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Examensrepetitorium Jura: Zivilprozessrecht Erkenntnisverfahren: Streithilfe und Streitverkündung

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Die Streithilfe (Nebenintervention)

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Die Nebenintervention (Streithilfe oder Streitbeitritt) ist die Beteiligung eines Dritten an der Führung eines fremden Rechtsstreits im eigenen Interesse zur Unterstützung einer Partei (Hauptpartei), § 66 Abs. 1 ZPO.

Der Streithelfer (Nebenintervenient) handelt im eigenen Namen und ist nicht Vertreter der Hauptpartei. Trotzdem begehrt er nicht eigenen Rechtsschutz, sondern Rechtsschutz für die Hauptpartei. Er hilft der Hauptpartei bei ihrem Streit (daher Streithelfer).

Er genießt im Prozess eine gewisse Selbstständigkeit und lässt sich auch als Nebenpartei bezeichnen.

Der Streitbeitritt geschieht selten aus einem eigenen Antrieb. Meist geht eine Streitverkündung voraus. Auch ansonsten hat der Streithelfer oft weniger Interesse am guten Ausgang für die Hauptpartei. Vielmehr möchte er negative Folgen eines Unterliegens der Hauptpartei abwehren, die im eigenen Rechtsverhältnis zu dieser entstehen können. Die Interventionswirkung nach § 68 ZPO wird erst im Folgeprozess zwischen der Hauptpartei und dem Streithelfer von Bedeutung.


Voraussetzungen

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  1. Der Hauptprozess kann jedes Entscheidungsverfahren sein. Zu nennen sind Urteilsverfahren, selbstst. Beweisverfahren, Mahnverfahren, Arrestprozess, Verfahren auf Erlass einer einstw. Verfügung.
  2. Der Hauptprozess muss schon anhängig sein. Die Klage der Hauptpartei oder gegen sie muss vor oder gleichzeitig mit der Intervention erhoben werden. Der Hauptprozess muss auch noch anhängig sein. Ein Streitbeitritt ist auch noch in späteren Instanzen möglich. Eine Wiedereinsetzung ist bei versäumter Nebenintervention nicht möglich.
  3. Der Hauptprozess muss zwischen anderen Personen anhängig sein. Man kann nicht sich selbst beitreten, nicht einer von sich gesetzlich vertretenen Partei, wohl aber seinen Streitgenossen (mit der ansonsten ja kein Prozessrechtsverhältnis bestehen muss) oder den Streitgenossen der Gegenseite. Man kann die Hauptpartei zwischendurch wechseln. Dazu muss man die Beistandschaft aufheben und dem Gegner beitreten.
  4. Der Streithelfer muss ein rechtliches Interesse am Sieg der Hauptpartei (Interventionsgrund) vorweisen, § 66 ZPO. Der Wortlaut ist etwas irreführend, da eigentlich gemeint ist, dass der Streithelfer ein rechtliches Interesse daran haben muss, dass die Hauptpartei nicht unterliegt. Dieses liegt vor, wenn der Streithelfer in einer solchen Rechtsbeziehung zu den Parteien oder dem Gegenstand des Hauptprozesses steht, dass seine privat- oder öffentlich-rechtliche Rechtslage durch ein der Hauptpartei ungünstiges Urteil irgendwie rechtlich zu seinem Nachteil beeinflusst wird. Der Nachteil muss nicht vermögensrechtlich sein, ein rein tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse -- Freundschaft, Verwandtschaft, gleiche Lage, Gesellschaftsanteile -- reicht aber nicht aus. Der Umkehrschluss stimmt aber nicht: ein Vorteil durch den Sieg der Hauptpartei reicht nicht.

Beispiele: Ein Notar hat Interesse an der Formgültigkeit des von ihm beurkundeten Vertrags. Die Haftpflichtversicherung hat ein Interesse am Obsiegen des verklagten Versicherten. Ein Streithelfer hat auch ein Interesse, wenn das Urteil auch gegen ihn in Rechtskraft erwächst oder er von der Gestaltungswirkung erfasst wird.

