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Musterentwürfe zum gerichtlichen Mahnverfahren/ Kostenverzeichnis

Aus Wikibooks

(TABELLE im Aufbau ab 10.10.2022 = Neuprogrammierung gem. Darstellung aus dem Buch ZPO "64. Auflage 2021, ab Seite 645 ff.")

Kostenverzeichnis.                                                     Anl 1.    GKG 9

   Teil 1. Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§34 GKG
  Vorbemerkung 1 :
  Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.
Hauptabschnitt 1. Mahnverfahren

          1100    |                       Verfahren über   den   Antrag auf   Erlass eines Mahn-                                            |       0,5

                      |                       bescheids   oder eines Europäischen Zahlungsbefehls ...                                         | - mindestens

                      |                                                                                                                                                          |    36,00 €

Hauptabschnitt 2. Prozessverfahren
   Abschnitt 1. Erster Rechtszug
 

  Vorbemerkung 1.2.1:  

  Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das  

  erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens.

Unterabschnitt 1. Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht

       1210      |                       Verfahren im   Allgemeinen .....................................                                                 |        3,0

                     |                       (1) Soweit   wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vo-                                                            |

                     |                       rausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei                                                                 |

                     |                       dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Wider-                                                                          |  

                     |                        spruchs oder Einlegung des Einspruchs  abgegeben   wird;   in diesem                                                               |

                     |                       Fall wird eine Gebühr 1100   nach dem   Wert;   des Streitgegenstands                                                                |

                     |                        angerechnet, der in das Prozentverfahren ist Satz 1 gilt                                                                                        |

                     |                        entsprechend wenn wegen derselben  Streitgegenstands   ein;      Europäi-                                                       |

                      |                        sches Mahnverfahren vorausgegangen ist.                                                                                                           |

                     |                       (2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands  einen  An-                                                               |

                     |                        spruch zum Musterverfahren angemeldet hat  (§ 10Abs. 2 KapMuG),                                                               |

                     |                        wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet.                                                                                                      |

                                

       1211       |                        Beendigung   des   gesamten   Verfahrens durch                                                      |

                     |                     1. Zurücknahme der Klage                                                                                          |

                    |                         a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung                                                   |

                     |                         b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem                                                      |

                     |                             Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Ver-                                                |

                     |                             handlung entspricht,                                                                                              |

                     |                         c) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine                                                       |

                    |                             mündliche Verhandlung nicht stattfindet  vor Ab-                                                 |

                      |               lauf des Tages,   an dem   eine   Ladung zum Termin                                           |

                      |                             zur Verkündung des   Urteils   zugestellt   oder das                                             |

                    |                             schriftliche Urteil   der Geschäftsstelle   übermittelt                                              |

                    |                             wird.                                                                                                                       |

                     |                         d) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO, vor Ablauf des                                                     |

                      |                             Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle über-                                            |

                    |                             mittelt wird oder                                                                                                     |

                     |                         e) im europäischen Verfahren für geringfügige For-                                                 |

                     |                             derungen, in dem eine mündliche Verhandlung                                                    |

                    |                             nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem                                                    |

                     |                             das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle über-                                                    |

                    |                             mittelt wird,                                                                                                            |

                     |                             wenn keine Entscheidung nach § 269, Abs. 3 Satz 3                                           |

                    |                             ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung                                            |

                     |                             einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über                                              |

                     |                             die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-                                            |

                    |                             rung einer Partei folgt,                                                                                            |

                     |                        2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das                                                 |

                     |                            nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und                                                 |

                      |                            keine  Entscheidungsgründe enthält, oder nur des-                                             |

                     |                            halb, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland                                         |

                     |                            geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO),                                                |

                     |                        3. gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 23                                               |

                     |                            Absatz 3 KapMuG oder                                                                                       |

                     |                        4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn                                                 |

                     |                            keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die                                          |

                     |                            Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der                                            |

                     |                            Parteien über die Kostentragung oder der Kosten-                                              |

                     |                            übernahmeerklärung einer Partei folgt,                                                                |

                     |                                                                                                                                                          |

                     | es   sei   denn,   das   bereits  ein   anderes   als    eines  der  in                                                   |

                     | Nummer 2     genannten    Urteile,     eine   Entscheidung                                                             |

                     | über  einen   Antrag     auf   Erlass   einer   Sicherungsanord-                                                      |

                     | nung     oder   ein    Musterentscheid    nach    dem    KapMuG                                                   |

                     | vorausgegangen ist:                                                                                                                      |

                     | Die  Gebühr  1210  ermäßig  sich  auf  ..........................................................................                                                                                                                                                                                   |      1,0

                     | Die Zurücknahme         des    Antrags    auf    Durchführung    des    streitigen Ver-                                                                     |

                     | fahrens,     des   Widerspruchs    gegen     den    Mahnbescheid    oder     des     Ein-                                                                  |

                     | spruchs     gegen   den    Vollstreckungsbescheid     stehen    der    Zurücknahme                                                                        |

                     | der Klage     gleich.   die    Vervollständigung     eines    ohne    Tatbestand und                                                                           |

                     | Entscheidungsgründe     hergestellten   Urteils    (§ 313a     Abs.    5    ZPO) steht                                                                       |

                     | der   Ermäßigung     nicht   entgegen.    Die     Gebühr    ermäßigt    sich auch,                                                                             |

                     | wenn   mehrere     Ermäßigungstatbestände   erfüllt    sind.                                                                                                           |


Unterabschnitt 2. Verfahren vor dem Oberlandesgericht

          1212     |                   Verfahren im   Allgemeinen .....................................                                                     |     4,0

          1213     |                   Beendigung des   gesamten Verfahrens durch                                                             |    

                            |                        1. Zurücknahme der Klage                                                                                             |

                                                   |                                                    a) vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung                                                         |

                                                  |                                                     b) in den Fällen des § 128 Absatz 2 ZPO vor dem                                                    |

                                                   |                                                    c) im Fall des § 331 Absatz 3 ZPO vor Ablauf des                                                    |

                            |                                   Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle über-                                               |

                             |                                  mittelt wird,                                                                                                             |

                            |                                  wenn keine Entscheidung nach § 269 Absatz 3                                                     |

                            |                                  Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Ent-                                                  |

                            |                                  scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der                                                    |

                            |                                  Parteien über die Kostentragung oder der Kosten-                                                |

                            |                                  übernahmeerklärung einer Partei folgt,                                                                  |

                             |                          2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das                                                   |

                            |                                 nach § 313a Absatz 2 ZPO keinen Tatbestand und                                                 |

                            |                                   keine Entscheidungsgründe enthält,                                                                       |

                            |                         3. gerichtlichen Vergleich oder                                                                                      |

                      |                    4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn                                                       |

                            |                              keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die                                               |

                            |                              Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der                                                 |

                            |                              Parteien über die Kostentragung oder der Kosten-                                                  |

                            |                              übernahmeerklärung einer Partei folgt,                                                                     |

                            |                                                                                                                                                                |

                            | es   sei   denn,   dass   bereits  ein   anderes   als    eines  der  in                                                 |

                            | Nummer 2     genannten    Urteile,     vorausgegangen ist:                                                           |

                            | Die  Gebühr  1212  ermäßig  sich  auf  ..........................................................................               |      2,0

                            | Die     Gebühr  ermäßig  sich  auch,   wenn    mehrere    Ermäßigungstat-                                                                                     |    

                            | bestände     erfüllt  sind.                                                                                                                                                                   |   


Unterabschnitt 3. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof


         1214    |                    Verfahren im   Allgemeinen .....................................                                                      |     5,0

         1215    |                    Beendigung des   gesamten Verfahrens durch                                                              |    

                         |                         1. Zurücknahme der Klage                                                                                              |

                         |                               a) vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung                                                       |

                         |                               b) in den Fällen des § 128 Absatz 2 ZPO vor dem                                                    |

                         |                               c) im Fall des § 331 Absatz 3ZPO   vor  Ablauf  des                                                 |

                         |                                    Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle über-                                              |

                   |                           mittelt wird.                                                                                                              |

                         |                           wenn keine Entscheidung nach § 269 Absatz 3                                                     |

                         |                           Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Ent-                                                  |

                         |                           scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der                                                    |

                         |                           Parteien über die Kostentragung oder der Kosten-                                                |

                          |                          übernahmeerklärung einer Partei folgt,                                                                   |

                          |                         2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das                                                     |

                          |                               nach § 313a Absatz 2 ZPO keinen Tatbestand und                                                   |

                          |                               keine  Entscheidungsgründe enthält,                                                                         |

                          |                         3. gerichtlichen  Vergleich oder                                                                                       |

                    |                   4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn                                                         |

                          |                               keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die                                                 |

                          |                              Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der                                                   |

                          |                              Parteien über die Kostentragung oder der Kosten-                                                     |

                          |                              übernahmeerklärung einer Partei folgt,                                                                       |

                          |                                                                                                                                                                   |

                          | es  sei denn, dass   bereits  ein   anderes   als   eines  der  in                                                        |

                          | Nummer 2     genannten    Urteile,     vorausgegangen ist:                                                             |

                          | Die  Gebühr   1214  ermäßig  sich  auf  ..........................................................................                 |      3,0

                          | Die     Gebühr  ermäßig  sich  auch,   wenn    mehrere    Ermäßigungstat-                                                                                        |    

                          | bestände     erfüllt  sind.                                                                                                                                                                     |    

Abschnitt 2. Berufung und bestimmte Beschwerden

 

  Vorbemerkung 1.2.2:

  Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach
   1.   den §§ 73 und 171 GWB.
   2.   § 48 WpÜG.   3.   § 37u Absatz 1 WpHG.
   4.   § 75 EnWG.
   5.   § 13 EU-VSchDG.
   6.   § 35 KSpG und
   [Nr.7 ab unbestimmtem Inkrafttreten:]
   7.  1) § 11 WRegG
   anzuwenden.


