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UN-Kaufrecht: Vertragsaufhebung

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Sowohl Käufer als auch Verkäufer können bei Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung den Vertrag aufheben. Durch die Aufhebung erlöschen die gegenseitigen Leistungspflichten, wenn und soweit sie noch nicht erfüllt sind, Art. 81 Abs. 1 S. 1 CISG. Der Vertrag als solcher bleibt bestehen.[1]

Erklärung

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Die Aufhebungserklärung muss eindeutig den Willen zur Lösung vom Vertrag erkennen lassen, ist aber ansonsten formfrei und kann konkludent erfolgen.[2] Der Aufhebungsgrund muss nicht konkret benannt werden. Auch wenn eine Nachfrist gesetzt wurde, muss die Aufhebung erklärt werden, der reine Ablauf der Nachfrist genügt nicht. Die Erklärung kann jedoch bereits bedingt auf den fruchtlosen Ablauf der Nachfrist gemacht werden.[3] Es genügt die Absendung der Erklärung, das Verlustrisiko trägt nach Art. 27 CISG der Empfänger.[4]

Rechtsfolgen

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Rückgewähr erbrachter Leistungen

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Bereits erfüllte Leistungen sind nach Art. 81 Abs. 2 Zug um Zug zurückzugewähren. Kann eine Partei wegen Verschlechterung oder Untergang der Ware ihre Rückgewährpflicht nicht erfüllen, schuldet sie Schadensersatz.[5]

Vorteilsausgleich

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Beide Parteien schulden darüber hinaus nach Art. 84 CISG Ausgleich für die Vorteile, die sie bis zur Rückgewähr aus der Leistung der anderen gezogen haben. Dazu zählen für den Käufer alle Surrogate, Früchte, Gebrauchsvorteile und Nutzungen der gelieferten Ware. Der Anspruch ist immer auf Geld gerichtet.[6] Der Verkäufer schuldet auf den Kaufpreis Zinsen, Art. 84 Abs. 1.

Fußnoten

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  1. Schlechtriem/Schröter, Internationales UN-Kaufrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 772
  2. Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl. 2013, Art. 49 Rn. 24
  3. Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl. 2013, Art. 49 Rn. 23
  4. Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl. 2013, Art. 49 Rn. 25
  5. Schlechtriem/Schröter, Internationales UN-Kaufrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 776
  6. Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl. 2013, Art. 84 Rn. 22