Das Verfahren

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  • Persönliche Voraussetzungen: wie bei Parteien (etwa Postulationsfähigkeit).
  • Es muss eine Beitrittserklärung (§ 70 ZPO) in einem Schriftsatz abgegeben werden. Dieser ist beiden Parteien zuzustellen. Er muss enthalten: Angaben über die Parteien und den Rechtsstreit, die Beitrittserklärung als solche und den Interventionsgrund.
  • Über die Voraussetzungen des Streitbeitritts ist nach § 71 ZPO ein Zwischenstreit möglich, wenn eine Partei den Streitbeitritt rügt. Es besteht dann die Möglichkeit der Abweisung durch Zwischenurteil. Ein solches Urteil ist stets ein Feststellungsurteil über die Zulässigkeit der Nebenintervention. Rügeloses Einlassen (§ 295 ZPO) ist möglich.
  • Die Streithilfe endet durch Zurücknahme der Nebenintervention; durch Beendigung des Hauptprozesses; wenn der Streithelfer selbst Partei wird (Erbfall); wenn die Hauptpartei ausscheidet.

Rechtsstellung des Streithelfers

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Der Streithelfer wird nicht zur Partei. Er kann demnach Zeuge sein. Ihm wird im Urteil nichts zu- oder aberkannt, im Hauptsachetenor wird er nicht erwähnt. Er wird nicht in die (eigentliche) Kostenentscheidung einbezogen.

Im Grundsatz darf der Streithelfer alle Prozesshandlungen vornehmen, die die Hauptpartei vornehmen könnte. Umgekehrt darf er in der mündlichen Verhandlung alle Handlungen entgegennehmen, die die Hauptpartei entgegennehmen müsste. Er darf jedoch nur Prozesshandlungen vornehmen, nicht Rechtsgeschäfte (Anfechtung, Aufrechnung, etc). Die Wirkung ist, als hätte sie die Hauptpartei selbst vorgenommen. Handlungen aus eigenem Recht sind allerdings nicht möglich.

Die Handlungsfreiheit ist zudem darin beschränkt, dass der Streithelfer nach § 67 ZPO an die Lage des Hauptprozesses zur Zeit des Beitritts gebunden ist. Das betrifft etwa Geständnisse nach § 298 ZPO. Der Streithelfer hat keine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Streitgegenstandes, darf also keine Klageänderung oder gar Klagerücknahme vornehmen, keine Zustimmung dazu geben, keine Erledigungserklärung, kein Anerkenntnis oder Verzicht, keine Zwischenfeststellungsklage, keine Widerklage, kein Vergleich für die Hauptpartei. Wohl aber darf er am Vergleich der Hauptpartei und ihrem Gegner teilnehmen.

Der Streithelfer darf sich nicht in Widerspruch zu Handlungen der Hauptpartei stellen. Es gilt eine Ausnahme, wenn die Hauptpartei selbst eine widersprüchliche Handlung vorgenommen hat. Verboten sind dem Streithelfer zudem Handlungen, die dem Interesse der Hauptpartei abstrakt zuwiderlaufen. Solche Handlungen des Streithelfers sind unbeachtlich.

Der Nebeninterevenient hat ein Recht auf Teilnahme am Prozess nach § 71 ZPO. Er ist zuzuziehen, erhält Ladungen. Ihm werden Schriftsätze zugestellt. Die Nichtladung des Streithelfers zum Termin verhindert etwa auch ein Versäumnisurteil gegen die Hauptpartei nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

Urteilswirkungen und Kosten

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Eine Rechtskraftserstreckung findet nur ausnahmsweise statt, vgl. § 69 ZPO.

