Haus weiter bewohnen und lehnt einen Verkauf ab. Carla wiederum bevorzugt eine finanzielle Abfindung, um sich aus der Erbengemeinschaft zurückzuziehen. Diese gegensätzlichen Positionen generieren Konflikte, da Bela unter Umständen bereit wäre, Carlas Anteil zu erwerben, doch die Parteien können sich weder auf einen Kaufpreis noch auf die Modalitäten der Abfindung einigen. Zusätzlich erschweren Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der laufenden Kosten, etwa für Instandhaltungen und Steuern, die Lage.
Das deutsche Erbrecht regelt in solchen Fällen, dass Entscheidungen im Rahmen der ordentlichen Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss gefasst werden können, wobei die Stimmenmehrheit sich nach den jeweiligen Erbquoten richtet. Jedoch bedürfen Verfügungen über Nachlassgegenstände – insbesondere die Veräußerung von Immobilien – der Zustimmung aller Erben. Anna kann den Verkauf also nicht unilateral durchsetzen, solange Bela sein Einverständnis verweigert. Um solche Blockadesituationen zu lösen, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung vor. Gemäß § 2042 BGB kann jeder Miterbe die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen, was letztlich zur gerichtlichen Versteigerung der Immobilie führt. Allerdings birgt dieser Prozess die Gefahr, dass der Versteigerungserlös deutlich unter dem Verkehrswert liegt, was für alle Beteiligten nachteilig ist.
Bela befindet sich in einer komplexen Situation: Sein emotionales Interesse, das Elternhaus zu behalten, kollidiert mit der Notwendigkeit, Anna und Carla eine angemessene finanzielle Kompensation zu bieten. Dafür ist eine Bewertung des Hauses erforderlich, die üblicherweise durch ein Sachverständigengutachten erfolgt. Ein solches Gutachten verursacht jedoch zusätzliche Kosten. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob Bela allein für die laufenden Unterhaltskosten aufkommen muss, da er das Haus nutzt, während Anna und Carla keinen direkten Vorteil daraus ziehen. Während das Gesetz eine anteilige Kostenverteilung vorsieht, könnten Anna und Carla argumentieren, dass Bela aufgrund seines alleinigen Wohnrechts einen Ausgleich leisten sollte.
Bleiben die Parteien weiterhin uneins, wird die Teilungsversteigerung zur ultima ratio. Dieses Verfahren ist nicht nur finanziell ineffizient, sondern belastet auch das familiäre Verhältnis erheblich. Gerichtliche Verfahren dieser Art sind oft langwierig, da neben Anhörungen aller Beteiligten auch Sachverständigengutachten und weitere verwaltungstechnische Schritte erforderlich sind. Daher versuchen Gerichte häufig, durch Mediation oder Vergleichsgespräche eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Eine optimale Lösung wäre, dass Bela die Anteile von Anna und Carla übernimmt oder das Haus gemeinsam veräußert wird, sofern Bela bereit wäre auszuziehen. Sollte Bela das Haus behalten wollen, wäre es ratsam, die finanzielle Situation zu klären, ein professionelles Gutachten einzuholen und Anna und Carla ein angemessenes Angebot zu unterbreiten. So könnte eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung vermieden und eine Lösung erzielt werden, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt.
- Version 2
Eine Erbengemeinschaft wird juristisch als eine kraft Gesetzes entstehende Gemeinschaft mehrerer Personen definiert, die einen gemeinsamen Nachlass erben. Im gegebenen Fall haben Anna, Bela und Carla das Haus ihrer verstorbenen Mutter gemeinschaftlich geerbt. Die gesamthänderische Struktur dieser Gemeinschaft bewirkt, dass jeder Erbe lediglich einen ideellen Bruchteil am Gesamtvermögen besitzt, ohne dass ihm ein konkreter materieller Teil der Immobilie zugeordnet werden kann. Diese rechtliche Konstellation verlangt einvernehmliche Entscheidungen der Miterben über alle wesentlichen Verwaltungs- und Verfügungsmaßnahmen, was bei Interessenkonflikten erhebliches Konfliktpotenzial birgt.
Anna strebt an, die Immobilie zu veräußern, um den Erlös unter den Erben aufzuteilen. Bela, der bereits in dem Haus wohnt, lehnt diesen Plan ab, da er das Objekt weiterhin bewohnen möchte. Carla wiederum wünscht eine finanzielle Abfindung, um sich aus der Erbengemeinschaft zurückzuziehen. Diese divergierenden Interessen führen zu einer Pattsituation: Bela signalisiert unter Umständen die Bereitschaft, Carlas Anteil zu erwerben, jedoch scheitert die Einigung an unterschiedlichen Vorstellungen über den Kaufpreis und die Modalitäten der Auszahlung. Zusätzlich ergeben sich Spannungen über die Verteilung der laufenden Kosten, wie beispielsweise für Instandhaltungen, Grundsteuer und andere Unterhaltsausgaben.
Nach deutschem Erbrecht können Entscheidungen über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung mittels Mehrheitsbeschluss gefasst werden, wobei sich die Mehrheit nach den Erbquoten richtet. Hingegen erfordern Maßnahmen, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, wie etwa die Veräußerung der Immobilie, die Zustimmung aller Miterben. Dies bedeutet, dass Anna ihren Verkaufswunsch nicht ohne Belas Zustimmung durchsetzen kann. Um Blockaden in solchen Situationen aufzulösen, sieht das Gesetz die Option einer Teilungsversteigerung vor. Gemäß § 2042 BGB ist jeder Miterbe berechtigt, die Auflösung der Gemeinschaft zu verlangen, was in der Praxis oftmals zur gerichtlichen Versteigerung des Nachlasses führt. Dieses Verfahren birgt jedoch erhebliche Nachteile: Der Versteigerungserlös bleibt häufig weit unter dem Verkehrswert, was einen Vermögensverlust für alle Beteiligten bedeutet.
Bela befindet sich in einer rechtlich und emotional schwierigen Situation. Sein Interesse, das Elternhaus zu erhalten, kollidiert mit der Verpflichtung, Anna und Carla eine adäquate Kompensation für deren Erbanteile zu leisten. Hierfür ist eine fundierte Bewertung der Immobilie erforderlich, die in der Regel durch ein Sachverständigengutachten erfolgt. Die Kosten eines solchen Gutachtens stellen eine zusätzliche finanzielle Belastung dar. Darüber hinaus stellt sich die Frage der Kostentragung für laufende Aufwendungen: Während Bela als Nutzer des Hauses von der Immobilie profitiert, könnten Anna und Carla argumentieren, dass er allein für diese Kosten aufkommen sollte. Andererseits sieht das Gesetz vor, dass solche Ausgaben anteilig von allen Miterben getragen werden, es sei denn, es wird eine anderweitige Regelung getroffen.
Wenn keine Einigung erzielt werden kann, bleibt die Teilungsversteigerung als ultima ratio. Dieses Verfahren ist nicht nur finanziell ineffizient, sondern auch emotional belastend, da es das familiäre Verhältnis der Erben erheblich strapaziert. Gerichtliche Verfahren dieser Art zeichnen sich durch ihre Langwierigkeit aus, da neben umfangreichen Anhörungen der Parteien auch Sachverständigengutachten und administrative Schritte erforderlich sind. Gerichte tendieren daher dazu, die Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung zu bewegen, beispielsweise durch Mediation oder Vergleichsverhandlungen.
Eine sachgerechte Lösung könnte darin bestehen, dass Bela die Anteile von Anna und Carla übernimmt und somit Alleineigentümer wird. Alternativ könnte das Haus im Einvernehmen aller Parteien am freien Markt verkauft werden, um einen höheren Erlös zu erzielen. Sollte Bela das Haus behalten wollen, wäre es zweckmäßig, die finanziellen Rahmenbedingungen vorab zu klären, ein professionelles Gutachten einzuholen und seinen Geschwistern ein angemessenes Angebot zu unterbreiten. Auf diese Weise ließe sich eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden, die nicht nur zeit- und kostenintensiv ist, sondern auch langfristige Spannungen innerhalb der Familie verursachen könnte.
- Version 3
Laut Gesetz gibt es eine Erbengemeinschaft, wenn mehrere Personen etwas gemeinsam erben. In diesem Fall haben Anna, Bela und Carla das Haus ihrer verstorbenen Mutter zusammen geerbt. Jeder von ihnen hat einen Anteil am Haus. Keiner darf alleine entscheiden, was mit dem Haus passiert. Sie müssen alle Entscheidungen gemeinsam treffen. Das ist manchmal schwierig, weil Anna, Bela und Carla unterschiedliche Ideen haben.
Anna will das Haus verkaufen. Sie möchte das Geld nehmen und mit Bela und Carla teilen. Aber Bela will das Haus behalten. Er wohnt schon darin und will dort weiterleben. Carla möchte das Haus nicht behalten. Sie will ihren Anteil in Geld haben. Danach will sie nichts mehr mit dem Haus zu tun haben. Diese verschiedenen Meinungen führen zu Streit zwischen Anna, Bela und Carla.
Bela wäre vielleicht bereit, den Anteil von Carla zu kaufen. Aber sie können sich nicht auf einen Preis einigen. Sie wissen nicht, wie viel das Haus genau wert ist. Oft braucht man ein Gutachten von einem Experten, um den Wert des Hauses zu erfahren. Das kostet Geld. Anna und Carla streiten sich auch mit Bela über die Kosten für das Haus. Wer soll für Reparaturen, Steuern und andere Kosten zahlen? Bela wohnt in dem Haus. Anna und Carla könnten sagen, dass Bela deshalb mehr bezahlen muss. Bela findet das aber nicht fair.
Laut Gesetz können Anna, Bela und Carla über normale Dinge im Haus mit einer Abstimmung entscheiden. Dabei haben die Stimmen je nach Anteil am Haus mehr oder weniger Gewicht. Wichtige Dinge, wie ein Verkauf, müssen aber alle zusammen entscheiden. Wenn sich Anna, Bela und Carla nicht einigen können, bleibt nur der Weg zum Gericht. Das Gericht kann das Haus versteigern lassen. Dabei wird das Haus verkauft, und das Geld wird aufgeteilt. Das nennt man eine Teilungsversteigerung. Doch dabei gibt es ein Problem. Bei einer Versteigerung bekommt man oft weniger Geld, als wenn man das Haus normal verkauft.
Bela möchte das Haus behalten. Aber er muss Anna und Carla dann ihren Anteil auszahlen. Dafür braucht man einen fairen Preis. Auch das kann schwierig sein. Wenn sie sich nicht einigen, könnte ein Gericht helfen. Das dauert aber lange und kostet viel. Es wäre besser, wenn Anna, Bela und Carla eine Lösung ohne Gericht finden.
Wenn Bela das Haus behalten will, sollte er überlegen, wie er Anna und Carla bezahlen kann. Vielleicht könnten sie sich darauf einigen, wie hoch der Preis für ihre Anteile ist. Oder sie entscheiden sich, das Haus zusammen zu verkaufen. So könnten sie das meiste Geld bekommen. Wenn sie sich nicht einigen, könnten alle am Ende weniger Geld bekommen. Das wäre schlecht für Anna, Bela und Carla.
- Version 4
Laut Gesetz gibt es eine Erbengemeinschaft, wenn mehrere Personen etwas gemeinsam erben. Das bedeutet, dass die Erben zusammen entscheiden müssen. In diesem Fall haben Anna, Bela und Carla das Haus ihrer verstorbenen Mutter geerbt. Jeder von ihnen hat einen Anteil am Haus. Niemand darf alleine entscheiden, was mit dem Haus passiert. Alle Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden. Das ist oft schwierig, weil Anna, Bela und Carla verschiedene Ideen haben.
Anna will das Haus verkaufen. Sie möchte das Geld nehmen und mit Bela und Carla teilen. Aber Bela will das Haus behalten. Er wohnt schon darin. Deshalb will er nicht verkaufen und dort weiterleben. Carla will das Haus nicht behalten. Sie möchte nur ihren Anteil in Geld haben. Danach will sie nichts mehr mit dem Haus zu tun haben. Diese unterschiedlichen Ideen führen zu Streit. Anna, Bela und Carla können sich nicht einigen.