        1220       |   Verfahren im   Allgemeinen .....................................                                                                       |      4,0

        1221      |   Beendigung des   gesamten Verfahrens durch    zurück-                                                                 |

                      |   nahme   des  Rechtsmittels , der Klage oder  des Antrags                                                              |

                      |   bevor   die  Schrift, zur Begründung  des Rechtsmittels                                                                  |

                      |   bei Gericht   die  eingegangen  ist                                                                                                   |

                           | Die  Gebühr  1220  ermäßig  sich  auf  ..........................................................................                 |      1,0

                           | Erledigungserklärungen    nach     § 91a   ZPO    stehen   der   Zurücknahme                                                                                  |     

                           | gleich,  keine  ZPO   stehen  der   Entscheidung  über  die Kosten  ergeht   oder  die                                                                        |

                           | Entscheidung,    einer     zuvor   mitgeteilten    stehen   Einigung   der   Parteien   über   die                                                             |

                           | Kostentragung  oder  der     Kostenübernahmeerklärung   einer    stehen   Einigung   der   Partei                                                     |

                           | folgt.                                                                                                                                                                                                      |

        1222      |   Beendigung des   gesamten Verfahrens wenn    nicht                                                                      |

                      |   Nummer 1221   anzuwenden  ist,durch                                                                                            |

                      |   1. Zurücknahme   des  Rechtsmittels  der Klage oder                                                                      |

                      |       des   Antrags                                                                                                                                |

                           |         a) vor dem  Schluss  der  mündlichen  Verhandlung,                                                                    |      1,0

                           |         b) in den  Fällen  des  § 128 Abs. 2 ZPO vor dem                                                                         |

                           |              Zeitpunkt der dem  Schluss  der mündlichen Ver-                                                                      |

                           |              handlung entspricht                                                                                                                    |

                      |   2. Anerkenntnisurteil,   Verzichtsurteil  oder  Urteil, Klage  das                                                         |

                      |       nach § 313a   Abs. 2  keinen  Tatbestand und                                                                               |

                      |       keine   Entscheidungsgründe  enthält,                                                                                           |

                      |   3. gerichtlichen   Vergleich  oder                                                                                                        |

                      |   4. Erledigungserklärungen   nach  § 91a ZPO,    wenn                                                                    |

                      |       keine Entscheidung   über  die Kosten   ergeht oder die                                                              |

                      |       Entscheidung einer   zuvor  mitgeteilten   Einigung der                                                               |

                      |       Parteien über   die  Kostentragung   oder der Kosten-                                                                 |

                      |       übernahmeerklärung   einer  Partei   folgt,                                                                                    |

                           |                                                                                                                                                                   |

                           | es  sei denn, dass   bereits  ein   anderes   als   eines  der  in                                                         |

                           | Nummer 2     genannten    Urteile,     eine  Entscheidung                                                                |

                           | über  einen Antrag  auf Erlass    einer     Sicherungsanord-                                                            |

                           | sung   oder ein  Beschluss    in     der Hauptsache voraus-                                                             |

                           | Die  Gebühr   1220  ermäßig  sich  auf  ..........................................................................                 |      2,0

                           | Die     Gebühr  ermäßigt  sich  auch,   wenn    mehrere    Ermäßigungstat-                                                                                         |    

                           | bestände  nach Nummer 1222 erfüllt  sind.                                                                                                                                        |

                           |                                                                                                                                                                                                             |


Abschnitt 3. Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, §35
   KSpG und § 24 EU-VSchDG


        1230       |   Verfahren im   Allgemeinen .....................................                                                                       |      5,0

        1231      |   Beendigung des   gesamten Verfahrens durch    zurück-                                                                 |

                      |   nahme   des  Rechtsmittels , der Klage oder  des Antrags,                                                             |

                      |   bevor   die  Schrift, zur Begründung  des Rechtsmittels                                                                  |

                      |   bei Gericht   die  eingegangen  ist                                                                                                   |

                           | Die  Gebühr  1230  ermäßig  sich  auf  ..........................................................................                 |      1,0

                           | Erledigungserklärungen    nach     § 91a   ZPO    stehen   der   Zurücknahme                                                                                   |     

                           | gleich, wenn  keine  Entscheidung   über  die   Kosten  ergeht oder  die                                                                                            |

                           | Entscheidung,    einer     zuvor   mitgeteilten      Einigung   der   Parteien   über   die                                                                         |

                           | Kostentragung  oder  der     Kostenübernahmeerklärung   einer  Partei                                                                                              |

                           | folgt.                                                                                                                                                                                                   |

        1232      |   Beendigung des   gesamten Verfahrens wenn    nicht                                                                     |

                      |   Nummer 1231   anzuwenden  ist,durch                                                                                           |

                      |   1. Zurücknahme   des  Rechtsmittels  der Klage oder                                                                     |

                      |       des   Antrags                                                                                                                               |

                           |         a) vor dem  Schluss  der  mündlichen  Verhandlung,                                                                   |      1,0

                           |         b) in den  Fällen  des  § 128 Abs. 2 ZPO vor dem                                                                        |

                           |              Zeitpunkt, der dem  Schluss  der mündlichen Ver-                                                                    |

                           |              handlung entspricht,                                                                                                                  |

                      |   2. Anerkenntnis- oder   Verzichtsurteil,                                                                                             |

                      |   3. gerichtlichen   Vergleich  oder                                                                                                       |

                      |   4. Erledigungserklärungen   nach  § 91a ZPO,    wenn                                                                   |

                      |       keine Entscheidung   über  die Kosten   ergeht oder die                                                             |

                      |       Entscheidung einer   zuvor  mitgeteilten   Einigung der                                                              |

                      |       Parteien über   die  Kostentragung   oder der Kosten-                                                                |

                      |       übernahmeerklärung   einer  Partei   folgt,                                                                                   |

                           |                                                                                                                                                                  |

                           | es  sei denn, dass   bereits  ein   anderes   als   eines  der  in                                                        |

                           | Nummer 2     genannten    Urteile,     eine  Entscheidung                                                               |

                           | über     einen    Antrag,  auf Erlass    einer Sicherungsanord-                                                         |

                           | nung     oder  ein Beschluss,  in der    Hauptsache voraus-                                                            |

                           | gegangen     ist:                                                                                                                               |

                           | Die Gebühr   1230  ermäßigt sich auf ..................................................................                                                                                                                                                                                     |     3,0

                           | Die Gebühr ermäßigt sich  auch, wenn  mehrere   Ermäßigungstat-                                                                                                   |

                           | bestände  erfüllt sind                                                                                                                                                                           |


Abschnitt 4. Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, §86 EnWG,
                                          § 35 KSpG und § 24 EU-VschDG


        1240       |   Verfahren über die Zulassung der   Sprungrevision:                                                                       |

                     |   Soweit der   Antrag abgelehnt wird ..................................................                                                 |      1,5

        1241       |   Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:                                                                          |

                      |   Soweit   der  Antrag zurückgenommen  oder das Verfah-                                                               |

                      |   ren durch   anderweitige  Erledigung  beendet wird .....                                                                  |      1,0

                           | Die  Gebühr  entsteht  nicht,   soweit die   Sprungrevision zugelassen                                                                                                |     

                           | wird                                                                                                                                                                                                      |

        1242      |   Verfahren über die Beschwerde   gegen die Nichtzulas-                                                                  |

                      |   sung   des  Rechtsmittels:                                                                                                                |

                      |   Soweit   die  Beschwerde verworfen oder zurückgewie-                                                                 |

                      |   sen wird   ...........................................................................................                                                                                                                                                                                      |      2,0

        1243      |   Verfahren über die Beschwerde   gegen die Nichtzulas-                                                                  |

                      |   sung   des  Rechtsmittels:                                                                                                                |

                      |   Soweit   die  Beschwerde zurückgenommen oder oder das                                                           |

                      |   Verfahren   durch  anderweitige Erledigung beendet                                                                      |

                      |   wird   ...........................................................................................                                                                                                                                                                                      |      1,0

                           | Die Gebühr entsteht nicht, soweit  der  Beschwerde   stattgegeben  wird.                                                                                        |


Abschnitt 5. Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem
                                                      Bundesgerichtshof
                                          Unterabschnitt 1. Berufungsverfahren


        1250      |   Verfahren im Allgemeinen   .........................................................................................................    |     6,0

        1251      |   Beendigung des gesamten Verfahrens  durch Zurück-                                                                     |

                      |   nahme der Berufung oder Klage, bevor die Schrift                                                                            |

                      |   zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegan-                                                                         |

                      |   gen ist:                                                                                                                                                |

                         | Die Gebühr     1250  ermäßigt sich auf ......................................................                                                                                                                                                                                       |     1,0

                          | Erledigungserklärungen, nach § 91a ZPO  i.V.m. § 121  Abs. 2 Satz 2                                                                                                  |

                          | PatG. § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine                                                                                                       |

                          | Entscheidung über die Kosten ergeht  oder  die Entscheidung einer                                                                                                   |

                          | zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostenstragung oder                                                                                              |

                          | der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.                                                                                                                                |

      1252      |   Beendigung des gesamten Verfahrens  wenn nicht                                                                           |

                     |   Nummer 1251 anzuwenden  ist, durch                                                                                               |

                    |   1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage  vor                                                                            |

                     |       dem Schluss der mündlichen Verhandlung                                                                                   |

                       |   2. Anerkenntnis oder Verzichtsurteil,                                                                                                  |

                       |   3. gerichtlichen Vergleich oder                                                                                                            |

                    |   4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m.                                                                          |

                    |       § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG. § 20 GebrMG, wenn                                                                                                                                                                                         |

                  |       keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die                                                                     |

                  |       Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der                                                                      |

                  |       Parteien über die Kostentragung oder der Kosten-                                                                       |

                  |       übernahmeerklärung einer Partei folgt,                                                                                         |

                  |                                                                                                                                                              |

                  | es sei denn, das bereits ein anderes als eines der in                                                                          |

                  | Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:                                                                              |

                         | Die Gebühr 1250  ermäßigt sich auf ................................................................                                                                                                                                                                                        |     3,0

                         | Die Gebühr ermäßigt sich  auch, wenn  mehrere   Ermäßigungstat-                                                                                                         |

                          | bestände  erfüllt sind                                                                                                                                                                                 |


Unterabschnitt     2.       Beschwerdeverfahren       und       Rechtsbeschwerdeverfahren


        1253       |   Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder                                                                   |

                     |   §20 GebrMG i.V.m. § 122 PatG gegen ein Urteil                                                                                |     

                     |    über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in                                                                              |     

                     |   Zwangslizenssachen ..............................................................................................................           |      2,0

        1254       |   Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurück-                                                                      |

                      |   nahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begrün-                                                                    |

                      |   dung   der Beschwerde  bei Gericht  eingegangen ist                                                                      |      

                           | Die  Gebühr  1253  ermäßigt   sich auf .................................................................                                                                                                                                                                                     |      1,0

                            | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i.V.m. § 121 Abs. 2 Satz 2                                                                                                                |

                              | PatG § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine                                                                                                           |

                              | Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer                                                                            |

                             | zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder einer                                                                 |

                             | der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt                                                                                                |

         1255       |   Verfahren über die Rechtsbeschwerde                                                                                             | 825,00 €

        1256      |   Beendigung    des    gesamten   Verfahrens   durch   Zurück-                                                                           |

                      |   nahme   der    Rechtsbeschwerde,  bevor   die  Schrift  zur                                                                               |

                      |   Begründung  der   Rechtsbeschwerde  bei  Gericht  ein-                                                                                     |

                      |   eingegangen  ist:                                                                                                                                                                    |

                      |   Die Gebühr  1255  ermäßigt   sich auf .................................................................                                                                                                                                                                                      | 110,00€

Hauptabschnitt 3. (weggefallen)
Hauptabschnitt 4. Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen
                                       Kontenpfändung und einstweilige Verfügung

Vorbemerkung 1.4:

(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.
(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 3, §§ 937,936 ZPO werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
Abschnitt 1. Erster Rechtszug

         1410     |   Verfahren im Allgemeinen ...................................................................................                                                                                                                                                                                     |      1,5

          1411     |    Beendigung    des    gesamten   Verfahrens   durch                                                                                           |

                       |    1. Zurücknahme des Antrags                                                                                                          |

                       |    a) Vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung                                                                             |

                       |    1. Zurücknahme des Antrags                                                                                                          |

                       |    1. Zurücknahme des Antrags                                                                                                          |

                       |    1. Zurücknahme des Antrags                                                                                                          |

                       |    1. Zurücknahme des Antrags                                                                                                          |

                       |    1. Zurücknahme des Antrags                                                                                                          |

                       |    1. Zurücknahme des Antrags                                                                                                          |












Teil1. Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

[Bearbeiten]

(Tabelle wird Zug um Zug durch die obige Tabelle ersetzt werden, da die bisherige Programmierung kein optimales Erscheinungsbild aufwies.

