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Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Schriftsätze

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Es gibt nahezu unendlich viele Typen von Schriftsätzen. Es wäre daher vermessen und auch sinnfrei, hier und nachfolgend alle nur erdenklichen Arten von anwaltlichen Schriftsätzen einzustellen. Hierzu dienen Formularbücher[1], welche in der anwaltlichen Praxis einen sehr bedeutenden Stellenwert als Hilfestellung einnehmen. Gerade für Vertragsjuristen sind Formularbücher wie Prüfungsschemata[2]. Daher soll sich diese Darstellung auf die wesentlichen Schriftsätze in den jeweiligen Verfahrensstadien beschränken, wobei Querbezüge zu anderen Teilen des Buches hergestellt und Besonderheiten erwähnt werden sollen.

"Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege", § 1 BRAO. Gemäß dieser Maxime sollte es insbesondere zum anwaltlichen Selbstverständnis gehören, den gerichtlichen Weg erst als eine Art Notweg einzuschlagen, wenn nichts Anderes mehr geht und sich eine Lösung auch auf anwaltlicher Ebene nicht erreichen lässt. In dem Zeitpunkt, in welchem der Gang zu Gericht stattfindet, sollten sich die künftigen Parteien des Rechtsstreits bewusst sein, ihren Streit und dessen Entscheidung hierüber abgetreten zu haben. Selbstverständlich wird das Gericht in jeder Lage des Verfahrens einen Vergleich anregen und auch entsprechende Vorschläge machen. Jedoch nimmt diese Vorgehensweise auch wieder Zeit und damit Geld in Anspruch. Sie ist somit kostspielig und führt nicht in jedem Fall zu optimalen Ergebnissen [3].

Vor und während der ersten Instanz: Allgemeines

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Es gibt Stimmen in der Literatur, welche die Gerichte als die erste und letzte große Erfindung auf dem Gebiet des Rechts bezeichnen[4]. Und in der Tat können Gerichte als eine sehr frühe Erfindungsart des Computers (von lat. cum putare = zusammen rechnen/denken) erkannt werden. Das, was jeweils von dem Kläger und dem Beklagten als Tatsachenmaterial aus ihrer Sicht geschehen war und somit von ihnen als geschehen "gedacht" wird, gelangt durch jeweilige schriftsätzliche Eingaben zu Gericht und wird dort "zusammen gedacht". Das Gericht bündelt den jeweiligen Tatsachenvortrag. Wo gegenläufiger Tatsachenvortrag besteht und ggf. ein entsprechendes Beweisangebot vorliegt, kommt es zu der Prozessleistung der Beweisaufnahme. Nachdem die Beweisaufnahme abgeschlossen ist, kommt es im abstrakten Normalfall zu der weiteren Prozessleistung, nämlich einer Entscheidung, die an das rechtliche Regelwerk des Prozess-, aber vor allem auch materiellen Rechts gebunden ist.

Die erste gerichtliche Instanz, gleichgültig ob vor den Amts- oder Landgerichten, wird auch als Tatsacheninstanz bezeichnet. Der Begriff selbst sagt jedoch noch mehr aus. Gleichgültig, ob der Amtsermittlungs- oder Beibringungsgrundsatz gilt, ist es Aufgabe der erstinstanzlichen Gerichte, den Sachverhalt festzustellen. Hierüber, über das tatsächlich Geschehene, herrscht in der Praxis auch am meisten Streit. Insofern treten rechtliche Probleme und Streitentscheidungen, in der ersten gerichtlichen Instanz, in der Regel eher in den Hintergrund. Da es die Aufgabe der Tatsacheninstanzen ist, den Sachverhalt festzustellen, bedurfte es Regeln, um dies zu bewerkstelligen, um die entstandene Konfliktsituation friedlich zu bewältigen. Daher hat sich das Verfahrensrecht primär und das materielle Recht erst sekundär entwickelt[5].

Die Zivilprozessordnung beinhaltet in § 130 ZPO und in § 253 ZPO die wesentlichen Vorschriften über die inhaltlichen Anforderungen von Schriftsätzen. Auf einer eher abstrakten Ebene lässt sich dies zusammenfassen. Das Gericht benötigt grundsätzlich Informationen über:

  1. Die streitenden Parteien,
  2. das, worum die Parteien das Gericht bitten und was künftig sein soll (also die Anträge) und
  3. das, was aus Sicht der Parteien tatsächlich geschehen ist mit entsprechenden Nachweisen.

Mit Ziffer 2. und Ziffer 3. bestimmt der Kläger dann seinen Streitgegenstand.

