Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Die Widerklage
Mit einer Widerklage kann der Beklagte den Kläger - sowie unter Umständen Dritte - im selben Prozess seinerseits verklagen.
Vorteile der Widerklage für den Beklagten
[Bearbeiten]Die Widerklage ist zum einen ein beliebtes taktisches Mittel, um Druck auf den Kläger auszuüben, zum anderen hat sie greifbare Vorteile durch einen zusätzlichen Gerichtsstand (§ 33 ZPO) sowie die im Vergleich zu einer isolierten Klage niedrigeren Kosten aufgrund der degressiven Gebührenstruktur und der Möglichkeit, in einem Termin Klage und Widerklage abzuhandeln. Zudem muss der Widerkläger keinen Gerichtskostenvorschuss einzahlen. Da es sich bei der Widerklage nicht um ein Verteidigungsmittel, sondern einen eigenen Angriff handelt, gibt es keine Präklusion nach (§ 296 ZPO. Hat es der Beklagte z.B. versäumt, im Prozess rechtzeitig die Aufrechnung zu erklären (und sie dann auch nicht mehr erklärt), kann er die Gegenforderung immer noch mit der Widerklage durchsetzen. Damit ist die taktische Flucht in die Widerklage möglich.
Im Vergleich zur einredeweisen Geltendmachung eines Gegenanspruchs hat die Widerklage zudem den Vorteil, dass das stattgebende Urteil vollstreckbar ist.
Zulässigkeit
[Bearbeiten]Die Widerklage ist nur zulässig, wenn neben den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen einer isolierten Klage auch die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Widerklage erfüllt sind.
Besonderheiten der allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen bei der Widerklage
[Bearbeiten]Ordnungsgemäße Erhebung
[Bearbeiten]Die Widerklage kann, anders als die Klage, im laufenden Prozess entweder per Schriftsatz (§ 261 Abs. 2 ZPO) oder in der mündlichen Verhandlung (§ 297 ZPO) erhoben werden.
Sachliche Zuständigkeit
[Bearbeiten]Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich unberührt von § 33 ZPO nach den allgemeinen Vorschriften.[1] Klage und Widerklage werden bei der Berechnung des Zuständigkeitsstreitwertes allerdings nicht addiert, § 5 ZPO. Wird auf eine Klage beim AG über 3.000 € also eine Widerklage über 4.000 € erhoben, bleibt weiterhin das Amtsgericht zuständig. Ist für die Klage das Landgericht zuständig, ist es auch für Widerklagen über weniger als 5.000 € zuständig, die als isolierte Klage vor dem Amtsgericht verhandelt werden würden. Ist das Amtsgericht hingegen für den Gegenstand einer Widerklage ausschließlich zuständig, muss die Widerklage abgetrennt (§ 145 ZPO) und verwiesen (§ 281 ZPO) oder wenn der Kläger keinen Verweisungsantrag stellt, als unzulässig abgewiesen werden.[2]
Örtliche Zuständigkeit
[Bearbeiten]Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht schon aus den allgemeinen Gerichtsständen nach §§ 12-24 ZPO bietet § 33 ZPO einen besonderen Gerichtsstand am Ort der Klage an.
Internationale Zuständigkeit
[Bearbeiten]Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 6 Nr. 3 EuGVVO bzw. aus der örtlichen Zuständigkeit nach der ZPO, wenn die EuGVVO nicht anwendbar ist. Die internationale Zuständigkeit kann dabei auch aus § 33 ZPO folgen.[3]
Anderweitige Rechtshängigkeit
[Bearbeiten]In der Widerklage darf, ebenso wie in einer isolierten Klage, nicht das kontradiktorische Gegenteil der geltend gemachten Klageforderung beantragt werden, da über diese schon mit der ursprünglichen Klage entschieden wird. Eine trotz Hinweis nach § 139 ZPO erhobene Widerklage ist daher wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 unzulässig.[4]
Besondere Sachurteilsvoraussetzungen der Widerklage
[Bearbeiten]Gleiche Prozessart
[Bearbeiten]Klage und Widerklage müssen in der gleichen Prozessart geltend gemacht werden, es müssen die selben Verfahrensregeln gelten. Nicht verbunden werden können z.B. Familien- und Nichtfamiliensachen. Urkundenprozess und normaler Prozess können hingegen verbunden werden.[5] Dass der Urkundenprozess früher entscheidungsreif sein dürfte, ist unproblematisch, da insofern ein Teil-Vorbehaltsurteil ergehen kann.