  • (Tabelle in Auflösung. Wird Zug um Zug durch obige Tabelle ersetzt!)

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GKG

Vorbemerkung 1:
Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.

    Hauptabschnitt 1. Mahnverfahren

    1100            Verfahren über   den   Antrag auf   Erlass eines Mahn-               0,5

                        bescheids   oder eines Europäischen   Zahlungsbefehls              - mindestens

                                                                                                                                                       36,00 €



        sind                                        

    Unterabschnitt 2. Verfahren vor dem Oberlandesgericht


    1212      Verfahren   im   Allgemeinen     .............................................….               4,0









    ( M O D I F I Z I E R U N G)



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    Gerichtskostengesetz (GKG)
    Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)
    Kostenverzeichnis

    (Fundstelle: BGBl. I 2014, 172 - 216;
    bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



    <col width="2"/> <col width="2"/> <col width="17"/> <col width="2"/> <col width="2"/> <col width="75"/>

       Gliederung

     

     

     

     

     

    Teil 1

    Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

     

     

     

    Hauptabschnitt 1

     

    Mahnverfahren

     

     

     

    Hauptabschnitt 2

     

    Prozessverfahren

     

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

     

     

    Unterabschnitt 1

     

     

    Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht

     

     

    Unterabschnitt 2

     

     

    Verfahren vor dem Oberlandesgericht

     

     

    Unterabschnitt 3

     

     

    Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

     

    Abschnitt 2

    Berufung und bestimmte Beschwerden

     

    Abschnitt 3

    Revision,

    Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24

    VSchDG

     

    Abschnitt 4

    Zulassung

    der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG, §

    35 KSpG und § 24 VSchDG

     

    Abschnitt 5

    Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof

     

     

    Unterabschnitt 1

     

     

    Berufungsverfahren

     

     

    Unterabschnitt 2

     

     

    Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren

     

     

     

    Hauptabschnitt 3

     

    (weggefallen)

     

     

     

    Hauptabschnitt 4

     

    Arrest,

    Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und

    einstweilige Verfügung

     

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

     

    Abschnitt 2

    Berufung

     

    Abschnitt 3

    Beschwerde

     

     

     

    Hauptabschnitt 5

     

    Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung

     

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

     

    Abschnitt 2

    Rechtsmittelverfahren

     

     

     

    Hauptabschnitt 6

     

    Sonstige Verfahren

     

    Abschnitt 1

    Selbstständiges Beweisverfahren

     

    Abschnitt 2

    Schiedsrichterliches Verfahren

     

     

    Unterabschnitt 1

     

     

    Erster Rechtszug

     

     

    Unterabschnitt 2

     

     

    Rechtsbeschwerde

     

    Abschnitt 3

    Besondere

    Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem

    Wertpapierhandelsgesetz

     

    Abschnitt 4

    Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz

     

     

    Unterabschnitt 1

     

     

    Erster Rechtszug

     

     

    Unterabschnitt 2

     

     

    Beschwerde

     

    Abschnitt 5

     Sanierungs-

    und Reorganisationsverfahren nach dem

    Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

     

     

     

    Hauptabschnitt 7

     

    Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

     

     

     

    Hauptabschnitt 8

     

    Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden

     

    Abschnitt 1

    Sonstige Beschwerden

     

    Abschnitt 2

    Sonstige Rechtsbeschwerden

     

     

     

     

     

    Hauptabschnitt 9

     

    Besondere Gebühren

     

     

     

    Teil 2

    Zwangsvollstreckung

    nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche

    Verfahren

     

     

     

    Hauptabschnitt 1

     

    Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung

     

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

     

    Abschnitt 2

    Beschwerden

     

     

    Unterabschnitt 1

     

     

    Beschwerde

     

     

    Unterabschnitt 2

     

     

    Rechtsbeschwerde

     

     

     

    Hauptabschnitt 2

     

    Verfahren

    nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die

    Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit

     

    Abschnitt 1

    Zwangsversteigerung

     

    Abschnitt 2

    Zwangsverwaltung

     

    Abschnitt 3

    Zwangsliquidation einer Bahneinheit

     

    Abschnitt 4

    Beschwerden

     

     

    Unterabschnitt 1

     

     

    Beschwerde

     

     

    Unterabschnitt 2

     

     

    Rechtsbeschwerde

     

     

     

    Hauptabschnitt 3

     

    Insolvenzverfahren

     

    Abschnitt 1

    Eröffnungsverfahren

     

    Abschnitt 2

    Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners

     

    Abschnitt 3

    Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers

     

    Abschnitt 4

    Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)

     

    Abschnitt 5

    Restschuldbefreiung

     

    Abschnitt 6

    Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848

     

    Abschnitt 7

    Koordinationsverfahren

     

    Abschnitt 8

    Beschwerden

     

     

     

    Hauptabschnitt 4

     

    Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren

     

    Abschnitt 1

    Eröffnungsverfahren

     

    Abschnitt 2

    Verteilungsverfahren

     

    Abschnitt 3

    Besonderer

    Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3

    SVertO, § 177 InsO)

     

    Abschnitt 4

    Beschwerde und Rechtsbeschwerde

     

     

     

    Hauptabschnitt 5

     

    Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

     

     

     

    Teil 3

    Strafsachen

    und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in

    Strafsachen

     

     

     

    Hauptabschnitt 1

     

    Offizialverfahren

     

     

     

     

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

     

    Abschnitt 2

    Berufung

     

    Abschnitt 3

    Revision

     

    Abschnitt 4

    Wiederaufnahmeverfahren

     

    Abschnitt 5

    Psychosoziale Prozessbegleitung

     

     

     

    Hauptabschnitt 2

     

    Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags

     

     

     

    Hauptabschnitt 3

     

    Privatklage

     

     

     

     

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

     

    Abschnitt 2

    Berufung

     

    Abschnitt 3

    Revision

     

    Abschnitt 4

    Wiederaufnahmeverfahren

     

     

     

    Hauptabschnitt 4

     

    Einziehung und verwandte Maßnahmen

     

     

     

     

    Abschnitt 1

    Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO

     

    Abschnitt 2

    Beschwerde

     

    Abschnitt 3

    Berufung

     

    Abschnitt 4

    Revision

     

    Abschnitt 5

    Wiederaufnahmeverfahren

     

     

     

    Hauptabschnitt 5

     

    Nebenklage

     

    Abschnitt 1

    Berufung

     

    Abschnitt 2

    Revision

     

    Abschnitt 3

    Wiederaufnahmeverfahren

     

     

     

    Hauptabschnitt 6

     

    Sonstige Beschwerden

     

     

     

    Hauptabschnitt 7

     

    Entschädigungsverfahren

     

     

     

    Hauptabschnitt 8

     

    Gerichtliche

    Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit §

    92 des Jugendgerichtsgesetzes

     

    Abschnitt 1

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung

     

    Abschnitt 2

    Beschwerde und Rechtsbeschwerde

     

    Abschnitt 3

    Vorläufiger Rechtsschutz

     

     

     

    Hauptabschnitt 9

     

    Sonstige Verfahren

     

    Abschnitt 1

    Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion

     

    Abschnitt 2

    Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

     

     

     

    Teil 4

    Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

     

     

     

    Hauptabschnitt 1

     

    Bußgeldverfahren

     

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

     

    Abschnitt 2

    Rechtsbeschwerde

     

    Abschnitt 3

    Wiederaufnahmeverfahren

     

     

     

    Hauptabschnitt 2

     

    Einziehung und verwandte Maßnahmen

     

    Abschnitt 1

    Beschwerde

     

    Abschnitt 2

    Rechtsbeschwerde

     

    Abschnitt 3

    Wiederaufnahmeverfahren

     

     

     

    Hauptabschnitt 3

     

    Besondere Gebühren

     

     

     

    Hauptabschnitt 4

     

    Sonstige Beschwerden

     

     

     

    Hauptabschnitt 5

     

    Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

     

     

     

    Teil 5

    Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

     

     

     

    Hauptabschnitt 1

     

    Prozessverfahren

     

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

     

     

    Unterabschnitt 1

     

     

    Verwaltungsgericht

     

     

    Unterabschnitt 2

     

     

    Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)

     

     

    Unterabschnitt 3

     

     

    Bundesverwaltungsgericht

     

    Abschnitt 2

    Zulassung und Durchführung der Berufung

     

    Abschnitt 3

    Revision

     

     

     

    Hauptabschnitt 2

     

    Vorläufiger Rechtsschutz

     

    Abschnitt 1

    Verwaltungsgericht

    sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der

    Hauptsache

     

    Abschnitt 2

    Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)

     

    Abschnitt 3

    Bundesverwaltungsgericht

     

    Abschnitt 4

    Beschwerde

     

     

     

    Hauptabschnitt 3

     

    Besondere Verfahren

     

     

     

    Hauptabschnitt 4

     

    Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

     

     

     

    Hauptabschnitt 5

     

    Sonstige Beschwerden

     

     

     

    Hauptabschnitt 6

     

    Besondere Gebühren

     

     

     

    Teil 6

    Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit

     

     

     

    Hauptabschnitt 1

     

    Prozessverfahren

     

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

     

     

    Unterabschnitt 1

     

     

    Verfahren vor dem Finanzgericht

     

     

    Unterabschnitt 2

     

     

    Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

     

    Abschnitt 2

    Revision

     

     

     

    Hauptabschnitt 2

     

    Vorläufiger Rechtsschutz

     

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

     

    Abschnitt 2

    Beschwerde

     

     

     

    Hauptabschnitt 3

     

    Besondere Verfahren

     