Bela wäre vielleicht bereit, Carlas Anteil zu kaufen. Doch sie können sich nicht über den Preis einigen. Sie wissen nicht, wie viel das Haus wert ist. Oft braucht man dafür ein Gutachten. Ein Experte berechnet den genauen Wert des Hauses. Das kostet aber Geld. Außerdem gibt es Streit über die laufenden Kosten. Anna und Carla finden, dass Bela mehr zahlen sollte. Er wohnt schließlich in dem Haus. Bela sagt, das sei nicht fair. Deshalb gibt es viele Diskussionen über Steuern, Reparaturen und andere Kosten.
Laut Gesetz können Anna, Bela und Carla über kleine Dinge im Haus mit einer Abstimmung entscheiden. Die Stimmen zählen dabei je nach Anteil am Haus. Wichtige Entscheidungen müssen aber alle gemeinsam treffen. Dazu gehört zum Beispiel der Verkauf des Hauses. Wenn sich Anna, Bela und Carla nicht einigen, bleibt nur der Weg zum Gericht. Das Gericht kann das Haus versteigern lassen. Dann wird das Geld unter den Erben aufgeteilt. Das nennt man Teilungsversteigerung. Eine Versteigerung bringt aber oft weniger Geld ein. Das ist schlecht für alle Beteiligten.
Bela möchte das Haus behalten. Doch er muss Anna und Carla ihren Anteil auszahlen. Dafür muss der Preis des Hauses festgelegt werden. Wenn sie sich nicht einigen, kann das Gericht helfen. Das dauert aber lange und kostet viel Geld. Eine Einigung ohne Gericht wäre besser. Dann könnten Anna, Bela und Carla Zeit und Geld sparen.
Wenn Bela das Haus behalten will, sollte er überlegen, wie er Anna und Carla bezahlen kann. Sie könnten sich auf einen fairen Preis einigen. Vielleicht entscheiden sie sich auch, das Haus gemeinsam zu verkaufen. So bekommen sie am meisten Geld. Wenn sie sich aber nicht einigen, verlieren alle. Anna, Bela und Carla müssen eine Lösung finden, die für alle fair ist.
Verfügung über digitale Nachlassgüter ??? weiter
[Bearbeiten]- Thema: Verfügung über digitale Nachlassgüter
- Fallbeschreibung:
- Studentin S verstirbt unerwartet. Die Eltern möchten auf S’ Social-Media-Accounts zugreifen, um Erinnerungen zu sichern und den Account zu schließen. Der Anbieter verweist auf Datenschutz und verweigert den Eltern den Zugang, da S zu Lebzeiten keine entsprechenden Verfügungen getroffen hat. Gleichzeitig befinden sich in S’ Cloud wichtige Dokumente (z. B. unveröffentlichte Musiktitel und Videos), die Eltern wollen die Werke verwalten. Es stellt sich die Frage, ob das digitale Erbe herauszugeben ist und wie damit rechtlich umzugehen ist.
- Niveau C1
- 1. A megadott esetben a jogi kérdés elsősorban arra vonatkozik, hogy a digitális hagyaték, nevezetesen a közösségi médiaprofilokhoz való hozzáférés és a felhőben tárolt alkotások (pl. zenék, videók) a hagyaték részét képezik-e, és vajon az örökösök jogosultak-e ezen hozzáférések kiadására. - In dem vorliegenden Fall dreht sich die Rechtsfrage vor allem darum, ob der digitale Nachlass, also der Zugang zu Social-Media-Profilen sowie in der Cloud gespeicherten Werken (z. B. Musikstücke, Videos), zum Nachlass gehört und ob die Erben einen Anspruch auf Herausgabe dieser Zugänge haben.
- 2. Először is meg kell állapítani, hogy a magyar és a német öröklési jogban az általános jogutódlás elve érvényesül, amely szerint a jogok és kötelezettségek főszabály szerint átszállnak az örökösre. - Zunächst ist festzustellen, dass sowohl im ungarischen als auch im deutschen Erbrecht das Prinzip der Universalsukzession gilt, wonach Rechte und Pflichten grundsätzlich auf den Erben übergehen.
- 3. Míg korábban a digitális tartalmak nem képeztek külön vitatémát, a modern korban a közösségi médiafiókok, e-mailek, digitális fájlok és online szerződések számos vagyoni és személyhez fűződő elemet tartalmaznak, így ezeknek öröklési szempontból is kiemelt jelentőségük van. - Während digitale Inhalte früher kein eigener Streitpunkt waren, enthalten Social-Media-Accounts, E-Mails, digitale Dateien und Online-Verträge in der heutigen Zeit sowohl vermögenswerte als auch persönlichkeitsrechtliche Komponenten, sodass ihnen erbrechtlich eine besondere Bedeutung zukommt.
- 4. Az adott ügyben a szülők mint törvényes örökösök szeretnék megszerezni a hozzáférést elhunyt lányuk, S közösségi médiához kapcsolódó profiljaihoz, valamint a felhőalapú tárhelyéhez, amelyben fontos alkotásai találhatók. - Im konkreten Fall möchten die Eltern als gesetzliche Erben auf die Social-Media-Accounts ihrer verstorbenen Tochter S zugreifen und Zugriff auf den Cloud-Speicher mit den für sie bedeutsamen Werken erhalten.
- 5. A szolgáltató azonban adatvédelmi okokra és arra hivatkozik, hogy S életében nem rendelkezett egyértelműen a digitális hagyatékáról, ezért megtagadja az adatok kiadását. - Der Anbieter verweist jedoch auf Datenschutzgründe und darauf, dass S zu Lebzeiten keine ausdrücklichen Anordnungen für den digitalen Nachlass getroffen habe, und verweigert daher die Herausgabe der Daten.
- 6. Ilyenkor az első lépés annak vizsgálata, hogy a közösségi médiafiók használatára vonatkozó szerződés vagy felhasználási feltételek a hagyatékba kerülnek-e, vagy esetleg személyhez fűződő jogként megszűnnek-e a halállal. - In einem solchen Fall ist zunächst zu prüfen, ob der Vertrag bzw. die Nutzungsbedingungen für das Social-Media-Konto in den Nachlass fallen oder ob sie als höchstpersönliches Recht mit dem Tod erlöschen.
- 7. Német jogban a Szövetségi Legfelsőbb Bíróság (BGH) több ítéletben is kimondta, hogy a közösségi médiafiókhoz fűződő szerződés jogai és kötelezettségei általában az örökösökre szállnak át, hasonlóan ahhoz, ahogy egy hagyományos napló vagy levelezés is öröklődik. - Nach deutschem Recht hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Rechte und Pflichten aus dem Social-Media-Vertragsverhältnis regelmäßig auf die Erben übergehen, ähnlich wie etwa ein herkömmliches Tagebuch oder eine Korrespondenz vererbt wird.
- 8. A döntés egyik alapköve, hogy a „digitális akták” ugyanúgy vagyoni és nem vagyoni természetű információkat hordoznak, mint a régi analóg dokumentumok, így nincs elvi ok arra, hogy kivonják őket az öröklés köréből. - Ein wesentlicher Grundgedanke dieser Rechtsprechung ist, dass „digitale Akten“ ebenso vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Informationen enthalten wie frühere analoge Unterlagen, sodass es keinen grundsätzlichen Grund gibt, sie vom Erbrecht auszuschließen.
- 9. Ezért alappal vélelmezhető, hogy a közösségi médiafiók is a hagyaték része, kivéve, ha a szolgáltató felhasználási feltételeiben kifejezetten olyan kikötés szerepel, amely kizárja vagy szigorúan korlátozza az örökösök jogait. - Demnach ist in der Regel davon auszugehen, dass auch ein Social-Media-Konto zum Nachlass gehört, es sei denn, die Nutzungsbedingungen des Anbieters sehen ausdrücklich eine vererbungsfeindliche Klausel vor, die die Rechte der Erben ausschließt oder strikt beschränkt.
- 10. Meg kell azonban vizsgálni, hogy az esetlegesen fennálló adatvédelmi szabályok (például a GDPR) akadályozzák-e a szülők hozzáférését a fiókhoz. - Zu klären ist jedoch, ob mögliche datenschutzrechtliche Bestimmungen (beispielsweise die DSGVO) den Zugriff der Eltern auf das Konto verhindern.
- 11. A GDPR elsősorban az élő személyek adatainak védelméről szól, a halál utáni adatvédelemre kevesebb kifejezett rendelkezés vonatkozik, bár az egyes tagállamokban lehetnek eltérő szabályok. - Die DSGVO bezieht sich in erster Linie auf den Schutz lebender Personen, während es für den Datenschutz nach dem Tod deutlich weniger ausdrückliche Regelungen gibt, wenngleich es länderspezifische Unterschiede geben kann.
- 12. Németországban a BGH-ítéletek alapján a szolgáltatóknak nincs általános felhatalmazásuk arra, hogy megtagadják az örökösöknek a hozzáférést kizárólag adatvédelmi megfontolásokra hivatkozva, ha a szerződés örökölhető. - In Deutschland lässt sich aus der BGH-Rechtsprechung ableiten, dass die Anbieter kein generelles Recht haben, allein aus Datenschutzgründen den Zugang der Erben zu verweigern, sofern der Vertrag vererbbar ist.
- 13. Ennek megfelelően, ha a szerződés a hagyatékba tartozik, akkor a szülők, mint örökösök, jogosulttá válnak arra, hogy beléphessenek a szerződő fél jogi pozíciójába, és tájékoztatást, hozzáférést, illetve szükség esetén a fiók törlését kezdeményezhessék. - Folglich sind die Eltern als Erben berechtigt, in die Rechtsposition der verstorbenen Vertragspartei einzutreten und Informationen, Zugang oder gegebenenfalls die Löschung des Kontos zu verlangen, sofern das Vertragsverhältnis zum Nachlass gehört.
- 14. Másik oldalon azonban figyelembe kell venni a fiókban tárolt esetleges személyes kommunikációt, amely más élő személyekkel kapcsolatos adatokat is érinthet. - Auf der anderen Seite ist die persönliche Kommunikation im Account zu berücksichtigen, die Daten über andere lebende Personen enthalten kann.
- 15. A BGH a Facebook-ügyben ezzel kapcsolatban rámutatott, hogy a harmadik személyek magánszférájához fűződő jogai is relevánsak lehetnek, azonban az ilyen jogok általában nem előzik meg az öröklési igényt, főleg ha a szerződéses viszony egésze örökölhető. - Im sogenannten Facebook-Fall hat der BGH hervorgehoben, dass die Rechte Dritter am Schutz ihrer Privatsphäre eine Rolle spielen können, jedoch in der Regel nicht das erbrechtliche Anliegen überwiegen, sofern das Vertragsverhältnis insgesamt vererbbar ist.
- 16. Ezzel összefüggésben gyakori, hogy a szolgáltató jogosult bizonyos részeket anonimizálni vagy kitakarni, ha ez feltétlenül szükséges a harmadik személyek jogainak védelméhez, de a teljes elzárás túlzó lehet. - In diesem Zusammenhang ist es üblich, dass der Anbieter bestimmte Inhalte anonymisieren oder schwärzen darf, wenn dies zum Schutz von Rechten Dritter unbedingt erforderlich ist, während eine vollständige Verweigerung allerdings überzogen erscheint.
- 17. Most térjünk át a felhőben tárolt zenék és videók kérdésére. - Nun ist auf die in der Cloud gespeicherten Musikstücke und Videos einzugehen.
- 18. Ezekről elmondható, hogy szerzői jogi védelem alá eshetnek, és a vagyoni jellegű szerzői jogok többsége örökölhető, így az örökösök lépnek az eredeti jogosult helyébe. - Hier lässt sich feststellen, dass sie dem Urheberrechtsschutz unterfallen können und die vermögensrechtlichen Aspekte des Urheberrechts grundsätzlich vererbbar sind, sodass die Erben an die Stelle des ursprünglichen Rechteinhabers treten.
