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Tenorierungen im öffentlichen Recht, 2. Staatsexamen, Berlin

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Dieses Buch steht im Regal Rechtswissenschaft.


Raouls kleine Öffrecht-Tenorsammlung

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Hier eine kleine Sammlung meiner Tenöre. Ich habe – nach m.E. - stets den sichersten Weg gewählt; die Tenorierung ist irre wichtig, jeder Richter legt größten Wert darauf, unterschätzt das deshalb nie und paukt die exakten Bezeichnungen ein. So mancher materieller Bock wird Euch verziehen, wenn der Tenor richtig ist.

Sehr gut ist der Aufsatz von Jacob, SächsVBL 1994, 163 ff, 184 ff (Achtung, er verwendet Begrifflichkeiten die in Berlin ungebräuchlich sind). Ferner Kintz, ÖffR im Assesorexamen, 2 A, 2003 [KLB II 122], Schmidt, JA 02, 804 ff (aktuell und sehr gut) und natürlich das Skript vom Kammergericht. Aber nur bei mir gibt es immer den ganzen Tenor und ein didaktisches Konzept. Kintz zitiert außerdem noch folgende Aufsätze: JuS 98, 343 f; JA 98, 72; VBlBW 95, 35 u. 72 f; NWVBl 94, 74 u. 115.

Ansonsten kann ich an Literatur zum lernen noch nennen/empfehelen: Schwerdtfeger, öffR in der Falldarstellung, 11 A, 2003 [KLB II 23] – sehr gutes Buch! - Schwemer, Alpmann und Schmidt-Skript: Staats- und Verwaltungsrecht, 4. A, 1995 [AA II 615 / 9] – trotz seines Alters ein sehr guter allgemeiner Überblick, kann man in 2 Tagen durcharbeiten; Martini, Verwaltungsprozessrecht, Systematische Darstellung in Grafik-Text-Kombination, 2 A, 1999 [KLB II 110] – sehr gute Darstellung in graf. Form -

Ich habe das Skript zu meiner eigenen Examensvorbereitung erstellt. Dadurch ist es auf dem Stand von 2004, für die Richtigkeit kann ich natürlich nicht garantieren. Bitte verzeiht mir den Schuss Ironie, nehmt die Fälle also ganz wörtlich, es sollen immer Standards sein und Spaß ist wichtig. Die Formulierungen sind jene, die am VG Berlin üblich sind und demnach in Berlin zu verwenden sind. Von mehreren Möglichkeiten wurde von mir die sicherste gewählt. Da es in Berlin keine Gemeinden gibt (ja ja), gibt es dazu keine Fälle. Ansonsten hoffe ich, dass die Tenorierungen eine Hilfe sind, mir hatten sie geholfen, öff-Recht lief gut.


A. Grundfälle zu den Klagen:

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Welche Klageart liegt vor? Formuliere die Eingangsformulierung und jeweils den kompletten Tenor einmal ablehnend und stattgebend. Welche Normen musst Du für den Tenor zitieren?

Fall 1) Das Bezirksamt Zehlendorf-Steglitz von Berlin erlässt am 18.11.2003 eine Abrissverfügung. Widerspruch des Herrn Maik am 19.11.2003, ablehnender Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung am 24.12.2003, Klage des Herrn M geht am 24.1.2004 beim VG ein.

Fall 2) Herr Maik beantragt am 18.11.2003 beim Bezirksamt Zehlendorf-Steglitz von Berlin eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Schwelmer Straße 24 in 12 207 Berlin. Ablehnung am 19.11.2003, Widerspruch am 20.12.2003, geht am 22.12.2003 ein. Ablehnender Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung am 1.2.2004, Klage geht am 1.3.2004 beim VG ein.

Fall 3) Herr Maik ist verbeamteter Lehrer, im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Dienstausübung wurde ihm sein wertvoller Mantel (Geschenk von Frau Maik, Ärztin, Wert EUR 3000,-) vollständig zerstört. Herr M begehrt schriftlich am 18.11.2003 Ersatz, die zuständige Behörde lehnt dies am 19.11.2003 ab, Widerspruch am 20.11.2003, ablehnender Widerspruchsbescheid der zuständigen Behörde am 1.1.2004, Klage geht am 2.1.2004 beim VG ein.

