Eigentumsgarantie des Grundgesetzes/ 8. Funktion des Instituts "Enteignung" in der Rechtsordnung.
Die Enteignung ist ein verfassungsmäßiges Instrument, das in einem unlösbaren Zusammenhang mit der verfassungsmäßigen Gewährleistung des Eigentums steht: Weil das GG den Bestand des Eigentums in der Hand des Einzelnen grundrechtlich sichert, bedarf der Staat eines verfassungsrechtlichen Gegengewichts. Er benötigt die Enteignungsbefugnis, um die ihm obliegenden Aufgaben erfüllen zu können. Enteignung ist ein Zwangsinstrument zur Überwindung grundrechtlicher Schranken (56, 249, 271 ). Weil das Grundgesetz die Privatrechtsordnung voraussetzt (Art. 14 Abs. 1 Satz 1), bedarf der Staat der Enteignungsbefugnis. In dem Spannungsverhältnis von privatrechtlicher Güterordnung und dem staatlichen Auftrag, Gemeinschaftsaufgaben zu erfüllen, kommt der Enteignung die Aufgabe zu, die privatrechtliche Vereinbarung durch Staatsakt zu ersetzen (56, 249, 290). Art. 14 Abs. 3 GG ist keine generelle Zulassung der Beschränkung der Eigentumsgarantie, sondern die Rechtsmacht, Einwirkungen der öffentlichen Hand auf die durch die Eigentumsgarantie geschützten Gegenstände auszuschließen, ist für den Fall begrenzt, dass das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff fordert.