- 19. Aki tehát megörökli a vagyoni jogokat, jogosulttá válik a művek felhasználásáról vagy éppen a további sorsukról dönteni, például kiadni, terjeszteni vagy törölni. - Wer folglich die vermögensrechtlichen Urheberrechte erbt, ist berechtigt, über die Nutzung und das Schicksal der Werke zu bestimmen, etwa sie zu veröffentlichen, zu verbreiten oder zu löschen.
- 20. Itt a fő kérdés az, hogy a hozzáférési jogosultság (pl. a felhő szolgáltató jelszavai, bejelentkezési adatai) is az örökösök kezébe kerül-e, hiszen csak így tudják ténylegesen gyakorolni a jogaikat. - Hierbei stellt sich die zentrale Frage, ob auch das Zugangsrecht (z. B. Passwörter und Login-Daten der Cloud) an die Erben übergeht, da sie nur auf diesem Wege ihre Rechte faktisch ausüben können.
- 21. A digitális tartalmakra vonatkozó szerződéseket a szolgáltatókkal általában nem tiltja semmi, hogy azok is átszálljanak az örökösökre, de a szolgáltatási feltételekben lehetnek záradékok, amelyek korlátozzák a további használatot. - Im Allgemeinen spricht nichts dagegen, dass auch die Verträge über digitale Inhalte mit den Anbietern auf die Erben übergehen, allerdings können bestimmte Klauseln in den Nutzungsbedingungen die Weiterverwendung einschränken.
- 22. A közösségi médiafiókokkal ellentétben a felhő esetében előfordulhat, hogy a hozzáférés kizárólag személyes fiókhoz kötött, ezért a szolgáltató a biztonsági és adatvédelmi rendelkezésekkel érvelhet. - Anders als bei Social-Media-Accounts kann es bei Cloud-Diensten vorkommen, dass der Zugang ausschließlich an ein persönliches Konto gebunden ist, sodass der Anbieter den Zugriff unter Verweis auf Sicherheits- und Datenschutzbestimmungen verweigert.
- 23. Mindazonáltal, ha a felhasználási feltételek nem zárják ki kifejezetten az örökösöket, akkor az általános öröklési szabályok szerint a jogok és kötelezettségek átszállnak, így a hozzáférés és a letöltés követelhető. - Gleichwohl gilt, wenn die Nutzungsbedingungen die Erben nicht ausdrücklich ausschließen, dass die Rechte und Pflichten nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften übergehen und somit auch Zugriff und Herunterladen verlangt werden können.
- 24. A gyermekük műveit megöröklő szülők tehát jogosultak lennének arra, hogy a felhőből letöltsék, menedzseljék, esetleg publikálják a rendelkezésre álló zenéket és videókat. - Die Eltern, die die Werke ihrer Tochter erben, dürfen also berechtigterweise die in der Cloud befindlichen Stücke herunterladen, verwalten und gegebenenfalls veröffentlichen.
- 25. A szolgáltató azon érvelése, hogy a felhasználó életében ilyen rendelkezést nem adott, pusztán a szerződés hiányos voltát mutatja, de nem zárja ki a törvényi öröklést. - Das Argument des Anbieters, dass die Nutzerin zu Lebzeiten keine Verfügung getroffen habe, zeigt lediglich die unzureichende vertragliche Regelung, schließt die gesetzliche Erbfolge aber nicht aus.
- 26. Ráadásul, ha a szülők törvényes örökösök, akkor az általános szabályok szerint megilletik őket azok a jogok, amelyeket a leányuk is gyakorolhatott volna, kivéve, ha valamilyen külön jogszabály vagy rendelkezés korlátozza. - Darüber hinaus stehen den Eltern als gesetzlichen Erben grundsätzlich dieselben Rechte zu, die ihre Tochter auch hätte ausüben können, sofern nicht besondere gesetzliche oder vertragliche Restriktionen greifen.
- 27. Praktikusan a szülőknek bírósági úton érdemes érvényesíteniük követelésüket, ha a szolgáltató továbbra is elzárkózik a hozzáférés engedésétől. - Praktisch gesehen sollten die Eltern ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen, falls sich der Anbieter weiterhin gegen einen Zugangsgewährungsanspruch sperrt.
- 28. Ilyen eljárásban hivatkozhatnak az öröklésre és a szerződéses jogutódlásra, ugyanakkor a szolgáltató adatvédelmi szempontjait is meg kell vizsgálni és egyensúlyba kell hozni. - In einem solchen Verfahren könnten sie sich auf das Erbrecht und die vertragliche Rechtsnachfolge berufen, während die Datenschutzbedenken des Anbieters zu prüfen und abzuwägen wären.
- 29. Erre tekintettel a bíróság megállapíthatja, hogy a szülők megkapják a szükséges hozzáférést, miközben a szolgáltató bizonyos személyes adatokat részlegesen elrejthet, ha az érint más személyeket. - Angesichts dessen kann das Gericht festlegen, dass die Eltern den erforderlichen Zugang erhalten, während der Anbieter gegebenenfalls gewisse personenbezogene Daten Dritter teilweise schwärzen darf.
- 30. Fontos ugyanakkor, hogy a szülőknek sem kötelezettségük, sem joguk nincs arra, hogy idegen személyek levelezését vagy privát üzeneteit közzétegyék, hiszen az már túlmutat a művek öröklésén, és más személyek személyiségi jogait sértheti. - Dabei ist wichtig zu betonen, dass die Eltern weder verpflichtet noch berechtigt sind, fremde Korrespondenz oder private Nachrichten zu veröffentlichen, da dies über die Verwertung der vererbten Werke hinausginge und die Persönlichkeitsrechte anderer verletzen könnte.
- 31. A német polgári törvénykönyv (BGB) 1922. paragrafusa értelmében az elhunyt teljes vagyona, ideértve a digitális vagyon elemeit is, az örökösökre száll. - Nach § 1922 BGB geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen, einschließlich der digitalen Vermögensbestandteile, auf die Erben über.
- 32. Az adatvédelmi törvények ugyanakkor nem tilthatják meg automatikusan a hozzáférést, ha a jogalap az öröklésből fakad, és nincs olyan kifejezett jogszabály, amely a digitális hagyatékot kivonná az általános öröklési szabályok alól. - Datenschutzgesetze können den Zugang nicht ohne Weiteres verbieten, wenn die Rechtsgrundlage auf der Erbschaft beruht und es keine ausdrückliche Vorschrift gibt, die den digitalen Nachlass aus dem allgemeinen Erbrecht herausnimmt.
- 33. Figyelemmel kell lenni arra is, hogy a szolgáltató gyakran a saját általános szerződési feltételeire hivatkozik, ám ha azok nincsenek világosan megfogalmazva, vagy ellentétesek a kötelező erejű öröklési szabályokkal, akkor azok érvénytelenek lehetnek. - Dabei ist zu beachten, dass der Anbieter häufig auf seine AGB verweist, die aber bei Unklarheiten oder bei Widersprüchen zu zwingenden erbrechtlichen Normen unwirksam sein können.
- 34. Ezért a szülők fő érve az, hogy mint törvényes örökösök jogosultak a digitális javakra, és a szolgáltató nem tagadhatja meg a szerződésből eredő jogok átruházását, kivéve, ha kivételes körülmény áll fenn. - Daher besteht das Hauptargument der Eltern darin, dass sie als gesetzliche Erben Anspruch auf die digitalen Güter haben und der Anbieter die Übertragung der sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte nicht verweigern darf, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.
- 35. Ezek közül egy lehet a szerződés kifejezett kikötése, amely a halál esetére megszünteti a hozzáférést, de ilyenkor is kétséges, hogy ilyen rendelkezés polgári jogi értelemben tisztességes szerződési feltételnek minősül-e. - Einer dieser Umstände könnte eine ausdrückliche Vertragsklausel sein, die den Zugang im Todesfall beendet, wobei aber auch hier fraglich ist, ob eine solche Klausel zivilrechtlich als faire Vertragsbedingung zu bewerten ist.
- 36. Ami a gyakorlati lépéseket illeti, a szülők jogosultak lehetnek egyedi kérelmet benyújtani a szolgáltatóhoz a fiók „örökléséhez”, és ha a szolgáltató nem tesz eleget ennek, bírósághoz fordulhatnak. - In praktischer Hinsicht könnten die Eltern einen formellen Antrag an den Anbieter stellen, das Konto „zu erben“, und bei Verweigerung den Rechtsweg beschreiten.
- 37. A bíróság általában megköveteli a jogosultság igazolását, például az örökösi minőséget tanúsító dokumentumokkal (öröklési bizonyítvány, halotti anyakönyvi kivonat, stb.). - Das Gericht verlangt üblicherweise die Legitimation der Antragsteller, etwa durch Erbschein, Sterbeurkunde oder andere Nachweise über die Erbenstellung.
- 38. Ha a szülők sikerrel járnak, akkor a szolgáltató köteles kiadni a fiókhoz tartozó belépési jogosultságot vagy legalább hozzáférést biztosítani, és a felhőben tárolt digitális fájlokat átadni nekik. - Gelingt es den Eltern, so ist der Anbieter verpflichtet, ihnen die Logindaten oder zumindest den Zugang zum Konto zu verschaffen und die in der Cloud gespeicherten digitalen Dateien herauszugeben.
- 39. Ezek után a szülők élhetnek a szerzői jogukkal, illetve szerkeszthetik, felhasználhatják, vagy akár meg is semmisíthetik a zenéket és videókat, amennyiben nincs más jogi korlátozás. - Anschließend können die Eltern von ihren Urheberrechten Gebrauch machen und die Musikstücke und Videos bearbeiten, nutzen oder auch vernichten, sofern keine weiteren rechtlichen Beschränkungen entgegenstehen.
- 40. A szolgáltató részéről ugyan érthető, hogy a felhasználói fiók biztonságára és a személyes adatok védelmére törekszik, de az öröklési igény elutasításához ennél erősebb jogalap szükséges. - Seitens des Anbieters mag das Bemühen um Kontosicherheit und Datenschutz nachvollziehbar sein, doch zur Ablehnung eines Erbzugriffs bedarf es einer stärkeren Rechtsgrundlage.
- 41. Az öröklési jogot a legtöbb esetben nem írja felül a szolgáltató egyoldalú szerződéses kikötése, kivéve, ha a felhasználó életében erre vonatkozó külön nyilatkozatot tett, amelyet egyértelműen elfogadott. - In den meisten Fällen wird das Erbrecht nicht durch einseitige Vertragsklauseln des Anbieters ausgehebelt, es sei denn, der Nutzer hat zu Lebzeiten ausdrücklich eine entsprechende Erklärung abgegeben, der er erkennbar zugestimmt hat.
- 42. A jelen ügyben sem tűnik úgy, hogy S kifejezetten kizárta volna a digitális hagyatéka öröklését, így az általános szabály érvényesül, miszerint a szerződés és a vagyoni jogok átszállnak a szülőkre. - Auch im vorliegenden Fall spricht nichts dafür, dass S den digitalen Nachlass ausdrücklich ausgeschlossen hat, sodass nach der allgemeinen Regel das Vertragsverhältnis und die vermögensrechtlichen Ansprüche auf die Eltern übergehen.
- 43. Következésképpen a szülőknek jogi úton is érvényesíthető joguk van a közösségi médiaprofilt illetően: egyrészt az emlékek megőrzése céljából hozzáférni, másrészt a fiók esetleges törlése vagy kezelése érdekében lépéseket tenni. - Folglich haben die Eltern auch gerichtlich durchsetzbare Ansprüche in Bezug auf das Social-Media-Profil: zum einen, um Erinnerungen zu sichern, zum anderen, um eine etwaige Löschung oder Verwaltung des Kontos zu veranlassen.
- 44. Ugyanez alkalmazható a felhőben tárolt alkotásokra is, amelyek öröklődnek, és amelyeket az örökösök szabadon kezelhetnek, feltéve, hogy mások jogos érdekeit (például együttműködő szerzők jogait) nem sértik. - Dasselbe gilt für die in der Cloud gespeicherten Werke, die vererbt werden und von den Erben verwaltet werden können, sofern sie nicht Rechte Dritter (z. B. Miturheber) verletzen.