Fall 4) Herr M sitzt mit kaputten Mantel und ohne Garage in seinem Garten in der Schwelmer Straße. Sein Nachbar Herr Norbert (N ist eine Behörde, die das Land Berlin wirksam vertritt - zufällige Anmerkung einer Leserin mit Heilungsabicht des SV) läßt sich gerade eine Heim-Atomlage aus dem Iran anliefern, Modell Schneller Wüter. Beim Kaffee bereden sie das Ganze, und N sagt, dass am 24.12.2003 das benötigte Plutonium angeliefert würde, das sei auch praktisch, wegen der Beleuchtung des Baumes. Herr M zweifelt an der Rechtmäßigkeit, ist aber wegen seines Mantels, der Garage und des halbierten Weihnachtsgeldes nicht mehr so sicher. Daher lässt er sich bereits im Vorverfahren von Herrn RA Klaus Kärtner vertreten, der gerade die Sache mit der Garage für eine „Riesen-Sauerei“ hält. Da hätte man Verfassungsbeschwerde erheben müssen. RA K zeigt den Sachverhalt der zuständigen Atombehörde am 18.11.2003 schriftlich an, diese erklärt schriftlich am 19.11.2003, dass es für Lichterfelde Süd eine ÜbergangsVO (Gültigkeit bis 2007) gäbe, so dass Herr N rechtmäßig handele. Empörter Widerspruch noch am 19.11.2003 von RA K, Widerspruchsbescheid der zuständigen Behörde am 6.12.2003. RA K erhebt im Namen und Auftrag des Herrn M beim OVG noch am 6.12.2003 Klage und weist auf die Dringlichkeit hin, Termin für die mündliche Verhandlung wird auf den 21.12.2003 anberaumt. (das soll der Fall einer allgemeinen Leistungsklage iFd Unterlassungsklage sein, da mein Hefter gerade bei Nora ist konnte ich den Tenor nicht komplett machen)

Fall 4a) Herr M ist auf Lebenszeit verbeamteter Lehrer, die Ernennungsurkunde ist fein säuberlich zu Hause weggeheftet. In einer heftigen Auseinandersetzung mit Schulleiter S, äußert dieser, M sei gar „kein richtiger Beamter“ und „er solle sich mal nicht so haben“. M ist empört, auch das noch! Auch am nächsten Tag ist S nicht bereit dies zurück zunehmen. M ist inzwischen Rechtsschutzversichert und geht zum VG.

Fall 5) Nachbar N hat seine Atomanlage mit Genehmigungs-VA des BezA Z-S vom 10.12.2003 installiert, und den Weihnachtsbaum fleißig damit beleuchtet. Nachdem Probleme aufgetreten sind (verdammte iranische Billigproduktion), baut N die Anlage ab und schickt alles in den Iran zurück. Schäden oder Verstrahlungen sind nicht eingetreten. Herr M hat Angst, dass N nächstes Weihnachten etwas Ähnliches abzieht. Er geht daher zum VG, hat aber keine Ahnung, was er beantragen soll (nachdem RA KK die erste Rechnung geschrieben hat, will es M lieber alleine machen).


I. Ablehnende Entscheidungen:

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zu Fall 1)

hat das Verwaltungsgericht Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2004 durch die 
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Sehrschnell, den Richter am Verwaltungsgericht 
Dröhndichvoll und die Richterin am Verwaltungsgericht Aufdieplätzelos für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch 
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.


Allgemein: Schreibe oben alles aus, schreibe immer „Richter am Verwaltungsgericht X“ und „Richter am Verwaltungsgericht Y“, kürze das niemals ab, das nehmen sie übel. Und wenn es ein Mädel ist, dann „Richterin“; Richter auf Probe heißen schlicht „Richter X“. Der Tenor wird eingerückt, keine Nummerierungen!

Tenor zu 1) Lediglich in Eilverfahren wird eine andere Tenorierung gewählt, auch wenn die Klage unzulässig ist, erfolgt der gleiche Ausspruch.

Tenor zu 4) Beachte § 124 I VwGO, Berechtigung des VG die Zulassung auszusprechen, bindet die Zulassung der Berufung vor dem OVG, aber keine Kompetenz zur Nichtzulassung des VG. In jedem Fall würde ich in den Nebenentscheidungen den 124 erwähnen, grundsätzlich soll man ja eher vertreten, dass Ref-Klausuren nicht bedeutsam sind, ich denke aber, dass ein Praktiker den Satz doch ganz gerne liest.

zu den Fällen 2 -5) hier ändert sich nichts, Tenor zu 1 ohnehin nicht. Aber auch Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit sind genauso, da es nur um die Kosten des Beklagten (Land Berlin) gehen kann, so dass immer §§ 708 Nr.11, 711, 709 S.2 ZPO vorliegen muss (warum muss man auch § 709 S.2 ZPO zitieren ?).