Zu den Kosten ist zu sagen: Soweit die Hauptpartei obsiegt, muss ihr Gegner auch die Kosten des Streithelfers tragen, § 101 ZPO. Soweit die Hauptpartei unterliegt, muss der Streithelfer selbst seine Kosten tragen, § 101 ZPO. Merke: Der Hauptpartei werden nie die Kosten ihres Streithelfers aufgelegt! Über die Kosten wird ausdrücklich tenoriert - neben der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits. Beispiel: "Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Streithelfer."

Der Streitwert der Streithilfe ist nie höher als der der Hauptsache. Er ist deckungsgleich mit dem Hauptsachesstreitwert, sofern die Anträge des Streithelfers deckungsgleich mit denen der Hauptpartei sind.

Die Interventionswirkung

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Wichtigste Folge der Streithilfe ist die Interventionswirkung (Streitbeitrittswirkung, Streithilfewirkung) nach § 68 ZPO. Der Streithelfer kann in späteren Prozessen mit seiner Hauptpartei nicht die Richtigkeit des der Hauptpartei gegenüber ergangenen (für diese nachteiligen) Urteils bestreiten. Der Streithelfer kann die Einrede der mangelhaften Prozessführung nur in beschränktem Umfang vorbringen. Die Interventionswirkung ist ein Ausfluss der Rechtskraft.

Voraussetzungen für die Interventionswirkung sind,

  • dass die Nebenintervention wirksam war, § 71 ZPO
  • dass das Urteil (zumindest teilweise) gegen die Hauptpartei ergangen war, und sei es nur ein Grundurteil.

Details der Interventionswirkung: Die Interventionswirkung besteht nur zu Lasten, nie zu Gunsten des Streithelfers (streitig, a.A. etwa Rosenberg/Schwab/Gottwald). Sie besteht nur im Verhältnis des Streithelfers zur Hauptpartei, nicht zum Gegner der Hauptpartei oder zu anderen von der Rechtskraft Betroffenen. Die Interventionswirkung ist zwar mit der Rechtskraft verwandt, beschränkt sich aber nicht auf die Streitgegenstandsentscheidung. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf deren Richtigkeit, die so genannten "tragenden Feststellungen" des Urteils. Das sind diejenigen Feststellungen, die für den beschrittenen Weg notwendig waren (OLG Köln, NJRW-RR 1993, 119), "die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen das Urteil beruht" (BGHZ 16, 229). Umfasst sind insbesondere präjudizielle (vorgreifliche) Rechtsverhältnisse gemäß § 256 Abs. 2 ZPO (Zwischenfeststellungsklage). Diese stehen im Folgeprozess dann fest! Nicht umfasst sind bloße Rechtsmeinungen, insoweit sie nicht das Urteil in seinem Ergebnis beeinflusst haben, und obiter dicta, sowie unmaßgebliche Hilfsentscheidungen. Die Interventionswirkung ist nicht auf den Streitwert des Ursprungsprozesses beschränkt.

Streitgenössischer Nebenintervenient als Sonderfall, § 69 ZPO

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Eine Streitgenössische Streithilfe liegt vor, wenn zwischen dem Streithelfer und dem Gegner der Hauptpartei ein Rechtsverhältnis besteht, für welches die Rechtskraft der Entscheidung wirksam wäre. Nach h.M. reicht jede direkte Einwirkung auf die Rechtsbeziehung nach materiellem oder Prozessrecht aus, wie etwa Vollstreckbarkeit.

Einige Stimmen (etwa Rosenberg/Schwab/Gottwald) sehen das Gericht bei erkennbarer Unkenntnis des Dritten in der Pflicht (Art. 103 Abs. 1 GG) analog § 65 VwGO, den Dritten beizuladen.

Streitgenössische Nebenintervention dürfte in den meisten Fällen auf dieselbe Weise von der einfachen Nebenintervention abzugrenzen sein wie die notwendige Streitgenossenschaft von der einfachen. Beispiele für die streitgenössische Nebenintervention: Klage eines Gesellschafters/Aktionärs auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafter-/Hauptversammlungsbeschlusses, wenn ein anderer Gesellschafter/Aktionär beitritt.