Konnexität
[Bearbeiten]Ist das Gericht, bei dem die Widerklage anhängig wird, nur nach § 33 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig, muss die Widerklage im Zusammenhang mit der Klage stehen. Dieser Zusammenhang kann alternativ mit dem Streitgegenstand oder den Verteidigungsmitteln bestehen. Gegeben ist die Konnexität der Streitgegenstände z.B. bei Ansprüchen aus demselben Vertrag oder gesetzlichen Schuldverhältnis. Konnexität der Verteidigungsmittel liegt z.B. vor, wenn mit einer die Klageforderung übersteigenden Forderung aufgerechnet wird und die verbleibende Aufrechnungsforderung in einer Widerklage auf Leistung geltend gemacht wird.[6]
Umstritten ist, ob die Konnexität mit der Klage auch Sachurteilsvoraussetzung ist, wenn die Zuständigkeit des Gerichts nicht von § 33 ZPO abhängt. Nach der Rechtsprechung ist das der Fall. Eine prozessökonomisch sinnvolle gemeinsame Beweiserhebung könne ohne Konnexität nicht stattfinden, es sei daher nicht ersichtlich, warum eine nicht konnexe Klage als Widerklage privilegiert werden sollte. Fehlende Konnexität sei jedoch nach § 295 Abs. 1 ZPO durch rügelose Einlassung des Gegners heilbar.
Nach der herrschenden Meinung in der Literatur ist § 33 ZPO hingegen lediglich eine Regelung zum Gerichtsstand und nur bei seinem Eingreifen Konnexität erforderlich. Begründet wird dies mit der systematischen Stellung im Titel "Gerichtsstand", der amtlichen Überschrift und dem Wortlaut der Norm. Zudem könne das Gericht die Widerklage nach § 145 Abs. 2 ZPO abtrennen, wenn er das für prozessökonomisch sinnvoll hält.
Wegen der Heilungsmöglichkeit und der sehr weiten Auslegung der Konnexität kann dieser Streit in der Klausur regelmäßig dahinstehen.
Drittwiderklage
[Bearbeiten]Parteierweiternde Drittwiderklage
[Bearbeiten]Statt nur gegen den Kläger kann zusätzlich auch gegen einen Dritten Widerklage erhoben werden (sog. parteierweiternde oder streitgenössische Drittwiderklage). Da hiermit mehrere Parteien auf einer Seite am Rechtsstreit beteiligt werden, müssen die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft erfüllt sein, § 59 und § 60 ZPO. Aus der umstrittenen Sicht der Rechtsprechung liegt in der Parteierweiterung eine Klageänderung, sodass außerdem die Voraussetzungen des § 263 ZPO erfüllt sein müssen.[7] Willigt der Beklagte nicht ein, kommt es damit auf die Sachdienlichkeit der Drittwiderklage an. Allerdings ist Sachdienlichkeit grundsätzlich anzunehmen, da durch die parteierweiternde Drittwiderklage die endgültige Erledigung des gesamten Streitstoffs der Parteien in einem Verfahren gefördert wird[8] (die rechtliche Konnexität der geltend gemachten Ansprüche wird bereits von den § 59 und § 60 ZPO sichergestellt).
