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Examensrepetitorium Jura: BGB Allgemeiner Teil: Verjährung

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Grundlagen

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Ist die Forderung verjährt, steht dem Schuldner die Einrede aus § 214 Abs. 1 BGB zu. Durch ihe Geltendmachung wird der Anspruch dauerhaft undurchsetzbar (mit der Nennung dieser Norm beginnt jede Prüfung der Verjährungseinrede).

Im Prozess muss die Einrede der Verjährung - wie alle Einreden - ausdrücklich erhoben werden, eine Berücksichtigung von Amts wegen kommt nicht in Betracht (anders als bei den Einwendungen).

Gegenstand der Verjährung

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Verjährungsfristen

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Beginn der Verjährungsfrist

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Ablauf der Verjährungsfrist

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Hemmung der Verjährung

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Im Fall einer Hemmung der Verjährung bleibt der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, bei der Berechnug der Frist unberücksichtigt (§ 209 BGB). Die Tatbestände dieser sog. "Fortlaufshemmung" sind in §§ 203 - 209 BGB geregelt, die Tatbestände der sog. "Ablaufhemmung" in §§ 210, 211 BGB. Bei den Hemmungstatbeständen des § 204 Abs. 1 BGB ist zudem zu beachten, dass die Hemmung erst sechs Monate nach der Gerichtsentscheidung endet (§ 204 Abs. 2 BGB).

Die Hemmung wirkt für den erhobenen Anspruch sowie solche Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind (§ 213 BGB).

Hemmend wirken vor allem Maßnahmen der Rechtsverfolgung, insbesondere die Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Umstritten ist die Frage, ob nur die Klage des Berechtigten die Verjährung hemmt.

Beispiel: Es klagt der Ehemann für sich und seine Frau auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem beide verletzt worden sind. Nach mehrjähriger Prozessdauer - die Verjährungsfrist ist bereits abgelaufen - bestreitet der Beklagte die Aktivlegitimation der Ehefrau und erhebt die Verjährungseinrede. Es bleibt unklar, ob die Ehefrau den Ehemann vor Ablauf der Frist zur Prozessführung (stillschweigend) ermächtigt hat.

Fraglich ist, ob die Schadensersatzansprüche der Ehefrau verjährt sind. Das wäre dann nicht der Fall, wenn die Klage des Ehemanns den Fristablauf hemmen konnte. Jedenfalls ist festzustellen, dass die nachträgliche Genehmigung der Klageerhebung nichts mehr retten kann, da sie keine Rückwirkung hat (§ 185 BGB ist im Prozessrecht nicht entsprechend anwendbar[1]. Der Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt nicht ausdrücklich voraus, dass der Berechtigte klagt. Anders verhielt sich das noch nach altem Recht (§ 209 Abs. 1 BGB a. F.: "wenn der Berechtigte ... Klage erhebt").

  • Die h. M. überträgt die alte Rechtslage auch auf die neue Vorschrift und lässt daher verjährungshemmend nur die Klage des Berechtigten wirken[2]. In der Sache liegt eine teleologische Reduktion der neuen Vorschrift vor[3]. Im Beispiel wäre die Verjährung also hinsichtlich der Ansprüche der Ehefrau durch die Klageerhebung des Mannes nicht gehemmt, so dass die Verjährung während des Prozesses zuungunsten der Ehefrau weiterlief. Gegen ihre Ansprüche stünde dem Beklagten somit die Einrede der Verjährung zu.
  • Nach einer Gegenansicht besteht für die von der h. M. vorgenommenen teleologische Reduktion kein Grund. Ein Wille des Gesetzgebers, die alte Rechtslage fortgelten zu lassen sei angesichts der neu formulierten Vorschrift nicht ersichtlich[4]. Nach dieser Ansicht wäre also auch zugunsten der Ehefrau eine Hemmung der Verjährung eingetreten. Dem Beklagten stünde nicht die Einrede der Verjährung zu.

Neubeginn der Verjährung

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§ 212 BGB

Anmerkungen

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  1. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, § 204 Rn. 11.
  2. Palandt/Heinrichs, § 204 Rn. 9.
  3. Kähler, NJW 2006, 1769 (1771).
  4. Zur Argumentation im einzelnen siehe Kähler, NJW 2006, 1769 (1770 ff.); gegen diesen und für die h. M. wiederum Rabe, NJW 2006, 3089.