Examensrepetitorium Jura: StGB AT: Sinn und Zweck, Funktionen, Systematisierung
Funktionen des Strafrechts
[Bearbeiten]Das Strafrecht hat verschiedene Funktionen im Zusammenleben der Menschen. Es regelt ihre Handlungen durch bestimmte vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber festgesetzten Sanktionen. Warum es überhaupt Sanktionen gibt und wie diese wirken, sollte eher im Kapitel Rechtsphilosophie besprochen werden. Eine kleine Einführung ist aber für die Beschäftigung mit dem Strafrecht trotzdem sehr sinnvoll, damit der Anwender eine Vorstellung davon bekommt, wieso und weshalb eine Handlung strafbar ist.
Sozialkontrolle
[Bearbeiten]Strafen haben unterschiedliche Zielrichtungen. Wie gesagt, steuert das Strafrecht die Handlungen der Menschen. Diese Steuerung erfolgt durch Repression und Prävention.
Repression ist die Reaktion der Gesellschaft auf eine von ihr mit Strafe sanktionierte Handlung. Durch die Bestrafung kommt dem Opfer (in Gestalt einer Einzelperson oder der Gemeinschaft) Vergeltung zu Gute. Es hat die Möglichkeit sich an der Schmach oder dem Leid oder Kummer des Täters zu "ergötzen". Dabei sollte streng darauf geachtet werden, dass die Strafe immer der Schuld angemessen ist!
Unter Prävention versteht man die Vorsorge. Das heißt, es soll möglichen anderen Straftaten vorgebeugt werden. Dabei kommt der Strafhöhe indes nicht die allein ausschlaggebende Bedeutung zu; ab einer gewissen Strafhöhe lässt sich eine Abschreckungswirkung nicht mehr dadurch steigern, dass man die angedrohte Strafe verschärft. Maßgeblich für die Abschreckung sind Gewissheit der Entdeckung und Bestrafung (also vor allem die Effektivität der Strafverfolgung). Die Strafe kann noch so scharf sein, wenn der Täter überzeugt ist, ihr entgehen zu können, ist seine Abschreckung gering.
Das Strafziel der Prävention wird in verschiedene Kategorien eingeteilt.
Prävention │ Spezialprävention ─────┴───── Generalprävention │ │ negativ ───┴─── positiv negativ ───┴─── positiv │ │ │ │ Schutz d. Besserung Abschreckung Stärkung des Gesellschaft des Täters anderer Rechtsbewusst- vor d. Täter seins und Ver- durch d. Ein- trauens in d. schließung Rechtsordnung
Rechtsgüterschutz
[Bearbeiten]Das Strafrecht schützt durch diese Funktionen der Repression und Prävention, dabei va. durch die Prävention, die Rechtsgüter der anderen Gemeinschaftsmitglieder. Hierdurch wird der Rechtsfrieden gewahrt, der Selbstjustiz vorgebeugt. Das Strafrecht dient weiterhin der Durchsetzung des Rechts vor dem Unrecht. Was bestraft wird, hängt von der sozialethischen Einstellung der Gemeinschaft ab. Diese hat die Mittel durch Wahlen auf die Gesetzgebung und damit auf die Veränderung des Strafrechts hinzuwirken. Verankert sind die Wertvorstellungen der Bevölkerung Deutschlands im Grundgesetz. Dabei ist darauf zu achten, dass die nicht jedes Handeln, was eines Tadels wert sein könnte oder einfach nur von schlechten Umgangsformen zeugt, gleich mit Strafe bedroht wird. Das Strafrecht ist das schärfste Schwert, was der Staat gegen den Bürger einsetzen kann. Es ist "ultima ratio", das letzte (anzuwendende) Mittel, um die Wertvorstellungen durchzusetzen. Darum muss man bemüht sein, den fragmentarischen Charakter des Strafrechts aufrechtzuerhalten. Umso mehr ist darauf zu achten möglichst nie mit sogenannten Strafbarkeitslücken zu argumentieren. Dies würde den fragmentarischen Charakter des Strafrechts auslöschen und damit dem Grundgedanken des Grundgesetzes (Der Mensch ist ein freies, mündiges Wesen mit selbstgewählter Verhaltensweise.) widersprechen.
Nullum crimen, nulla poena sine lege scripta
[Bearbeiten]"Kein Verbrechen, keine Strafe ohne geschriebenes Gesetz." Dieser Grundsatz ist bedeutend für das Strafrecht. Niedergelegt ist er im deutschen Strafrecht in Art. 103 II GG und § 1 StGB - wortgleich! - und in Art. 7 EMRK.