Nachdem der zusätzliche Beklagte auf den bisherigen Prozess keinen Einfluss hatte, ist er auch nicht an dessen Ergebnisse gebunden. Gegebenenfalls sind daher Beweisaufnahmen zu wiederholen.
Isolierte Drittwiderklage
[Bearbeiten]Grundsätzlich ist die Widerklage gegen einen am Rechtsstreit bisher nicht beteiligten Dritten unzulässig. Die Rechtsprechung erkennt jedoch eine Ausnahme an, wenn Gegenstand von Klage und Widerklage tatsächlich und rechtlich eng verbunden sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten verletzt sind.
Fallgruppen
[Bearbeiten]- Kläger klagt aus abgetretener Forderung, Beklagter erhebt Widerklage gegen den Zedenten
- Kläger klagt in Prozessstandschaft, Beklagter erhebt Widerklage gegen materiellen Rechtsinhaber
Gerichtsstand der Drittwiderklage
[Bearbeiten]Früher galt, dass § 33 ZPO nicht Grundlage der örtlichen Zuständigkeit gegen den Drittwiderbeklagten sein konnte. Diese Ansicht hat der BGH im Jahr 2010 zumindest für isolierte Drittwiderklagen gegen den Zedenten der Klageforderung aufgegeben.[9] Im Wesentlichen wird die analoge Anwendung des § 33 ZPO auf diesen Fall damit begründet, dass der Zedent nicht schutzwürdig ist, weil er den Klageanspruch ohne die Abtretung selbst hätte einklagen und in diesem Fall mit einer Widerklage hätte rechnen müssen.
Darstellung im Urteil
[Bearbeiten]Rubrum
[Bearbeiten]Im Rubrum, und nur dort, müssen die Parteien als "Kläger und Widerbeklagter" bzw. "Beklagter und Widerkläger" bezeichnet werden. Im Rest des Urteils wird ganz normal von Kläger und Beklagtem gesprochen.
Tenor
[Bearbeiten]Klage und Widerklage werden in einem gemeinsamen Tenor abgehandelt. Nach Ausspruch des Tenors zur Klage wird mit "Auf Widerklage wird der Kläger verurteilt,..." bzw. "Die Widerklage wird abgewiesen", die Widerklage in der Hauptsache entschieden. Ohne Aufrechnungserklärung dürfen einander gegenüberstehende Geldforderungen auf keinen Fall saldiert werden.
Der für die Kostenentscheidung maßgebliche Gebührenstreitwert berechnet sich nach § 45 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 S. 1 RVG. Um denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG handelt es sich, wenn Klage und Widerklage auf wirtschaftlich identische Interessen gerichtet sind, auf den prozessualen Streitgegenstand kommt es nicht an.[10]
Tatbestand
[Bearbeiten]Die Parteien werden im Tatbestand nur als Kläger und Beklagter entsprechend ihren Rollen nach der ursprünglichen Klage bezeichnet. Ist der Klage und Widerklage zugrunde liegende Lebenssachverhalt identisch, kann der Tatbestand wie bei einer einfachen Klage aufgebaut werden. Die Anträge stehen dann in dieser Reihenfolge hintereinander:
- Antrag des Klägers zur Klage
- Antrag des Beklagten zur Klage
- Antrag des Beklagten zur Widerklage
- Antrag des Klägers zur Widerklage
Bei unterschiedlichen Lebenssachverhalt werden hingegen zwei getrennte Tatbestände, beginnend mit dem Tatbestand der ursprünglichen Klage, hintereinander gestellt. Der Aufbau sieht dann folgendermaßen aus:
- Unstreitige Tatsachen zur Klage
- Streitiges Klägervorbringen zur Klage
- Prozessgeschichte zu den Anträgen zur Klage falls zum Verständnis erforderlich
- Anträge von Kläger und Beklagtem zur Klage
- Streitiges Beklagtenvorbringen zur Klage
- Replik des Klägers falls zum Verständnis erforderlich
- Unstreitige Tatsachen zur Widerklage
- Streitiges Beklagtenvorbringen zur Widerklage
- Anträge von Beklagtem und Kläger zur Widerklage
- Streitiges Klägervorbringen zur Widerklage
- Replik des Beklagten falls zum Verständnis erforderlich
- Übrige Prozessgeschichte
Entscheidungsgründe
[Bearbeiten]In den Entscheidungsgründen wird nach dem vorangestellten Ergebnis beider Klagen grundsätzlich erst die Klage, dann die Widerklage erläutert.
