Examensrepetitorium Jura: StGB BT: § 240
Die Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB ist der Grundtatbestand für alle Freiheitsdelikte. Geschütztes Rechtsgut ist die freie Willensentschließung und -betätigung.
Objektiver Tatbestand
[Bearbeiten]Den Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt, wer
- einen Menschen
- mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
- zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
Gewalt
[Bearbeiten]Der Gewaltbegriff ist identisch mit dem des § 249.
Sitzblockaden
[Bearbeiten]Ein beliebtes Problem stellt die sog. Sitzblockade dar. Nach der hierzu entwickelten Rechtsprechung, muss mehr als ein allein psychisch wirkender Zwang ausgeübt werden. Neben der rein körperlichen Anwesenheit ist daher ein Krafaufwand von einer gewissen Intensität gefordert. Beim reinen Sitzen genügt die Intensität nicht, da der Sitzende verlgeichsweise einfach weggetragen werden kann. Kettet er sich hingegen z.B. an, kann der Nötigungstatbestand erfüllt sein.
Dreiecksnötigung
[Bearbeiten]Wie bei der Dreieckserpressung, erfüllt Gewalt gegen Dritte nur dann den Nötigungstatbestand, wenn der Dritte in einem Näheverhältnis zum Genötigten steht.
Subjektiver Tatbestand
[Bearbeiten]Es genügt Eventualvorsatz.
Rechtswidrigkeit
[Bearbeiten]Der objektive Tatbestand der Nötigung umfasst auch diverse völlig sozialadäquate Verhaltensweisen. Daher beschränkt § 240 Abs. 2 die Strafbarkeit auf verwerfliches Verhalten. Die Prüfung dieses Merkmals erfolgt vor den allgemeinen Rechtfertigungsgründen.
Maßstab ist die Zweck-Mittel-Relation der ausgeübten Gewalt bzw. des angedrohten Übels zu dem damit erstrebten Ziel in der Gesamtschau. Verwerflichkeit definiert die Rechtsprechung als erhöhten Grad sittlicher Missbilligung, wobei keine moralischen Aspekte ausschlaggebend sind, sondern das Ausmaß der Sozialwidrigkeit der Handlung. Für direkte Gewalteinwirkung auf den Körper des Opfers ist die Verwerflichkeit in aller Regel indiziert.
Erlaubtes Handeln
[Bearbeiten]Die Drohung mit einer von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligten Handlung, wie etwa dem Stellen einer Strafanzeige, kann verwerflich sein, wenn die erlaubte Handlung mit dem Zweck der Drohung in keiner inneren Beziehung (Konnexität) steht.
Konkurrenzen
[Bearbeiten]Die Nötigung ist Bestandteil verschiedener anderer Delikte, zu denen Gesetzeskonkurrenz in FOrm der Spezialität besteht. Dazu gehören u.a. § 113, § 177, § 239a und § 253. Demgegenüber verdrängt die Nötigung (auch bereits die nur versuchte) Bedrohung nach § 241.