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Materielles Zivilrecht im 2. Staatsexamen: Kaufrecht

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Anspruchsgrundlage für die Erfüllung des Kaufvertrags ist § 433 BGB. Die folgenden Paragraphen stellen umfassende Sonderregeln für Leistungsstörungen auf. Sie sind sowohl auf Kaufverträge über Sachen als auch entsprechend auf Kaufverträge über Rechte und sonstige Gegenstände anwendbar, § 453 Abs. 1. Nach § 480 gilt es zudem entsprechend für den Tauschvertrag.

Leistungsstörungen

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Anwendbares Rechtsregime

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Bis zum hypothetischen Gefahrübergang gem. § 446 S. 1 gilt das Leistungsstörungsrecht des allgemeinen Schuldrechts. Der Gefahrübergang tritt ein, wenn der Käufer die Kaufsache als prinzipielle Erfüllungsleistung annimmt, bzw. nach herrschender Meinung mit Übergabe.

Ab diesem Zeitpunkt ist es für die Schlechtleistung des Verkäufers durch die besonderen Regelungen des kaufrechtlichen Leistungsstörungsrechts verdrängt. Die Schlechtleistung des Käufers (z.B. Nichtabnahme, Nichtbezahlung) unterliegt hingegen weiterhin dem allgemeinen Schuldrecht. Verdrängt ist auch das Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 2, da sich sonst die besonderen Voraussetzungen des Kaufrechts für die Lösung vom Vertrag umgehen ließen. Anwendbar bleiben hingegen § 119 Abs. 1 und § 123.

Sachmangel

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Wann die Sache mangelhaft ist, bestimmt § 434 als Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. "Beschaffenheit" im Sinne der Norm sind neben den natürlicheN Eigenschaften der Sache auch ihre tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zur Umwelt, soweit diese gegenwärtig und auf Dauer vorhanden und von Einfluss auf die Wertschätzung sind. Ob die Beziehung ihren Grund im tatsächlichen Zustand der Sache selbst haben muss, ist dabei umstritten.

Beurteilungszeitpunkt ist der hypothetische Gefahrübergang (ein tatsächlicher Gefahrübergang findet nicht statt, da die mangelhafte Sache nicht die "verkaufte" im Sinne des § 446 ist).[1]

Rechtsbehelfe

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Die Rechte des Käufers zählt § 437 auf. Vorrang hat, indirekt über die Fristsetzungserfordernisse der anderen Rechtsbehelfe, die Nacherfüllung nach § 439. Andernfalls kann der Käufer nach den durch § 440 modifizierten § 323 ff. BGB zurücktreten, unter denselben Voraussetzungen ("statt zurückzutreten", allerdings mit Ausnahme des § 323 Abs. 5 S. 2) den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz verlangen.

Selbstvornahme

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Nimmt der Käufer die erforderliche Nacherfüllungshandlung ohne Fristsetzung auf eigene Faust vor, hat er weder einen Anspruch auf Ersatz der Kosten aus Schadensersatz, noch aus § 439 Abs. 2 (jeweils mangels Fristsetzung), noch aus GoA oder Bereicherungsrecht, um den Vorrang der Nacherfüllung zu bewahren.

Verbrauchsgüterkauf

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Kauft ein Verbraucher (§ 13) von einem Unternehmer (§ 14), gelten nach § 474 Sonderregeln zum Schutz des Verbrauchers. Täuscht der Verbraucher dem Verkäufer vor, Unternehmer zu sein, kann er sich nach § 242 nicht auf die § 474 f. berufen.


Fußnoten

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  1. Coester-Waltjen, JURA 2002, 538