Art. 103 II GG, § 1 StGB Art. 7 EMRK Eine Tat kann nur bestraft werden, (1) wenn die Strafbarkeit gesetzlich Niemand darf wegen einer Hand- bestimmt war, bevor die Tat began- lung oder Unterlassung verurteilt gen wurde. werden, die zur Zeit ihrer Begeh- ung nach innerstaatlichem oder in- ternationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung ange- drohte Strafe verhängt werden. (2) ...
Art. 7 II EMRK lässt eine Ausnahme für den Fall zu, dass eine Handlung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zivilisierter Völker strafbar war. In Deutschland kann und darf diese Bestimmung aber nur angewandt werden, soweit und solange es mit Art. 103 II GG, § 1 StGB vereinbar ist.
Rückwirkungsverbot
[Bearbeiten]Aus dem Wörtchen "bevor" kann geschlossen werden, dass man nur für eine Handlung bestraft werden kann, die schon bei der Tatbegehung strafbar war.
Der Gesetzgeber ist hierdurch trotzdem nicht daran gehindert, Gesetze zu erlassen, die ihre Wirkung von einem zurückliegenden Zeitpunkt entfalten. Falls so etwas geschieht, liegt eine "Rückwirkung" vor. Hierbei kann zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden werden.
Bedeutung |
Ein Straftatbestand greift in zurückliegende, abgeschlossene Handlungen ein. Bsp.: Das Rauchen wird im Jahre 2007 mit Strafe bedroht. Das Gesetz soll ab dem 1.1.2000 wirken. |
Ein Straftatbestand beurteilt einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt. Bsp.: Das steuerliche Absetzen von Spenden wird im November 2007 rückwirkend zum 1.1.2007 mit Strafe bedroht. |
erlaubt? | grundsätzlich NEIN! | grundsätzlich JA! |
Ausnahmen? ja, wenn ... vorliegt/ist |
|
|
bes. Anmerkungen |
Insbesondere bei Straftatbeständen ist der Vertrauensschutz sehr hoch zu halten. Deshalb gibt es im Strafrecht ieS. äußerst selten bzw. gar keine rückwirkenden Gesetze. |
Analogie und Gewohnheitsrecht
[Bearbeiten]Eine Analogie ist die Ausfüllung von Gesetzeslücken durch Übertragung eines Rechtsgedankens auf einen nicht geregelten Fall. Dabei muss die Lücke ungewollt sein. Hat der Gesetzgeber bewusst eine Lücke gelassen, ist keine Analogie möglich. Eine Analogie zu Lasten eines Handelnden ist ausgeschlossen! Zu Gunsten eines Handelnden allerdings ist eine Analogie erlaubt.
Gewohnheits- und Richterrecht hingegen kann zulässig sein, wo der Gesetzgeber der Rspr. und Wissenschaft Spielräume gelassen hat, bspw. bei der Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit oder der Annahme eines sog. Erlaubnistatumstandsirrtums. Allerdings ist hier besonders auf die Wahrung rechtsstaatliche Grundsätze zu achten.
Bestimmtheitsgebot
[Bearbeiten]Es wird gesagt, dass die Strafbarkeit bestimmt sein muss. Bestimmt ist ein Gesetz, wenn der Normadressat eine Vorstellung davon bekommen kann, was von ihm gewollt (oder besser: nicht gewollt) ist. Dabei kann durchaus auch auf Generalklauseln zurückgegriffen werden, solange sich nur jeder etwas darunter vorstellen kann. Dabei ist nicht auszuschließen, dass auch erst die Auslegung genügend Klarheit über einzelne Merkmale und deren Bedeutungsgehalt verschafft. Es reicht aus, wenn der Normadressat ungefähr weiß, wonach und wie er seine Handlungen auszurichten hat.
Beachte: Das Bestimmtheitsgebot gilt nicht bei Maßregeln zur Besserung und Sicherung. Vgl. § 2 VI StGB.
Nulla poena sine culpa
[Bearbeiten]"Keine Strafe ohne Schuld."
§ 46 I 1 StGB Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.
Das StGB bekennt sich, auf der Grundlage des Grundgesetzes, zum Schuldprinzip. Demnach kann es keine Strafe ohne Schuld geben.