     

     

    Hauptabschnitt 4

     

    Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

     

     

     

    Hauptabschnitt 5

     

    Sonstige Beschwerden

     

     

     

    Hauptabschnitt 6

     

    Besondere Gebühr

     

     

     

    Teil 7

    Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

     

     

     

    Hauptabschnitt 1

     

    Prozessverfahren

     

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

     

     

    Unterabschnitt 1

     

     

    Verfahren vor dem Sozialgericht

     

     

    Unterabschnitt 2

     

     

    Verfahren vor dem Landessozialgericht

     

     

    Unterabschnitt 3

     

     

    Verfahren vor dem Bundessozialgericht

     

    Abschnitt 2

    Berufung

     

    Abschnitt 3

    Revision

     

     

     

    Hauptabschnitt 2

     

    Vorläufiger Rechtsschutz

     

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

     

    Abschnitt 2

    Beschwerde

     

     

     

    Hauptabschnitt 3

     

    Beweissicherungsverfahren

     

     

     

    Hauptabschnitt 4

     

    Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

     

     

     

    Hauptabschnitt 5

     

    Sonstige Beschwerden

     

     

     

    Hauptabschnitt 6

     

    Besondere Gebühren

     

     

     

    Teil 8

    Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit

     

     

     

    Hauptabschnitt 1

     

    Mahnverfahren

     

     

     

    Hauptabschnitt 2

     

    Urteilsverfahren

     

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

     

    Abschnitt 2

    Berufung

     

    Abschnitt 3

    Revision

     

     

     

    Hauptabschnitt 3

     

    Arrest,

    Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und

    einstweilige Verfügung

     

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

     

    Abschnitt 2

    Berufung

     

    Abschnitt 3

    Beschwerde

     

     

     

    Hauptabschnitt 4

     

    Besondere Verfahren

     

     

     

    Hauptabschnitt 5

     

    Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

     

     

     

    Hauptabschnitt 6

     

    Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden

     

    Abschnitt 1

    Sonstige Beschwerden

     

    Abschnitt 2

    Sonstige Rechtsbeschwerden

     

     

     

    Hauptabschnitt 7

     

    Besondere Gebühr

     

     

     

    Teil 9

    Auslagen




    Teil 1
    Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

    <col width="7"/> <col width="73"/> <col width="19"/> <thead> </thead> <tbody> </tbody>

    Nr.

    Gebührentatbestand

    Gebühr oder Satz der

    Gebühr nach § 34 GKG

    Vorbemerkung 1:
     Die Vorschriften dieses Teils

    gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.

    Hauptabschnitt 1

    Mahnverfahren

    1100

    Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder

    eines Europäischen Zahlungsbefehls ..........


    0,5
    – mindestens

    32,00 €

    Hauptabschnitt 2

    Prozessverfahren

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

    Vorbemerkung 1.2.1:
     Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten

    Rechtszugs des Prozessverfahrens.

    Unterabschnitt 1
    Verfahren vor dem Amts- oder

    Landgericht

    1210

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    3,0

     

     (1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.
     (2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 10 Abs. 2 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902

    angerechnet.

     

    1211

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch

    1.
    Zurücknahme der Klage
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    b)
    in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
    c)
    im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    d)
    im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird oder
    e)
    im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
    2.
    Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO),
    3.
    gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 23 Abs. 3 KapMuG oder

     

     

    4.
    Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

    es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf ..........

    1,0

     

     Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände

    erfüllt sind.

     

    Unterabschnitt 2
    Verfahren vor dem

    Oberlandesgericht

    1212

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    4,0

    1213

    Beendigung des gesamten Verfahrens, durch

    1.
    Zurücknahme der Klage
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    b)
    in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder
    c)
    im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
    2.
    Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
    3.
    gerichtlichen Vergleich oder
    4.
    Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

    es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf ..........

    2,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Unterabschnitt 3
    Verfahren vor dem

    Bundesgerichtshof

    1214

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    5,0

    1215

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch

    1.
    Zurücknahme der Klage
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    b)
    in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder
    c)
    im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
    2.
    Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

     

     

    3.
    gerichtlichen Vergleich oder
    4.
    Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

    es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf ..........

    3,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Abschnitt 2
    Berufung und bestimmte

    Beschwerden

    Vorbemerkung 1.2.2:

     Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach

    1. den §§ 63 und 171 GWB,

    2. § 48 WpÜG,

    3. § 37u Abs. 1 WpHG,

    4. § 75 EnWG,

    5. § 13 VSchDG und

    6. § 35 KSpG

    anzuwenden.

    1220

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    4,0

    1221

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
    Die

    Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........

    1,0

     

     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der

    Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

     

    1222

    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch

    1.
    Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    b)
    in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
    2.
    Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
    3.
    gerichtlichen Vergleich oder
    4.
    Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

    es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........

    2,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    1223

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf

    ..........

    3,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben

    Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222 erfüllt sind.

     

    Abschnitt 3
    Revision, Rechtsbeschwerden
    nach § 74 GWB, § 86 EnWG,

    § 35 KSpG und § 24 VSchDG

    1230

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    5,0

    1231

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
    Die

    Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..........

    1,0

     

     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der

    Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

     

    1232

    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch

    1.
    Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    b)
    in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
    2.
    Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
    3.
    gerichtlichen Vergleich oder
    4.
    Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

    es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..........

    3,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Abschnitt 4
    Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung
    der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG,

    § 35 KSpG und § 24 VSchDG

    1240

    Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
    Soweit der Antrag abgelehnt wird

    ..........

    1,5

    1241

    Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
    Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige

    Erledigung beendet wird ..........

    1,0

     

     Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision

    zugelassen wird.

     

    1242

    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
    Soweit die Beschwerde verworfen oder

    zurückgewiesen wird ..........

    2,0

    1243

    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
    Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

    ..........

    1,0

     

     Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde

    stattgegeben wird.

     

    Abschnitt 5
    Rechtsmittelverfahren des

    gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof

    Unterabschnitt 1

    Berufungsverfahren

    1250

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    6,0

    1251

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
    Die Gebühr 1250

    ermäßigt sich auf ..........

    1,0

     

     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer

    Partei folgt.

     

    1252

    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch

    1.
    Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    2.
    Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
    3.
    gerichtlichen Vergleich oder
    4.
    Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

    es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ..........

    3,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Unterabschnitt 2
    Beschwerdeverfahren und

    Rechtsbeschwerdeverfahren

    1253

    Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer

    einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen ..........

    2,0

    1254

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
    Die Gebühr 1253 ermäßigt sich

    auf ..........

    1,0

     

     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer

    Partei folgt.

     

    1255

    Verfahren über die Rechtsbeschwerde ..........

    750,00 €

    1256

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
    Die Gebühr

    1255 ermäßigt sich auf ..........

    100,00 €

     

     Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder

    der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

     

    Hauptabschnitt 3

    (weggefallen)

    Hauptabschnitt 4
    Arrest, Europäischer Beschluss

    zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung

    Vorbemerkung 1.4:

    (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.

    (2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.

    (3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

    1410

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    1,5

    1411

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch

    1.
    Zurücknahme des Antrags
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
    b)
    wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    2.
    Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
    3.
    gerichtlichen Vergleich oder
    4.
    Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

    es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf ..........

    1,0

     

     Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt

    sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    1412

    Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist:
    Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf

    ..........

    3,0

    Abschnitt 2

    Berufung

    1420

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    4,0

    1421

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
    Die

    Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........

    1,0

     

     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der

    Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

     

    1422

    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 erfüllt ist, durch

    1.
    Zurücknahme der Berufung oder des Antrags
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    b)
    in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
    2.
    Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
    3.
    gerichtlichen Vergleich oder
    4.
    Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

    es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........

    2,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    1423

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1422 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf

    ..........

    3,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben

    Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1422 erfüllt sind.

     

    Abschnitt 3

    Beschwerde

    1430

    Verfahren über die Beschwerde

    1.
    gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder
    2.
    in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 …

    1,5

    1431

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:

    Die Gebühr 1430 ermäßigt sich auf ..........

    1,0

    Hauptabschnitt 5
    Vorbereitung der

    grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung

    Vorbemerkung 1.5:
      Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt

    sich nach Nummer 1620.

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

    1510

    Verfahren über Anträge auf

    1.
    Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,
    2.
    Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,
    3.
    Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln,
    4.
    Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren und
    5.
    Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (§ 1115 ZPO)

    oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils ..........

    240,00 €

    1511

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird:
    Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf

    ..........

     90,00 €

     

     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der

    Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

     

    1512

    Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach

    § 57 AVAG oder § 27 IntErbRVG ..........

     15,00 €

    1513

    Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder über Anträge auf Ausstellung einer

    Bescheinigung nach § 1110 ZPO oder nach § 58 AVAG ..........

     20,00 €

    1514

    Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001

    (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist ..........

     60,00 €

    Abschnitt 2

    Rechtsmittelverfahren

    1520

    Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514

    genannten Verfahren ..........

    360,00 €

    1521

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
    Die

    Gebühr 1520 ermäßigt sich auf ..........

     90,00 €

    1522

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist:
    Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf

    ..........

    180,00 €

     

     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der

    Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

     

    1523

    Verfahren über Rechtsmittel in

    1.
    den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren und
    2.
    Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO:

    Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

     60,00 €

    Hauptabschnitt 6

    Sonstige Verfahren

    Abschnitt 1
    Selbständiges

    Beweisverfahren

    1610

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    1,0

    Abschnitt 2
    Schiedsrichterliches

    Verfahren

    Unterabschnitt 1

    Erster Rechtszug

    1620

    Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der

    Vollstreckbarerklärung ..........

    2,0

     

     Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder

    deren Aufhebung zu erheben.

     

    1621

    Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens

    ..........

    2,0

    1622

    Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts

    ..........

    2,0

    1623

    Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder

    Ersatzschiedsrichters ..........

    0,5

    1624

    Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über

    die Beendigung des Schiedsrichteramts ..........

    0,5

    1625

    Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur

    Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen ..........

    0,5

    1626

    Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung

    einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung ..........

    2,0

     

     Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils

    gesondert erhoben.

     

    1627

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
    Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen

    sich auf ..........

    1,0

    Unterabschnitt 2

    Rechtsbeschwerde

    1628

    Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620

    bis 1622 und 1626 genannten Verfahren ..........

    3,0

    1629

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:
    Die Gebühr 1628 ermäßigt

    sich auf ..........

    1,0

    Abschnitt 3
    Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
    dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem

    Wertpapierhandelsgesetz

    1630

    Verfahren über einen Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173

    Absatz 1 Satz 3 oder nach § 176 GWB ..........

    3,0

    1631

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:

    Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf ..........

    1,0

    1632

    Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i.

    V. m. § 37u Abs. 2 WpHG ..........

    0,5

     

     Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein

    Verfahren.