II. Stattgebende Entscheidungen:

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zu Fall 1)

hat das Verwaltungsgericht Berlin (...) für Recht erkannt:
Der Bescheid des Bezirksamts Zehlendorf-Steglitz von Berlin vom 18. November 2003 und der 
Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 24. Dezember 2003 werden 
aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen [auch: „hinsichtlich“] der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte [Land B] darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger [M] vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Allgemein: sehr gut hierzu Kintz, Rdnr. 19 – 21. Klageart: Anfechtungsklage! Monate und Jahreszahlen muss man ausschreiben.

Tenor zu 1: Man beachte die Formulierung und des WiderspruchsB, schaut mal in den 113 I 1 VwGO , da gibt es eine interessante Unterscheidung. Ansonsten dürfte klar sein, dass beide Bescheide aufgehoben werden, man kann auch mit „Die Bescheide“ anfangen, das ist wohl egal, ich habe aber immer lieber beide VAe getrennt aufgehoben, das ist –m.E- unangreifbar.

Tenor zu 2: Wichtig die Formulierung „Verfahren“, nicht Rechtsstreit, nicht verwechseln.

Tenor zu 3: Jetzt kommt etwas besonders Ärgerliches an der doofen Jura. Im ÖffRecht wird wenig Wert auf die Richtigkeit des T zu 3 gelegt (meine Erfahrung), dafür gibt es wohl auch einen einfachen Grund, fragt mal Euren AG-Leiter! Egal, ich würde hier schon aus Prinzip alles richtig machen, denn es gilt die ZPO, also 100% Zivilrecht. Nebenbei muss man das für BGB eh können, schon deshalb lohnt es sich auch hier genau zu arbeiten, vielleicht lohnt es sich ja doch und auch der VRichter weiß es zu schätzen.

1 Satz: Formulierung „wegen der Kosten“ wegen 167 II VwGO gebräuchlich. 2. Satz: Das Land Berlin hat verloren (Vollstreckungschuldner/Beklagter), der M als Kläger (Vollstreckungsgläubiger) kann die Kosten des Verfahrens verlangen. In dieser Konstellation wird immer der Fall von § 708 Nr. 11, 711 ZPO vorliegen, macht Euch da keine Sorgen, bloß nicht rechnen. Also: §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Schreibt immer darf, und jeweils zu vollstreckenden Betrages, einige alte ZivRichter legen da großen Wert drauf, warum ? Wortlaut der ZPO. Noch ein Tipp für ZivRecht: Immer für jeden Vollstreckungsschuldner einen eigenen Satz bilden, mir gefiel das jeweils aus dem Knöringer auch immer gut, wurde mir aber leider angestrichen, lieber die zwei Sätze mehr schreiben. Nunmehr muss auch 709 S.2 ZPO zitiert werden, da dieser die Formulierung „110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages“ bedingt, und damit (ZPO Reform) jetzt offiziell erlaubt, dass man die Sicherheitsleistung nicht mehr ausrechnet. Etwas verwirrend für Berlin: Das KG (Kammergericht = OLG) hat schon sehr lange die Auffassung vertreten, dass man nicht rechnen muss, daher war eine ähnliche Formulierung in Berlin auch schon vor 709 S.2 ZPO üblich, bestimmt schreiben noch viele diesen alten Satz. Weiterer Hinweis: Nunmehr wird im Bearbeitervermerk die SL nicht mehr erlassen sein, denn 709 S.2 ZPO ermöglicht ja nun die Bildung der SL, also nicht verwirren lassen. In den Übungsklausuren (da alt) sind solche Sachen natürlich nicht beachtet, sonst könnte man ja was lernen und das wollen wir ja nicht...

zu Fall 2)

hat das Verwaltungsgericht Berlin (...) für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verpflichtet die vom Kläger am 18. November 2003 beantragte Baugenehmigung zu 
Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Schwelmer Straße 24, 12207 Berlin zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte [Land B] darf die 
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages 
abwenden, wenn nicht der Kläger [M] zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Alternative zu T 1:

Der Bescheid des Bezirksamts Zehlendorf-Steglitz von Berlin vom 19. November 2003 und der 
Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 1. Februar 2004 werden 
aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet die vom Kläger am 18. November 2003 beantragte 
Baugenehmigung zu Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Schwelmer Straße 24, 12207 Berlin zu 
erteilen.

