Examensrepetitorium Jura: StGB BT: § 267
Die Urkundsdelikte sind in den §§ 267-282 und § 348 StGB geregelt. Geschützte Rechtsgüter sind die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs.[1]
Urkundenbegriff
[Bearbeiten]Urkunde ist
- jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion)
- die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion)
- und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion)
Beweiszeichen
[Bearbeiten]Dazu zählen nicht nur schriftliche Gedankenäußerungen, sondern auch sog. Beweiszeichen, die mit einer Sache fest verbunden sind und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung erkennbar eine Gedankenäußerung ihres Urhebers darstellen und zum Beweis im Rechtsverkehr allein oder mit Hilfe anderer Auslegungsmittel geeignet und bestimmt sind.[2] Beispiele sind Fleischbeschaustempel, Fahrgestellnummer und Kfz-Kennzeichen.
Zusammengesetzte Urkunden
[Bearbeiten]Zusammengesetzte Urkunden entstehen durch die feste Verbindung einer verkörperten Gedankenerklärung mit einem sog. Bezugsobjekt, auf das sich der Erklärungsinhalt der Gedankenerklärung bezieht. So drückt das Preisschild auf einer Ware aus, dass gerade diese Ware zum entsprechenden Preis verkauft wird. Tauscht der Täter das Preisschild aus, verfälscht er damit die aus Ware und Schild zusammengesetzte Urkunde.
Urkundenfälschung, § 267 StGB
[Bearbeiten]Objektiver Tatbestand
[Bearbeiten]§ 267 enthält drei Tatbestandsalternativen. Der Versuch ist nach Abs. 2 jeweils strafbar. Abs. 3 enthält Regelbeispipele, Abs. 4 einen Qualifikationstatbestand.
Herstellen einer unechten Urkunde
[Bearbeiten]Eine unechte Urkunde stellt her, wer eine Urkunde herstellt, aus der ein anderer Aussteller als der tatsächliche hervorgeht. In dieser Alternative geht es demnach um die Identitätstäuschung. Der Wahrheitsgehalt des Inhalts der Urkunde ist unerheblich.
Verfälschen einer echten Urkunde
[Bearbeiten]Eine echte Urkunde verfälscht, wer eine gedankliche Erklärung so verändert, dass der neue Inhalt nicht mehr vom scheinbaren Aussteller der Urkunde herrührt. Verändert wird hier die Beweisrichtung der Urkunde. Auch hier ist die inhaltliche Wahrheit der Urkunde unerheblich, strafbar macht sich auch wer eine inhaltlich unwahre Urkunde so verändert, dass der Inhalt nun wahr ist.[3]
Auch der Aussteller der Urkunde selbst kann sich nach dieser Alternative strafbar machen, wenn die Urkunde bereits in den Rechtsverkehr gelangt ist.[4]
Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde
[Bearbeiten]Eine unechte oder falsche Urkunde gebraucht, wer sie der sinnlichen Wahrnehmung eines anderen zugänglich macht.[5] Die Verwendung einer Fotokopie fällt nur dann unter diese Tatbestandsalternative, wenn die Kopie als Original erscheinen soll.
Subjektiver Tatbestand
[Bearbeiten]Subjektiv setzt § 267 voraus, dass der Täter mindestens Eventualvorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale und dolus directus 2. Grades dafür hat, dass die Tathandlung zur Täuschung im Rechtsverkehr führen wird.