Examensrepetitorium Jura: Verwaltungsprozessrecht: Überblick
Überblick
[Bearbeiten]Besonders wichtig ist es, die Struktur der Klagearten zu verstehen. Lernt man nur detailliert die einzelnen Klagearten, läuft man leicht Gefahr das Ganze aus den Augen zu verlieren.
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs entscheidet nur über die Frage, ob ein VG zuständig ist, nicht aber welche Klageart zulässig ist. Merke: Wenn der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg eröffnet ist, steht für jede Streitigkeit auch eine entsprechende Rechtsschutzform zur Verfügung. Die Klagearten kanalisieren die Rechtswegseröffnung nach 40 Ⅰ VwGO, es findet keine Relativierung oder Reduzierung statt. Daher bestimmt sich der Rechtsweg ausschließlich nach 40 VwGO oder Spezialgesetzen, aber nicht dadurch, ob eine bestimmte Klageart statthaft ist.
Beachte: Den Verwaltungshandlungsformen steht nicht immer eine Rechtsschutzform gegenüber, das beschneidet aber nicht den Rechtsweg (19 Ⅳ GG).
Folglich: Es kommt demnach nur auf das Klagebegehren an. Es muss gerade keine bestimmte Klage erhoben werden §§ 82 Ⅰ, 86 Ⅲ VwGO; gemäß 82 Ⅰ 2 VwGO soll ein bestimmter Antrag gestellt werden (dagegen anders nach 253 Ⅱ Nr. 2 ZPO, muss bestimmten Antrag enthalten).
Klagetyp | Klageziel | Klageart nach VwGO |
---|---|---|
Gestaltungsklage | Aufhebung eines VA | Anfechtungsklage, § 42 I 1F VwGO |
Leistungsklage | Erlass eines VA; Vornahme / Unterlassung nichtförmlichen VwHandelns |
Verpflichtungsklage § 42 I 2. F; Allg. Leistungsklage (ggf. als Unterlassungsklage) |
Feststellungsklage | Feststellung eines Rechtsverhältnisses, oder der Nichtigkeit eines VAs |
Feststellungsklage, § 43 I VwGO |
Die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage ist ein Unterfall der Feststellungsklage, mach Dich damit nicht verrückt, begreife diese Grundstruktur.
Was ist die wichtigste Klageart im Zivilrecht? Die Leistungsklage. Dies ist die Klage die z.B. auf Zahlung von Geld gerichtet ist. Warum ist diese im öff.R. scheinbar nebensächlich? Weil die Behörden (im Gegensatz zu uns Normalsterblichen) durch VA handeln. Dies ist der grundlegende Unterschied, den Du verstehen musst. Nur durch die VA-Befugnis kommt dies alles zu Stande. Grundsätzlich ist das alles so wie im Zivilrecht.
Verknappe das VerwaltungsprozessR nie auf die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage. Das macht Dich nur wuschig und bringt Dir nix. Gewöhn Dir strikt an, nach dem Klagebegehren zu fragen; der Bürger genießt umfassenden Rechtsschutz vor dem VG und es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das kann man fast immer schreiben, das kommt sehr gut an.
Sehr schlecht ist es, wenn man die Klagearten abklappert, denn darauf kommt es ja gerade nciht an, denn auch wenn keine bestimmt Klageart statthaft ist, genießt der Bürger Rechtsschutz, Art 19 Ⅳ GG.
Verstanden? Dann hast Du bereits sehr viel geschafft.