Allgemein: Verpflichtungsklage!

Tenor zu 1: Ganz wichtig ist hier die Formulierung „verpflichtet“, ein tödlicher Fehler („verurteilt“), es ist eine Verpflichtungsklage. Warum nimmt man im ZivRecht diese Formulierung? Weiter müsst Ihr zu einer Ermessensreduktion auf Null kommen, sonst darf das Urteil niemals so heißen. Bescheidungsurteile sind in der Praxis wohl sehr häufig und auch in der Klausur ein schönes Ergebnis, so kann man gut zeigen was man kann. Solltet Ihr üben, aber der Grundfall ist natürlich so gelagert. Wenn Ihr dazu keine Lust habt, müsst Ihr die EE Reduktion eben mit der Brechstange erzwingen, geht auch, daran wird die Klausur auf keinen Fall scheitern.

Alternativtenor zu 1: Ich habe das so gemacht, ist allerdings str., ob man den VA getrennt aufheben muss. Ich denke, die anderen VAe müssen sehr wohl aufgehoben werden, -m.E.- ist der Alternativtenor unangreifbar und sollte so geschrieben und geübt werden.).

zu Fall 3)

hat das VG (...) für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR  3000,- zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages 
vorläufig vollstreckbar.

Tenor zu 1) Ganz wichtig „verurteilt“, da dies eine sog. allgemeine Leistungsklage ist, und gerade keine Verpflichtungsklage. Achte da ganz sorgfältig drauf, so ein Flüchtigkeitsfehler kann sehr wohl den Unterschied von 4 auf 3 ausmachen, glaubt dem, der Erfahrung darin hat. Ansonsten ist die Formulierung wie im ZivRecht "zu zahlen". Mir ist die Frage der Zinsen da nie so recht klar, konnte mir auch noch keiner richtig erklären. Wenn da nix verlangt wird, dann eben nicht. Auch im Öff-Recht muss das Begehren beantragt werden, der BV sagt ja, dass er auf Nachfrage nix sagt. Dementsprechend würde ich das formulieren. Und wenn er weniger Zinsen verlangt, dann bekommt er auch nur die, er muss seinen Antrag umstellen, wenn ihn das Gericht darauf hinweist. Und in den Klausuren ist das ja nie der Fall. Tenor zu 3) Na reingefallen ? Ganz wichtig! Gegen SL, da nicht 708 Nr. 11 vorliegt (deshalb war der Mantel ja so teuer!). Auch hier wird 709 S. 2 angewendet, so dass die Formulierung identisch lautet. M [Vollstreckungsgläubiger] vollstreckt EUR 3000 plus Kosten gegen das Land Berlin [Vollstreckungsschuldner], dieses selbst hat nix zu vollstrecken.

zu Fall 4)

allgemeine Leistungklage iFd Unterlassungsklage, leider nicht vollständig, der Fall ist auch etwas sehr schief, ich werde mal einen besseren raussuchen. (oder DU.....) Da hier kein ZivilR: N=Behöred, die etwas unterlassen soll als äquivalent zur Vorname durch Leistung, zu dem sie gesetzlich angehalten ist.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen am 21. 12. 2003 auf dem Grundstück Schwelmer 
Straße, 12207 Berlin die Atom-Heim-Anlage, Modell Schneller Wüter mit Plutunimum zu bestücken.

zu Fall 4a)

Es wird festgestellt, dass der Kläger [M] Beamter auf Lebenszeit ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte [Land B].
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte [Land B] darf die 
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages 
abwenden, wenn nicht der Kläger [M] zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Positive Feststellungsklage.

zu Fall 5)

hat das VG (...) für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Bezirksamtes Zehlendorf-Steglitz von Berlin vom 10. 
Dezember 2003 rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte [Land B] darf die 
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages 
abwenden, wenn nicht der Kläger [M] zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Grundsätzliches: vor Klageerhebung erledigtes Anfechtungsbegehren, also FFK. Immer FFK Interesse darstellen: Hier immanent: Wiederholungsgefahr, Lebensgefahr. Beachte analoge Anwendung des 113 I 4 VwGO, da sich die A-Klage ja bereits vor Erhebung erledigt hat (wann gibt es die doppelte analoge Anwendung?)

