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Examensrepetitorium Jura: BGB Familienrecht: Kindschaftsrecht und Verwandtschaft

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Die Mutterschaft

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Die Verwandtschaft, Grundlage einer Vielzahl von Rechtsbeziehungen, ergibt sich gemäß §1589 BGB aus der Abstammung. Die Abstammung von Mutter und Vater basiert zunächst auf einer Fiktion. Nach §1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Dies ist vor dem Hintergrund der Möglichkeit der Leihmutterschaften keine Selbstverständlichkeit. §1591 BGB flankiert zivilrechtlich die strafrechtliche Sanktion des §1 Embryonenschutzgesetzes, der eine Leihmutterschaft unter Strafe stellt. Die leibliche Mutter hat mit Ausnahme einer Adoption keine Möglichkeiten, Mutter des mit ihr genetisch verwandten Kindes zu werden.

Die Vaterschaft

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Auch die Vaterschaft basiert außerhalb der gerichtlichen Feststellung nach §1592 Nr. 3 BGB, die immer die genetische Abstammung zur Grundlage der Vaterschaftszuweisung macht, auf einer Fiktion. Der Mann, der mit der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, gilt als Vater des Kindes nach §1592 Nr. 1 BGB ohne Weiteres. Der nicht mit der Mutter verheiratete Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat nach §1594 ff BGB gilt ebenso als Vater des Kindes.

Die Voraussetzungen der Anerkennung der Vaterschaft

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  1. Es darf nicht bereits eine Vaterschaft eines anderen Mannes bestehen. Dieses "Statusprinzip", das sich etwa aus §1594 Abs. 2 BGB und §1600d Abs. 1 BGB ergibt, entspringt der Notwendigkeit, jederzeit die Verwandtschaft eines Menschen eindeutig bestimmen zu können.
  2. Die Mutter muss der Anerkennung zustimmen, §1595 BGB. Dies führt zu einer vertragsähnlichen Sonderbeziehung zwischen Vater und Mutter, die Auskunftsansprüche der Beteiligten gegeneinander begründen kann.
  3. Anerkennung und Zustimmung sind formbedürftig , §1597 BGB, und bedingungsfeindlich, §1594 Abs. 3 BGB.

Die Anfechtung der Vaterschaft

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Eine bestehende Vaterschaft kann nur durch einen gerichtlichen Gestaltungsbeschluss beseitigt werden. Grundlage ist die Anfechtung der Vaterschaft nach §1599 ff BGB. Es bestehen folgende Voraussetzungen:

  1. Der Anfechtende muss zur Anfechtung berechtigt sein. Dies sind stets die Mutter, das Kind und der Vater, dessen Vaterschaft aufgrund Anerkennung oder Ehe mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt besteht. Daneben ist der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, anfechtunsgberechtigt nach §1600 Nr. 2 BGB. Dieses Erfordernis soll Anfechtungen ohne Grundlage von vornherein begrenzen, um das bestehende Vater-Kind-Verhältnis zu schützen. Dieser Schutz wird flankiert durch das weitere Erfordernis im Falle des §1600 Nr. 2 BGB, dass keine sozial-familiäre Beziehung zwischen Vater und Kind besteht. Der Begriff sozial-familiäre Beziehung ist in §1600 Abs. 4 BGB als "Tragen der tatsächlichen Verantwortung" definiert und wird schon dann vermutet, wenn der rechtliche Vater mit dem Kind (in der Vergangenheit) zusammen gelebt hat.
  2. Die Anfechtungsfrist nach §1600b BGB muss eingehalten sein. Der Fristablauf kann zu einem nicht korrigierbaren, dauerhaften Auseinanderfallen von rechtlicher und genetischer Vaterschaft führen.

Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

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Nur soweit keine Vaterschaft besteht, kann die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden nach §1600d BGB. Gegebenenfalls ist zunächst eine bestehende Vaterschaft durch ein Anfechtungsverfahren zu beseitigen. In diesem Verfahren richtet sich die Entscheidung nach der genetischen Abstammung, die in der Regel durch ein genetisches Abstammungsgutachten geklärt wird. Daneben spricht das Gesetz eine Vermutung der Abstammung aus einem Zeitraum des Beiwohnens vor der Geburt des Kindes aus nach §1600d Abs. 3 BGB.

Die gerichtliche Klärung der Abstammung ohne Statusänderung

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Nach §1598a Abs. 1 BGB besteht die Möglichkeit, die Abstammung zu klären, nach §1598a Abs. 2 BGB nötigenfalls auch gerichtlich, ohne dies mit einem Statusänderungsverfahren verbinden zu müssen. Befugt sind (rechtlicher) Vater, Mutter und Kind, nicht jedoch der leibliche Vater. Es bestehen bis auf die Prüfung von Aspekten der Kindeswohlgefährdung durch das Verfahren keine weiteren Voraussetzungen. Ziel ist es, die Verwirklichung des Recht auf Kenntnis der eigenen Her- bzw. Hinkunft in ein offenes, nötigenfalls gerichtsförmiges Verfahren zu überführen.