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Rechte und Pflichten im Umgang mit der Polizei/ Neutralität

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Zusammenfassung: Polizisten müssen in ihrem äußerem Erscheinen und Äußerungen neutral sein. Sie müssen darauf achten, dass sie nicht von weiten Teilen der Bevölkerung ausgeschlossen und/oder nicht ernst genommen werden. Außerdem sind sie verpflichtet, Beweise objektiv zu sammeln, belastende sowie entlastende Tatumstände zu berücksichtigen und keine Verdachtsmomente aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Hautfarbe oder politischer Meinung zu generieren.

Äußere Erscheinung und Äußerungen

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Jeder, der an einem Gerichts-oder Ermittlungsverfahren mitwirkt, ist (abgesehen vom Verteidiger eines Beschuldigten), zur Neutralität verpflichtet. Das gilt zum einen für Äußerungen zur Politik, Religion und Weltanschauung, aber auch für Kleidungsstücke und sonstige Symbole, die geeignet sind, das Vertrauen in die Polizei und den Frieden zu stören.

Dennoch hat Deutschland eine christlich-abendländische Tradition, die dabei zu berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass der Ausdruck dieser Kultur nicht per se verboten ist.

§45 HBG
„Beamtinnen und Beamte haben sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden. Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen […] ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen.“
Quelle: lexsoft.de

Der Grund für dieses Gesetz ist, dass Polizisten bzw. deren Maßnahmen als Maßnahmen des Staates verstanden werden sollen. Dies wird zusätzlich z.B. durch die einheitliche Uniform erreicht. Um diesen Effekt nicht zunichte zu machen, dürfen Beamte ihr Erscheinungsbild nicht zu sehr individualisieren.

BVerwG, Urteil vom 02.03.2006
„Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Anschein der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden, das die Individualität übermäßig hervorhebt und daher aus dem Rahmen des Üblichen fällt“
Quelle: bverwg.de

So sind alle Erscheinungsformen verboten, die aus Sicht der Bevölkerung unseriös oder unkorrekt wirken. Dazu zählt nicht, wenn die Mehrheit dies ablehnt, sondern wenn sie weite Teile der Bevölkerung ausschließen oder in der Praxis nicht ernst genommen werden.

BVerwG, urteil vom 2.3.2006
„Danach fallen Erscheinungsformen aus dem Rahmen des Üblichen und sind geeignet, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform zu beeinträchtigen, die unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös anzusehen sind. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn sie die Mehrheit der Bevölkerung für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Vielmehr kann eine Erscheinungsform erst dann als unkorrekt oder unseriös gelten, wenn so auftretende Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird. Unter dieser Voraussetzung können uniformierte Polizeibeamte verpflichtet werden, auf ein bestimmtes Erscheinungsbild zu verzichten“
Quelle: bverwg.de

Umstritten und nicht endgültig entschieden ist das politisch sensible Thema über das Tragen von Kopftüchern durch Polizistinnen. Dies kann durchaus zu einem Ausschluss sowie den Zweifel an der Neutralität durch bestimmte Personenkreise hervorrufen. Besonders nicht kulturell christlich-abendländische Symbole könnten somit als unkorrekt angesehen werden. Ob das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2GG) und freie Ausübung des Glaubens (Art. 4GG) höher zu bewerten ist und ob das Tragen eines Kopftuches überhaupt unter die Freiheit der Religionsausübung fällt ist (noch) nicht gerichtlich entschieden. Ein pauschales Kopftuchverbot von Lehrerinnen ist bereits für verfassungswidrig erklärt worden (BVefG, Urteil vom 27.1.2015); doch lässt sich dieses Urteil sicherlich nicht ohne weiteres auf Polizistinnen übertragen.

Übrigens: Eine Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung besteht entgegen weitreichender Meinung nicht generell und somit auch nicht die Pflicht, ständig die Dienstmütze zu tragen.

Neutrale Ermittlungen

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Deutlich wichtger ist die Neutralitätspflicht bei den Ermittlungen. Hier dürfen Polizisten nur nach objektiven Fakten und nicht nach Gefühlen arbeiten (dazu mehrere Urteile in den Kapiteln zu "Maßnahmen"). Allein das Grundgesetz verbietet eine Diskriminierung einzelner Personen wegen Aussehen, Geschlecht, Herkunft, politischer Meinung o.ä. wie auch aufgrund persönlicher Empfindungen.

Art. 3 Abs. 3 GG
„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“
Quelle: gesetze-im-internet.de

Das bedeutet, dass zwar willkürliche "Jedermann-Kontrollen" auch z.B. gegenüber Schwarzen Menschen durchgeführt werden dürfen, nicht jedoch eine Vorauswahl aufgrund der Hautfarbe (oder andere o.g. Kriterien) getroffen werden darf.

OLG RLP, Urteil vom 21.4.2016
„Werden solche Jedermann-Kontrollen – beispielsweise allein nach dem Zufallsprinzip – durchgeführt und dabei auch Personen kontrolliert, die ein besonders geschütztes Merkmal […] aufweisen, besteht keine Beweis- und Begründungslast dafür, dass der Auswahlentscheidung keine unzulässige Anknüpfung an eines der dort genannten Differenzierungsmerkmale zugrunde gelegen hat. […] Eine andere Ausgangssituation ergibt sich, wenn den Kontrollen […] eine Vorauswahl der zu kontrollierenden Personen zugrunde gelegt wird, weil bei diesen – immer noch unterhalb einer konkreten Verdachts- oder Gefahrenschwelle – eine zwar unspezifische, aber gesteigerte Nähe zum Normzweck (Verhinderung und Unterbindung unerlaubter Einreise) angenommen wird. Eine solche zielgerichtete Auswahl setzt eine schlüssige, die Auswahlentscheidung tragende Begründung voraus, die ihrerseits nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoßen darf.“
Quelle: landesrecht.rlp.de

Weiterhin ist es Aufgabe der Polizei, Beweise zu sichern um den Sachverhalt aufzuklären und nicht, um einen Verdächtigen zu belasten. Sie müssen dazu, wie auch die Staatsanwaltschaft, in jedem Fall belastende wie entlastende Beweise gleichermaßen in die Ermittlungen einfließen lassen. Unterbleibt dies, kann es zu einem Verfahrensfehler zugunsten des Beschuldigten bzw. Angeklagten führen.

§160 Abs. 2 StPO
„Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.“
Quelle: gesetze-im-internet.de

Die Aufgabe der Polizei ist es nicht, die Schuld eines Menschen festzustellen. Selbst bei Maßnahmen wie Beschlagnahmen und Durchsuchungen, die ohne richterliche Anordnung erfolgen, dient dies nur der Beweissuche/-sicherung, nicht der Bestrafung. Dies obliegt alleine dem Gericht.