(Anwalts)Vergleich

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Materielle Rechtsgrundlage für den Vergleich ist § 779 BGB. Ziel und Zweck des (anwaltlichen) Vergleichs ist es, die Konfliktbewältigung außergerichtlich zu steuern. Die Vergleichsvereinbarung muss nicht zwingend von den Parteien unterzeichnet sein. In der Regel genügt die Unterzeichnung durch die Anwälte, da deren Vollmachten bereits zum Abschluss hierzu ermächtigen. Der Vergleich sollte unbedingt in Schriftform (§ 126 BGB) erfolgen, um diesen für vollstreckbar zu erklären und beim Amtsgericht niederlegen zu können (§ 796a ZPO).

Beispiel:

Vergleich

zwischen

der X GmbH, Musterstraße 17, 88427 Bad Schussenried, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Max Mustermann, wohnhaft ebenda – nachfolgend: X GmbH –

vertreten durch Rechtsanwalt L, Mustergasse 12, 88427 Bad Schussenried,

und

Herrn V, Musterallee 12, 88356 Hahnennest – nachfolgend: V –

vertreten durch Rechtsanwalt M, Mustergassegasse 13, 88400 Biberach


Vorbemerkungen:

… [Hier bietet sich die einleitende Schilderung des tatsächlich Geschehenen an, damit klar wird, vor welchem Hintergrund die Vertragsparteien den Vergleich schließen.] Die X GmbH und Herr V sind gewillt, den Streit durch Abschluss des nachfolgenden Vergleichs beizulegen:


1. Die X GmbH und V sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende, in der Präambel aufgeführte Vertragsverhältnis mit Wirkung vom 31.12.2017, 24 Uhr, beendet ist. Die X GmbH und V unterwerfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.

2. Die X GmbH zahlt V zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem in der Präambel genannten Vertragsverhältnis einen Betrag von EUR 2.000,00 (in Worten: zweitausend Euro). Die X GmbH unterwirft sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Der Betrag wird am … zur Zahlung fällig.

3. Damit sind sämtliche Ansprüche zwischen der X GmbH und des V – gleich aus welchem Rechtsgrunde sie entstanden sein mögen – abgegolten und erledigt. Die X GmbH und V unterwerfen sich auch insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.


Biberach, den 21.4.2018

gez. RA M


Bad Schussenried, den 29.4.2018

gez. RA L

Der Vergleich wird jedoch, auch nachdem er bei dem Gericht niedergelegt ist, noch nicht von selbst automatisch vollstreckbar. Hierzu muss die Vollstreckbarerklärung gemäß § 796b Abs. 2 ZPO beantragt werden. Gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann die Gegenseite schriftsätzlich Einwendungen vorbringen.

Das vorstehende Musterbeispiel selbst ist übertragbar auf z. B. die gerichtliche Situation in jeder Instanz mit folgenden (möglichen) Änderungen / Ergänzungen: Häufig wird noch ein Widerrufsvorbehalt in den Vergleich mit aufgenommen, um ggf. nachträglich einfacher Anpassungen zu ermöglichen. Da das Gericht den Vergleich meist zu Protokoll diktiert, findet sich am Ende statt der jeweiligen Unterschriften die Formulierung: "vorgespielt und genehmigt" oder "v. u. g.".

Selbständiges Beweisverfahren

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Das selbständige Beweisverfahren ist in den §§ 485 ff. ZPO geregelt und eine vorweggenommene Beweiserhebung. Es wird damit also keine rechtskräftige Entscheidung ersetzt. Die Vorschriften in § 485 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sollen verdeutlichen, dass es sich um zwei unterschiedliche Verfahrenstypen handelt.

  • Das selbständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO ist als eigentliches Eilverfahren ausgestaltet. Das ergibt sich aus dem zweiten Halbsatz der Vorschrift, wonach dieses Beweisverfahren nur zulässig ist, "wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.".
  • Das Verfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO bildet hingegen den Regelfall, hat die größere Praxisrelevanz und dient, wie § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmt, insbesondere der Vermeidung eines Rechtsstreits.

Es besteht kein Anwaltszwang, selbst wenn das Landgericht zuständig ist. Das ergibt sich mittelbar aus §§ 78, 357 Abs. 1 ZPO.

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die verjährungshemmende Wirkung des selbständigen Beweisverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB von großer Relevanz. Wie der Vorschrift zu entnehmen ist, beginnt die Verjährungshemmung aber erst mit der Zustellung. Zwar stellen Gerichte die Schriftsätze im selbständigen Beweisverfahren von Amts wegen und nach Einzahlung des entsprechenden Vorschusses (§ 17 Abs. 1 GKG) zu. Sofern es eilt, empfiehlt es sich jedoch, die Zustellung des Antrags auf Betreibung des selbständigen Beweisverfahren und eine Information über die erfolgte Zustellung zu beantragen[6].

