Examensrepetitorium Jura: StGB BT: § 303
Geschütztes Rechtsgut des § 303 StGB ist das Eigentum.
Objektiver Tatbestand des Abs. 1
[Bearbeiten]Den Tatbestand des § 303 Abs. 1 StGB erfüllt, wer
- eine fremde Sache
- zerstört oder
- beschädigt, indem er ihre Substanz verletzt oder ihre Brauchbarkeit mindert
Fremde Sache
[Bearbeiten]Sache sind alle körperlichen Gegenstände, ob beweglich oder unbeweglich. Nach der h.M. sind auch Tiere umfasst, da § 90a BGB dem Tierschutz dienen soll und daher diesem Zweck nach keinen Einfluss auf den strafrechtlichen Sachenbegriff haben kann. Auf einen Vermögenswert der Sache kommt es nicht an, jedes Gebrauchs- oder Affektionsinteresse genügt.[1]
Fremd ist eine Sache, wenn sie wenigstens im Miteigentum eines anderen steht, die Beschädigung eigener oder herrenloser Sachen ist straflos. Der Begriff entspricht dem des § 242.[2]
Zerstören
[Bearbeiten]Zerstören ist die Vernichtung einer Sache infolge körperlicher Einwirkung.
Beschädigen
[Bearbeiten]Beschädigen ist nach herrschender Meinung jede körperliche Einwirkung auf eine Sache durch welche ihre Brauchbarkeit zu ihrem bestimmten Zweck beeinträchtigt wird und deren Beseitigung nicht nur geringfügigen Aufwand erfordert.[3] Umfasst sind damit sowohl Substanzverletzungen (z.B. Zerkratzen eines Autos) als auch Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit einer Sache wie das Anschweißen einer Sperre auf Bahnschienen oder das Zerlegen einer Maschine.
Objektiver Tatbestand des Abs. 2
[Bearbeiten]Die rein äußerliche Verunstaltung ohne Verletzung der Substanz oder der Brauchbarkeit einer Sache fällt nicht unter Abs. 1. Um insbesondere Graffitis bestrafen zu können ohne die Auslegung des Abs. 1 über zu strapazieren, wurde 2005 daher Abs. 2 eingefügt. Geschützt wird der Gestaltungswille des Eigentümers.
Verändern des Erscheinungsbildes bedeutet, die sinnlich wahrnehmbare Oberfläche einer Sache in einen vom ursprünglichen abweichenden Zustand zu versetzen. Dieser sehr weite Tatbestand wird eingeschränkt durch die Merkmale "unbefugt", "nicht nur unerheblich" und "nicht nur vorübergehend".
Unbefugt handelt, wer ohne oder gegen den Willen des Berechtigten die Oberfläche einer Sache verändert. Dogmatisch handelt es sich zum einen um ein tatbestandsausschließendes Einverständnis. Zum anderen verweist der Begriff unbefugt auf die anderen Rechtfertigungsgründe. Das Merkmal hat insofern eine Doppelfunktion.
Nicht nur unerheblich sind nach der gesetzgeberischen Intention Veränderungen, bei denen unmittelbar auf die Substanz der Sache eingewirkt wird. Ist das nicht der Fall mangelt es jedoch schon an der Einwirkung auf eine Sache. Die h.M. liest das Merkmal daher dem Wortsinn entsprechend als Ausschluss von Bagatellfällen aus der Strafbarkeit.
Demselben Zweck dient das Merkmal "nicht nur vorübergehend", das z.B. Beschriftungen mit Kreide oder das Plakatieren mit wasserlöslichem Kleber aus dem Tatbestand ausschließt.
Subjektiver Tatbestand
[Bearbeiten]Es genügt in beiden Alternativen Eventualvorsatz.
Konkurrenzen
[Bearbeiten]Abs. 2 ist subsidiär zu Abs. 1.[4]