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Examensrepetitorium Jura: StGB BT: § 263

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Geschütztes Rechtsgut des § 263 ist das Vermögen in seiner konkreten Form bei Tatbegehung, nicht das Eigentum und nicht die Dispositionsfreiheit.

Tatbestand

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Objektiver Tatbestand

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  1. Täuschung über Tatsachen
  2. dadurch Irrtum erregt
  3. dadurch Vermögensverfügung
  4. dadurch Vermögensschaden

Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.

Täuschung ist die Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen. Die Täuschung kann ausdrücklich oder konkludent, durch Tun oder Unterlassen erfolgen.

Irrtum ist das Auseinanderfallen von Vorstellung über eine Tatsache und Wirklichkeit. Reines Nichtwissen genügt nicht. Zweifel des Opfers an der Richtigkeit einer Behauptung schließen nach der herrschenden Meinung den Irrtum nicht aus, wenn das Opfer die Richtigkeit der Behauptung noch für möglich hält.

Die im Tatbestand nicht genannte Vermögensverfügung ist jedes tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das bei ihm oder einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. Unmittelbar ist die Vermögensminderung, wenn kein weiteres Delikt zwischen ihr und dem Handeln des Getäuschten tritt (Abgrenzung zum Trickdiebstahl).

Vermögensminderung ist jeder vermögensrelevante Abfluss aus dem Vermögen des Getäuschten oder eines Dritten. Vermögen ist nach der Rechtsprechung die Gesamtheit der wirtschaftlichen geldwerten Güter einer Person ohne Rücktischt auf ihre rechtliche Konkretisierung oder Anerkennung.

Vermögensschaden ist jeder kompensationslose Verlust einer Position, die Teil des Vermögens ist. Bei der Prüfung einer Kompensation sind nur unmittelbare Kompensationen erheblich. Die Möglichkeit, einen durch Betrug erschlichenen Vertrag anzufechten genügt insbesondere nicht. Aus dem Grundsatz, dass der Betrugstatbestand nicht die Dispositionsfreiheit schützt, folgt jedoch, dass bei einer wirtschaftlich gleichwertigen Gegenleistung nur in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der besonderen persönlichen Verhältnisse des Opfers ein Vermögensschaden bejaht wird:

  • Betrugsbedingt eingegangene Verpflichtung nötigt Erwerber zu vermögensschädigenden Maßnahmen (z.B. "Verscherbeln" von Eigentum unter Wert um schnelle Liquidität zu beschaffen, Kreditaufnahme)
  • Erwerber verfügt wegen der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel, seine sonstigen Verbindlichkeiten oder seine Lebensführung zu finanzieren
  • Die Gegenleistung ist aus objektiver Sicht für den Erwerber nicht zum vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendbar

Subjektiver Tatbestand

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  1. Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestands
  2. Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen
  3. Objektive Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils
  4. Stoffgleichheit zwischen Vermögensvorteil und Vermögensschaden
  5. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit und Stoffgleichheit

Der Vermögensvorteil ist nicht rechtswidrig, wenn der Täter oder der von ihm begünstigte Dritte keinen einredefreien und fälligen Anspruch auf den Vermögensvorteil hat.

Stoffgleichheit bedeutet, dass erstrebter Vermögensvorteil und Vermögensschaden durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt werden und der Vorteil daher als Kehrseite des Vermögensschadens zu sehen ist.

Strafzumessung und Qualifikation

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Abs. 3 enthält Strafzumessungsregeln. Richtwert für den Vermögensverlust großen Ausmaßes nach Nr. 2 Alt. 1 sind 50.000€.[1] Beim Eingehungsbetrug, bei dem der Schaden nur eine schadensgleiche Vermögensgefährdung darstellt, kommt es auf den endgültigen Schaden an. Eine große Zahl von Menschen im Sinne der Nr. 2 Alt. 2 beginnt bei 20 Menschen, subjektiv wird - wie der Wortlaut schon ausdrückt - Absicht verlangt.

Abs. 5 ist eine Qualifikation.

  1. BGHSt 48, 360