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Feuerwehr-Dienstvorschriften: Einleitung

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Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDVen) regeln die Arbeiten der Feuerwehr in Deutschland. Sie sind als Richtlinien und Anleitungen zu verstehen. Sie dienen zum einem, einen einheitlichen Standard der Hilfeleistung zu definieren und ermöglichen zum anderen den geordneten Einsatz taktischer Einheiten der Feuerwehr.


Erstellung und Einführung

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Die Dienstvorschriften werden von der Projekt-Gruppe Feuerwehr-Dienstvorschriften des Ausschusses für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) erstellt und wurden den Bundesländern zur Einführung auf Grundlage der entsprechenden Feuerwehr-Gesetze empfohlen. Aufgrund dessen unterscheiden sich die in den einzelnen Bundesländern gültigen Feuerwehrdienstvorschriften. Eine Liste welche Vorschriften in welchen Bundesländern gelten ist im Nächsten Kapitel.

Die FwDV 3 ist durch die AFKzV zur Einführung empfohlen worden und ersetzt die FwDVen 3 (alt), 4 und 5. Sie ist in vielen Bundesländern jedoch noch nicht eingeführt.

Ebenso ist die FwDV 1 zur Einführung empfohlen wurden und ersetzt die bisherigen FwDV 1/1 und 1/2. Sie ist in den meisten Bundesländern noch nicht eingeführt.

Aktuelle Feuerwehrdienstvorschriften

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Aktuell Gültig sind folgende Dienstvorschriften:

FwDV 1 Grundtätigkeiten – Lösch- und Hilfeleistungseinsatz –

Ersatz für die FwDVen 1/1 und 1/2. In den meisten Bundesländern noch nicht eingeführt.

  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Den Einsatz während eines Brandeinsatzes
  • und währen eines Technischen Hilfeeinsatzes
FwDV 1/1 Grundtätigkeiten - Löscheinsatz und Rettung

durch FwDV 1 ersetzt, aber in den meisten Bundesländern noch gültig

  • Die persönliche Ausrüstung eines jeden Feuerwehrmannes
  • Die Einsatzausrüstung der einzelnen Trupps
  • Handhabung von Einsatzgeräten
  • Das Retten (insbesondere Menschenrettung)
  • Sichern von Einsatzstellen
FwDV 1/2 Grundtätigkeiten - Technische Hilfeleistung und Rettung

durch FwDV 1 ersetzt, aber in den meisten Bundesländern noch gültig

  • gleiche Inhalt wie die FwDV 1/1; nur für Technische Hilfeleistungen
FwDV 2 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr

Nachfolger der FwDV 2/1 sowie der FwDV 2/2

  • Ramenrichtlinien
  • Musterausbildungspläne
FwDV 3 Einheiten im Löscheinsatz

Ersatz der FwDVen 3 (alt), 4 und 5

  • Aufgaben und die Gliederung der Trupps in der Staffel,Gruppe und dem Zug
  • Löscheinsatz für verschiedene Taktische Einheiten erläutert.
FwDV 7 Atemschutz
  • Anforderungen an einen Atemschutzgeräteträger
  • Aus- und Weiterbildung
  • Einsatzgrundsätze
  • Aufgabenverteilung
  • Bedeutung des Atemschutzes erklärt.
FwDV 8 Tauchen
  • Tauchen von Feuerwehrtauchern mit autonomen und schlauchversorgten Leichttauchgeräten
FwDV 10 Die tragbaren Leitern
  • Anwendung
  • und Arten von Tragbare Leitern
FwDV 13/1 Technische Hilfeleistung
  • Enthält taktische Festlegungen für die Gruppe im Hilfeleistungseinsatz.
FwDV 100 Führung und Leitung im Einsatz
  • Führungsorganisation
  • Führungsvorgang
  • Führungsmittel
FwDV 500 Einheiten im ABC-Einsatz
  • Vorgehen der Feuerwehr bei Atomaren, Biologischen und Chemischen (kurz: ABC) Gefahren
PDV/DV 800 Fernmeldeinsatz

für Katastrophenschutz und Polizei allgemein geltenden

  • Planung, Aufbau und Betrieb des Fernmeldeverkehrs
PDV/DV 810 Fernmeldebetriebsdienst

mit dem für den Katastrophenschutz und im speziellen die Feuerwehr relevanten Teil "PDV/DV 810.3 Sprechfunkdienst"

  • Die Vorschrift besteht aus fünf Teilen: einen allgemeinen Teil und den fachspezifischen Teilen "Fernschreibverkehr", "Telegrafiefunkverkehr", "Sprechfunkverkehr", "Fernsprechverkehr", wobei für Katastrophenschutz besonders Teil 3 "Sprechfunkdienst" relvant ist
  • In diesem Teil wird der Ablauf des Sprechfunkverkehrs geregelt
  • in einigen Bundesländern ist Teil 3 als eine eigenständige FwDV 810 eingeführt worden

Die Polizeidienstvorschrift / Dienstvorschrift (PDV/DV) 800 sowie 810 gelten für die Polizei, aber auch für den Katastrophenschutz im allgemeinen. Aus diesem Grund werden diese bei den Feuerwehrdienstvorschriften mit aufgeführt.

Der Teil 3 der PDV/DV 810 ist in manchen Bundesländern auch als Gesonderte FwDV 810.3 festgelegt. Inhaltlich unterscheidet sich die FwDV von der PDV/DV nicht.