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Rechte und Pflichten im Umgang mit der Polizei/ Platz-und Wohnungsverweis

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Zusammenfassung: Wenn begründete Anhaltspunkte bestehen, dass ein Rechtsgut gefährdet ist, darf der Gefährder für eine bestimmte Zeit ein Platzverbot ausgesprochen werden. Ähnliche Bedingungen gelten für das Annäherungsverbot und einen Wohnungsverweis mit Rückkehrverbot.

Die Polizei hat die Möglichkeit, als Direktaßnahme mehrere Anweisungen, die den räumlichen Aufenthalt des Betroffenen begrenzen, zu geben. Je nach Bundesland wird ausschließlich zwischen Platz- und Wohnungsverweis unterschieden oder genauer differenziert, wie z.B. mit Rückkehrverbot. Wenn immer eines der hier beschriebenen Maßnahmen ausgesprochen wird, schließt dies nicht eine andere automatisch mit ein.

VG Stuttgart, Urteil vom 05.03.2009
„Die verschiedenen Standardmaßnahmen nach § 27a Abs. 1 bis Abs. 3 PolG (Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehr- und Annäherungsverbot) ermöglichen wegen unterschiedlichen Rechtsvoraussetzungen und Rechtsfolgen keine undifferenzierte Kombination mehrerer Maßnahmen.“
Quelle: lrbw.juris.de

Platzverweis

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Ein vorrübergehender Platzverweis, also eine Anweisung, sich an einem bestimmtem Gebiet aufzuhalten oder ein bestimtes Gebiet nicht zu betreten, kann z.B. in NRW immer gegeben werden um eine Gefahr abzuwehren oder wenn die Person die Arbeit von Polizei, Rettugsdienst oder Feuerwehr behindert. Der zeitliche Rahmen ist nicht genau definiert, muss aber sehr kurz gehalten werden. Bei nächtlicher Ruhestörung kann dies z.B. für die gesamte Nacht gelten, bei Behinderung von Einsatzkräften so lange, wie deren Maßnahmen andauern. In anderen Ländern ist die Lage sehr ähnlich.

§34 Abs. 1 PolG NRW
„Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.“
Quelle: lexsoft.de

Eine Gefahr liegt vor, wenn es wahrscheinlich erscheint (hier zählt die praktische Erfahrung der Beamten), dass ein Rechtsgut (z.B. Leben, Gesundheit, Eigentum, Ehre) verletzt wird oder sich der Schaden vergrößert. Bereits eine Ruhestörung ist eine solche Verletzung.

Definition Gefahr
„Eine Gefahr für ein Rechtsgut liegt vor, wenn eine Sachlage besteht, aus der heraus der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens wahrscheinlich ist. Wahrscheinlich ist der Schadenseintritt, wenn innerhalb vernünftiger Lebenserfahrung mit dem Schadenseintritt gerechnet werden muss.“
Quelle: rechtswoerterbuch.de

Die Entscheidung, ob eine Gefahr vorliegt oder nicht, ist eine Schätzung der Polizisten und kann nicht sicher und eindeutig festgestellt werden. Daher benötigen die Polizisten einen gewissen Spielraum für diese Einschätzung.

BGH, Urteil vom 15.02.1963
„Die für die Besorgnis eines Schadens maßgeblichen Umstände können unterschiedliches Gewicht haben. Welches Gewicht ihnen im Einzelfall zukommt, läßt sich allenfalls schätzen, dagegen nicht rechnerisch sicher bestimmen [...].“
Quelle: jurion.de

Dennoch darf dies nicht willkürlich geschehen, sondern muss mit Anhaltspunkten, Erfahrungen und anderen Erkenntnissen begründbar sein.

VG Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2010
„Grundlage einer rechtmäßigen Gefahrenprognose müssen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte, Erfahrungen des täglichen Lebens, das Erfahrungswissen der Polizei oder wissenschaftliche und technische Erkenntnisse sein“
Quelle: lrbw.juris.de

Beispiel:

Nach einem Verkehrsunfall geraten die Unfallgegner in eine verbale Auseinandersetzung, die bei Eintreffen der Polizei immer stärker wird und auch Drohungen von Handgreiflichkeiten beinhaltet. Die Polizisten wissen, dass so etwas schnell in einer Rangelei endet. Daher verweisen sie die beiden zu bestimmten Stellen am Straßenrand.