     

    Abschnitt 4
    Besondere Verfahren nach dem

    Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz

    Unterabschnitt 1

    Erster Rechtszug

    1640

    Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes ..........

    1,0

    1641

    Verfahren nach den §§ 246a, 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes oder § 16 Abs. 3 UmwG

    ..........

    1,5

    1642

    Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung:
    Die

    Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen sich auf ..........

    0,5

     

     (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
     (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der

    Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

     

    Unterabschnitt 2

    Beschwerde

    1643

    Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten

    Verfahren ..........

    1,0

    1644

    Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
    Die Gebühr

    1643 ermäßigt sich auf ..........

    0,5

     

     (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
     (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der

    Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

     

    Abschnitt 5
    Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem

    Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

    1650

    Sanierungsverfahren ..........

    0,5

    1651

    Die Durchführung des Sanierungsverfahrens wird nicht angeordnet:

    Die Gebühr 1650 beträgt ..........

    0,2

    1652

    Reorganisationsverfahren ..........

    1,0

    1653

    Die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird nicht angeordnet:

    Die Gebühr 1652 beträgt ..........

    0,2

    Hauptabschnitt 7
    Rüge wegen Verletzung des

    Anspruchs auf rechtliches Gehör

    1700

    Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG, § 71a GWB):
    Die Rüge wird in vollem Umfang

    verworfen oder zurückgewiesen ..........

     60,00 €

    Hauptabschnitt 8
    Sonstige Beschwerden und

    Rechtsbeschwerden

    Abschnitt 1

    Sonstige Beschwerden

    1810

    Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO

    ..........

     90,00 €

    1811

    Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
    Die Gebühr

    1810 ermäßigt sich auf ..........

     60,00 €

     

     (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
     (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der

    Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

     

    1812

    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
    Die

    Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

     60,00 €

     

     Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine

    Gebühr nicht zu erheben ist.

     

    Abschnitt 2

    Sonstige Rechtsbeschwerden

    1820

    Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz

    2 und 3 ZPO) ..........

    2,0

    1821

    Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 20 KapMuG ..........

    5,0

    1822

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
    Die Gebühren

    1820 und 1821 ermäßigen sich auf ..........

    1,0

     

     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der

    Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

     

    1823

    Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2

    Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO ..........

    180,00 €

    1824

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:

    Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf ..........

     60,00 €

    1825

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist:
    Die Gebühr 1823

    ermäßigt sich auf ..........

     90,00 €

    1826

    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
    Die

    Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

    120,00 €

     

     Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine

    Gebühr nicht zu erheben ist.

     

    1827

    Verfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden:
    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle

    übermittelt wird ..........

     60,00 €

    Hauptabschnitt 9

    Besondere Gebühren

    1900

    Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
    Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände

    geschlossen wird ..........

     0,25

     

     Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren

    im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.

     

    1901

    Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des

    Rechtsstreits ..........

    wie

    vom

    Gericht bestimmt

    1902

    Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2

    KapMuG) ..........

    0,5



    Teil 2
    Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung,
    Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren

    <col width="7"/> <col width="73"/> <col width="19"/> <thead> </thead> <tbody> </tbody>

    Nr.

    Gebührentatbestand

    Gebühr oder Satz der

    Gebühr nach § 34 GKG

    Hauptabschnitt 1
    Zwangsvollstreckung nach der

    Zivilprozessordnung

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

    Vorbemerkung 2.1:
    Dieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über Anträge auf Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2 ZPO i. V. m. Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestimmen sich die Gebühren

    nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3.

    2110

    Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren

    vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) ..........

    20,00 €

     

     Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen

    beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

     

    2111

    Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO sowie im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung

    (EU) Nr. 655/2014 ..........

    20,00 €

     

     Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben

    Vollstreckungsgegenstand betreffen.

     

    2112

    In dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gestellt:
    Die Gebühr 2111 erhöht

    sich auf ..........

    33,00 €

    2113

    Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a

    ZPO ..........

    20,00 €

    2114

    Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g

    Abs. 1 ZPO) ..........

    20,00 €

    2115

    Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen

    Versicherung nach § 889 ZPO ..........

    35,00 €

    2116

    (weggefallen)

     

    2117

    Verteilungsverfahren ..........

    0,5

    2118

    Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines

    Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO ..........

    60,00 €

    2119

    Verfahren über Anträge auf Beendigung, Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 954 Abs. 2, § 1084 ZPO auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31

    AUG ..........

    30,00 €

    Abschnitt 2

    Beschwerden

    Unterabschnitt 1

    Beschwerde

    2120

    Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren:
    Soweit

    die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........

    1,0

    2121

    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
    Die

    Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

    30,00 €

     

     Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine

    Gebühr nicht zu erheben ist.

     

    Unterabschnitt 2

    Rechtsbeschwerde

    2122

    Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
    Soweit die Beschwerde verworfen oder

    zurückgewiesen wird ..........

    2,0

    2123

    Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
    Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

    ..........

    1,0

     

     Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde

    stattgegeben wird.

     

    2124

    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
    Die

    Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

     60,00 €

     

     Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine

    Gebühr nicht zu erheben ist.

     

    Hauptabschnitt 2
    Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung
    und die Zwangsverwaltung;

    Zwangsliquidation einer Bahneinheit

    Vorbemerkung 2.2:
      Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt

    Satz 2 entsprechend.

    Abschnitt 1

    Zwangsversteigerung

    2210

    Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren

    ..........

    100,00 €

    2211

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    0,5

    2212

    Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:
    Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf

    ..........

     0,25

    2213

    Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung

    zur Abgabe von Geboten ..........

    0,5

     

     Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des §

    74a oder des § 85a ZVG versagt bleibt.

     

    2214

    Erteilung des Zuschlags ..........

    0,5

     

     Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss

    aufgehoben wird.

     

    2215

    Verteilungsverfahren ..........

    0,5

    2216

    Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG):

    Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf ..........

     0,25

    Abschnitt 2

    Zwangsverwaltung

    2220

    Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung

    oder über den Beitritt zum Verfahren ..........

    100,00 €

    2221

    Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des

    Verfahrens ..........

    0,5
    – mindestens 120,00 €,
    im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens

     60,00 €

     

     Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das

    Verfahren aufgehoben wird.

    Abschnitt 3
    Zwangsliquidation einer

    Bahneinheit

    2230

    Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der

    Zwangsliquidation ..........

     60,00 €

    2231

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    0,5

    2232

    Das Verfahren wird eingestellt:
    Die Gebühr 2231 ermäßigt

    sich auf ..........

     0,25

    Abschnitt 4

    Beschwerden

    Unterabschnitt 1

    Beschwerde

    2240

    Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:
    Die Beschwerde

    wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

    120,00 €

     

     Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine

    Gebühr nicht zu erheben ist.

     

    2241

    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
    Soweit

    die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........

    1,0

    Unterabschnitt 2

    Rechtsbeschwerde

    2242

    Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:
    Die

    Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

    240,00 €

     

     Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine

    Gebühr nicht zu erheben ist.

     

    2243

    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
    Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

    ..........

    2,0

    Hauptabschnitt 3

    Insolvenzverfahren

    Vorbemerkung 2.3:
      Der Antrag des ausländischen

    Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.

    Abschnitt 1

    Eröffnungsverfahren

    2310

    Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des

    Insolvenzverfahrens ..........

    0,5

     

     Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306

    InsO ruht.

     

    2311

    Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des

    Insolvenzverfahrens ..........


    0,5
    – mindestens

    180,00 €

    Abschnitt 2
    Durchführung des

    Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners

    Vorbemerkung 2.3.2:
      Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf

    Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.

    2320

    Durchführung des Insolvenzverfahrens ..........

    2,5

     

     Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf

    Beschwerde aufgehoben wird.

     

    2321

    Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
    Die Gebühr 2320 ermäßigt

    sich auf ..........

    0,5

    2322

    Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
    Die Gebühr 2320

    ermäßigt sich auf ..........

    1,5

    Abschnitt 3
    Durchführung des

    Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers

    Vorbemerkung 2.3.3:
      Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des

    Schuldners eröffnet wurde.

    2330

    Durchführung des Insolvenzverfahrens ..........

    3,0

     

     Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf

    Beschwerde aufgehoben wird.

     

    2331

    Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
    Die Gebühr 2330 ermäßigt

    sich auf ..........

    1,0

    2332

    Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
    Die Gebühr 2330

    ermäßigt sich auf ..........

    2,0

    Abschnitt 4
    Besonderer Prüfungstermin

    und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)

    2340

    Prüfung von Forderungen je Gläubiger ..........

     20,00 €

    Abschnitt 5

    Restschuldbefreiung

    2350

    Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO)

    ..........

      35,00 €

    Abschnitt 6
    Besondere Verfahren
    nach

    der Verordnung (EU) 2015/848

    2360

    Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Abs. 7 Satz 2 der

    Verordnung (EU) 2015/848 ..........

    3,0

    2361

    Verfahren über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Abs. 9

    der Verordnung (EU) 2015/848 ..........

    1,0

    2362

    Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 der Verordnung

    (EU) 2015/848.


    000,00 €

    Abschnitt 7

    Koordinationsverfahren

    2370

    Verfahren im Allgemeinen ..........

      500,00 €

    2371

    In dem Verfahren wird ein Koordinationsplan zur Bestätigung vorgelegt:

    Die Gebühr 2370 beträgt ..........



    1 000,00

    Abschnitt 8

    Beschwerden

    Unterabschnitt 1

    Beschwerde

    2380

    Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den

    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........

    1,0

    2381

    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
    Die

    Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

     60,00 €

    2382

    Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel

    102c § 26 EGInsO ..........


    1,0

     

     Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine

    Gebühr nicht zu erheben ist.

     

    Unterabschnitt 2

    Rechtsbeschwerde

    2383

    Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........

    2,0

    2384

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:
    Die Gebühr 2383 ermäßigt

    sich auf ..........

    1,0

    2385

    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
    Die

    Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

    120,00 €

    2386

    Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO i.

    V. m. § 574 ZPO.

    2,0

     

     Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine

    Gebühr nicht zu erheben ist.

     

    Hauptabschnitt 4
    Schifffahrtsrechtliches

    Verteilungsverfahren

    Abschnitt 1

    Eröffnungsverfahren

    2410

    Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des

    Verteilungsverfahrens ..........

    1,0

    Abschnitt 2

    Verteilungsverfahren

    2420

    Durchführung des Verteilungsverfahrens ..........

    2,0

    Abschnitt 3
    Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren
    (§ 18

    Satz 3 SVertO, § 177 InsO)

    2430

    Prüfung von Forderungen je Gläubiger ..........

     20,00 €

    Abschnitt 4
    Beschwerde und

    Rechtsbeschwerde

    2440

    Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
    Die Beschwerde wird verworfen oder

    zurückgewiesen ..........

     60,00 €

     

     Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine

    Gebühr nicht zu erheben ist.

     

    2441

    Verfahren über Rechtsbeschwerden:
    Die Rechtsbeschwerde wird

    verworfen oder zurückgewiesen ..........

