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Sicherheit bei optischer Strahlung/ Schutzmaßnahmen/ PSA

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PSA (Persönliche Schutzausrüstung)

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(engl. PPE - personal protective equipment)

Die PSA-Prüf- und Zertifizierungsvorschriften der Richtlinie 89/686/EWG legen in Abhängigkeit von Art und Größe der Risiken unterschiedliche Verfahren fest. Dazu wurde die PSA in drei Kategorien eingeteilt, wobei auch eine Mehrfachzuordnung möglich ist.

Kategorie 1
PSA gegen geringfügige Risiken
  • Der Benutzer kann die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken selbst beurteilen und deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, rechtzeitig und ohne Gefahr wahrnehmen.
  • Es ist keine Baumusterprüfung vorgeschrieben
  • Der Hersteller selbst gibt die Konformitätserklärung ab und bringt die  CE-Kennzeichnung an
  • Beispiele: Gartenhandschuhe, Spülhandschuhe, Anstoßkappen, Sonnenbrillen
Kategorie 2
PSA, die nicht in die Kat. 1 oder Kat. 3 fällt
  • Baumusterprüfung: obligatorisch
  • Konformitätserklärung: Darf der Hersteller nur abgeben, wenn ein Zertifikat über eine erfolgreiche Baumusterprüfung vorliegt.
  • Registriernummer der prüfenden Stelle, die die PSA zertifiziert hat, muss in der Benutzerinformation angegeben sein
Kategorie 3
PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste irreversible Gesundheitsschäden schützt
  • Der Benutzer kann die unmittelbare Wirkung der Gefahr nicht rechtzeitig erkennen
  • Baumusterprüfung: obligatorisch
  • Kontrolle der laufenden Produktion durch eine zugelassene Stelle. Erkennbar an der Registriernummer der Stelle, die der CE-Kennzeichnung angefügt ist.
PSA-Art Kat. 1 Kat. 2 Kat. 3
Gehörschutz x
Augen- und Gesichtsschutz x x
Absturzschutz x
Kopfschutz x x
Schutzkleidung x x
Atemschutz x
Fuß- und Beinschutz x x
Hand- und Armschutz x x
Schwimmwesten x
Sonnenschutzbrillen x

Verweise

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