Dies ist bereits ein Platzverweis zur Beseitigung der Gefahr einer Handgreiflichkeit und muss daher Folge geleistet werden. Sobald sich die Lage beruhigt hat, der Unfall aufgenommen ist und die Kontrahenten weiterfahren können, ist der Platzverweis beendet.

Ist es nicht unbedingt entscheidend, wenn sich bei einer späteren Prüfung herausstellt, dass es eine Gefahr objektiv nie gegeben hat. Es reicht, wenn die Polizisten mit den Informationen, die er zum entsprechenden Zeitpunkt hatte von einer Gefahr ausgehen konnten.

VG Münster, Urteil vom 11.12.2009
„Nach dem herrschenden polizeirechtlichen Gefahrenbegriff ist es nicht erforderlich, dass objektiv eine Gefahr gegeben ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob der handelnde Beamte bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage vertretbar von einer Sachlage ausgeht, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird. Die polizeiliche Gefahrenprognose ist allein daran zu messen, ob sie aus ex-ante-Sicht, d.h. nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zur Zeit des Erlasses der [...] Maßnahme, vertretbar ist“
Quelle: jurion.de

Beispiel:

Der angetrunkene Herr K wartet vor der Tür von Frau M. Den von besorgten Nachbarn gerufenen Polizisten erklärt er, er ist wütend auf Frau M und wolle ihr "ordentlich die Meinung sagen". Sie sei aber nicht zu Hause und somit wartet er auf die Rückkehr. Angesichts des Zustandes von Herrn K befürchtet die Polizei eine Gefahr für Frau M und verweist ihn des Platzes, bis er nüchtern ist.

Eine Gefahr hat es nie gegeben, da Frau M noch mehrere Wochen im Urlaub war. Dies konnten die Polizisten jedoch nicht wissen. Der Platzverweis ist also dennoch rechtmäßig geschehen.

Nimmt die Polizei auf Grundlage von Indizien an, dass an einem bestimmten Ort eine Straftat begangen werden soll, kann er für einen angemessenen Zeitrahmen von maximal 3 Monaten (evtl. von Land zu Land unterschiedlich) eines Platzes verwiesen werden. Diese (länger andauernde) Maßnahme kann also nicht bei Ordnungswidrigkeiten wie Ruhestörung oder Verkehrsdelikten ergriffen werden.

§34 Abs. 2 PolG NRW
„Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen [...] wird, kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr [...]. Die Maßnahme ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.“
Quelle: dejure.org

Auch diese Annahme, auch warum gerade zu diesem Zeitpunkt und Ort ein Aufendhaltsverbot verhängt wurde, muss mit aussagekräftigen, konkreten Tatsachen und nicht mit Gefühlen oder Wahrnehmungen begründet werden.

VG Freiburg, Urteil vom 25.09.2015
„[Aufendhaltsverbote lassen sich] nicht auf reine Vermutungen stützen; vielmehr müssen aussagekräftige, tatsächliche Hinweise dafür vorliegen, dass der Betreffende nicht nur allgemein, sondern gerade dort, wo das Aufenthaltsverbot gelten soll, eine Straftat verüben wird.“
Quelle: lrbw.juris.de

Bereits die Anwesenheit in einer gewaltbereiten Gruppe und die Solidarisierung mit dieser rechtfertigt ein Aufenthaltsverbot, z.B. in Verbindung mit Demonstrationen oder Hooligans. Begründet wird das damit, dass solche Gruppen durch die Anwesenheit von Sympathisanten im ihrer Gewaltbereitschaft gestärkt bzw. gefördert werden. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Einschätzung der Gruppe als gewaltbereit mit Tatsachen begründet werden muss.

