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Materielles Zivilrecht im 2. Staatsexamen: Rechtsprechung BGB AT

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BGH, Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 63/13, BeckRS 2014, 01947

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Sachverhalt

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Der Beklagte bot auf eBay einen Motor zum Verkauf an. Er beendete die Auktion vorzeitig, revisionsrechtlich zu unterstellen wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende verlangte anschließend die Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm erzielbaren höheren Weiterverkaufspreis.

Leitsätze

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Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643).

Begründung

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Nach den eBay-AGB kommt bei vorzeitigem Abbruch ein Vertrag zum Höchstgebot zustande, es sei denn der Verkäufer ist gesetzlich zum Abbruch berechtigt. Die AGB verweisen insofern auf das Anfechtungsrecht. Das Berufungsgericht hat ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB zwar bejaht, aber die Unverzüglichkeit der Anfechtung nach § 121 verneint. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Nach bestätigter Rechtsprechung seien Willenserklärungen auf Onlineplattformen im Einklang mit deren AGB auszulegen. Die entsprechenden eBay-AGB seien aber nach §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass das Angebot nur unter dem Vorbehalt eines berechtigten Abbruchs abgegeben sei. Ein solcher Vorbehalt ist zulässig. Damit ist schon kein Vertrag zustande gekommen, eine Anfechtungserklärung ist daher nicht nötig und kann nicht verspätet sein.