Die Wertordnung des Grundgesetzes geht davon aus, dass jeder Mensch in seiner Entscheidung frei ist und zwischen Recht und Unrecht unterscheiden kann. Deshalb soll und darf er sich auch danach verhalten können. Dabei muss er sich in bestimmten Grenzen halten, damit die Gemeinschaft miteinander gut auskommen kann. Verhält sich aber jemand entgegen den Regeln der Gemeinschaft, die diese aufgestellt hat, und hat er dies zu verantworten, ist er schuldig und muss bestraft werden. Dabei gilt es zu beachten, nicht "über das Ziel hinaus zu schießen". Die Schuld muss, wie in § 46 I 1 StGB festgelegt, Grundlage der strafrechtlichen Bewertung sein.
Daraus lässt sich Folgendes ableiten:
- Schuld wirkt strafbegründend und strafbegrenzend.
- Schuld und verwirklichtes Unrecht entsprechen einander.
- Schuld ist das Maß der Bestrafung.
Strafzwecktheorien
[Bearbeiten]Es gibt absolute und relative Strafzwecktheorien.
Die absoluten besagen, dass Strafe rein repressiv wirkt und keine Auswirkung auf die Gesellschaft hat.
- Sühnetheorie:
- Dem Täter wird durch die Strafe klar, was er falsch gemacht hat. Auf Grund dessen versöhnt er sich wieder mit der Gesellschaft.
- Vergeltungstheorie:
- Unrecht muss mit einer Strafe belegt werden, die in Härte, Dauer und Art (Kant) oder Wert (Hegel) gleich dem Unrecht ist, damit die Gerechtigkeit wieder hergestellt wird.
Die relativen Theorien stellen auf die präventiven Aspekte der Tat ab, die oben kurz dargelegt wurden.
Das StGB folgt der Vereinigungstheorie, die beiden Zweigen der Strafzwecktheorien Geltung verleiht. Ersichtlich wird dies in § 46 I 1 (absolut), § 46 I 2 (spezialpräventiv), § 47 (generalpräventiv) StGB.
Systematisierung der Straftaten
[Bearbeiten]Die Straftatbestände werden systematisiert, um die Besonderheiten eines Deliktstyps nicht an jedem Straftatbestand erneut erläutern zu müssen.
Folgende Systematisierungen gibt es:
Begehungsdelikt <---> Unterlassungsdelikt Erfolgsdelikt <---> Tätigkeitsdelikt Verbrechen <---> Vergehen Verletzungdelikt <---> Gefährdungsdelikt Dauerdelikt <---> Zustandsdelikt Allgemeindelikt, Sonderdelikt, Unternehmensdelikt, eigenhändiges Delikt
Begehungs- und Unterlassungsdelikt
[Bearbeiten]Die Unterscheidung zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikt beruht auf der Unterscheidung von "Tun" und "Nichtstun". Dabei liegt ein Begehungsdelikt vor, wenn der Handelnde durch ein aktives Tun einen Tatbestand erfüllt. Ein Unterlassungsdelikt hingegen ist dann verwirklicht, wenn der "Nichtstuende" hätte handeln müssen, damit zB. ein Erfolg nicht eintritt.
Beim Unterlassungsdelikt wird nochmals zwischen echtem und unechtem Unterlassungsdelikt unterschieden. Echt ist solch ein Delikt dann, wenn das Gesetz ein Unterlassen ausdrücklich unter Strafe stellt ("Wer es unterlässt, ..., wird ... bestraft."), es also jemanden auffordert, zu handeln, und dieser es nicht getan hat (Bsp.: §§ 123 I Var. 2, 138, 323c StGB). Unecht ist ein Unterlassungsdelikt, wenn es das Spiegelbild des Begehungsdelikt ist, aber nicht durch ein Handeln, sondern durch ein bloßes "Nichtstun" verwirklicht wird. Das heißt, jedes Begehungsdelikt (zB Totschlag) kann auch durch Unterlassen begangen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Handelnde eine sogenannte Garantenstellung hatte (eine besondere Verpflichtung, den Erfolg abzuwenden, zB der Ehemann, die Sicherheitsfirma, derjenige, der die Gefahr herbeigeführt hat [Garantenstellung aus Ingerenz]...) und dadurch verpflichtet war, für den Nichteintritt des Ereignisses zu sorgen. Unechte Unterlassungsdelikte werden mit Hilfe von § 13 StGB gebildet. Dabei muss das Unterlassen dem Tun entsprechen.
