Zum Inhalt springen

Sachenrecht/ Der Eigentumsfreiheitsanspruch, § 1004

Aus Wikibooks

§ 1004 gewährt einen verschuldensunabhängigen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen einen Störer, der das Eigentum beeinträchtigt. Dies ist ein weiterer wesentlicher Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer neben § 985.

Diese sog. "actio negatoria" gibt dem Eigentümer beweglicher und unbeweglicher Sachen das Recht andere Beeinträchtigungen als Entziehung und Störung des Besitzes abzuwehren. Ihm steht dieses Recht auch zu, wenn er nicht Besitzer ist.

Anspruchsvoraussetzungen

[Bearbeiten]

Folgende Voraussetzungen sind dem § 1004 zu entnehmen:

  1. Beeinträchtigung des Eigentums, aber nicht durch:
    • Entziehung des Besitzes
    • Vorenthalten des Besitzes
  2. Anspruchsteller = Eigentümer
  3. Anspruchsgegner = Störer
  4. keine Verpflichtung zur Duldung (§ 1004 II)

Bis auf die letzte Voraussetzung entstammen alle § 1004 I in dieser Reihenfolge.

Beeinträchtigung des Eigentums

[Bearbeiten]

Durch die Wendung "in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes" ist zu schließen, dass alle Fälle, die unter § 985 fallen, hier nicht geltend gemacht werden können. (Somit ist auch der Umfang des § 985 erkenntlich.)

Eine Beeinträchtigung ist somit jede Einwirkung auf die dem Eigentum innewohnende Herrschaftsmacht des Eigentümers unterhalb der Schwelle der Besitzentziehung oder -vorenthaltung.

Ob von dem Begriff der Beeinträchtigung auch ideelle und negative Störungen umfasst sind, ist umstritten.

  • ideelle Störungen:
Dies sind solche, die auf das menschliche Empfinden einwirken, aber nicht gegenständlicher Art sind (zB. ein hässlicher Anblick). Nach der Rspr.und Teilen der Lit. sind solche Störungen zu dulden, da sie unterhalb der Schwelle des § 906 I (Zuführung unwägbarer Stoffe) lägen. Nach anderer Ansicht in der Literatur sollen ideelle Störungen u.U. vom Begriff der Beeinträchtigung umfasst sein. Zur Begründung werden insoweit zT. Rückschlüsse aus § 903 gezogen, teils wird vertreten, § 906 bzw. 1004 hierbei analog anzuwenden oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht zur Anwendung zu bringen.
  • negative Störungen:
Negative Störungen sind zB. der Entzug von Licht, Sonne, Aussicht, Luft, aber auch der von Radio- und Fernsehwellen. Auch bei ihnen ist zweifelhaft, ob sie Störungen darstellen. Die Rspr. verneint dies auch hier grundsätzlich, zieht aber bei wesentlichen Störungen Konsequenzen aus § 242 und dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, so dass eine Anwendung des § 1004 dennoch manchmal möglich ist. Die Literatur sieht den Fall ähnlich wie bei den ideellen Störungen.

Der Störer

[Bearbeiten]

Beim Störer unterscheidet man den Handlungs- und den Zustandsstörer.

                 Störer
                    │
        ┌───────────┴───────────┐
        │                       │
        │                       │
 Handlungsstörer         Zustandsstörer
        │                       │
        │                       │
unmittelbare oder       Beeinträchtigung des
mittelbare Verlet-      Eigentums durch eine
zung des fremden        Sache, für die der Han-
Eigentumrechts          delnde verantwortlich ist

Die Haftung des Zustandsstörers wird durch die Unzumutbarkeit eingeschränkt. Unzumutbar sind va. auf Naturkräften (oder auch "höherer Gewalt") beruhende Beeinträchtigungen.

Beim Handlungsstörer gibt es im Großen und Ganzen mit dieser Definition keine Probleme. Lediglich der Zustandsstörer wird bei anderen anders bezeichnet oder manche definieren ihn auch abweichend. Grob gesagt, ist der Zustandsstörer bei den meisten mit der hier vorliegenden Definiton "gut getroffen".

Entgegen dieser Zweiteilung gibt es auch ganz andere Versuche den Begriff des Störers zu definieren. So begründete Picker folgende Theorie: Nach ihm ist derjenige Störer, der widerrechtlich Macht über fremdes Eigentum ergreift. Dies ist der Handelnde aber nur solange, wie der beeinträchtigende Zustand oder Vorgang tatsächlich andauert. Hierdurch wird die Haftung des Handlungsstörers auf die Fälle einer Handlung mit Dauercharakter beschränkt. Somit würde bspw. der Eigentümer eines Zaunes keinen Anspruch aus § 1004 I gegen denjenigen erlangen, der ihn unberechtigt niederreißt.

Ein Verschulden wird nicht vorausgesetzt. Dafür wird eine zumindest mittelbare Zurechenbarkeit verlangt. Dabei muss bei Zustandsstörern beachtet werden, dass sie nach der Rspr. des BGH nur haften, wenn sie vorher eine konkrete Gefahrenquelle geschaffen haben.

Keine Duldungspflicht (§ 1004 II)

[Bearbeiten]

Sollte der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet sein, ist der Anspruch ausgeschlossen. Solch eine Verpflichtung kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben. Beruht die Störung auf höherer Gewalt und ist die Beseitigung dadurch dem Beklagten unzumutbar, muss der Eigentümer dies ebenfalls hinnehmen.

Die Rechtsfolgen des § 1004

[Bearbeiten]

Bei Vorliegen der Voraussetzungen sieht § 1004 I zwei Rechtsfolgen vor.

  1. Anspruch auf Beseitigung der Störung (§ 1004 I 1)
    • Dafür müsste die Störung noch andauern; impliziert wird dies durch das Präsens ("Wird das Eigentum [...] beeinträchtigt, so kann [...]"). Dabei muss der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden.
  2. Anspruch auf Unterlassung (§ 1004 I 2)
    • Voraussetzung hierfür ist, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Auf Unterlassung kann auch geklagt werden, wenn noch keine Störung eingetreten ist (vgl. § 907 I). Dabei kann die Forderung der Unterlassung auch allgemein gehalten sein. Eine Klage auf vorsorgende Maßnahmen sind nicht umfasst. Es muss immer zumindest eine konkrete Gefahr bestehen.

Analoge Anwendung des § 1004

[Bearbeiten]

§ 1004 wird auch analog angewandt. Teilweise geschieht dies wegen einer ausdrücklichen Verweisung, teilweise durch eine entsprechende gesetzliche Regelung. Die Rechtsprechung wendet § 1004 daürberhinaus analog auf die absoluten Rechten an.

  1. ausdrückliche Verweisung:
    • ua. §§ 1027, 1065, 1227 BGB, 11 ErbbauVO
  2. entsprechende Regelung:
    • ua. §§ 12, 862, 1134 BGB, 13 WEG, 37 HGB, 139 PatG, 97, 98 UrhRG, 16 UWG
  3. Rspr. - Bsp.:
    • BGHZ 28, 203; BGH JZ 1985, 587; BGH NJW 1998, 2058 (Schutz vor Eingriffe in Kredit und Fortkommen)
    • BGHZ 27, 284 (heimliche Tonbandaufnahme)
    • BGHZ 10, 104; 34, 99; BGH MDR 1977, 923 (ehrenrührige Behauptung anderen gegenüber)