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Diskussion:OpenRewi/ Grundrechte-Lehrbuch/ Digitalität & Privatsphäre/ Recht auf Vergessen

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Aus Wikibooks

Review nach 2. Booksprint (Luca)

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Lieber Max, hier die Anmerkungen zum zweiten Review-Verfahren:

• Welche Kernmessage habt Ihr aus dem Text/dem Fall mitgenommen (ein Satz)?

Das noch ganz neue Recht auf Vergessen schützt vor der persönlichkeitsbeeinträchtigenden Wirkung öffentlicher, auf vergangenes Verhalten einer Person bezogener Kommunikation und ist in aller Regel in Konstellationen der mittelbaren Drittwirkung einschlägig.

• Was hat euch gut am Text gefallen?

Die (noch) recht knappe Darstellung fokussiert das Wichtigste und vermittelt dies in angemessen komprimierter Form. Es wird sehr deutlich gemacht, dass hier sowohl die Grundrechte des GG, als auch die der GRCh Prüfungsmaßstab sein können.

• Wo seht ihr Verbesserungspotential? Welche weiteren Aspekte könnten noch ergänzt werden?

Die bisherige Darstellung beschränkt sic (dem derzeitigen Bearbeitungsstand natürlich völlig angemessen) noch weitgehend auf die Wiedergabe des Inhalts der Recht-auf-Vergessen-Entscheidungen des BVerfG, was angesichts der insofern sehr jungen Entwicklung des Rechts auf Vergessen in der deutschen Rechtsprechung sicherlich auch nahe liegt. Allerdings erscheint mir die Trennung zwischen der konkreten Einzelfalljudikatur und ihrem verallgemeinerungsfähigen Gehalt nicht immer ganz deutlich. Wie auch im Deck bereits vorgesehen, kann natürlich vor allem die unionsrechtliche Rechtsprechung noch ergänzt werden. Auf die tabellarische Darstellung bin ich gespannt.

Die Frage, ob es sich um ein eigenständiges Grundrecht handelt oder lediglich eine Spielart des APR könnte (vielleicht als weiterführendes Wissen/Kritik) etwas direkter angesprochen werden, da für Anfänger:innen eine solche Konstellation eines sich textlich weniger eindeutig festzumachenden Grundrechts nicht allzu einfach nachvollziehen lässt.

Guter Punkt! Das werde ich nochmal aufgreifen und dann auf Danas APR Kapitel verlinken. --Maximilian.Petras 11:30, 21. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

To fuel the fight: Ich persönlich sehe es nicht unbedingt als Vorteil, hier den klassischen Eingriffsaufbau als Kapitelstruktur aufzunehmen; Zwar mag dafür die Einheitlichkeit des Projektes streiten, nimmt man allerdings mit der im Kapitel vertretenen Auffassung an, dass ‚Eingriffe‘ in das Recht auf Vergessen nicht in Rede stehen – oder zumindest atypische Konstellationen darstellen -, sondern (nur) Konstellationen der mittelbaren Drittwirkung, halte ich es auch aus der Perspektive möglicher Lesender für gewinnbringender, da klausurnäher, eine am „dreistufigen Aufbau“ orientierte Darstellung zu wählen.

Der recht pauschalen Ablehnung von Eingriffen in das Recht auf Vergessen folge ich nur bedingt. Zwar teile ich die Auffassung, dass der Eingriffsbegriff in Drittwirkungskonstellationen nicht recht passen mag und der "dreistuige Aufbau" erhebliche Vorzüge hat, jedoch halte ich staatliche Eingriffskonstellationen nicht per se für ausgeschlossen (ich denke etwa an die us-amerikanische „National Sex Offender Public Website“) - vielleicht lese ich das aber auch nur zu strikt aus Deinem Text, da es aufgrund der Aufbauproblematik wiederholt angesprochen wird.

Ich auch nicht, dann werde ich das nochmal anders formulieren. Im Fallbuch habe ich bei einer Drittwirkungskonstellation ebenfalls den Eingriff angenommen und verlinke einfach darauf. --Maximilian.Petras 11:30, 21. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Ergänzende Anmerkungen habe ich als Kommentar im Text eingefügt. Kleinere sprachliche Angelegenheiten habe ich korrigiert.

Vielen Dank für all deine schlauen Anmerkungen. Ich habe sie weitgehend eingearbeitet und einige kleinere Punkte stehen lassen, die evtl. in der zweiten Auflage wieder aufgegriffen werden müssten. ;) --Maximilian.Petras 10:51, 22. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Review Dana

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Lieber Max, ich habe ein paar kleinere Dinge im Text geändert und kommentiert Außerdem ist mir noch Folgendes aufgefallen:

  • Beim persönlichen Schutzbereich gehst Du sehr knapp auf die GRCh ein und die Anwendbarkeit auf juristische Personen. Da würde ich mir noch einen Satz mehr wünschen, warum die wirtschaftliche Ausrichtung der EU für eine Anwendbarkeit spricht.
  • Ist der Klausurtaktik-Hinweis zu Beginn der Rechtfertigung möglicherweise entbehrlich? So richtig spezifisch für das Recht auf Vergessen ist der Kasten ja nicht.
  • Bei den Grenzen der Einschränkbarkeit: Kann hier vielleicht ein Absatz als Examenswissen formatiert werden?

Herzliche Grüße,--DanaValentiner 18:38, 10. Jun. 2021 (CEST)Beantworten