- 45. Összefoglalva, a digitális hagyaték a német jogban – és nagyrészt más európai országokban is – a hagyaték részét képezi, és az érintett szolgáltatók nem tagadhatják meg az örökösök hozzáférését, ha nem áll fenn különleges, erősebb jogi akadály. - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der digitale Nachlass im deutschen Recht – und weitgehend auch in anderen europäischen Ländern – Teil des Nachlasses ist und die betroffenen Anbieter den Zugang der Erben nicht verweigern dürfen, sofern keine spezifischen, höherrangigen Hindernisse entgegenstehen.
- Niveau B2
- 1. A megadott ügyben a digitális hagyaték kérdése kerül előtérbe. Ez kiterjed a közösségi médiaprofilokra. Ide tartoznak a felhőben tárolt alkotások, például zenék és videók. – Im vorliegenden Fall steht der digitale Nachlass im Mittelpunkt. Er umfasst Social-Media-Profile. Außerdem zählt dazu alles in der Cloud Gespeicherte wie Musikstücke oder Videos.
- 2. A magyar és a német öröklési jogban érvényes az általános jogutódlás. Ez azt jelenti, hogy a jogok és kötelezettségek főszabály szerint átszállnak az örökösre. – Im ungarischen und im deutschen Erbrecht gilt die Universalsukzession. Das heißt, Rechte und Pflichten gehen im Regelfall auf den Erben über.
- 3. Korábban a digitális tartalmak nem álltak a középpontban. Ma azonban a közösségi médiafiókok, e-mailek és online szerződések egyaránt tartalmaznak vagyoni és személyhez fűződő elemeket. Ezért váltak öröklési szempontból is kiemelten fontossá. – Früher standen digitale Inhalte nicht im Fokus. Heute beinhalten Social-Media-Accounts, E-Mails und Online-Verträge vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Komponenten. Daher sind sie auch erbrechtlich bedeutsam.
- 4. A szülők törvényes örökösök. Szeretnének hozzáférni az elhunyt S közösségi médiaprofiljaihoz. Ezenkívül igénylik a felhőben tárolt fontos alkotások megnyitását. – Die Eltern sind gesetzliche Erben. Sie möchten auf die Social-Media-Accounts ihrer verstorbenen Tochter S zugreifen. Außerdem wollen sie Zugang zu den wichtigen Werken in der Cloud.
- 5. A szolgáltató adatvédelmi okokra hivatkozik. Azt állítja, hogy S nem hagyott kifejezett rendelkezést a digitális hagyatékáról. Emiatt nem adja ki az adatokat. – Der Anbieter verweist auf Datenschutz. Er meint, S habe keine ausdrückliche Verfügung über ihren digitalen Nachlass getroffen. Deshalb verweigert er die Herausgabe der Daten.
- 6. Előbb tisztázni kell, hogy a közösségi médiafiókhoz kötődő szerződés öröklődik-e. Vagy személyhez kötött jogként megszűnik a halállal. – Zunächst ist zu klären, ob der Vertrag für das Social-Media-Konto vererblich ist. Oder ob er als höchstpersönliches Recht mit dem Tod erlischt.
- 7. A BGH német döntései szerint a közösségi médiafiók joga és kötelezettsége rendszerint öröklődik. Ez a helyzet hasonló ahhoz, amikor valaki hagyományos naplót vagy levelezést örököl. – Nach deutscher Rechtsprechung des BGH werden Rechte und Pflichten aus einem Social-Media-Vertrag üblicherweise vererbt. Das ähnelt der Vererbung klassischer Tagebücher oder Briefwechsel.
- 8. A bíróság úgy ítélte meg, hogy a digitális akták hordozhatnak vagyoni és személyes információkat. Ezek nem különböznek lényegesen a hagyományos dokumentumoktól. Ezért nincs ok, hogy kivonják őket az öröklés köréből. – Das Gericht stellte fest, dass digitale Akten sowohl Vermögenswertes als auch persönliche Informationen enthalten können. Das unterscheidet sie nicht grundlegend von analogen Unterlagen. Deshalb gibt es keinen Grund, sie vom Erbrecht auszunehmen.
- 9. Ebből következik, hogy a közösségi médiafiók is a hagyaték részét képezheti. Kivéve, ha a szolgáltató felhasználási feltételei kifejezetten kizárják az öröklést. – Daraus folgt, dass ein Social-Media-Konto Teil des Nachlasses sein kann. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Nutzungsbedingungen die Vererbung ausdrücklich ausschließen.
- 10. Meg kell nézni, hogy a GDPR vagy más adatvédelmi szabály megakadályozza-e a szülők hozzáférését. – Es ist zu prüfen, ob die DSGVO oder andere Datenschutzvorschriften den Zugriff der Eltern unterbinden.
- 11. A GDPR elsősorban az élők adatainak védelméről szól. A halál utáni helyzet kevésbé szabályozott. – Die DSGVO schützt vorwiegend Daten lebender Personen. Für die Zeit nach dem Tod gibt es weniger klare Vorgaben.
- 12. Németországban a BGH kimondta, hogy ha a szerződés öröklődik, akkor adatvédelmi okokkal önmagában nem lehet megtagadni a hozzáférést. – In Deutschland entschied der BGH, dass man den Zugang nicht allein mit Datenschutzgründen verweigern kann, sofern der Vertrag vererbbar ist.
- 13. Ha a szerződés a hagyaték része, akkor a szülők átveszik az elhunyt pozícióját. Kérhetik a hozzáférést, információt és akár a fiók törlését is. – Ist der Vertrag Teil des Nachlasses, treten die Eltern in die Rechtsstellung der Verstorbenen ein. Sie dürfen Zugang, Auskunft und sogar die Kontolöschung verlangen.
- 14. Figyelembe kell venni, hogy mások személyes adatai is lehetnek a fiókban. Ez a tény befolyásolhatja a hozzáférés módját. – Zu berücksichtigen ist, dass im Konto Daten Dritter liegen können. Diese Tatsache kann den Zugriffsumfang beeinflussen.
- 15. A BGH a Facebook-ügyben rámutatott, hogy a harmadik személyek magánszféráját is óvni kell. Ez azonban általában nem írja felül az öröklési igényt, ha a szerződés örökölhető. – Der BGH betonte im Facebook-Fall, dass die Privatsphäre Dritter zu wahren ist. Das überwiegt jedoch meist nicht das Erbrecht, wenn der Vertrag vererbbar ist.
- 16. A szolgáltató néhol anonimizálhat vagy kitakarhat adatokat. Egy teljes hozzáférésmegtagadás viszont túlzó lehet. – Der Anbieter kann gewisse Inhalte anonymisieren oder schwärzen. Eine vollständige Verweigerung wäre allerdings unverhältnismäßig.
- 17. A felhőben lévő zenék és videók kapcsán szerzői jogi védelem vetődik fel. A vagyoni elemek a legtöbb esetben öröklődnek. – Bezüglich der in der Cloud gespeicherten Musik und Videos greift das Urheberrecht. Die vermögenswerten Aspekte sind meist vererbbar.
- 18. Az örökös így dönthet a művek sorsáról. Kiadhatja, terjesztheti vagy törölheti őket. – Der Erbe darf dann über das Schicksal der Werke entscheiden. Er kann sie veröffentlichen, verbreiten oder löschen.
- 19. Fő kérdés, hogy az örökösök megkapják-e a hozzáférési adatokat. Csak így tudják ténylegesen gyakorolni a jogaikat. – Die zentrale Frage ist, ob die Erben an die Zugangsdaten gelangen. Nur so können sie ihre Rechte effektiv ausüben.
- 20. A digitális tartalmakra vonatkozó szerződéseket általában semmi nem gátolja abban, hogy átszálljanak. Kivéve, ha a felhasználási feltételek ezt kizárják. – Normalerweise spricht nichts gegen eine Vererbung digitaler Inhalte. Einzig die Nutzungsbedingungen könnten dem entgegenstehen.
- 21. A felhőszolgáltatásnál gyakran egy személyes fiókhoz kötődik a hozzáférés. A szolgáltató hivatkozhat adatvédelmi és biztonsági szempontokra. – Bei einem Cloud-Dienst ist der Zugang oft an ein persönliches Konto geknüpft. Der Anbieter kann auf Datenschutz und Sicherheit verweisen.
- 22. Ha azonban nem zárják ki kifejezetten az öröklést, akkor a szülők kérhetik a hozzáférést. Letölthetik a tárolt fájlokat. – Schließen die Bedingungen die Erben aber nicht aus, dürfen die Eltern Zugang verlangen. Sie können die gespeicherten Dateien herunterladen.
- 23. Így juthatnak a felhőben tárolt zenék és videók birtokába. Ezeket menedzselhetik vagy akár publikálhatják is. – So erhalten sie Zugriff auf die in der Cloud abgelegten Musikstücke und Videos. Sie dürfen diese verwalten oder sogar veröffentlichen.
- 24. Ha a szolgáltató azzal érvel, hogy az elhunyt nem rendelkezett külön, az csak a szerződés hiányossága. Ez nem szünteti meg az öröklést. – Verweist der Anbieter darauf, dass keine gesonderte Regelung seitens der Verstorbenen getroffen wurde, zeigt dies nur eine Lücke im Vertrag. Die Erbfolge wird dadurch nicht aufgehoben.
- 25. A szülők, mint törvényes örökösök, jogosultak mindarra, ami S-t illette. Kivéve, ha jogszabály vagy külön kikötés ellenük szól. – Die Eltern haben als gesetzliche Erben Anspruch auf alle Rechte, die S zustanden. Es sei denn, ein Gesetz oder eine besondere Klausel untersagt dies.
- 26. Amennyiben a szolgáltató elzárkózik, bírósági útra lehet terelni az ügyet. A jogot bírói úton kikényszeríthetik. – Sollte sich der Anbieter weigern, kann der Fall vor Gericht gebracht werden. Dort kann das Recht durchgesetzt werden.
- 27. A bíróság ellenőrzi, hogy a szülők valóban örökösök. Közben figyelembe veszi az adatvédelmi szempontokat. – Das Gericht prüft die Erbenstellung der Eltern und berücksichtigt datenschutzrechtliche Aspekte.
- 28. Döntés születhet arról, hogy a szülők hozzáférést kapnak. A szolgáltató bizonyos adatokat anonimizálhat, ha más személyt érint. – Es kann angeordnet werden, dass die Eltern Zugriff erhalten. Der Anbieter darf bestimmte Daten schwärzen, falls sie Dritte betreffen.
- 29. A szülőknek nincs joguk mások magánlevelezését közzétenni. Ez már túlmegy a művek öröklésén. – Die Eltern dürfen fremde Korrespondenz nicht veröffentlichen. Das fällt nicht in den Rahmen der Werknutzung.
- 30. A német BGB 1922. §-a kimondja, hogy az elhunyt teljes vagyona, beleértve a digitális elemeket, átszáll az örökösökre. – Nach § 1922 BGB geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen, auch digitale Güter, auf die Erben über.
- 31. Az adatvédelmi törvények önmagukban nem zárják ki az öröklést. Ehhez speciális jogszabályi korlátozás kellene. – Datenschutzgesetze verhindern die Erbfolge nicht von sich aus. Dafür bräuchte es spezielle gesetzliche Einschränkungen.
- 32. A szolgáltatók AGB-jei gyakran nem egyértelműek. Ha ellentétesek a kötelező öröklési szabállyal, akkor nem hatályosak. – Die AGB der Anbieter sind oft unklar. Widersprechen sie zwingendem Erbrecht, sind sie unwirksam.
- 33. A szülők azt állítják, hogy törvényes örökösökként őket illetik a digitális javak is. A szolgáltató ezt csak kivételes esetben korlátozhatja. – Die Eltern vertreten die Auffassung, dass ihnen als Erben auch die digitalen Güter zustehen. Nur ausnahmsweise darf der Anbieter dies begrenzen.
