Musterentwürfe zum gerichtlichen Mahnverfahren/ Schlussanmerkung
Am Ende des gerichtlichen Mahnverfahrens muss die vollständige, zwangsweise Beitreibung von Forderungen – nach Angaben der Beträge auf dem Schuldtitel (Vollstreckungsbescheid) – als Zahlungseingang auf die entsprechenden Konten erfolgen. Konnten die Gesamtforderungen lt. Schuldtitel vollständig beigetrieben werden, muss eine Erfüllungsmitteilung als Zahlungshinweis an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des für den Wohnort des Beklagten (Antragsgegner) zuständigen Gerichtes erfolgen. Damit kann diese Information des Zahlungseinganges an den zuständigen Ober-/-Gerichtsvollziehers gehen.
In der Erfüllungsmitteilung (Zahlungshinweis) wird die Nummer des Schuldtitels (Vollstreckungsbescheides) und das Verfahren „Kläger ./. Beklagter“ genannt. Ebenso werden sämtliche Beträge aufgeführt, die in Addition die Gesamtforderungshöhe ergeben, mit der Bitte – aufgrund des vollständig beigetriebenen Betrages – das noch laufende Gerichtsverfahren einzustellen. Dadurch wird dieses beendet und der Titel(Schuldtitel) gilt als verbraucht.
Teilzahlungen müssen der zuständigen Gerichtsvollzieherverteilerstelle ebenfalls mitgeteilt werden. Damit werden die Angaben als Zahlungseingang mit einem Hinweis auf der unteren rechten Fahne des Schuldtitels (Vollstreckungsbescheids) als Hinweis „…abzüglich am TT.MM.JJJJ gezahlter -,-- €“ vermerkt und bei zukünftigen Vollstreckungsaufträgen berücksichtigt. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die gerichtlich angemahnt wurden, werden als zweifelhafte Forderungen verbucht, da ein vollständiger Zahlungseingang aufgrund Beitreibung durch Ober-/Gerichtsvollzieher lt. Vollstreckungsprotokoll nicht absehbar ist.