    120,00 €

     

     Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine

    Gebühr nicht zu erheben ist.

     

    Hauptabschnitt 5
    Rüge wegen Verletzung des

    Anspruchs auf rechtliches Gehör

    2500

    Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO):
    Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder

    zurückgewiesen ..........

     60,00 €



    Teil 3
    Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
    auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach
    dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

    <col width="7"/> <col width="73"/> <col width="20"/> <thead> </thead> <tbody> </tbody>

    Nr.

    Gebührentatbestand

    Gebühr oder Satz der
    jeweiligen Gebühr 3110
    bis 3117, soweit nichts

    anderes vermerkt ist

    Vorbemerkung 3:
     (1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.
     (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen

    Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).

    Hauptabschnitt 1

    Offizialverfahren

    Vorbemerkung 3.1:
     (1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.
     (2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
     (3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.
     (4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben.
     (5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.
     (6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.
     (7) Wird bei Verurteilung wegen selbständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
     (8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der

    Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren.

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

     

    Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist,

    bei

     

    3110

    – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu

    Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ..........

      140,00 €

    3111

    – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu

    Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen ..........

      280,00 €

    3112

    – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren

    ..........

      420,00 €

    3113

    – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren

    ..........

      560,00 €

    3114

    – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren

    ..........

      700,00 €

    3115

    – Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren

    oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ..........

    1 000,00 €

    3116

    – Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung

    und Sicherung ..........

       70,00 €

    3117

    – Festsetzung einer Geldbuße ..........

    10 %

    des
    Betrags der
    Geldbuße
    – mindestens
    50,00 €
    – höchstens

    15 000,00 €

    3118

    Strafbefehl ..........

    0,5

     

     Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die

    Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe.

     

    3119

    Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen

    ist ..........

    0,5

     

     Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.

     

    Abschnitt 2

    Berufung

    3120

    Berufungsverfahren mit Urteil ..........

    1,5

    3121

    Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ..........

    0,5

     

     Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor

    Ablauf der Begründungsfrist.

     

    Abschnitt 3

    Revision

    3130

    Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2

    oder 4 StPO ..........

    2,0

    3131

    Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss

    nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........

    1,0

     

     Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor

    Ablauf der Begründungsfrist.

     

    Abschnitt 4

    Wiederaufnahmeverfahren

    3140

    Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
    Der

    Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........

    0,5

    3141

    Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde:
    Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

    ..........

    1,0

    Abschnitt 5
    Psychosoziale

    Prozessbegleitung

    Vorbemerkung 3.1.5:

       Eine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das Gericht etwas anderes angeordnet hat (§

    465 Abs. 2 Satz 4 StPO).

     

    Dem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter

    beigeordnet

     

    3150

    – für das Vorverfahren:
    Die Gebühren 3110 bis 3116

    und 3118 erhöhen sich um ..........

      520,00 €

    3151

    – für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug:
    Die

    Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um ..........

      370,00 €

     

       (1) Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt

    nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist.

     

     

       (2) Die Erhöhungen nach den Nummern 3150

    und 3151 können nebeneinander eintreten.

     

    3152

    Dem Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer

    Prozessbegleiter beigeordnet:

     

     

    Die Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um ..........

    210,00 €

     

       Die Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu

    erheben ist.

     

    Hauptabschnitt 2
    Klageerzwingungsverfahren,

    unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags

    3200

    Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469,

    470 StPO) ..........

     70,00 €

     

     Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen

    wird.

     

    Hauptabschnitt 3

    Privatklage

    Vorbemerkung 3.3:
     Für das Verfahren auf

    Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben.

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

    3310

    Hauptverhandlung mit Urteil ..........

    140,00 €

    3311

    Erledigung des Verfahrens ohne Urteil ..........

     70,00 €

    Abschnitt 2

    Berufung

    3320

    Berufungsverfahren mit Urteil ..........

    290,00 €

    3321

    Erledigung der Berufung ohne Urteil ..........

    140,00 €

     

     Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor

    Ablauf der Begründungsfrist.

     

    Abschnitt 3

    Revision

    3330

    Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2

    oder 4 StPO ..........

    430,00 €

    3331

    Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach §

    349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........

    290,00 €

     

     Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor

    Ablauf der Begründungsfrist.

     

    Abschnitt 4

    Wiederaufnahmeverfahren

    3340

    Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
    Der

    Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........

     70,00 €

    3341

    Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
    Die Beschwerde wird verworfen oder

    zurückgewiesen ..........

    140,00 €

    Hauptabschnitt 4
    Einziehung und verwandte

    Maßnahmen

    Vorbemerkung 3.4:
     (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.
     (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt

    unberührt.

    Abschnitt 1
    Antrag des Privatklägers

    nach § 435 StPO

    3410

    Verfahren über den Antrag des Privatklägers:
    Der Antrag

    wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

     35,00 €

    Abschnitt 2

    Beschwerde

    3420

    Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2, StPO:
    Die Beschwerde wird verworfen oder

    zurückgewiesen ..........

     35,00 €

    Abschnitt 3

    Berufung

    3430

    Verwerfung der Berufung durch Urteil ..........

     70,00 €

    3431

    Erledigung der Berufung ohne Urteil ..........

     35,00 €

     

     Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor

    Ablauf der Begründungsfrist.

     

    Abschnitt 4

    Revision

    3440

    Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349

    Abs. 2 oder 4 StPO ..........

     70,00 €

    3441

    Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach §

    349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........

     35,00 €

     

     Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor

    Ablauf der Begründungsfrist.

     

    Abschnitt 5

    Wiederaufnahmeverfahren

    3450

    Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
    Der

    Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

     35,00 €

    3451

    Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
    Die Beschwerde wird verworfen oder

    zurückgewiesen ..........

     70,00 €

    Hauptabschnitt 5

    Nebenklage

    Vorbemerkung 3.5:
     Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die

    Kosten auferlegt worden sind.

    Abschnitt 1

    Berufung

    3510

    Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte

    freigesprochen oder für straffrei erklärt ..........

     95,00 €

    3511

    Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil ..........

     50,00 €

     

     Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor

    Ablauf der Begründungsfrist.

     

    Abschnitt 2

    Revision

    3520

    Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für

    straffrei erklärt ..........

    140,00 €

    3521

    Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne

    Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ..........

     70,00 €

     

     Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor

    Ablauf der Begründungsfrist.

     

    Abschnitt 3

    Wiederaufnahmeverfahren

    3530

    Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
    Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt

    ..........

     50,00 €

    3531

    Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
    Die Beschwerde wird

    verworfen oder zurückgewiesen ..........

     95,00 €

    Hauptabschnitt 6

    Sonstige Beschwerden

    Vorbemerkung 3.6:
     Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten

    Gebühren.

    3600

    Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO:
    Die Beschwerde wird verworfen oder

    zurückgewiesen ..........

     0,25

    3601

    Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:
    Die Beschwerde wird verworfen oder

    zurückgewiesen ..........

    0,5

     

     Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße

    rechtskräftig festgesetzt ist.

     

    3602

    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
    Die

    Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

     60,00 €

     

     Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße

    festgesetzt worden ist.

     



    <col width="7"/> <col width="73"/> <col width="19"/> <thead> </thead> <tbody> </tbody>

    Nr.

    Gebührentatbestand

    Gebühr oder Satz der

    Gebühr nach § 34 GKG

    Hauptabschnitt 7

    Entschädigungsverfahren

    3700

    Urteil, durch das dem Antrag des Verletzten oder seines Erben wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen

    Anspruchs stattgegeben wird (§ 406 StPO) ..........

    1,0

     

     Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des

    zuerkannten Anspruchs erhoben.

     

    Hauptabschnitt 8
    Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
    auch in Verbindung mit § 92 des

    Jugendgerichtsgesetzes

    Abschnitt 1
    Antrag auf gerichtliche

    Entscheidung

     

    Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche

    Entscheidung:

     

    3810

    – Der Antrag wird zurückgewiesen ..........

    1,0

    3811

    – Der Antrag wird zurückgenommen ..........

    0,5

    Abschnitt 2
    Beschwerde und

    Rechtsbeschwerde

     

    Verfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde:

     

    3820

    – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird verworfen

    ..........

    2,0

    3821

    – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird

    zurückgenommen ..........

    1,0

    Abschnitt 3

    Vorläufiger Rechtsschutz

    3830

    Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:
    Der Antrag wird zurückgewiesen

    ..........

    0,5

    Hauptabschnitt 9

    Sonstige Verfahren

    Abschnitt 1
    Vollstreckungshilfeverfahren

    wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion

    Vorbemerkung 3.9.1:
     Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die

    internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

    3910

    Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde:
    Der Einspruch wird verworfen oder

    zurückgewiesen ..........

    50,00 €

     

     Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betroffenen abgewichen

    wird.

     

    3911

    Verfahren über die Rechtsbeschwerde:
    Die Rechtsbeschwerde

    wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

    75,00 €

     

     (1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend.
     (2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor

    Ablauf der Begründungsfrist.

     

    Abschnitt 2
    Rüge wegen Verletzung des

    Anspruchs auf rechtliches Gehör

    3920

    Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Abs. 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG):
    Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

    ..........

    60,00 €



    Teil 4
    Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

    <col width="12"/> <col width="72"/> <col width="17"/> <thead> </thead> <tbody> </tbody>

    Nr.

    Gebührentatbestand

    Gebühr oder Satz
    der Gebühr 4110,
    soweit nichts

    anderes vermerkt ist

    Vorbemerkung 4:
     (1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt.
     (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren

    stattgefunden haben.

    Hauptabschnitt 1

    Bußgeldverfahren

    Vorbemerkung 4.1:
     (1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen.
     (2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.
     (3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt

    im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

    4110

    Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung

    (§ 72 OWiG) ..........

    10 % des

    Betrags der Geldbuße
    – mindestens
    50,00 €

    höchstens 15 000,00 €

    4111

    Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht

    und vor Beginn der Hauptverhandlung ..........


    0,25
    – mindestens

    15,00 €

     

     Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die

    Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden ist.

    4112

    Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung

    ..........

    0,5

    Abschnitt 2

    Rechtsbeschwerde

    4120

    Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG

    ..........

    2,0

    4121

    Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG

    ..........

    1,0

     

     Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde

    vor Ablauf der Begründungsfrist.

     

    Abschnitt 3

    Wiederaufnahmeverfahren

    4130

    Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
    Der

    Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........

    0,5

    4131

    Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
    Die Beschwerde wird verworfen oder

    zurückgewiesen ..........

    1,0

    Hauptabschnitt 2
    Einziehung und verwandte

    Maßnahmen

    Vorbemerkung 4.2:
      (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.
      (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr

    erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.

    Abschnitt 1

    Beschwerde

    4210

    Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2 StPO, wiederum i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG,:
    Die

    Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

     60,00 €

    Abschnitt 2

    Rechtsbeschwerde

    4220

    Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG:
    Die

    Rechtsbeschwerde wird verworfen ..........

