Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Streitwertberechnung
Die Berechnung des Streitwerts ist an verschiedenen Punkten in einem Prozess relevant: Zunächst bemisst sich die sachliche Zuständigkeit (Amtsgericht oder Landgericht) nach dem Zuständigkeitsstreitwert. Häufig wird ein Streitwertbeschluss ergehen, in dem der vorläufige Gebührenstreitwert festgesetzt wird, um die Berechnung und Einziehung des Gerichtskostenvorschusses zu erlauben. Schließlich hat der Streitwert Auswirkungen auf den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Nach § 708 Nr. 11 ZPO ist ein Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wenn nur die Kosten vollstreckbar sind und diese 1.500€ nicht übersteigen. Auch hier muss der Gebührenstreitwert zumindest überschlagsmäßig berechnet werden.
Zuständigkeitsstreitwert
[Bearbeiten]Der Zuständigkeitsstreitwert bemisst sich nach den §§ 3 ff. ZPO.
Gebührenstreitwert
[Bearbeiten]Der Gebührenstreitwert wird in erster Linie nach den §§ 39 ff. GKG und nachrangig nach den §§ 3 ff. ZPO berechnet. Er regelt die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Klage und Widerklage
[Bearbeiten]Im Gegensatz zum Zuständigkeitsstreitwert, bei dem nach § 5 ZPO Streitwert von Klage und Widerklage nie addiert werden, kommt es für den Gebührenstreitwert gem. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG darauf an, ob Klage und Widerklage denselben Gegenstand im wirtschaftlichen Sinn betreffen. Nur in diesem Fall findet keine Addition statt. Da jedoch Widerklagen auf das kontradiktorische Gegenteil unzulässig sind, ist sehr selten, dass es nicht zur Addition kommt.