Außerdem ist Achtung geboten: Die verjährungshemmende Wirkung tritt nicht pauschal ein, sondern ausschließlich hinsichtlich der Ansprüche, die von den Tatsachen abhängig sind, deren Feststellung zulässigerweise im selbständigen Beweisverfahren begehrt wird[7].

Beispiel:

An das Landgericht ...

Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens

[Langrubrum]

Voraussichtlicher Gegenstandswert:  ... Euro

Wir zeigen die Vertretung der Antragstellerin an. Namens und im Auftrag der Antragstellerin beantragen wir unter gleichzeitiger Einzahlung eines Kostenvorschusses für den Sachverständigen i. H. v. ... Euro im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen für Mängel an Gebäuden über folgende Tatsachen einzuholen:

1. Seit Ende März des Jahres 2018 riecht es im Keller des Gebäudes der Antragstellerin, in der Musterstraße 5 in 12345 Musterstadt, stark modrig. Während der Wintermonate im Jahr 2019 kam es teilweise zu Feuchtigkeitseintritt.
2. Welches sind die Ursachen für die Mangelerscheinung? Liegt ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vor?
3. Sind brandschutztechnische Bestimmungen bei einer stärkeren Belüftung des Kellers betroffen?
4. Welche Maßnahmen kommen zur Beseitigung der Mangelerscheinung in Betracht und sind erforderlich?
5. Welche Kosten entstehen für die Mangelbeseitigung und die Beseitigung von Folgeschäden?

Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Als Sachverständiger wird der bei der Industrie und Handelskammer Ulm öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige S vorgeschlagen. Dieser ist bislang nicht mit dem Vorhaben beschäftigt gewesen.

Begründung:

Die Antragstellerin ließ in den Jahren 2017/18 den Keller des vorbenannten Gebäudes auf dem Grundstück, Flst. ..., Gemarkung ..., renovieren. Der Keller des Gebäudes ist im hinteren Bereich denkmalgeschützt und weist ein Gewölbe auf. Mit den Renovierungs- und teilweise Umbauarbeiten beauftragte die Antragstellerin die Antragsgegnerin als ausführende Handwerksfirma.

...

Beglaubigte und einfache Abschriften sind beigefügt.

Gez. Rechtsanwalt

Das selbständige Beweisverfahren kommt beispielsweise sehr häufig in privaten baurechtlichen Streitigkeiten zur Anwendung. Diese sind vielfach durch Komplexität geprägt. Da an einem Gewerk meist mehrere Personen beteiligt sind (z. B. Architekt als (Fach-)Planer oder Bauleiter und ein oder mehrere Handwerksunternehmen), empfiehlt es sich bereits während des selbständigen Beweisverfahrens auch an die Streitverkündung nach §§ 72 f. ZPO zu denken oder diese gleich mit dem Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zu kombinieren, um die Bindungswirkung nach § 74 ZPO möglichst frühzeitig hergestellt zu haben, damit auch hier die Verjährung gehemmt ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB). Die im selbständigen Beweisverfahren außerhalb des Hauptprozesses ausgesprochene Streitverkündung muss dann aber im Hauptprozess nochmals neu ausgesprochen werden, da es sich hierbei um ein weiteres Verfahren handelt. Erfahrungsgemäß dauern (bau-)rechtliche Streitigkeiten sehr lange. Außerdem kann es zu spät sein, die Streitverkündung erst nach dem Vorliegen des Gutachtens auszusprechen. Dem Streithelfer muss Gelegenheit gegeben werden, möglichst frühzeitig ebenfalls Tatsachenvortrag leisten zu können. Andernfalls sieht sich ein etwaiger Antragsteller dem Einwand der mangelhaften Prozessführung ausgesetzt (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO). Das Risiko ist insbesondere der Fall, wenn es dem Streithelfer durch Streitverkündung erst z. B. in der Berufungsinstanz ermöglicht wird, Tatsachen vorzutragen. Diese Möglichkeit ist nach § 531 Abs. 2 ZPO stark eingeschränkt.[8]

Die Vorschrift des § 494a ZPO ist als Überleitungsvorschrift zwischen selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren anzusehen. Der Regelungszweck besteht primär darin, sich den Kostentitel nach § 494a Abs. 2 ZPO zu beschaffen.