Der streitgenössische Streithelfer hat eine Doppelstellung. Er gilt einerseits als Streitgenosse, evtl. sogar als notwendiger Streitgenosse. Er wird aber andererseits nicht Streitgenosse, nicht Hauptpartei. Da er selbst betroffen ist, darf er Prozesshandlungen vornehmen, die sich zu denen der Hauptpartei in Widerspruch setzen. Er darf insbesondere selbst anerkennen oder verzichten, Anerkenntnis oder Verzicht widerrufen. Für ihn laufen eigene Einspruchs- und Rechtsmittelfristen. Ihm müssen Entscheidungen zugestellt werden. Sein persönliches Erscheinen kann angeordnet werden. Er wird als Partei, nicht als Zeuge vernommen. Er wird in die Kostenentscheidung aufgenommen.

Streitverkündung

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Die Streitverkündung (lat. litis denuntatio), §§ 72, 73, 74 ZPO, soll einem Dritten Gelegenheit zum Streitbeitritt oder zur Übernahme des Hauptstreits (§§ 75-77 ZPO, hier nicht behandelt) geben. Dies gilt auch, wenn die Streitverkündung unzulässig ist. Aber auch ohne Beitritt wird die Interventionswirkung herbeigeführt, §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO, sofern die Streitverkündung zulässig war.

Beispiele

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Klägerseitige Streitverkündung
Beklagtenseitige Streitverkündung
  1. (Klägerseits) Der Kläger (und Streitverkünder) meint einen Vertrag mit dem Beklagten geschlossen zu haben und erhebt Klage auf Leistung gegen diesen. Gleichzeitig verkündet er dem damaligen (beim Vertragsschluss) Vertreter (und Streitverkündungsempfänger, im Bild StVkE) des Beklagten den Streit. So kann der Kläger, wenn das Gericht die Vertretung für unwirksam hält, in einem Folgeprozess den Vertreter wahlweise auf Leistung oder Schadensersatz verklagen. Dann muss er nicht fürchten, in diesem Folgeprozess zu unterliegen, weil das Gericht (im Folgeprozess) der Meinung ist, es liegt doch Vertretungsmacht vor. Das Nichtvorliegen der Vertretungsmacht steht im Folgeprozess dann fest.
  2. (Beklagtenseits) Der Kläger geht gegen den Beklagten (und Streitverkünder) aus Kaufvertrag wegen Sachmängeln vor. Der Beklagte verkündet seinerseits seinem Lieferanten (Streitverkündungsempfänger) den Streit. Wenn der Beklagte wegen des Sachmangels unterliegt, kann er im Folgeprozess gegen den Lieferanten auf Regress vorgehen. Der Sachmangel steht dann fest und muss nicht noch bewiesen werden.

Voraussetzungen

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Es muss ein Entscheidungsverfahren vor einem deutschen Gericht anhängig und noch nicht rechtskräftig entschieden sein. sein, § 72 ZPO. Dies kann auch rechtswegsübergreifend geschehen, etwa gegen eine Behörde.

Streitverkünder kann nur eine am Prozess beteiligte Partei sein. Sie wird gegen einen Dritten ausgesprochen. Streitverkündigungsempfänger kann jeder Dritte sein, der nicht seinerseits Partei ist. Ausnahme: auch gegen den eigenen Streitgenossen (also der des Streitverkünders), da zu diesem ansonsten kein Prozessrechtsverhältnis besteht. Nicht möglich ist die Streitverkündung gegen Richter oder Sachverständige, um deren Unabhängigkeit zu sichern. Das folgt bisher aus BGH-Rechtsprechung, mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz soll dieser Grundsatz ausdrücklich in die ZPO aufgenommen werden.

