Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Der Tenor
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Der Tenor (in § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als "Urteilsformel" bezeichnet) benennt die Rechtsfolgen eines Urteils. Er stellt den Ausspruch der eigentlichen hoheitlichen Entscheidung dar und ist damit der wichtigste Teil des Urteils in der Praxis. Ein korrekter, konsequenter Tenor ist damit auch für die Klausur elementar.
Position im Urteil
[Bearbeiten]Der Tenor folgt auf das Rubrum und steht vor dem Tatbestand.
Aufbau
[Bearbeiten]Er gliedert sich typischerweise in drei bis vier römische Ziffern wie folgt:
- I. Hauptsache
- II. Kosten
- III. Vorläufige Vollstreckbarkeit
- (IV. Vorbehalt/Zulassung der Berufung/Zulassung der Revision)
Während die Entscheidung zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit von Amts wegen ergehen, wird in der Hauptsache über den eigentlichen Antrag des Klägers entschieden.