- 34. Kivétel lehet, ha a szerződés kifejezetten kimondja, hogy halál esetén megszűnik a hozzáférés. De kérdéses, hogy ez tisztességes kikötés-e. – Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn im Vertrag ausdrücklich steht, dass der Zugang beim Tod endet. Doch es ist fraglich, ob das eine faire Klausel darstellt.
- 35. A szülők benyújthatnak egyedi kérelmet a „digitális öröklésre”. Ha ez nem vezet eredményre, perelhetnek. – Die Eltern können einen Antrag auf „digitales Erbe“ stellen. Führt dies zu keinem Ergebnis, können sie klagen.
- 36. A bíróság legtöbbször kéri az öröklési minőséget igazoló dokumentumokat. Például öröklési bizonyítványt. – Das Gericht verlangt in der Regel einen Nachweis der Erbenstellung. Etwa einen Erbschein.
- 37. Ha eredményre jutnak, a szolgáltató köteles átadni a belépési lehetőséget vagy a releváns adatokat. – Gibt das Gericht ihnen Recht, muss der Anbieter den Zugang oder die relevanten Informationen herausgeben.
- 38. Ezután a szülők dönthetnek a művek felhasználásáról. Többek között publikálhatják vagy törölhetik őket. – Anschließend können die Eltern über die Verwendung der Werke entscheiden. Sie dürfen sie veröffentlichen oder löschen.
- 39. A szolgáltató a fiók biztonságát és az adatvédelmet említi kifogásként. De ezek önmagukban nem írják felül az öröklési igényt. – Der Anbieter nennt Kontosicherheit und Datenschutz als Bedenken. Allein dadurch wird das Erbrecht jedoch nicht ausgehebelt.
- 40. Többnyire nem írja felül a szolgáltató egyoldalú kikötése az öröklést. Kivétel, ha az elhunyt életében világosan rendelkezett erről. – Meistens hat eine einseitige Klausel des Anbieters keinen Vorrang vor dem Erbrecht. Anders wäre es, wenn der Verstorbene dies zu Lebzeiten klar ausgeschlossen hat.
- 41. Jelen esetben nincs nyoma annak, hogy S kizárta volna a digitális hagyaték öröklését. Ezért a szerződés és a vagyoni jogok átszállnak a szülőkre. – In diesem Fall existiert kein Hinweis, dass S den digitalen Nachlass ausgeschlossen hat. Somit gehen der Vertrag und die Vermögensrechte auf die Eltern über.
- 42. A szülők akár bírósági úton is igényt tarthatnak a közösségi médiafiókhoz való hozzáférésre. Így megőrizhetik az emlékeket. Kérhetik a fiók törlését vagy más kezelését. – Die Eltern können den Zugang zum Social-Media-Konto auch gerichtlich einfordern, um Erinnerungen zu sichern. Sie dürfen die Löschung oder eine andere Verwaltung verlangen.
- 43. Ugyanez vonatkozik a felhőben lévő alkotásokra is. Amennyiben nem sérülnek mások jogai, az örökösök szabadon rendelkezhetnek felettük. – Dasselbe gilt für die Cloud-Werke. Solange keine Rechte Dritter verletzt werden, können die Erben sie frei nutzen.
- 44. Összefoglalva, a digitális hagyaték a legtöbb európai országban a hagyaték része. A szolgáltató csupán kivételes esetben tagadhatja meg a hozzáférést. – Zusammenfassend ist der digitale Nachlass in den meisten europäischen Ländern Teil des Erbes. Der Anbieter darf den Zugang nur in Ausnahmefällen verwehren.
- 45. Ha nem áll fenn magasabb szintű jogi akadály, a digitális vagyont ki kell adni az örökösöknek. Ez a közösségi médiára és a felhőre is érvényes. – Gibt es kein höherrangiges Hindernis, muss das digitale Vermögen den Erben zugänglich gemacht werden. Das gilt sowohl für Social Media als auch für die Cloud.
- Niveau B1
- 1. Ebben az ügyben a digitális hagyaték kérdése merül fel. Ez főleg a közösségi médiaprofilt és a felhőben tárolt tartalmakat jelenti. – In diesem Fall geht es um den digitalen Nachlass. Dabei handelt es sich vor allem um Social-Media-Konten und in der Cloud gespeicherte Inhalte.
- 2. A magyar és német öröklési szabályok szerint a jogok és kötelezettségek általában átszállnak az örökösökre. Ezt hívják általános jogutódlásnak. – In Ungarn und Deutschland werden Rechte und Pflichten im Erbrecht normalerweise auf die Erben übertragen. Das nennt man Universalsukzession.
- 3. Régebben a digitális tartalmak nem voltak ennyire fontosak. Ma már a közösségi média, e-mailek és online szerződések is tartalmazhatnak vagyoni és személyes elemeket. Ezért váltak öröklés szempontjából lényegessé. – Früher spielten digitale Inhalte keine so große Rolle. Heute gibt es in Social-Media-Accounts, E-Mails und Online-Verträgen sowohl vermögensrechtliche als auch persönliche Aspekte. Darum sind sie jetzt auch fürs Erbrecht wichtig.
- 4. A szülők törvényes örökösök. Szeretnék hozzáférni az elhunyt S közösségi oldalaihoz és a felhőben őrzött művekhez. – Die Eltern sind gesetzliche Erben. Sie möchten auf die Social-Media-Profile ihrer verstorbenen Tochter S und auf deren in der Cloud gespeicherte Werke zugreifen.
- 5. A szolgáltató adatvédelemmel indokolja az elutasítást. Azt mondja, hogy S életében nem rendelkezett a digitális hagyatékról. Ezért nem adja ki az adatokat. – Der Anbieter verweist auf den Datenschutz. Er sagt, S habe zu Lebzeiten nichts zum digitalen Nachlass bestimmt. Darum werden die Daten nicht herausgegeben.
- 6. Először meg kell tudni, hogy a közösségi médiafiók szerződése öröklődik-e. Vagy csak személyhez kötött, és ezért megszűnik a halállal. – Zuerst muss geklärt werden, ob der Vertrag für das Social-Media-Konto vererbt werden kann. Oder ob er nur an die Person gebunden ist und mit dem Tod endet.
- 7. A német BGH ítéletek szerint a közösségi médiafiókhoz fűződő jogok és kötelezettségek öröklődnek. Ez hasonlít a papíralapú levelezés vagy napló örökléséhez. – Nach deutscher Rechtsprechung (BGH) werden die Rechte und Pflichten an einem Social-Media-Konto vererbt. Das ähnelt der Vererbung von Briefen oder Tagebüchern.
- 8. A bíróság kimondta, hogy a digitális dokumentumok is lehetnek vagyoni vagy személyes jellegűek. Ezért nincs ok kizárni őket az öröklésből. – Das Gericht stellte fest, dass digitale Unterlagen sowohl Vermögenswertes als auch Persönliches enthalten können. Darum gibt es keinen Grund, sie vom Erbe auszuschließen.
- 9. Így a közösségi médiafiók általában a hagyaték része. Kivéve, ha a szolgáltató feltételeiben kifejezetten tiltják a szerződés öröklődését. – Deshalb gehört ein Social-Media-Konto normalerweise zum Nachlass. Es sei denn, die Nutzungsbedingungen verbieten die Vererbung ausdrücklich.
- 10. Ellenőrizni kell, hogy a GDPR vagy más adatvédelmi szabály megakadályozhatja-e ezt a hozzáférést. – Man muss sehen, ob die DSGVO oder andere Datenschutzvorschriften den Zugriff verhindern können.
- 11. A GDPR főleg az élő emberek adatainak védelméről szól. A halál utáni adatokra kevesebb szabály vonatkozik. – Die DSGVO schützt vor allem Daten lebender Personen. Für Daten nach dem Tod gibt es weniger Vorschriften.
- 12. Németországban a BGH szerint nem elég csak az adatvédelemre hivatkozni, ha a szerződés elvileg öröklődik. – In Deutschland meint der BGH, dass Datenschutz alleine nicht reicht, um den Erben den Zugang zu verweigern, falls der Vertrag vererbbar ist.
- 13. Ha a szerződés a hagyaték része, akkor a szülők átveszik az elhunyt jogait és kötelezettségeit. Kérhetik a belépési lehetőséget, információkat és akár a törlést is. – Wenn der Vertrag zum Nachlass gehört, übernehmen die Eltern die Rechte und Pflichten der Verstorbenen. Sie können Zugang, Auskunft und sogar die Löschung verlangen.
- 14. Ügyelni kell arra, hogy mások személyes adatai is lehetnek a fiókban. Ezek védelme fontos lehet. – Man muss daran denken, dass im Konto auch Daten anderer Personen stecken. Der Schutz dieser Personen kann relevant sein.
- 15. A BGH a Facebook-ügyben elmondta, hogy a harmadik személyek magánszféráját is óvni kell. De ez általában nem fontosabb, mint az öröklési jog, ha a szerződés öröklődik. – Im Facebook-Fall betonte der BGH, dass die Privatsphäre Dritter zu schützen ist. Das sticht das Erbrecht jedoch meist nicht aus, wenn der Vertrag vererbbar ist.
- 16. A szolgáltató néha anonimizálhat vagy kitakarhat bizonyos adatokat, ha ez kell a magánszféra védelméhez. De a teljes hozzáférés megtagadása sokszor túlzás lenne. – Der Anbieter kann manche Inhalte anonymisieren oder schwärzen, um Privatsphäre zu wahren. Eine völlige Verweigerung wäre jedoch oft übertrieben.
- 17. A felhőben lévő zenék és videók kapcsán szerzői jogi szabályok érvényesek. A vagyoni jogok legtöbbször öröklődnek. – Bei in der Cloud gespeicherten Musikstücken und Videos gilt das Urheberrecht. Die vermögensrechtlichen Teile werden meist vererbt.
- 18. Az örökös így dönthet a művek felhasználásáról. Kiadhatja őket, megoszthatja vagy törölheti. – Der Erbe kann dann entscheiden, was mit den Werken passiert. Er kann sie veröffentlichen, verteilen oder löschen.
- 19. A legfontosabb, hogy hozzájutnak-e a belépési adatokhoz, például jelszavakhoz. Csak így tudják ténylegesen használni a jogaikat. – Wichtig ist, ob die Erben auch an die Zugangsdaten wie Passwörter gelangen. Nur so können sie ihre Rechte wirklich nutzen.
- 20. A digitális tartalmakra vonatkozó szerződéseket általában semmi nem akadályozza abban, hogy öröklődjenek. Kivéve, ha a felhasználási feltételek tiltják ezt. – Normalerweise steht einer Vererbung digitaler Verträge nichts im Weg. Außer, die Nutzungsbedingungen untersagen es.
- 21. A felhőnél a hozzáférés sokszor egy személyes fiókhoz kötődik. A szolgáltató adatbiztonsági és adatvédelmi érveket hozhat fel. – Bei Cloud-Diensten ist der Zugang oft an ein persönliches Konto gebunden. Der Anbieter kann Datenschutz- und Sicherheitsgründe nennen.
- 22. Ha a szerződés nem zárja ki az öröklést, a szülők kérhetik a hozzáférést és letölthetik a fájlokat. – Steht nichts in den Bedingungen gegen die Vererbung, dürfen die Eltern Zugang verlangen und Dateien herunterladen.
- 23. Így megszerezhetik a felhőben tárolt zenéket, videókat. Később kezelhetik vagy közzétehetik őket. – So können sie an die in der Cloud abgelegten Musikstücke und Videos gelangen. Sie dürfen sie verwalten oder veröffentlichen.
- 24. Ha a szolgáltató azt mondja, hogy S nem rendelkezett külön, ez csak a szerződés hiányosságát mutatja. Nem akadályozza meg az öröklést. – Sagt der Anbieter, S habe dazu nichts bestimmt, zeigt das nur eine Lücke im Vertrag. Die Erbfolge wird dadurch nicht verhindert.