VGH Hessen, Urteil vom 1.2.2017
„Die Teilnahme an einer Großdemonstration und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Demonstranten, aus deren Mitte heraus Straftaten begangen werden, begründet die für das Aufenthaltsverbot hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Straftat durch ein einzelnes Gruppenmitglied, dem kein konkreter Tatbeitrag an aus einer Gruppe von Demonstranten begangenen Straftaten nachgewiesen werden kann, wenn die Person bereits durch seine Anwesenheit und Solidarisierung die aus der Gruppe heraus begangenen Straftaten unterstützt. Dies ist der Fall, wenn die Straftaten typischerweise aus einer homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert werden, die gewaltbereite Szene ein unterstützendes Umfeld von Gleichgesinnten benötigt, und schon die Gegenwart von Gleichgesinnten zur Gewaltbereitschaft derjenigen beiträgt, die ihrem Kernbereich zuzurechnen sind und aus der Anonymität der Gruppe heraus agieren.“
Quelle: lrbw.juris.de
VG Freiburg, Urteil vom 15.4.2017
„Gegen einen einer gewaltbereiten Fangruppierung nahestehenden Fußballfan kann ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot im Einzelfall auch dann erlassen werden, wenn dem Betroffenen eine konkrete Tatbegehung oder die Zugehörigkeit zum Kernbereich der Gruppierung nicht nachgewiesen werden kann, er sich jedoch auch in Konfliktsituationen wiederholt im Umfeld der Gruppierung aufhält und sich an der körperlichen Austragung von Konflikten mit gegnerischen Fans aktiv beteiligt.“
Quelle: openjur.de

Im Gegensatz zu den vorherigen Urteil ist es nicht erlaubt, einen in der Vergangenheit bereits auffällig gewordenen (Einzel-)Täter präventiv ohne weiteres belastendes Material ein Aufendhaltsverbot zu erteilen.

VG Freiburg, Urteil vom 25.09.2015
„Allein der Umstand, dass der Betroffene sich mehrfach an so gen. Drittortauseinandersetzungen beteiligt hat und deshalb in der Datei Gewalttäter Sport eingetragen ist, rechtfertigt die Verhängung eines für das Umfeld des Stadions bzw. der Innenstadt geltenden Betretungs- und Aufenthaltsverbots nicht.“
Quelle: lrbw.juris.de

Wenn die Frist des Verbotes abgelaufen ist, darf ein solches Verbot auch direkt neu verhängt werden, wenn die Indizien, die gegen den Täter sprechen, erneut geprüft und erneut als außreichend angesehen werden.

VGH Bade-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017
„Nach dem Erlass eines [...] Aufenthaltsverbots schließt [das Gesetz] den Erlass eines erneuten Aufenthaltsverbots nicht aus. Voraussetzung hierfür ist, dass eine neue aktuelle Gefahrenprognose erstellt wird und diese ergibt, dass die Voraussetzungen [...] weiterhin vorliegen.“
Quelle: lrbw.juris.de

Wohnungsverweis

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Auch der Wohnungsverweis wird von den Ländern geregelt und kann sich somit im Detail von Ort zu Ort ändern. Um z.B. in NRW eine Person der Wohnung zu verweisen und die Rückkehr zu verbieten (dafür ist es unabhängig ob dieser der Eigentümer oder Mieter ist), muss eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eines anderen Bewohners der Wohnung bestehen.

§34a Abs. 1 PolG NRW
„Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen [...].“
Quelle: lexsoft.de

"Gegenwärtige Gefahr" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Schaden (also die Verletzung von Leib, Leben oder Freiheit) sofort oder sehr schnell eintritt und der Eintritt als fast sicher gilt.

VG Münster, Urteil vom 11.12.2009
„Der in § 34a PolG NRW qualifizierte Gefahrenbegriff der gegenwärtigen Gefahr stellt erhöhte Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und dessen Wahrscheinlichkeit. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens unmittelbar oder in allernächster Zeit und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.“
Quelle: jurion.de

Im Gegensatz zu NRW kann in Baden-Württemberg auch gleich ein Annäherungsverbot ausgesprochen werden. Das bedeutet, dass der Betroffene sich dem Gefährdetem auch außerhalb der Wohnung nicht nähern darf.