Klageschrift

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Klageerwiderung

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Streitverkündung

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Die wichtigsten Wirkungen der Streitverkündung sind:

  • Die Interventionswirkungen nach den §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO. Das bedeutet, in einem Regressprozess sind die tatsächlichen Schlussfolgerungen aus dem Vorprozess, soweit es auf sie im Regressprozess ankommt, für den Streitverkündeten bindend. Soweit im Vorprozess beispielsweise die Frage bejahend thematisiert wurde, ob ein Mangel vorliegt, kann dies im Regressprozess nicht noch einmal Streitgegenstand sein.
  • Die verjährungshemmende Wirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB. Diese umfasst nicht nur die Urteilsformel, sondern alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen eines Urteils[9]. Dies gilt aber nicht, auch nicht analog, für Ausschlussfristen (§ 204 Abs. 2 BGB).

Die Voraussetzungen der Streitverkündung sind hier wiedergegeben.

Die Streitverkündung ist im selbständigen Beweisverfahren, in der Klage, Klageerwiderung, ja sogar noch in der Berufungsinstanz (hier aber mit dem Risiko der §§ 74 Abs. 3, 68, 531 Abs. 2 ZPO) möglich. Insofern sind die jeweiligen Schriftsätze mit der Streitverkündung kombinierbar. Nachfolgend ein Musterbeispiel einer schriftsätzlichen Streitverkündung durch den Kläger:

An das Landgericht

Klage

[Langrubrum]

Namens und in Vollmacht des Klägers bestelle ich mich zu dessen Prozessbevollmächtigtem, erhebe Klage und werde beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR ... nebst Zinsen in Höhe von ... Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem ... zu bezahlen.

Gleichzeitig verkünde ich hiermit

Frau ... [ladungsfähige Anschrift]

den Streit, verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten.


Begründung:

...

gez. Rechtsanwalt

Der Beitritt des Streitverkündeten zu dem Rechtsstreit erfolgt ebenfalls durch einen bei dem Gericht einzureichenden Schriftsatz. Aus Sicht des Streitverkündeten sind für ihn die folgenden Punkte berücksichtigenswert:

  • Zulässigkeit der Streitverkündung: Hier kommt es vor allem auf Formalien an: Hat der Anwalt des Streitverkünders den Schriftsatz unterschrieben? Lässt der Streitverkündungsschriftsatz die Parteien des Rechtsstreits ausreichend erkennen? Ist der Sachverhalt, der den etwaigen Regressanspruch begründen soll, so ausreichend beschrieben, dass der Streitverkündete prüfen kann, ob er beitreten kann oder muss?
  • Einrede der Verjährung

Nachfolgend ein Beispiel eines Beitrittsschriftsatzes auf der Beklagtenseite und derjenigen Seite, die den Streit verkündet hat:

An das Landgericht

[Kurzrubrum]

bestelle ich mich zum Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten .... Die Streitverkündete tritt dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten bei und beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Begründung:

Die Streitverkündete führt zu dem Vortrag des Beklagten ergänzend aus:

...

gez. Rechtsanwalt

Widerklage

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Erledigung der Hauptsache

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Klagerücknahme

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Versäumnisverfahren

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Die zweite Instanz: Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

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1. Berufung

2. Anschlussberufung

3. (Sofortige) Beschwerde

Während der Zwangsvollstreckung

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1. Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO)

2. Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)

3. Drittwiderspruchsklage (§§ 771 ff. ZPO)

Einstweiliger Rechtsschutz

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1. Arrest

2. Einstweilige Verfügung

Quellen

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  1. z. B.: Vorwerk (Hrsg.), das Prozessformularbuch, 11. Aufl. (2019); Hamm (Hrsg.), Beck'sches Rechtsanwalts-Handbuch, 12. Aufl. (2022).
  2. vgl. Moes, Vertragsgestaltung, 1. Aufl. (2020), S. 9, Rn. 22.
  3. vgl. Haft, Einführung in das juristische Lernen, 6. Aufl. (1997), S. 3 f., 13-24; 30-36.
  4. Haft, a. a. O., S. 15, zitiert nach William Seagle.
  5. Haft, a. a. O., S. 59.
  6. vgl. Ulbrich in: Vorwerk (Hrsg.), Das Prozessformularbuch, 11. Aufl. (2019), Kap. 7, Rn. 5.
  7. BGH, Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07.
  8. vgl. Ulbrich in: Vorwerk (Hrsg.), Das Prozessformularbuch, 11. Aufl. (2019), Kap. 7, Rn. 59; Frechen in: Werner/Pastor (Hrsg.), Der Bauprozess, 17. Aufl. (2020), Kap. 1, S. 23 Rn. 45 f..
  9. BGH, Urteil vom 8.12.2011 - IX ZR 204/09