- 25. Törvényes örökösként a szülők mindent megkapnak, ami S-nek járt. Kivéve, ha egy jogszabály vagy külön szerződés ezt korlátozza. – Als gesetzliche Erben erhalten die Eltern alles, was S zustand. Außer, ein Gesetz oder ein spezieller Vertrag schränkt das ein.
- 26. Ha a szolgáltató nem működik együtt, a szülők bírósághoz fordulhatnak. Így érvényesíthetik a jogaikat. – Arbeitet der Anbieter nicht mit, können die Eltern vor Gericht gehen. Dort können sie ihre Rechte durchsetzen.
- 27. A bíróság megnézi, hogy tényleg ők az örökösök, és mérlegeli az adatvédelmi szempontokat. – Das Gericht überprüft, ob sie wirklich Erben sind, und beachtet den Datenschutz.
- 28. A bíróság dönthet úgy, hogy a szülőknek hozzáférés jár. A szolgáltató esetleg anonimizálhat néhány adatot, ha mások is érintettek. – Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern Zugriff bekommen. Der Anbieter kann Daten schwärzen, wenn sie andere Personen betreffen.
- 29. A szülők nem tehetik közzé mások magánlevelezését. Ez már nem tartozik a művek használatához. – Die Eltern dürfen keine private Korrespondenz fremder Leute veröffentlichen. Das gehört nicht zur Werknutzung.
- 30. A német BGB 1922. §-a kimondja, hogy az elhunyt teljes vagyona, beleértve a digitálisat is, átszáll az örökösökre. – Laut § 1922 BGB geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen, auch das Digitale, auf die Erben über.
- 31. Az adatvédelmi törvények önmagukban nem akadályozzák az öröklést. Ehhez külön jogszabályra lenne szükség. – Datenschutzgesetze verhindern allein keine Erbfolge. Dafür bräuchte es eine spezielle Regelung.
- 32. A szolgáltató általános feltételei (ÁSZF) gyakran nem egyértelműek. Ha ellentmondanak a kötelező öröklési szabályoknak, érvénytelenek lehetnek. – Die AGB der Anbieter sind oft unklar. Wenn sie dem zwingenden Erbrecht widersprechen, können sie unwirksam sein.
- 33. A szülők azt mondják, hogy mint örökösök, a digitális vagyont is megkapják. A szolgáltató csak különleges esetben korlátozhatja ezt. – Die Eltern argumentieren, dass ihnen als Erben auch das digitale Vermögen zusteht. Der Anbieter darf das nur in Ausnahmefällen begrenzen.
- 34. Ilyen kivétel lehet, ha a szerződés kifejezetten kimondja, hogy halál esetén megszűnik a hozzáférés. De kérdéses, hogy ez tisztességes-e. – Eine Ausnahme liegt vor, wenn im Vertrag steht, dass bei Tod der Zugang endet. Allerdings ist unklar, ob das wirklich fair ist.
- 35. A szülők kérhetik a „digitális örökséget” a szolgáltatónál. Ha nem sikerül megegyezni, akkor perelhetnek. – Die Eltern können den „digitalen Nachlass“ beim Anbieter beantragen. Gibt es keine Einigung, können sie klagen.
- 36. A bíróság általában igazolást kér arról, hogy ők az örökösök. Például öröklési bizonyítványt. – Das Gericht will meist einen Nachweis über die Erbenstellung, etwa einen Erbschein.
- 37. Ha a bíróság nekik ad igazat, a szolgáltató köteles kiadni a belépési adatokat vagy a tartalmakat. – Gibt das Gericht den Eltern Recht, muss der Anbieter die Zugangsdaten oder Inhalte herausgeben.
- 38. Ezután a szülők szabadon dönthetnek a művekről. Lehet, hogy nyilvánosságra hozzák vagy akár törlik is őket. – Anschließend können die Eltern über die Werke bestimmen. Sie dürfen sie zum Beispiel veröffentlichen oder löschen.
- 39. A szolgáltató a fiók védelmére és az adatvédelemre hivatkozik. De önmagában ez nem akadályozza az öröklést. – Der Anbieter verweist auf Kontosicherheit und Datenschutz. Das allein verhindert das Erbe aber nicht.
- 40. A legtöbb esetben a szolgáltató egyoldalú feltételei nem írják felül az öröklést. Más a helyzet, ha az elhunyt maga zárta ki ezt. – Meist haben einseitige Bedingungen des Anbieters nicht mehr Gewicht als das Erbrecht. Anders wäre es, wenn der Verstorbene das selbst ausgeschlossen hat.
- 41. A jelen esetben S nem tiltotta meg, hogy a digitális hagyatékot örököljék. Ezért a szerződés és a vagyoni jogok a szülőkre szállnak. – Im aktuellen Fall hat S nicht verboten, dass der digitale Nachlass vererbt wird. Deshalb gehen der Vertrag und die Vermögensrechte an die Eltern über.
- 42. A szülők bírósági úton is kérhetik a közösségi médiafiókhoz való hozzáférést. Így megőrizhetik az emlékeket, vagy intézkedhetnek a fiók törléséről. – Die Eltern können auch gerichtlich Zugang zum Social-Media-Konto verlangen, um Erinnerungen zu sichern oder eine Löschung zu veranlassen.
- 43. Ugyanez vonatkozik a felhőben őrzött alkotásokra. Ha nem sértik mások jogait, szabadon rendelkezhetnek róluk. – Das Gleiche gilt für die in der Cloud gespeicherten Werke. Solange keine fremden Rechte verletzt werden, können die Eltern frei darüber verfügen.
- 44. Összefoglalva, a digitális hagyaték általában a hagyaték része. A szolgáltató csak kevés esetben tagadhatja meg az átadást. – Zusammenfassend gehört der digitale Nachlass meist zum Erbe. Der Anbieter darf den Zugang nur selten verweigern.
- 45. Ha nincs erősebb jogszabály, ki kell adni a digitális javakat az örökösöknek. Ez vonatkozik a közösségi médiára és a felhőre is. – Gibt es kein höherrangiges Gesetz, muss das digitale Vermögen den Erben herausgegeben werden. Das gilt für Social Media und für die Cloud.
- Niveau A2 ??? neu nummerieren, da mehrere Sätze unter einer Nummer
- 1. S meghalt, és a szülei a digitális dolgait szeretnék megnézni. Ilyen például a közösségi oldal és a felhőben tárolt képek vagy zenék. – S ist gestorben. Ihre Eltern möchten ihre digitalen Sachen anschauen. Dazu gehören zum Beispiel das Social-Media-Konto und die in der Cloud gespeicherten Bilder oder Musik.
- 2. A magyar és a német törvények szerint, ha valaki meghal, sok mindent örökölhetnek a rokonok. Ezt hívjuk öröklésnek. – In Ungarn und Deutschland erben Verwandte oft viele Sachen, wenn jemand stirbt. Das nennt man Erbschaft.
- 3. Régen nem volt sok digitális dolog. Most már sok minden lehet a neten, például e-mailek vagy közösségi fiókok. Ezek is fontosak lehetnek az öröklésnél. – Früher gab es kaum digitale Dinge. Heute sind E-Mails oder Social-Media-Profile im Internet wichtig. Auch sie können geerbt werden.
- 4. A szülők azt szeretnék, hogy megnézhessék S régi posztjait és a felhőbe feltöltött fájlokat. – Die Eltern möchten S frühere Posts und die hochgeladenen Dateien in der Cloud sehen.
- 5. A szolgáltató azt mondja, nem adja ki az adatokat. Szerinte S nem mondta ki nyíltan, hogy a szülei megkaphatják ezeket a halála után. – Der Anbieter sagt, er gibt die Daten nicht heraus. Er meint, S habe nicht ausdrücklich gesagt, dass die Eltern alles bekommen.
- 6. Először meg kell nézni, hogy a közösségi oldalon lévő fiók átmehet-e a szülőkhöz. Vagy csak S-é volt, és vele együtt „megszűnik”. – Zuerst muss man schauen, ob das Social-Media-Konto an die Eltern übergehen kann. Oder ob es nur S gehörte und mit ihr „endet“.
- 7. Német bíróságok azt mondták, hogy általában átadható ez a fiók. Olyan, mint egy napló vagy egy levélköteg. – Deutsche Gerichte haben gesagt, dass das Konto meistens weitergegeben werden kann. Es ist wie ein Tagebuch oder ein Stapel Briefe.
- 8. A bírók szerint a digitális dolgok is lehetnek személyesek vagy értékesek. Ezért ők is öröklődhetnek. – Die Richter sagen, digitale Sachen können persönlich oder wertvoll sein. Darum können auch sie vererbt werden.
- 9. Tehát a közösségi oldal S halála után is a hagyaték része lehet, ha a szabályok nem tiltják. – Das heißt, das Social-Media-Konto kann Teil des Erbes sein, wenn es nicht verboten wird.
- 10. Meg kell nézni, hogy a törvény a személyes adatok védelme miatt engedi-e a szülőknek a belépést. – Man muss schauen, ob das Gesetz zum Datenschutz den Eltern den Zugang erlaubt.
- 11. A GDPR főleg élő embereket véd. Ha valaki meghal, kevesebb erre vonatkozó szabály van. – Die DSGVO schützt vor allem lebende Menschen. Nach dem Tod gibt es weniger Regeln.
- 12. Németországban a bíróságok azt mondják, ha a fiók átadható, akkor önmagában nem elég az adatvédelemre hivatkozni. – In Deutschland sagen die Gerichte, wenn das Konto vererbbar ist, kann man nicht einfach auf Datenschutz verweisen.
- 13. Ha a fiók átmegy a szülőkre, akkor ők kérhetik a belépést vagy akár a törlést is. – Wenn das Konto an die Eltern übergeht, dürfen sie Zugang verlangen oder es löschen.
- 14. De lehetnek ott más emberek titkos üzenetei is, ezért erre vigyázni kell. – Dort können aber auch Nachrichten anderer Leute sein. Darauf muss man achten.
- 15. Egy bíróság kimondta, hogy mások magánéletét is tisztelni kell. De ez nem mindig erősebb, mint az öröklés. – Ein Gericht meinte, dass man die Privatsphäre anderer schützen muss. Doch das ist nicht immer wichtiger als das Erbrecht.
- 16. A szolgáltató néha kitakarhat neveket, hogy senkinek ne legyen baja. De teljesen elzárni mindent nem feltétlen fair. – Der Anbieter kann manchmal Namen schwärzen, damit niemand Ärger bekommt. Aber alles ganz sperren ist oft nicht fair.
- 17. A felhőben zenék, videók is lehetnek. Ezek a szerzői jog miatt lehetnek értékesek. Általában továbböröklődnek. – In der Cloud können Musikstücke oder Videos sein, die unter dem Urheberrecht stehen. Sie werden meistens vererbt.
- 18. Aki örökli, eldöntheti, mi legyen velük. Megoszthatja őket, törölheti vagy mást is csinálhat. – Wer sie erbt, darf entscheiden, was damit passiert. Er kann sie teilen oder löschen.
- 19. Fontos, hogy a szülők tényleg megkapják a belépési kódokat. Nélkülük nem tudnak semmit csinálni. – Wichtig ist, dass die Eltern die Passwörter bekommen. Sonst können sie nichts machen.
- 20. Sok digitális szerződés alapból öröklődhet, hacsak a szabályok máshogy nem mondják. – Viele digitale Verträge können automatisch vererbt werden, wenn es keine anderen Regeln gibt.
- 21. A felhőhöz néha nehéz hozzáférni, mert személyes fiók kell hozzá. A szolgáltató a biztonságot emlegeti. – Bei einer Cloud ist der Zugang oft an ein persönliches Konto gebunden. Der Anbieter spricht von Sicherheit.
- 22. Ha nincs kikötve, hogy nem öröklődhet, akkor a szülők kérhetik a fájlok letöltését. – Wenn es nicht verboten ist, dürfen die Eltern die Dateien herunterladen.
- 23. Így megszerezhetik a zenéket és a videókat is, amiket S feltöltött. – So können sie an die Musik und Videos kommen, die S hochgeladen hat.
