Examensrepetitorium Jura: Staatshaftungsrecht
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Einleitung
[Bearbeiten]Das Staatshaftungsrecht ist bis heute nicht kodifiziert. Ein bereits beschlossenes Gesetz wurde 1982 vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt.[1], weil dem Bund hierzu die Gesetzgebungskompetenz fehlte. Mittlerweile wurde ein derartiger Kompetenztitel zwar in Gestalt des Art. 74 I Nr. 25 GG geschaffen, von diesem jedoch bislang nicht Gebrauch gemacht. Damit bleibt die Materie des Staatshaftungsrechts stark vom Richterrecht geprägt, Anspruchsvoraussetzungen und Herleitungsmodelle sind hierbei gewohnheitsrechtlich verankert.
Die einzelnen Tatbestände
[Bearbeiten]Zur Systematisierung bietet es sich an, zunächst nach dem verletzen Rechtsgut und anschließend nach der Art der Rechtsgutsverletzung zu differenzieren.
- Vermögenswerte Rechtsgüter
- rechtswidriger Eingriff
- rechtmäßiger Eingriff
- Nichtvermögenswerte Rechtsgüter
- rechtswidriger Eingriff
- rechtmäßiger Eingriff
Literatur
[Bearbeiten]Einführungen
[Bearbeiten]Fallbearbeitung
[Bearbeiten]Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ BVerfGE 61, 142