Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Prozessführungsbefugnis
Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen.[1] Sie ist allgemeine Prozessvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.[2] Grundsätzlich ist damit prozessführungsbefugt, wer eigene Rechte im eigenen Namen geltend macht. Klausurrelevant sind die Ausnahmen von diesem Prinzip.
Prozesstandschaft
[Bearbeiten]Gesetzliche Prozessstandschaft
[Bearbeiten]In diesen Fällen wird eine bestimmte Person gesetzlich ermächtigt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Anwendungsfälle im Examen:
- Prozessführung einer Partei kraft Amtes (z.B. Insolvenzverwalter, § 80 InsO)
- Veräußerung der streitbefangenen Sache, § 265 ZPO
Gewillkürte Prozessstandschaft
[Bearbeiten]Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom materiellen Rechtsinhaber auf die Partei des Prozesses übertragen wird.[3] Sie ist zulässig wenn
- das Recht/der Anspruch/das Recht zur Ausübung des Rechts übertragbar ist
- der materielle Rechtsinhaber die Prozesspartei wirksam analog § 185 Abs. 1 BGB ermächtigt hat
- der Kläger ein eigenes rechtliches Interesse daran hat, den Anspruch geltend zu machen[4]
- und der Beklagte durch die Prozessstandschaft nicht benachteiligt wird[5]
Der Antrag des Prozessstandschafter muss auf Leistung an den materiellen Rechtsinhaber lauten, es sei denn dieser hat neben der Ermächtigung zur Prozessführung auch eine Einziehungsermächtigung erteilt.[6]
Durch die Erteilung der Ermächtigung tritt Rechtskraft auch gegenüber dem Ermächtigenden ein.[7]
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 51 Rn. 20
- ↑ Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 51 Rn. 20; BGH NJW 2010, 3033
- ↑ Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 51 Rn. 31
- ↑ BGH NJW-RR 2011, 1690
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 51 Rn. 33 - 36
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 51 Rn. 36
- ↑ Musielak-Weth 10. Aufl. 2013 § 51 Rn. 36