Ausnahme ist die petitorische Widerklage, bei der einem Anspruch wegen verbotener Eigenmacht eine Widerklage entgegengesetzt wird, mit der der Beklagte die Feststellung begehrt, dass er Eigentümer ist. Analog § 864 Abs. 2 BGB ist die Besitzschutzklage unbegründet, wenn die Widerklage begründet ist. Um eine inzidente Prüfung der Widerklage bei Prüfung der Klage zu vermeiden wird in diesem Fall nach der Prüfung der Zulässigkeit der Klage die Zulässigkeit und Begründetheit der Widerklage geprüft. Nur wenn diese unzulässig oder unbegründet ist, kommt es dann noch zur Prüfung der Begründetheit der Klage.
Einzelprobleme
[Bearbeiten]Leistungswiderklage gegen negative Feststellungsklage
[Bearbeiten]Wird gegen eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs Widerklage auf Leistung aus diesem Anspruch erhoben, verliert die Feststellungsklage nach der ersten mündlichen Verhandlung das Feststellungsinteresse wenn der Beklagte die Widerklage wegen § 269 Abs. 1 ZPO nicht mehr einseitig zurücknehmen kann.[11] Grund ist, dass in diesem Fall im Rahmen der Leistungswiderklage ohnehin rechtskräftig über das Bestehen des Anspruchs entschieden wird, für eine gesonderte Entscheidung über die (gegenüber der Leistungsklage subsidiäre) Feststellungsklage besteht daher kein Grund mehr. Um eine negative Kostenfolge zu vermeiden, muss der Kläger die Feststellungsklage in diesem Fall für erledigt erklären.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Feststellungsklage vor der Leistungswiderklage spruchreif ist. In diesem Fall besteht das Feststellungsinteresse in der früheren Klärung der Rechtslage gegenüber der Leistungsklage.
Positive Feststellungsklage auf negative Feststellungsklage
[Bearbeiten]Aus denselben Gründen wie bei der Leistungswiderklage entfällt das Feststellungsinteresse auch, wenn der Beklagte seinerseits positive Feststellungsklage erhebt und einseitig nicht mehr zurücknehmen kann. Die positive Feststellungsklage ist vorrangig, da nur sie die Verjährung hemmen kann.[12]
Literatur
[Bearbeiten]- Lühl: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Drittwiderklage, JA 2015, 374
- Wagner: Die Widerklage, JA 2014, 655
- Koch: Wider- und Drittwiderklage, JA 2013, 95
- Schreiber: Die Widerklage, JURA 2010, 31
- Huber: Grundwissen – Zivilprozessrecht: Die Widerklage, JuS 2007, 1079
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 33 Rn. 18
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 33 Rn. 18
- ↑ BGH NJW 2002, 2182
- ↑ Patzina in MüKoZPO, 6. Aufl. 2013, § 33 Rn. 8; Heinrich in Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 33 Rn. 9
- ↑ BGH NJW 2002, 751
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 33 Rn. 6
- ↑ BGH NJW 1996, 196
- ↑ BGH NJW 1964, 44
- ↑ BGH NJW 2011, 460
- ↑ Mayer | Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, Anhang 1, I, 4 r) Rn. 111
- ↑ Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 256 Rn. 19
- ↑ Foerste in Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 256 Rn. 17