    120,00 €

    4221

    Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG

    ..........

     60,00 €

     

     Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde

    vor Ablauf der Begründungsfrist.

     

    Abschnitt 3

    Wiederaufnahmeverfahren

    4230

    Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
    Der

    Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........

     35,00 €

    4231

    Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
    Die Beschwerde wird verworfen oder

    zurückgewiesen ..........

     70,00 €

    Hauptabschnitt 3

    Besondere Gebühren

    4300

    Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG)

    ..........

     35,00 €

     

     Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen

    wird.

     

    4301

    Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs.

    1 StVG ..........

     35,00 €

    4302

    Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1

    StVG ..........

     20,00 €

    4303

    Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG:
    Der Antrag wird

    verworfen ..........

     30,00 €

     

     Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen

    oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

     

    4304

    Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG):
    Die

    Erinnerung wird zurückgewiesen ..........

     30,00 €

     

     Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben

    ist.

     

    Hauptabschnitt 4

    Sonstige Beschwerden

    Vorbemerkung 4.4:
     Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten

    Gebühren.

    4400

    Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:
    Die Beschwerde wird verworfen oder

    zurückgewiesen ..........

    0,5

     

     Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße

    rechtskräftig festgesetzt ist.

     

    4401

    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
    Die

    Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

    60,00 €

     

     Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn

    gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.

     

    Hauptabschnitt 5
    Rüge wegen Verletzung des

    Anspruchs auf rechtliches Gehör

    4500

    Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWiG):
    Die Rüge wird in

    vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........

    60,00 €



    Teil 5
    Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

    <col width="11"/> <col width="72"/> <col width="17"/> <thead> </thead> <tbody> </tbody>

    Nr.

    Gebührentatbestand

    Gebühr oder Satz der

    Gebühr nach § 34 GKG

    Hauptabschnitt 1

    Prozessverfahren

    Vorbemerkung 5.1:
     Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage

    entsprechend.

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

    Unterabschnitt 1

    Verwaltungsgericht

    5110

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    3,0

    5111

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch

    1.
    Zurücknahme der Klage
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    b)
    wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
    c)
    im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
    2.
    Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
    3.
    gerichtlichen Vergleich oder
    4.
    Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

    wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf ..........

    1,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Unterabschnitt 2
    Oberverwaltungsgericht

    (Verwaltungsgerichtshof)

    5112

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    4,0

    5113

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch

    1.
    Zurücknahme der Klage
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    b)
    wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    c)
    im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
    2.
    Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
    3.
    gerichtlichen Vergleich oder
    4.
    Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

    es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf ..........

    2,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Unterabschnitt 3

    Bundesverwaltungsgericht

    5114

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    5,0

    5115

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch

    1.
    Zurücknahme der Klage
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    b)
    wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    c)
    im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
    2.
    Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
    3.
    gerichtlichen Vergleich oder
    4.
    Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

    es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf ..........

    3,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Abschnitt 2
    Zulassung und Durchführung

    der Berufung

    5120

    Verfahren über die Zulassung der Berufung:
    Soweit der

    Antrag abgelehnt wird ..........

    1,0

    5121

    Verfahren über die Zulassung der Berufung:
    Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige

    Erledigung beendet wird ..........

    0,5

     

     Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen

    wird.

     

    5122

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    4,0

    5123

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
    Die Gebühr 5122

    ermäßigt sich auf ..........

    1,0

     

     Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der

    Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.

     

    5124

    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch

    1.
    Zurücknahme der Berufung oder der Klage
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    b)
    wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
    c)
    im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
    2.
    Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
    3.
    gerichtlichen Vergleich oder
    4.
    Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

    es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..........

    2,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Abschnitt 3

    Revision

    5130

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    5,0

    5131

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
    Die Gebühr 5130

    ermäßigt sich auf ..........

    1,0

     

     Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der

    Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.

     

    5132

    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch

    1.
    Zurücknahme der Revision oder der Klage
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    b)
    wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
    c)
    im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
    2.
    Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
    3.
    gerichtlichen Vergleich oder
    4.
    Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

    es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..........

    3,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Hauptabschnitt 2

    Vorläufiger Rechtsschutz

    Vorbemerkung 5.2:
     (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.
     (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs

    als ein Verfahren.

    Abschnitt 1
    Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
    und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der

    Hauptsache

    5210

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    1,5

    5211

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch

    1.
    Zurücknahme des Antrags
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    b)
    wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    2.
    gerichtlichen Vergleich oder
    3.
    Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

    es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf ..........

    0,5

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Abschnitt 2
    Oberverwaltungsgericht

    (Verwaltungsgerichtshof)

    Vorbemerkung 5.2.2:
     Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich

    zuständig ist.

    5220

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    2,0

    5221

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch

    1.
    Zurücknahme des Antrags
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    b)
    wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    2.
    gerichtlichen Vergleich oder
    3.
    Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

    es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf ..........

    0,75

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Abschnitt 3

    Bundesverwaltungsgericht

    Vorbemerkung 5.2.3:
     Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der

    Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.

    5230

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    2,5

    5231

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch

    1.
    Zurücknahme des Antrags
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    b)
    wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    2.
    gerichtlichen Vergleich oder
    3.
    Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

    es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf ..........

    1,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Abschnitt 4

    Beschwerde

    Vorbemerkung 5.2.4:
     Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO)

    und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).

    5240

    Verfahren über die Beschwerde ..........

    2,0

    5241

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:

    Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf ..........

    1,0

    Hauptabschnitt 3

    Besondere Verfahren

    5300

    Selbständiges Beweisverfahren ..........

    1,0

    5301

    Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO

    ..........

    20,00 €

    Hauptabschnitt 4
    Rüge wegen Verletzung des

    Anspruchs auf rechtliches Gehör

    5400

    Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO):
    Die Rüge wird in vollem

    Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........

    60,00 €

    Hauptabschnitt 5

    Sonstige Beschwerden

    5500

    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
    Soweit die Beschwerde verworfen oder

    zurückgewiesen wird ..........

    2,0

    5501

    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
    Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das

    Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........

    1,0

     

     Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen

    wird.

     

    5502

    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
    Die

    Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

    60,00 €

     

     Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine

    Gebühr nicht zu erheben ist.

     

    Hauptabschnitt 6

    Besondere Gebühren

    5600

    Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
    Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände

    geschlossen wird ..........

    0,25

     

     Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren

    im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.

     

    5601

    Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des

    Rechtsstreits ..........

    wie vom

    Gericht

    bestimmt



    Teil 6
    Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit

    <col width="12"/> <col width="72"/> <col width="17"/> <thead> </thead> <tbody> </tbody>

    Nr.

    Gebührentatbestand

    Gebühr oder Satz der

    Gebühr nach § 34 GKG

    Hauptabschnitt 1

    Prozessverfahren

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

    Unterabschnitt 1

    Verfahren vor dem Finanzgericht

    6110

    Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3

    FGO erledigt ..........

    4,0

    6111

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch

    1.
    Zurücknahme der Klage
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    b)
    wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
    2.
    Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

    es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf ..........

    2,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Unterabschnitt 2

    Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

    6112

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    5,0

    6113

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch

    1.
    Zurücknahme der Klage
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    b)
    wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
    2.
    Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

    es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf ..........

    3,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Abschnitt 2

    Revision

    6120

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    5,0

    6121

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
    Die Gebühr 6120

    ermäßigt sich auf ..........

    1,0

     

     Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der

    Zurücknahme gleich.

     

    6122

    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch

    1.
    Zurücknahme der Revision oder der Klage
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    b)
    wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
    2.
    Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

    es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..........

    3,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Hauptabschnitt 2

    Vorläufiger Rechtsschutz

    Vorbemerkung 6.2:
     (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.
     (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein

    Verfahren.

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

    6210

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    2,0

    6211

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch

    1.
    Zurücknahme des Antrags
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    b)
    wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
    2.
    Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

    es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf ..........

    0,75

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Abschnitt 2

    Beschwerde

    Vorbemerkung 6.2.2:
     Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung

    der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO).

    6220

    Verfahren über die Beschwerde ..........

    2,0

    6221

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:

    Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf ..........

    1,0

    Hauptabschnitt 3

    Besondere Verfahren

    6300

    Selbständiges Beweisverfahren ..........

    1,0

    6301

    Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der

    Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO ..........

    20,00 €

    Hauptabschnitt 4
    Rüge wegen Verletzung des

    Anspruchs auf rechtliches Gehör

    6400

    Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 133a FGO):
    Die Rüge wird in vollem

    Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........

    60,00 €

    Hauptabschnitt 5

    Sonstige Beschwerden

    6500

    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
    Soweit die Beschwerde verworfen oder

    zurückgewiesen wird ..........

    2,0

    6501

    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
    Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das

    Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........

    1,0

     

     Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen

    wird.

     

    6502

    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
    Die

    Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

    60,00 €

     

     Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine

    Gebühr nicht zu erheben ist.

     

    Hauptabschnitt 6

    Besondere Gebühr

    6600

    Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des

    Rechtsstreits ..........

    wie

    vom

    Gericht bestimmt



    Teil 7
    Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

    <col width="12"/> <col width="72"/> <col width="17"/> <thead> </thead> <tbody> </tbody>

    Nr.

    Gebührentatbestand

    Gebühr oder Satz der

    Gebühr nach § 34 GKG

    Hauptabschnitt 1

    Prozessverfahren

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

    Unterabschnitt 1

    Verfahren vor dem Sozialgericht

    7110

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    3,0

    7111

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch

    1.
    Zurücknahme der Klage
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    b)
    wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    2.
    Anerkenntnisurteil,
    3.
    gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
    4.
    Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

    es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf ..........

    1,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Unterabschnitt 2
    Verfahren vor dem

    Landessozialgericht

    7112

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    4,0

    7113

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch

    1.
    Zurücknahme der Klage
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    b)
    wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    2.
    Anerkenntnisurteil,
    3.
    gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
    4.
    Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

    es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf ..........

    2,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Unterabschnitt 3
    Verfahren vor dem

    Bundessozialgericht

    7114

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    5,0

    7115

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch

    1.
    Zurücknahme der Klage
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    b)
    wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    2.
    Anerkenntnisurteil,
    3.
    gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
    4.
    Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

    es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf ..........

    3,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Abschnitt 2

    Berufung

    7120

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    4,0

    7121

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG):
    Die Gebühr 7120

    ermäßigt sich auf ..........

    1,0

     

     Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines

    Beteiligten folgt.

     

    7122

    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch

    1.
    Zurücknahme der Berufung oder der Klage
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    b)
    wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    2.
    Anerkenntnisurteil,
    3.
    gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
    4.
    Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

    es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..........

    2,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Abschnitt 3

    Revision

    7130

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    5,0

    7131

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
    Die Gebühr 7130

    ermäßigt sich auf ..........

