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Examensrepetitorium Jura: BGB Sachenrecht: Grundlagen: Besitz

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Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem natürlichen Sachherrschaftswillen. Ob eine gewisse Dauer der Sachherrschaft notwendig ist, ist umstritten.

Funktionen

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Schutzfunktion

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Erhaltungsfunktion

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Publizitätsfunktion

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Arten des Besitzes

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Nach Grad der Sachbeziehung

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Unmittelbarer Besitz

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Bezeichnet entweder die eigene Sachherrschaft oder die durch einen Besitzdiener nach § 855 BGB.

Mittelbarer Besitz

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Bezeichnet Sachherrschaft durch einen Besitzmittler wie einen Mieter oder Entleiher, der den unmittelbaren Besitz aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 866 BGB ausübt.

Nach Willensrichtung des Besitzers

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Eigenbesitz

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Fremdbesitz

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Nach Beschränkung des Besitzes durch Andere

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Alleinbesitz

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Mitbesitz

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