Medizinische Informatik: Datensicher
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Einleitung
[Bearbeiten]Arztgeheimnis
[Bearbeiten]Grenzen des Arztgeheimnis
[Bearbeiten]Aufbewahrungsfristen in der Medizin
[Bearbeiten]Aufbewahrungsfristen im nierdergelassenen Bereich
[Bearbeiten]Nach § 10 Abs. 3 der Ärztlichen Berufsordnung beträgt die Aufbewahrungsfrist für Patientenunterlagen zehn Jahre, jedoch sind teilweise auch längere und kürzere Fristen möglich. Es ist immer zu prüfen, ob ein Dokument den Patientenunterlagen gemäß § 10 Abs. 2 Berufsordnung zuzurechnen ist. Im Zweifelsfall sollte man die Zehnjahresfrist einhalten.
Längere Aufbewahrungsfristen ------------------------------------------------------------- § 28 Abs. 4 Röntgenverordnung 30 Jahre § 43 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung 30 Jahre Berufsgenossenschaftliche Verletzungsverfahren 20 Jahre Durchgangsarztverfahren 15 Jahre ------------------------------------------------------------- Kürzere Aufbewahrungspflichten: ------------------------------------------------------------- Krebsfrüherkennungsuntersuchungen 5 Jahre Krebsfrüherkennungsrichtlinien Richtlinien zur Jugendgesundheitsuntersuchung 5 Jahre § 5 Abs. 5 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung 3 Jahre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen 1 Jahr
Aufbewahrungsfristen alphabetisch geordnet
[Bearbeiten]Art der Unterlagen Aufbewahrungsfrist -------------------------------------------------------------------------------- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 1 Jahr Abrechnungsunterlagen aus Steuergründen z.B. von KV übermittelte EDV-Abrechnung) 6 Jahre Arztakten 10 Jahre Arztbriefe (eigene und fremde) 10 Jahre Berichte zur Gesundheitsfrüherkennung und Krebsfrüherkennung 5 Jahre Betäubungsmittelabgabe (Rezeptdurchschrift) 3 Jahre Betäubungsmittelverbleib und -bestand 3 Jahre Bilanzen 10 Jahre Buchungsunterlagen 10 Jahre EEG-Streifen 10 Jahre EKG-Streifen; auch Langzeit-EKG 10 Jahre Geschlechtskrankheiten, Stammblatt gemäß Formblatt, Anl.2 5 Jahre Gutachten über Patienten 10 Jahre Krankenhausberichte 10 Jahre Karteikarten und sonstige ärztliche Aufzeichnungen, einschließlich gesonderte Untersuchungsbefunde 10 Jahre Laborbuch, Laborbefunde 10 Jahre Röntgenbehandlung: Aufzeichnungen, Berechnungen 30 Jahre Röntgenuntersuchungen: Aufnahmen 10 Jahre Sonographische Untersuchungen 10 Jahre Überweisungsscheine 1 Jahr Zytologische Befunde und Präparate 10 Jahre
Aufbewahrungsfristen im Krankenhaus
[Bearbeiten]Im Krankenhaus hat die Verordnung über Führung, Inhalt und Aufbewahrung von Krankengeschichten in Krankenhäusern (Krankengeschichtenverordnung – KgVO) Gültigkeit. Danach müssen Krankengeschichten 30 Jahre aufbewahrt werden (§ 6 Abs. 1 KgVO). Bei Tod eines Erwachsenen gilt eine 10-jährige, bei Tod eines Minderjährigen eine 20-jährige Frist.
Die Krankengeschichtenverordnung regelt ziemlich detailiert, welche Unterlagen zur Krankengeschichte zählen (§ 2). Es ist die Möglichkeit der Aufbewahrung durch Mikrofilm (§ 8) aufgeführt. Außerdem ist die Vorgehensweise nach der Schließung eines Krankenhauses nach § 9 festgelegt.
Literatur
[Bearbeiten]- Beweiskräftige elektronische Archivierung - Bieten elektronische Signaturen Rechtssicherheit? Mit CD-ROM:
- Ergebnisse des Forschungsprojekts "ArchiSig - ... digital signierter Dokumente"
- von Alexander Roßnagel und Paul Schmücker von Economica Verlag (Broschiert - Dezember 2005)
- Preis: EUR 64,00
- Broschiert: 267 Seiten Verlag: Economica Verlag; Auflage: 1 (Dezember 2005) Sprache: Deutsch
- Ergebnisse des Forschungsprojekts "ArchiSig - ... digital signierter Dokumente"