§27a Abs.3 PolG BW
„[...]. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die erhebliche Gefahr nach Verlassen der Wohnung fortbesteht, kann die Polizei der der Wohnung verwiesenen Person verbieten, in die Wohnung oder den unmittelbar angrenzenden Bereich zurückzukehren (Rückkehrverbot) und sich der verletzten oder bedrohten Person anzunähern (Annäherungsverbot).“
Quelle: dejure.org

Dieser Verweis ist in NRW auf die Dauer von 10 Tagen begrenzt. Er kann durch die Polizei oder ein Gericht auch verkürzt, nicht jedoch verlängert werden. Über die genaue Dauer müssen die Personen natürlich unterrichtet werden.

§34a Abs. 5&6 PolG NRW
„(5) Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden [...] mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der [...] Maßnahmen einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen [...] mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach Ende der [...] Maßnahmen.

(6) [...] Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen [...] in Kenntnis zu setzen.“

Quelle: lexsoft.de

In Baden-Württemberg hingegen darf der Wohnungsverweis von den Polizisten vor Ort für max. 4 Werktage, von der Polizeibehörde für max. 14 Tage erlassen werden. Eine Verlängerung um weitere 14 Tage ist möglich, wenn der Gefährdete während dieser Zeit weitere Schutzmaßnahmen beantragt. Auf diesem Wege kann gerichtlich ein Wohnungsverweis von insgesamt bis zu einem Jahr erwirkt werden, auch wenn der Täter alleiniger Besitzer der Wohnung ist (vgl. §2 GewSchG).

§27a Abs. 4 Polg BW
„Maßnahmen nach Absatz 3 [=Wohnungsverweis und Annäherungsverbot] sind bei Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst auf höchstens vier Werktage und bei Anordnung durch die Polizeibehörde auf höchstens zwei Wochen zu befristen. Beantragt die verletzte oder bedrohte Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, kann die Polizeibehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern [...].“
Quelle: dejure.org

Wird man der Wohnung verwiesen, muss man die Möglichkeit bekommen, dringend benötigte, persönliche Gegenstände mitzunehmen. Das sind z.B. Hygeneartikel oder Kleidungsstücke, nicht aber z.B. Möbel, Bücher, Musikinstrumente o.ä.

§34a Abs. 2 PolG NRW
„Der Person, die die Gefahr verursacht und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach Absatz 1 richten (betroffene Person), ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.“
Quelle: lexsoft.de

Auch bei dem Wohnungsverweis gilt: Es ist wenig entscheident, ob sich die Gefahr im Nachhinein als groß genug herausstellt oder nicht. Es reicht, wenn der Polizist zum gegebenen Zeitpunkt von dieser Gefahr ausgehen konnte. Diese Einschätzung darf nicht auf einem subjektivem Gefühl, sondern nur auf Tatsachen beruhen.

VG Münster, Urteil vom 11.12.2009
„Eine Wohnungsverweisung sowie das Rückkehrverbot nach § 34a Abs. 1 S. 1 PolG NRW ist rechtmäßig, wenn der handelnde Polizist davon ausgehen konnte, dass vom Betroffenen eine gegenwärtige Leibesgefahr für die mit ihm in der Wohnung lebende Ehefrau ausgeht [...]. Die Grenze zur unzulässigen Gefahrenabwehr ist überschritten, wenn der handelnde Beamte nur subjektiv eine Gefahr annimmt, obwohl er bei pflichtgemäßer Beurteilung hätte erkennen müssen, dass keine Gefahr bestand (sog. Schein- oder Putativgefahr)“
Quelle: anwalt.de

Beispiel:

Die Nachbarn von K rufen die Polizei, da dieser seine Frau geschlagen haben soll. Nach Aussage der Nachbarn und des Opfers geschieht das immer öfter. Dies rechtfertigt die erhebliche Gefahr für Frau K und somit auch die Maßnahmen Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und ggf. Annäherungsverbot.

War die Körperverletzung jedoch nur einmalig und erklärt K glaubhaft, dass es eine Kurzschlusshandlung war, die sich nicht wiederholen wird, wird das nicht für einen Wohnungsverweis ausreichen.