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Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Das Rubrum

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Elemente des Rubrums:

  • Aktenzeichen
  • (Verkündungsvermerk)
  • Überschrift
  • Eingangsformel
  • Parteien, Vertreter, Anwälte und Streithelfer
  • Gericht und Richter
  • Datum der letzten mündlichen Verhandlung

Einleitung

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Als Rubrum bezeichnet man das Deckblatt des Urteils, dessen Aufbau teils gesetzlich vorgeschrieben ist, teils auf ständiger Praxis in den einzelnen Gerichtsbezirken beruht. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Praxis im Bundesland Berlin.

Aufbau

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Das Rubrum enthält folgende Elemente:

Aktenzeichen, § 4 AktO

Das Aktenzeichen steht auf der ersten Seite des Urteils links oben

Verkündungsvermerk, § 315 Abs. 3 ZPO

Der Verkündungsvermerk bestätigt auf der Urschrift des Urteils, dass dessen Tenor mit dem bereits verkündeten identisch ist. Fehlt der Vermerk sind Urteil und Zustellung dennoch wirksam. Dass das Urteil überhaupt verkündet wurde, beweist nicht der Verkündungsvermerk, sondern allein das Sitzungsprotokoll, § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO. In Klausuren ist kein Verkündungsvermerk zu erstellen!

Überschrift

An erster Stelle steht nach § 311 Abs. 1 ZPO "Im Namen des Volkes", darunter die Bezeichnung des Urteils, wenn eine besondere Urteilsart (Vorbehaltsurteil, Zwischenurteil, Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil) vorliegt. Gewöhnliche Endurteile können, müssen aber nicht, mit "Urteil" überschrieben werden.

Eingangsformel

Grundsätzlich wird das Urteil mit der Formel "In dem Rechtsstreit" eingeleitet. Bei Eilverfahren lautet die Formulierung "In dem einstweiligen Verfügungsverfahren" oder "In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung" bzw. "In dem Arrestverfahren". Bei Zwangsvollstreckungssachen lautet die Formel "In der Zwangsvollstreckungssache".

Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten, § 313 Abs. 1 Nr. 1

  • Die Parteien sind möglichst genau zu bezeichnen, damit eine Zwangsvollstreckung nicht an § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO scheitert. Die Personalien müssen daher so genau angegeben werden, dass keine Verwechslung möglich ist.
  • Anzugeben sind Vor- und Nachname, gegebenenfalls Geburts- oder Aliasname, Stand oder Beruf (soweit im Aufgabentext angegeben), Wohnort und das Geburtsdatum bei Minderjährigen.
  • Je nach Geschmack kann der Kläger im Genitiv und der Beklagte im Akkusativ oder beide einheitlich im Nominativ angegeben werden. Streitgenossen müssen fortlaufend nummeriert werden und dürfen nicht unter einer Ziffer zusammengefasst werden, bei gleichem Wohnort oder Prozessbevollmächtigten muss dieser aber nicht für jeden Streitgenossen wiederholt werden (es muss aber natürlich ersichtlich werden). Die Streitgenossen werden im weiteren Urteil dann anhand ihrer Ziffern bezeichnet ("der Kläger zu 1, der Beklagte zu 4" usw.)
  • Klagt ein Kaufmann nach § 17 Abs. 2 HGB unter seiner Firma oder wird unter seiner Firma verklagt, reicht deren Angabe aus, soweit sich aus der Firma auch gleichzeitig der Inhaber ergibt. Ansonsten muss der Inhaber mit angegeben werden (z.B. "Peter Meinlich, handelnd unter der Firma Goltsch & Partner, Nanastraße 12, 10001 Berlin")
  • Bei Parteien kraft Amtes ist zusätzlich zu ihrem Namen ihre jeweilige Stellung hervorzuheben ("Peter Meinlich, Nanastraße 12, 10001 Berlin, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Nono-GmbH, Nanastraße 13, 10002 Berlin"). Neben Insolvenzverwaltern betrifft dies Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter und Nachlassverwalter.
  • Anstelle einer während des Rechtsstreits verstorbenen Partei treten die Erben, § 239, § 246 ZPO. Diese sind mit Namen und Anschrift aufzuführen als "Erben des am ... verstorbenen ..., nämlich ...". Gibt es einen Nachlasspfleger sind anzugeben "die unbekannten Erben des am ... verstorbenen ..., vertreten durch den Nachlasspfleger [Name und Anschrift]"
  • Die Prozessbevollmächtigten werden zwischen Gedankenstriche gesetzt. Es müssen nur die Prozessbevollmächtigten angegeben werden, die am Schluss der mündlichen Verhandlung für die Parteien aufgetreten sind. Da das Urteil nach § 172 ZPO (nur) den Prozessbevollmächtigten zuzustellen ist, muss dessen vollständige Adresse angegeben werden.

Streithelfer

Nebenintervenienten werden als „Streithelfer" oder „Streitgehilfe“ bezeichnet und samt ihrem Prozessbevollmächtigten direkt unter der Partei genannt, der sie beigetreten sind. Wurde der Streit verkündet ohne dass der Streitverkündete beigetreten ist (§ 74 Abs. 2 ZPO) wird die Streitverkündung nirgends im Urteil erwähnt. Sie ist erst für einen Folgeprozess gegen den Streitverkündeten von Belang.

Bezeichnung des entscheidenden Gerichts und der beteiligten Richter gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 2

Hier müssen der Name des Gerichts, der entscheidende Spruchkörper (Zivilkammer mit Nummer am Landgericht, Abteilung am Amtsgericht) und der Richter samt Amtsbezeichnung genannt werden. Entscheidet am Landgericht ein Einzelrichter für die Zivilkammer, muss das mit dem Zusatz "als Einzelrichter" gekennzeichnet werden. Die Funktion des jeweiligen Richters im Verfahren (Vorsitzender, Beisitzer, Berichterstatter) wird nicht ins Rubrum aufgenommen.

Datum der letzten mündlichen Verhandlung, § 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Da das Eintreten der materiellen Rechtskraft und die Präklusionswirkungen nach § 296a, § 323 Abs. 2, § 767 Abs. 2 ZPO vom Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abhängen, muss deren Datum angegeben werden. Abzustellen ist auf den letzten Verhandlungstag, nicht auf einen etwaigen Verkündungstermin gemäß § 310 Abs. 1 Alt. 2 ZPO.

Bei einer Entscheidung nach Lage der Akten wird anstelle der letzten mündlichen Verhandlung der versäumte Termin angegeben. Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist der letztmögliche Zeitpunkt zur Einreichung von Schriftsätzen maßgeblich.

Literatur

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Ein exzellentes Skript u.a. zur Darstellung des Rubrums im Zivilurteil stellt das Kammergericht hier zur Verfügung.