    1,0

     

     Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines

    Beteiligten folgt.

     

    7132

    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch

    1.
    Zurücknahme der Revision oder der Klage,
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    b)
    wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    2.
    Anerkenntnisurteil,
    3.
    gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
    4.
    Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

    wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..........

    3,0

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Hauptabschnitt 2

    Vorläufiger Rechtsschutz

    Vorbemerkung 7.2:
     (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.
     (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1

    SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

    7210

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    1,5

    7211

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch

    1.
    Zurücknahme des Antrags
    a)
    vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    b)
    wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    2.
    gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
    3.
    Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

    es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf ..........

    0,5

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere

    Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

     

    Abschnitt 2

    Beschwerde

    Vorbemerkung 7.2.2:
     Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des

    Sozialgerichts nach § 86b SGG.

    7220

    Verfahren über die Beschwerde ..........

    2,0

    7221

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:

    Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf ..........

    1,0

    Hauptabschnitt 3

    Beweissicherungsverfahren

    7300

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    1,0

    Hauptabschnitt 4
    Rüge wegen Verletzung des

    Anspruchs auf rechtliches Gehör

    7400

    Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a SGG):
    Die Rüge wird in vollem

    Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........

    60,00 €

    Hauptabschnitt 5

    Sonstige Beschwerden

    7500

    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
    Soweit die Beschwerde verworfen oder

    zurückgewiesen wird ..........

    1,5

    7501

    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
    Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das

    Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........

    0,75

     

     Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen

    wird.

     

    7502

    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
    Soweit die Beschwerde verworfen oder

    zurückgewiesen wird ..........

    2,0

    7503

    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
    Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das

    Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........

    1,0

     

     Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen

    wird.

     

    7504

    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
    Die

    Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

    60,00 €

     

     Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine

    Gebühr nicht zu erheben ist.

     

    Hauptabschnitt 6

    Besondere Gebühren

    7600

    Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
    Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände

    geschlossen wird ..........

    0,25

     

     Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren

    im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.

     

    7601

    Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des

    Rechtsstreits ..........

    wie

    vom

    Gericht bestimmt



    Teil 8
    Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit

    <col width="12"/> <col width="72"/> <col width="17"/> <thead> </thead> <tbody> </tbody>

    Nr.

    Gebührentatbestand

    Gebühr oder Satz der

    Gebühr nach § 34 GKG

    Vorbemerkung 8:
     Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen

    Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich).

    Hauptabschnitt 1

    Mahnverfahren

    8100

    Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls

    ..........


    0,4
    – mindestens

    26,00 €

     

     Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhandlung endet; dies gilt nicht, wenn ein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer

    Partei folgt.

    Hauptabschnitt 2

    Urteilsverfahren

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

    8210

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    2,0

     

     (1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs; in diesem Fall wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt wurde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.
     (2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer

    Partei folgt.

     

    8211

    Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch

    1.
    Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
    2.
    Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
    3.
    Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

    es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf ..........

    0,4

     

     Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich

    zusammentreffen.

     

    8212

    Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:

    Die Gebühr 8210 beträgt ..........

    4,0

    8213

    Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:

    Die Gebühr 8211 beträgt ..........

    2,0

    8214

    Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:

    Die Gebühr 8210 beträgt ..........

    5,0

    8215

    Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:

    Die Gebühr 8211 beträgt ..........

    3,0

    Abschnitt 2

    Berufung

    8220

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    3,2

    8221

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
    Die Gebühr 8220

    ermäßigt sich auf ..........

    0,8

     

     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der

    Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

     

    8222

    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch

    1.
    Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    2.
    Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
    3.
    Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

    es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........

    1,6

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich

    zusammentreffen.

     

    8223

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
    Die Gebühr

    8220 ermäßigt sich auf ..........

    2,4

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich

    zusammentreffen.

     

    Abschnitt 3

    Revision

    8230

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    4,0

    8231

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
    Die Gebühr 8230

    ermäßigt sich auf ..........

    0,8

     

     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der

    Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

     

    8232

    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch

    1.
    Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    2.
    Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder
    3.
    Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

    es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..........

    2,4

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich

    zusammentreffen.

     

    8233

    Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
    Die Gebühr 8230

    beträgt ..........

    5,0

    8234

    Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
    Die Gebühr 8231

    beträgt ..........

    1,0

    8235

    Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
    Die Gebühr 8232

    beträgt ..........

    3,0

    Hauptabschnitt 3
    Arrest, Europäischer Beschluss

    zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung

    Vorbemerkung 8.3:

    (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.

    (2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.

    (3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.

    Abschnitt 1

    Erster Rechtszug

    8310

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    0,4

    8311

    Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei:

    Die Gebühr 8310 erhöht sich auf ..........

    2,0

     

     Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschieden wird. Dies gilt auch, wenn eine solche

    Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft.

     

    Abschnitt 2

    Berufung

    8320

    Verfahren im Allgemeinen ..........

    3,2

    8321

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
    Die

    Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........

    0,8

     

     Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der

    Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

     

    8322

    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch

    1.
    Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    2.
    Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
    3.
    Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

    es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
    Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........

    1,6

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich

    zusammentreffen.

     

    8323

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
    Die Gebühr

    8320 ermäßigt sich auf ..........

    2,4

     

     Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich

    zusammentreffen.

     

    Abschnitt 3

    Beschwerde

    8330

    Verfahren über die Beschwerde

    1.
    gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder
    2.
    in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 …

    1,2

    8331

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:

    Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf ..........

    0,8

    Hauptabschnitt 4

    Besondere Verfahren

    8400

    Selbständiges Beweisverfahren ..........

    0,6

    8401

    Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach

    § 1079 ZPO ..........

    15,00 €

    Hauptabschnitt 5
    Rüge wegen Verletzung des

    Anspruchs auf rechtliches Gehör

    8500

    Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes):
    Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

    ..........

    50,00 €

    Hauptabschnitt 6
    Sonstige Beschwerden und

    Rechtsbeschwerden

    Abschnitt 1

    Sonstige Beschwerden

    8610

    Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO

    ..........

    70,00 €

    8611

    Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
    Die Gebühr

    8610 ermäßigt sich auf ..........

    50,00 €

     

     (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
     (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der

    Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

     

    8612

    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
    Soweit die Beschwerde verworfen oder

    zurückgewiesen wird ..........

    1,6

    8613

    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
    Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das

    Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........

    0,8

     

     Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen

    wird.

     

    8614

    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
    Die

    Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

     50,00 €

     

     Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine

    Gebühr nicht zu erheben ist.

     

    Abschnitt 2

    Sonstige Rechtsbeschwerden

    8620

    Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2

    Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO ..........

    145,00 €

    8621

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:

    Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf ..........

     50,00 €

    8622

    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist:
    Die Gebühr 8620

    ermäßigt sich auf ..........

     70,00 €

    8623

    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
    Die

    Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........

     95,00 €

     

     Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine

    Gebühr nicht zu erheben ist.

     

    8624

    Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden:
    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle

    übermittelt wird ..........

     50,00 €

    Hauptabschnitt 7

    Besondere Gebühr

    8700

    Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des

    Rechtsstreits ..........

    wie

    vom

    Gericht bestimmt



    Teil 9
    Auslagen

    <col width="12"/> <col width="72"/> <col width="17"/> <thead> </thead> <tbody> </tbody>

    Nr.

    Auslagentatbestand

    Höhe

    Vorbemerkung 9:
     (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.
     (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden

    sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.

    9000

    Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

    1.
    Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
    a)
    auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder
    b)
    angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:

     

     

    für die ersten 50 Seiten je Seite ..........

    0,50 €

     

    für jede weitere Seite ..........

     0,15 €

     

    für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite ..........

     1,00 €

     

    für jede weitere Seite in Farbe ..........

     0,30 €

     

    2.
    Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 ..........

    in voller Höhe

     

    oder pauschal je Seite ..........

     3,00 €

     

    oder pauschal je Seite in Farbe ..........

     6,00 €

     

    3.
    Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:
    je Datei ..........

     1,50 €

     

    für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens ..........

     5,00 €

     

     (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen.
     (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.
     (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
    1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
    2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und
    3. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
    § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.
     (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer

    elektronischen Akte übermittelt wird.

     

    9001

    Auslagen für Telegramme ..........

    in voller Höhe

    9002

    Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1

    ZPO je Zustellung ..........

     3,50 €

     

     Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen

    erhoben.

     

    9003

    Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je

    Sendung ..........

    12,00 €

     

     (1) Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten zusammen als eine Sendung.
     (2) Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben,

    von dem die Gebühr 2116 zu erheben ist.

     

    9004

    Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen ..........

    in voller Höhe

     

     (1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO).
     (2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4

    KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens.

     

    9005

    Nach dem JVEG zu zahlende Beträge ..........

    in voller Höhe

     

     (1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt werden.
     (2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.
     (3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben.
     (4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.
     (5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist

    oder ein Staatenloser Partei ist.

     

    9006

    Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle

     

     

    1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz)

    und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen ..........

    in voller Höhe

     

    2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden

    gefahrenen Kilometer ..........

    0,30 €

    9007

    An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach §

    59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche ..........

    in voller Höhe

    9008

    Auslagen für

     

     

    1. die Beförderung von Personen ..........

    in voller Höhe

     

    2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die

    Rückreise ..........


    bis

    zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge

    9009

    An Dritte zu zahlende Beträge für
    1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie

    die Fütterung von Tieren ..........

    in voller Höhe

     

    2. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen

    ..........

    in voller Höhe

     

    3. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung

    vorbereitenden Maßnahmen ..........

    in voller Höhe

     

    4. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen ..........

    in voller Höhe

    9010

    Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach §

    802g ZPO ..........

    in Höhe des

    Haftkostenbeitrags

     

     Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach

    Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.

    9011

    Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO, § 73 JGG) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 JGG)

    ..........



    in Höhe des

    Haftkostenbeitrags

     

     Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem

    Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.

     

    9012

    Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge ..........

    <a name="FnR.f784285_04"></a>

    in voller Höhe<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html#f784285_04">4</a>

    9013

    An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis

    9011 bezeichneten Art zustehen ..........




    in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch

    die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9011

     

     Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine

    Zahlungen zu leisten sind.

    9014

    Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des

    Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland ..........

    in voller Höhe

     

     Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus

    vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.

     

    9015

    Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage

    entstanden sind ..........


    begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000

    bis 9013

    9016

    Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene

    Bußgeldverfahren entstanden sind ..........


    begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000
    bis

    9013

     

     Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden.

    9017

    An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlende Beträge

    ..........

    in voller Höhe

    9018

    Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens:
    Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich

    Zinsen ..........

    anteilig

     

     (1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005 werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
      (2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
      (3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Der Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine

    Klage in der Hauptsache zurücknimmt.

     

    9019

    Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen:
    je Verfahren für jede

    angefangene halbe Stunde ..........


    </body> </html>