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Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P009-DV

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Gesetzestexte

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Abschnitt 2 Inländische Fahrzeuge

§ 9 KraftStDV Abrechnungsverfahren

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(1) 1Die Bundeswehr und die Bundespolizei entrichten die Steuer für die von ihren Dienststellen zugelassenen Fahrzeuge im Abrechnungsverfahren.

(2) 1Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) 1Die Steuer ist für jedes Fahrzeug einzeln zu berechnen. 2Auf die Summe der Steuerbeträge, die sich für ein Kalenderjahr ergibt, ist bis zum 10. April eine Abschlagszahlung zu leisten. 3Diese beträgt 93 vom Hundert der Jahressteuer für die am 1. Januar vorhandenen Fahrzeuge. 4Die für den Abrechnungszeitraum endgültig festgestellte Summe der Steuerbeträge ist der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bis zum 15. März des folgenden Jahres mitzuteilen. 5Ist diese Summe höher als der Betrag der Abschlagszahlung, so ist der Unterschiedsbetrag bis zu diesem Tag zu entrichten.

(4) 1Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde setzt die Steuer, die sich nach Absatz 3 ergibt, in einem Gesamtbetrag fest. 2Deckt sich die Steuer mit der vom Steuerschuldner festgestellten Summe, so genügt eine Mitteilung hierüber.

Stand: Diese Fassung des § 9 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002) gilt mit Wirkung vom 01. 07. 2009. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 3 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG) vom 29. 05. 2009.




Stand: 25. Februar 2010