Erfolgs- und Tätigkeitsdelikt
[Bearbeiten]Erfolgsdelikte setzen, wie schon der Name vermuten lässt, einen abgrenzbaren Erfolg in der Außenwelt voraus. Es gibt daneben noch sogenannte kupierte Erfolgsdelikte (von franz. couper = abschneiden, wegschneiden). Dies sind Delikte, bei denen der Täter mehr vorhaben muss, als er objektiv verwirklicht hat. Diese Delikte haben Tatbestände mit sog. "überschießender Innentendenz". (Bsp.: §§ 242, 249, 253, 259, 267 I, 263 I) Auch gibt es noch erfolgsqualifizierte Delikte. Hier wird eine Strafschärfung vorgenommen für den Fall, dass jemand einen Grundtatbestand verwirklicht, hierdurch aber noch eine besondere Folge eintritt wie zB. der Tod, vgl. § 18 StGB. (Bsp.: §§ 178, 226 I, 227, 251)
Tätigkeitsdelikte sind solche, bei denen die Handlung allein schon einen Handlungsunwert in sich trägt, der es erforderlich macht, die bloße Tätigkeit unter Strafe zu stellen, gleich, ob der beabsichtigte Erfolg eintritt oder nicht. (Bsp.: §§ 153, 154)
Verbrechen und Vergehen
[Bearbeiten]Was Verbrechen und was Vergehen sind, regelt § 12 StGB.
Ein Verbrechen ist eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Alles andere sind Vergehen. Hierbei spielt eine eventuell eintretende Minderung oder Schärfung keine Rolle. Dies gilt auch für Strafzumessungsregeln und Regelbeispiele, aber nicht für Privilegierungen und Qualifikationen.
Verletzungs- und Gefährdungsdelikt
[Bearbeiten]Ein Verletzungsdelikt setzt die Beeinträchtigung des Rechtgutes voraus. (Bsp. §§ 223, 303)
Ein Gefährdungsdelikt hingegen stellt schon die Gefahr der Verletzung eines Rechtsgutes unter Strafe. Hier wird nochmals zwischen abstraktem und konkretem Gefährdungsdelikt unterschieden. Ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist dann gegeben, wenn auf Grund der Gefährlichkeit des Verhaltens die Vermutung nahe liegt, es könne eine Gefährdung eintreten. (Bsp.: §§ 314, 316, 323a) Bei einem konkretem Gefährdungsdelikt ist diese Gefahr für ein Rechtsgut schon eingetreten. (Bsp.: §§ 306a II, 306b II Nr. 1, 315b, 315c)
Dauer- und Zustandsdelikt
[Bearbeiten]Ein Dauerdelikt ist ein Delikt, welches in der Fortdauer seines Bestehen einen Unwertgehalt beinhaltet. (Bsp.: §§ 239, 123) Vollendet ist ein Dauerdelikt mit Eintritt des widerrechtlichen Zustandes, beendet mit der Aufhebung des Zustandes.
Bei einem Zustandsdelikt ist der Unwertgehalt in der Herbeiführung des widerrechtlichen Zustandes zu sehen. (Bsp.: §§ 223, 242, 303)
Allgemein-, Sonder-, Unternehmens- und eigenhändiges Delikt
[Bearbeiten]Bei einem Allgemeindelikt kann jeder Täter sein, ohne dass der Handelnde eine besondere Qualität aufweisen muss. Im Gesetz wird dies meist durch "wer" deutlich. (Bsp.: §§ 212, 223, 242)
Einem Sonderdelikt ist es nur möglich, von Handelnden mit bestimmten, vorausgesetzten Eigenschaften verwirklicht zu werden. (Bsp.: §§ 331, 121, 142) Auch hier gibt es echte und unechte Sonderdelikte. Echte Sonderdelikte sind nur bei Handelnden strafbar, die die vorausgesetzten Eigenschaften besitzen. Sie sind also strafbegründend. (Bsp.: §§ 331, 332, 336, 344, 348) Hingegen sind die unechten Sonderdelikte Delikte, die von jedem begangen werden können, aber bei Handelnden mit den vorausgesetzten Eigenschaften die Strafe schärfen, also strafschärfend wirken. (Bsp.: 120 II, 133, III, 258a, 340)
Ein Unternehmensdelikt ist ein solches, bei dem die Vollendung und der Versuch gleichgestellt sind. Der Unwert der Tat ist bereits gegeben, wenn der Handelnde zum Versuch ansetzt und die Tätigkeit ausführt. Dabei muss es noch nicht einmal zum Erfolg gekommen sein. Da der Erfolg schon mit dem Beginn des "Unternehmens" eintritt, ist keine Strafmilderung oder Rücktritt gemäß § 23 StGB, § 24 StGB von der Tat möglich. (Bsp.: 81, 82, 307, 309, 316c I Nr. 2, 357)
Ein eigenhändiges Delikt ist ein solches, welches nur von der handelnden Person selbst ausgeführt werden kann. Hierbei sind also keine Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft möglich. (Bsp.: §§ 153, 154, 323a, 339)