- 24. A szolgáltató mondhatja, hogy S nem rendelkezett erről külön. De ez még nem jelenti azt, hogy a szülők semmit sem kaphatnak. – Der Anbieter kann sagen, S habe dazu nichts gesagt. Aber das heißt nicht, dass die Eltern nichts bekommen.
- 25. A szülők, mint örökösök, megkapják, ami S-é volt, kivéve ha egy törvény vagy szerződés tiltja. – Als Erben kriegen die Eltern, was S gehört hat, außer ein Gesetz oder Vertrag verbietet es.
- 26. Ha a szolgáltató nem akar segíteni, a szülők elmehetnek a bíróságra. – Wenn der Anbieter nicht helfen will, können die Eltern vor Gericht gehen.
- 27. A bíróság megnézi, hogy ők valóban örökösök-e, és hogy mi van az adatvédelemmel. – Das Gericht schaut, ob sie wirklich Erben sind und was mit dem Datenschutz ist.
- 28. A bíróság mondhatja, hogy a szülők beléphetnek a fiókba. De lehet, hogy néhány adatot ki kell takarni. – Es kann sein, dass das Gericht sagt: Die Eltern dürfen ins Konto. Manche Daten werden vielleicht geschwärzt.
- 29. A szülők nem tehetnek közzé mások titkait. Ez már nem lenne szép. – Die Eltern dürfen nicht die Geheimnisse anderer veröffentlichen. Das wäre nicht richtig.
- 30. A német törvény kimondja, hogy a halott ember vagyona, ideértve a digitális dolgokat is, az örökösre száll. – Nach deutschem Recht geht alles, was der Verstorbene hatte, an die Erben. Auch digitale Sachen.
- 31. Az adatvédelem nem mindig akadályozza meg az öröklést. Külön törvény kéne ehhez. – Der Datenschutz stoppt die Erbfolge nicht immer. Dafür bräuchte man ein Extra-Gesetz.
- 32. A szolgáltató saját szabályai néha nem világosak. Ha szembe mennek az öröklési törvénnyel, nem érvényesek. – Die Regeln des Anbieters sind manchmal unklar. Widersprechen sie dem Erbrecht, gelten sie nicht.
- 33. A szülők szerint nekik jár a digitális vagyon is. A szolgáltató ezt csak különleges helyzetben tagadhatja meg. – Die Eltern sagen, auch das digitale Vermögen steht ihnen zu. Der Anbieter darf es nur in Sonderfällen ablehnen.
- 34. Ilyen lehet, ha a szerződés kimondja: „Halál esetén minden megszűnik.” De nem biztos, hogy ez igazságos. – Das könnte sein, wenn im Vertrag steht: „Bei Tod ist alles weg.“ Ob das fair ist, weiß man nicht.
- 35. A szülők kérhetik a „digitális öröklést” a szolgáltatónál. Ha nem megy, pereskednek. – Die Eltern können beim Anbieter den „digitalen Nachlass“ beantragen. Klappt das nicht, gehen sie vor Gericht.
- 36. A bíróság kérhet papírt arról, hogy ők az örökösök, például öröklési bizonyítványt. – Das Gericht will oft ein Dokument sehen, dass sie Erben sind, zum Beispiel einen Erbschein.
- 37. Ha nyernek, a szolgáltató át kell, hogy adja a belépési adatokat vagy a fájlokat. – Wenn sie gewinnen, muss der Anbieter die Zugangsdaten oder Dateien aushändigen.
- 38. A szülők ezután azt csinálnak a művekkel, amit szeretnének. Akár meg is oszthatják vagy törölhetik. – Dann können die Eltern mit den Werken machen, was sie wollen. Zum Beispiel veröffentlichen oder löschen.
- 39. A szolgáltató azt mondja, meg akarja védeni a fiókot. De önmagában ez nem akadályozza az öröklést. – Der Anbieter sagt, er will das Konto schützen. Das allein verhindert aber nicht das Erbe.
- 40. A legtöbbször a szolgáltató saját szabályai nem erősebbek, mint a törvény. Kivéve, ha S maga akarta így. – Meist sind die Regeln des Anbieters nicht stärker als das Gesetz. Außer, S wollte es selbst so.
- 41. Itt S nem tiltotta meg a digitális öröklést. Ezért a szerződés és a vagyoni jog a szülőkre szállt. – Hier hat S nicht verboten, dass der digitale Nachlass vererbt wird. Deshalb gehen Vertrag und Rechte an die Eltern.
- 42. A szülők tehát bíróságon is kérhetik a közösségi médiafiók megnyitását. Így megőrizhetik az emlékeket vagy törölhetik is a fiókot. – Die Eltern können also auch vor Gericht den Zugang zum Social-Media-Konto fordern. So bewahren sie Erinnerungen oder löschen das Konto.
- 43. Ugyanez igaz a felhőben őrzött alkotásokra. Ha nem sértik mások jogait, szabadon rendelkezhetnek velük. – Gleiches gilt für die Werke in der Cloud. Verletzen sie keine fremden Rechte, dürfen die Eltern frei entscheiden.
- 44. Röviden: a digitális hagyaték általában ugyanúgy az örökösöké lesz, mint bármi más. Csak kevés okból tagadható meg. – Kurz gesagt: Der digitale Nachlass gehört meistens den Erben wie andere Sachen auch. Nur selten kann er verweigert werden.
- 45. Ha nincs erősebb törvény, ki kell adni a digitális dolgokat az örökösöknek. Ez vonatkozik mind a közösségi oldalra, mind a felhőre. – Gibt es kein wichtigeres Gesetz, müssen die digitalen Sachen an die Erben gegeben werden. Das gilt sowohl fürs Social-Media-Konto als auch für die Cloud.
- Niveau A1
- 1. S meghalt, és a szülei a digitális dolgait szeretnék megnézni. Ilyen például a közösségi oldal és a felhőben tárolt képek vagy zenék. A szülők azért kíváncsiak erre, mert szeretnék megérteni és megőrizni S online emlékeit. – S ist gestorben. Ihre Eltern möchten ihre digitalen Sachen anschauen. Dazu gehören zum Beispiel das Social-Media-Konto und die in der Cloud gespeicherten Bilder oder Musik. Sie wollen auf diese Weise S' digitales Erbe nicht verlieren.
- 2. A magyar és a német törvények szerint, ha valaki meghal, sok mindent örökölhetnek a rokonok. Ezt hívjuk öröklésnek. Ide tartozhatnak tárgyak, pénz és különféle jogok is. – In Ungarn und Deutschland erben Verwandte oft viele Sachen, wenn jemand stirbt. Das nennt man Erbschaft. Dazu gehören Gegenstände, Geld und verschiedene Rechte.
- 3. Régen nem volt sok digitális dolog. Most már sok minden lehet a neten, például e-mailek vagy közösségi fiókok. Ezek is fontosak lehetnek az öröklésnél, hiszen személyes emlékeket vagy értékes tartalmakat rejtenek. – Früher gab es kaum digitale Dinge. Heute sind E-Mails oder Social-Media-Profile im Internet wichtig. Auch sie können geerbt werden, weil sie persönliche Erinnerungen oder wertvolle Inhalte enthalten können.
- 4. A szülők azt szeretnék, hogy megnézhessék S régi posztjait és a felhőbe feltöltött fájlokat. Ezek között lehetnek fotók, videók vagy dokumentumok, amelyek S életének részei. – Die Eltern möchten S frühere Posts und die hochgeladenen Dateien in der Cloud sehen. Dort könnten Fotos, Videos oder Dokumente liegen, die an S Leben erinnern.
- 5. A szolgáltató azt mondja, nem adja ki az adatokat. Szerinte S nem mondta ki nyíltan, hogy a szülei megkaphatják ezeket a halála után. Ezért a szolgáltató úgy véli, hogy nincs joga átadni a hozzáférést. – Der Anbieter sagt, er gibt die Daten nicht heraus. Er meint, S habe nicht ausdrücklich gesagt, dass die Eltern alles bekommen. Daher glaubt er, kein Recht zu haben, den Zugang zu ermöglichen.
- 6. Először meg kell nézni, hogy a közösségi oldalon lévő fiók átmehet-e a szülőkhöz. Vagy csak S-é volt, és vele együtt „megszűnik”. Itt számít, mit mond a törvény és mit írnak elő a szolgáltató szabályai. – Zuerst muss man schauen, ob das Social-Media-Konto an die Eltern übergehen kann. Oder ob es nur S gehörte und mit ihr „endet“. Hier kommt es auf das Gesetz und die AGB des Anbieters an.
- 7. Német bíróságok azt mondták, hogy általában átadható ez a fiók. Olyan, mint egy napló vagy egy levélköteg. Ezzel lehetővé válik, hogy az örökösök lássák a tartalmakat és emlékezzenek az elhunytra. – Deutsche Gerichte haben gesagt, dass das Konto meistens weitergegeben werden kann. Es ist wie ein Tagebuch oder ein Stapel Briefe. So können die Erben den Inhalt sehen und sich an den Verstorbenen erinnern.
- 8. A bírók szerint a digitális dolgok is lehetnek személyesek vagy értékesek. Ezért ők is öröklődhetnek. Egy-egy online beszélgetés vagy kép ugyanolyan fontos lehet, mint egy kézzel írott levél. – Die Richter sagen, digitale Sachen können persönlich oder wertvoll sein. Darum können auch sie vererbt werden. Eine Online-Unterhaltung oder ein Foto kann genauso bedeutungsvoll sein wie ein Brief.
- 9. Tehát a közösségi oldal S halála után is a hagyaték része lehet, ha a szabályok nem tiltják. Ez azt jelenti, hogy a család jogot kaphat a belépésre. – Das heißt, das Social-Media-Konto kann Teil des Erbes sein, wenn es nicht verboten wird. So kann die Familie ein Recht auf Zugang haben.
- 10. Meg kell nézni, hogy a törvény a személyes adatok védelme miatt engedi-e a szülőknek a belépést. A szolgáltató gyakran azt mondja, a titokvédelem akadályozza. – Man muss schauen, ob das Gesetz zum Datenschutz den Eltern den Zugang erlaubt. Der Anbieter betont oft, das Geheimnis müsse geschützt werden.
- 11. A GDPR főleg élő embereket véd. Ha valaki meghal, kevesebb erre vonatkozó szabály van. Ugyanakkor lehetnek eltérő nemzeti rendelkezések. – Die DSGVO schützt vor allem lebende Menschen. Nach dem Tod gibt es weniger Regeln. Allerdings können in verschiedenen Ländern zusätzliche Bestimmungen gelten.
- 12. Németországban a bíróságok azt mondják, ha a fiók átadható, akkor önmagában nem elég az adatvédelemre hivatkozni. Minden esetben mérlegelni kell, mi az erősebb érdek. – In Deutschland sagen die Gerichte, wenn das Konto vererbbar ist, kann man nicht einfach auf Datenschutz verweisen. Es muss abgewogen werden, welches Interesse überwiegt.
- 13. Ha a fiók átmegy a szülőkre, akkor ők kérhetik a belépést vagy akár a törlést is. Ezzel eldönthetik, milyen módon szeretnék kezelni S digitális emlékeit. – Wenn das Konto an die Eltern übergeht, dürfen sie Zugang verlangen oder es löschen. So können sie entscheiden, wie sie S digitale Erinnerungen bewahren.
- 14. De lehetnek ott más emberek titkos üzenetei is, ezért erre vigyázni kell. A szülőknek felelősen kell eljárniuk, hogy ne sértsék mások jogait. – Dort können aber auch Nachrichten anderer Leute sein. Darauf muss man achten. Die Eltern sollten verantwortungsvoll handeln, um niemandes Rechte zu verletzen.
- 15. Egy bíróság kimondta, hogy mások magánéletét is tisztelni kell. De ez nem mindig erősebb, mint az öröklés. Fontos, hogy a szolgáltató mérlegelje, mit lehet átadni. – Ein Gericht meinte, dass man die Privatsphäre anderer schützen muss. Doch das ist nicht immer wichtiger als das Erbrecht. Der Anbieter muss prüfen, welche Inhalte weitergegeben werden dürfen.