Grund der Streitverkündung: Der Streitverkünder muss behaupten und zum Streitverkündungszeitpunkt berechtigterweise davon ausgehen, dass er für den Fall des ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits gegen den Streitverkündungsempfänger einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung hat. Oder er befürchtet für diesen Fall einen solchen Anspruch gegen ihn. In einem Prozess können beide Parteien einen Streitverkündungsgrund gegen den Streitverkündungsempfänger haben und ihm auch beide den Streit verkünden. Beitreten kann er aber nur einer der Seiten. Die Streitverkündung ist auch möglich, wenn für den Kläger die Möglichkeit alternativer Ansprüche besteht (also entweder gegen den Beklagten oder gegen den Streitverkündungsempfänger). Beispiel: Eine Witwe rutscht bei Glatteis vor einem Haus aus. Sie hat einen Schadensersatzanspruch entweder gegen die Gemeinde oder gegen den Hauseigentümer, abhängig davon, wer Streupflicht hat.

Verfahren

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Die Streitverkündung geht vom Streitverkünder aus. Das ist derjenige, der (im evtl. Folgeprozess) den Anspruch erheben möchte oder gegen sich befürchtet.

Die Streitverkündung ergeht in der Form eines Schriftsatzes. Anwaltszwang besteht für diesen ausnahmsweise nicht. Bei Amtsgericht ist auch die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich. Der Grund der Streitverkündung muss angegeben werden, ebenso wie die Lage des Prozesses. Der Schriftsatz bedarf der förmlichen Zustellung. Die Gegenpartei muss nicht informiert werden.

Folgen

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Materiellrechtlich bewirkt die Streitverkündung Verjährungshemmung, vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 BGB.

Prozessual ist zu unterscheiden.

Tritt der Streitverkündungsempfänger bei, so hat er die Stellung eines Streithelfers. In Abweichung zum oben Gesagten ist dann aber nach § 74 Abs. 3 ZPO für die Interventionswirkung derjenige Zeitpunkt maßgeblich, zu welchem der Streitbeitritt infolge der Streitverkündung möglich war, nicht erst der Zeitpunkt des Streitbeitritts.

Im häufigeren Fall, dass er nicht beitritt, tritt trotzdem Interventionswirkung ein. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach § 74 Abs. 3 ZPO ebenfalls derjenige, zu welchem der Streitbeitritt infolge der Streitverkündung möglich war. Ansonsten wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt, § 74 Abs. 2 ZPO. Insbesondere müssen ihm keine Schriftsätze zugestellt werden, keine Ladungen. Er hat kein Recht auf Prozessteilnahme. Mängel der Streitverkündung werden erst im Folgeprozess geprüft. Zu rügen sind sie im Erstprozess (§ 295 ZPO).

Keine Interventionswirkung entsteht bei Klagerücknahme oder bei Klageabweisung als unzulässig.

Anders als bei der in den USA, in Frankreich und in Italien beliebten "Garantieklage" ist eine Verbindung des Erst- und des Folgeprozesses nicht möglich.

Aufbau im Urteil (für Referendare)

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Rubrum

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Im Rubrum (des Erstprozesses) als "Streithelfer: ...." unter die jeweilige Hauptpartei.

Tatbestand

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Im Tatbestand des Folgeprozesses (!) kommt die Nebenintervention oder Streitverkündung in die Geschichtserzählung (= unstreitiger Teil) des Folgeprozesses. Dies beinhaltet die Erwähnung der Rollen der jetzigen Parteien im damaligen Erstprozess, das Aktenzeichen des Erstprozesses und die Zusammenfassung der tragenden Gründe.

Im streitigen Beklagtenvortrag kommt ein eventueller Sachvortrag zur Einrede der mangelhaften Prozessführung.

In die Prozessgeschichte kommt nur die Geschichte des Folgeprozesses!

Entscheidungsgründe

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In den Entscheidungsgründen des Folgeprozesses (!) wird ausgeführt, in wie weit das Gericht an die Entscheidung des Erstprozesses gebunden ist. Etwa darin, ob die Vollmacht bestand oder ein Mangel vorlag.


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