B. Grundfälle zum einstweiligen Rechtsschutz

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Fall 1: Herr N will seine Atomanlage aufbauen und mit Plutonium bestücken. Die zuständige Behörde erlässt am 22.12.2003 einen Verbots-VA, am selben Tag legt N Widerspruch ein, mit dem Hinweis, dass das Plutonium am 24.12.2003 angeliefert wird. Am 23.12.2003 ordnet die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit (mit ausreichender Begründung) des Verbots-VA an. Wegen Eile, ruft N das VG an, hat aber keine Ahnung, welchen Antrag er stellen muss.

Fall 2: Herr M hat eine Baugenehmigung des BezA Z-S vom 10.12.2003 für seine beantragte Garage bekommen, endlich kann der 3er BMW trocken stehen. Nachdem Fedex das Material am 24.12.2003 aus dem Iran angeliefert hat, will M mit dem Aufbau beginnen. Dies sieht N und versteht die Welt nicht mehr. Er als Privatstromerzeuger wird nur geärgert, und jetzt soll da auch noch eine widerliche Garage hin, was ist das für eine Regierung, und überhaupt ... N ruft beim BezA an und legt mündlich Widerspruch ein. Wütend rennt N in die Kirchstraße, mit RA KK, der die Seiten gewechselt hat. Welcher Antrag muss gestellt werden?

Fall 3: Der Sohn von Herrn M, S möchte Arzt werden, und daher Humanmedizin an der FU Berlin studieren. Natürlich bekommt S keinen Studienplatz, Herr M sieht darin System, jetzt will man auch noch seinen Sohn abstrafen. S begehrt vor dem VG einstweiligen Rechtsschutz, die ersten zwei Tage des Wintersemesters sind bereits vorbei, und in den Vorlesungen verpasst man ja – bekanntlich – sehr, sehr viel.

Fälle 1 – 3:

Ablehnung:

hat das VG (...) am 23.12.2003 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt. (Antrag wird abgelehnt (vgl. Wortlaut § 80 VI VwGO - Widerspruch wird zurückgewiesen)
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf EUR  2000,- festgesetzt.

zu Fall 1:

Zustimmung:

hat das VG (...) am 23.12.2003 beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Dezember  2003 gegen den 
Bescheid des Bezirksamtes Zehlendorf-Steglitz von Berlin vom 22. Dezember 2003 wird 
wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf EUR  2000,- festgesetzt.

Allgemein: Fall des 80 V, da es um die Wiederherstellung der aufschie. Wirkung des Widspr. eines VA geht (sont 123 VwGO, vgl 123 V VwGO). Grundlegende Unterscheidung zwischen den Fällen des 80 V, hat der Widerspruch gegen den VA von Gesetz her bereits aufschiebende Wirkung?

Zu Fall 2:

Zustimmung

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers [N] vom 24. Dezember 2003 gegen die 
Baugenehmigung des Bezirksamtes Zehlendorf-Steglitz von Berlin vom 10. Dezember 2003 wird 
angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner [Land B].
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf EUR  2000,- festgesetzt.

Zu Fall 3:

Die Antragsgegnerin [FU Berlin] wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den 
Anstragsteller [S] vorläufig (!!!) zum Studium der Humanmedizin ab dem Wintersemester 2003 [also 
ab sofort] zuzulassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf EUR 2000,- festgesetzt.

Wenn Ihr diese Grundfälle drauf habt, perfekt, mit den obigen Literaturhinweisen könnt Ihr noch viel mehr machen, doch für mich war es immer wichtig die Grundformulierungen drauf zu haben, ohne zu sehr abzudriften. Bei den Grundfällen hoffe ich ein paar wertvolle Tipps gegeben zu haben. Wenn ich den Hefter wiederhabe setze ich mich vielleicht noch mal ran, vielleicht hat ja auch jemand von Euch Lust was daran zu machen, mich würde es freuen. Liebe Grüße und viel Erfolg, Raoul. PS: Ich habe dieses Skript seit zwei Jahren nicht angesehen, doch Nora hat den Hefter immer noch, dazu ein ZPO Skript, ein Schuldrechtsskript und und und.... Wer ist Nora fragt Ihr... eine diebische Kommilitonin, ha, der schreibe ich gleich mal ne Mail ;-)