- 16. A szolgáltató néha kitakarhat neveket, hogy senkinek ne legyen baja. De teljesen elzárni mindent nem feltétlen fair. Ez egy kompromisszum lehet a magánszféra és az öröklési jog között. – Der Anbieter kann manchmal Namen schwärzen, damit niemand Ärger bekommt. Aber alles ganz sperren ist oft nicht fair. Das kann ein Mittelweg zwischen Privatsphäre und Erbrecht sein.
- 17. A felhőben zenék, videók is lehetnek. Ezek a szerzői jog miatt lehetnek értékesek. Általában továbböröklődnek. Így a család kezelheti vagy akár megoszthatja ezeket a műveket. – In der Cloud können Musikstücke oder Videos sein, die unter dem Urheberrecht stehen. Sie werden meistens vererbt. Auf diese Weise kann die Familie entscheiden, ob sie die Werke nutzt oder veröffentlicht.
- 18. Aki örökli, eldöntheti, mi legyen velük. Megoszthatja őket, törölheti vagy mást is csinálhat. Ezzel a joggal felelősen kell bánni, mert mások érdekei is érintettek lehetnek. – Wer sie erbt, darf entscheiden, was damit passiert. Er kann sie teilen oder löschen. Dieses Recht sollte verantwortungsvoll genutzt werden, da es auch andere betreffen kann.
- 19. Fontos, hogy a szülők tényleg megkapják a belépési kódokat. Nélkülük nem tudnak semmit csinálni. Ha ezeket nem adják át, a család nem fér hozzá S digitális életéhez. – Wichtig ist, dass die Eltern die Passwörter bekommen. Sonst können sie nichts machen. Wenn sie diese nicht erhalten, ist S digitales Leben für sie unerreichbar.
- 20. Sok digitális szerződés alapból öröklődhet, hacsak a szabályok máshogy nem mondják. Ez segít abban, hogy ne vesszenek el fontos emlékek. – Viele digitale Verträge können automatisch vererbt werden, wenn es keine anderen Regeln gibt. So gehen wertvolle Erinnerungen nicht verloren.
- 21. A felhőhöz néha nehéz hozzáférni, mert személyes fiók kell hozzá. A szolgáltató a biztonságot emlegeti. Ez érthető, de nem feltétlenül zárja ki az öröklést. – Bei einer Cloud ist der Zugang oft an ein persönliches Konto gebunden. Der Anbieter spricht von Sicherheit. Das ist nachvollziehbar, schließt das Erben aber nicht unbedingt aus.
- 22. Ha nincs kikötve, hogy nem öröklődhet, akkor a szülők kérhetik a fájlok letöltését. Így sokszor megőrizhetőek a fényképek és a személyes felvételek is. – Wenn es nicht verboten ist, dürfen die Eltern die Dateien herunterladen. Dadurch lassen sich Fotos und persönliche Aufnahmen häufig retten.
- 23. Így megszerezhetik a zenéket és a videókat is, amiket S feltöltött. Ezzel megőrzik a művészi vagy emlékezetes tartalmakat. – So können sie an die Musik und Videos kommen, die S hochgeladen hat. Damit bewahren sie künstlerische oder erinnerungsreiche Inhalte.
- 24. A szolgáltató mondhatja, hogy S nem rendelkezett erről külön. De ez még nem jelenti azt, hogy a szülők semmit sem kaphatnak. A törvény gyakran előírja, hogy a vagyont a rokonok öröklik. – Der Anbieter kann sagen, S habe dazu nichts gesagt. Aber das heißt nicht, dass die Eltern nichts bekommen. Oft bestimmt das Gesetz, dass Verwandte das Vermögen erben.
- 25. A szülők, mint örökösök, megkapják, ami S-é volt, kivéve ha egy törvény vagy szerződés tiltja. Ez lehet fizikai vagyon vagy digitális tartalom is. – Als Erben kriegen die Eltern, was S gehört hat, außer ein Gesetz oder Vertrag verbietet es. Das kann sowohl physische als auch digitale Güter umfassen.
- 26. Ha a szolgáltató nem akar segíteni, a szülők elmehetnek a bíróságra. Ott a bírók eldöntik, mi a helyes megoldás. Ez gyakran hosszabb eljárás, de rendezheti a vitát. – Wenn der Anbieter nicht helfen will, können die Eltern vor Gericht gehen. Dort entscheiden die Richter, was richtig ist. Das kann dauern, aber den Streit klären.
- 27. A bíróság megnézi, hogy ők valóban örökösök-e, és hogy mi van az adatvédelemmel. A döntésnek meg kell találni a jó egyensúlyt a titokvédelem és az öröklési igény között. – Das Gericht schaut, ob sie wirklich Erben sind und was mit dem Datenschutz ist. Es muss eine Lösung finden, die Privatsphäre und Erbrecht in Einklang bringt.
- 28. A bíróság mondhatja, hogy a szülők beléphetnek a fiókba. De lehet, hogy néhány adatot ki kell takarni. Ez egy praktikus módszer, hogy minden fél érdekeit figyelembe vegyék. – Es kann sein, dass das Gericht sagt: Die Eltern dürfen ins Konto. Manche Daten werden vielleicht geschwärzt. So werden alle Interessen berücksichtigt.
- 29. A szülők nem tehetnek közzé mások titkait. Ez már nem lenne szép, és jogi problémákhoz is vezethet. Fontos, hogy diszkréten bánjanak az információkkal. – Die Eltern dürfen nicht die Geheimnisse anderer veröffentlichen. Das wäre nicht richtig und kann rechtliche Probleme auslösen. Diskretion ist wichtig.
- 30. A német törvény kimondja, hogy a halott ember vagyona, ideértve a digitális dolgokat is, az örökösre száll. Ez jelenti a teljes jogutódlást. – Nach deutschem Recht geht alles, was der Verstorbene hatte, an die Erben. Auch digitale Sachen. Das nennt man Universalsukzession.
- 31. Az adatvédelem nem mindig akadályozza meg az öröklést. Külön törvény kéne ehhez. De egyes országok eltérően szabályozhatják ezt. – Der Datenschutz stoppt die Erbfolge nicht immer. Dafür bräuchte man ein Extra-Gesetz. Unterschiedliche Länder können es anders regeln.
- 32. A szolgáltató saját szabályai néha nem világosak. Ha szembe mennek az öröklési törvénnyel, nem érvényesek. Mindenképpen érdemes jogi tanácsot kérni ilyen esetekben. – Die Regeln des Anbieters sind manchmal unklar. Widersprechen sie dem Erbrecht, gelten sie nicht. In solchen Fällen sollte man sich rechtlich beraten lassen.
- 33. A szülők szerint nekik jár a digitális vagyon is. A szolgáltató ezt csak különleges helyzetben tagadhatja meg. Például, ha S írásban kijelentette, hogy nem akarja átadni. – Die Eltern sagen, auch das digitale Vermögen steht ihnen zu. Der Anbieter darf es nur in Sonderfällen ablehnen. Zum Beispiel, wenn S schriftlich erklärt hat, dass sie das nicht möchte.
- 34. Ilyen lehet, ha a szerződés kimondja: „Halál esetén minden megszűnik.” De nem biztos, hogy ez igazságos. A bíróságok gyakran megvizsgálják, érvényes-e egy ilyen kitétel. – Das könnte sein, wenn im Vertrag steht: „Bei Tod ist alles weg.“ Ob das fair ist, weiß man nicht. Gerichte prüfen oft, ob so eine Klausel wirksam ist.
- 35. A szülők kérhetik a „digitális öröklést” a szolgáltatónál. Ha nem megy, pereskednek. Ez olykor időigényes, de lehet, hogy megéri a család számára. – Die Eltern können beim Anbieter den „digitalen Nachlass“ beantragen. Klappt das nicht, gehen sie vor Gericht. Das dauert manchmal, doch es kann sich für die Familie lohnen.
- 36. A bíróság kérhet papírt arról, hogy ők az örökösök, például öröklési bizonyítványt. Ez igazolja, hogy tényleg ők jogosultak a hagyatékra. – Das Gericht will oft ein Dokument sehen, dass sie Erben sind, zum Beispiel einen Erbschein. Damit wird bewiesen, dass sie tatsächlich Anspruch auf den Nachlass haben.
- 37. Ha nyernek, a szolgáltató át kell, hogy adja a belépési adatokat vagy a fájlokat. Így a szülők kezelésbe vehetik S digitális dolgainak sorsát. – Wenn sie gewinnen, muss der Anbieter die Zugangsdaten oder Dateien aushändigen. So können die Eltern über S digitale Dinge bestimmen.
- 38. A szülők ezután azt csinálnak a művekkel, amit szeretnének. Akár meg is oszthatják vagy törölhetik. Egyesek emlékként őrzik meg, mások inkább lezárják a fiókot. – Dann können die Eltern mit den Werken machen, was sie wollen. Zum Beispiel veröffentlichen oder löschen. Manche bewahren sie als Erinnerung, andere schließen das Konto.
- 39. A szolgáltató azt mondja, meg akarja védeni a fiókot. De önmagában ez nem akadályozza az öröklést. Sokszor megoldható, hogy mindkét érdek érvényesüljön. – Der Anbieter sagt, er will das Konto schützen. Das allein verhindert aber nicht das Erbe. Oft findet man eine Lösung, die beiden Seiten gerecht wird.
- 40. A legtöbbször a szolgáltató saját szabályai nem erősebbek, mint a törvény. Kivéve, ha S maga akarta így. Ezért is fontos, hogy az ember még életében rendezze a digitális dolgait. – Meist sind die Regeln des Anbieters nicht stärker als das Gesetz. Außer, S wollte es selbst so. Darum ist es klug, sich schon zu Lebzeiten um digitale Angelegenheiten zu kümmern.
- 41. Itt S nem tiltotta meg a digitális öröklést. Ezért a szerződés és a vagyoni jog a szülőkre szállt. Így jogilag lehetőségük nyílik a fájlok és fiókok kezelésére. – Hier hat S nicht verboten, dass der digitale Nachlass vererbt wird. Deshalb gehen Vertrag und Rechte an die Eltern. So können sie die Dateien und Konten rechtmäßig verwalten.
- 42. A szülők tehát bíróságon is kérhetik a közösségi médiafiók megnyitását. Így megőrizhetik az emlékeket vagy törölhetik is a fiókot. Sokan ezt fontosnak tartják a gyászfeldolgozás részeként. – Die Eltern können also auch vor Gericht den Zugang zum Social-Media-Konto fordern. So bewahren sie Erinnerungen oder löschen das Konto. Vielen hilft dies beim Abschied.
- 43. Ugyanez igaz a felhőben őrzött alkotásokra. Ha nem sértik mások jogait, szabadon rendelkezhetnek velük. Egyes családok például emlékalbumot készítenek vagy megosztják a dalokat rokonokkal. – Gleiches gilt für die Werke in der Cloud. Verletzen sie keine fremden Rechte, dürfen die Eltern frei entscheiden. Manche Familien erstellen zum Beispiel ein Erinnerungsalbum oder teilen die Songs.
- 44. Röviden: a digitális hagyaték általában ugyanúgy az örökösöké lesz, mint bármi más. Csak kevés okból tagadható meg. Fontos, hogy az emberek tisztában legyenek ezekkel a lehetőségekkel. – Kurz gesagt: Der digitale Nachlass gehört meistens den Erben wie andere Sachen auch. Nur selten kann er verweigert werden. Es ist wichtig, dass sich Menschen dieser Optionen bewusst sind.
- 45. Ha nincs erősebb törvény, ki kell adni a digitális dolgokat az örökösöknek. Ez vonatkozik mind a közösségi oldalra, mind a felhőre. Így a család megőrizheti az elhunyt digitális nyomait és emlékeit. – Gibt es kein wichtigeres Gesetz, müssen die digitalen Sachen an die Erben gegeben werden. Das gilt sowohl fürs Social-Media-Konto als auch für die Cloud. So kann die Familie die digitalen Spuren und Erinnerungen des Verstorbenen bewahren.
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