Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen/ Druckversion
Technik
[Bearbeiten]Relationstechnik
[Bearbeiten]Die Relation ist eine juristische Arbeitstechnik um als Richter oder Anwalt komplexe zivilrechtliche Streitstoffe übersichtlich und effizient aufzuarbeiten. Hauptzweck ist die Vermeidung unnötiger (und teurer) Beweisaufnahmen. Die Anfertigung einer Relation ist Prüfungsstoff im 2. Staatsexamen in einigen Bundesländern. Ein Muster findet sich hier.
Prüfung der Schlüssigkeit der Klage
[Bearbeiten]Definition
[Bearbeiten]Schlüssig und damit ausreichend substantiiert ist eine Klage dann, wenn die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen – als wahr unterstellt – den Klageantrag rechtfertigen, wenn sie also in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten Rechte als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (s. BGH, NJW 2000, 3286). Schlüssigkeit ist danach gegeben, wenn der Kläger (1.) die den geltend gemachten Anspruch begründenden Tatsachen (d.h. die Voraussetzungen der einschlägigen Anspruchsgrundlage) vorträgt, und (2.) der Kläger sich dieses Ergebnis nicht selbst dadurch zunichtemacht, dass er zu – für ihn ungünstigen – Tatsachen vorträgt, hinsichtlich derer der Beklagte die Darlegungslast trägt, also zu rechtshindernden, rechtsvernichtenden, rechtshemmenden Einwendungen. Nicht darlegen muss der Kläger für die Schlüssigkeit hingegen, welche rechtlichen Aspekte seinen Anspruch stützen, weil das Gericht das in Deutschland geltende Recht kennen muss (iura novit curia; Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen im Anwendungsbereich von § 293 ZPO).[1] Trägt er selbst Fakten vor, die gegen seinen Anspruch sprechen, kann die Schlüssigkeit der Klage dadurch entfallen, auch wenn eigentlich die Gegenpartei hierfür darlegungs- und beweispflichtig wäre.
In der Praxis beschränken sich u.a. deswegen viele Klageschriften auf knappe Angaben zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, ohne auf mögliche Einwendungen und Einreden des Gegners einzugehen.
Relevanz
[Bearbeiten]Die Schlüssigkeit der Klage ist von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten (vgl. § 331 Abs. 2 ZPO); im Falle der Säumnis des Klägers (§ 330 ZPO) liegt die Säumnisstrafe hingegen in der Unbegründetheitsfiktion seiner Klage, d.h. das Versäumnisurteil gegen den Kläger ergeht ohne jede Sachprüfung. Aber auch außerhalb des Versäumnisverfahrens kann nur einer schlüssigen Klage stattgegeben werden. Wegen des Verhandlungs-(auch: Beibringungs-)grundsatzes darf das Gericht - mit Ausnahme von Fragen im Rahmen der Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO), der Beiziehung von Urkunden oder Akten (§§ 142, 143 ZPO), der Einnahme des Augenscheins sowie der Begutachtung durch einen Sachverständigen gem. § 144 ZPO, der ergänzenden Vernehmung einer oder beider Prozessparteien (§ 448 ZPO) oder der Einholung amtlicher Auskünfte (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wobei der Richter sich hierbei, um nicht in Konflikt mit dem Verhandlungsgrundsatz zu geraten, stets auf eine Aufklärung des von den Parteien durch Tatsachenbehauptungen zum Verfahrensgegenstand gemachten Sachverhalts zu beschränken hat - keine eigenen Nachforschungen anstellen. Hat der Kläger nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen, muss das Gericht davon ausgehen, dass sie nicht vorliegen. In diesem Fall ist die Klage als unbegründet abzuweisen.[2] Auf die fehlende Schlüssigkeit ist aber regelmäßig nach § 139 ZPO hinzuweisen.[3]
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, Vor § 253 Rn. 38
- ↑ Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, Vor § 253 Rn. 38
- ↑ Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 139 Rn. 11 und 19
Beweiswürdigung
[Bearbeiten]
Eine der wichtigsten Aufgaben des Zivilrichters ist die Beweiswürdigung. Wann immer eine behauptete Tatsache für den Ausgang des Rechtsstreits relevant ist und erheblich bestritten wurde, ist bei entsprechendem Beweisantritt der beweisbelasteten Partei Beweis zu erheben und das Ergebnis zu würdigen. Auch in der Klausur können Beweiswürdigungen eine große Rolle spielen.
Grundlage
[Bearbeiten]Rechtliche Grundlage für die zivilgerichtliche Beweiswürdigung ist § 286 ZPO. Die Norm regelt, dass das Gericht im Gegensatz zur Beweisaufnahme, wo es grundsätzlich an den Strengbeweis (SAPUZA - Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden, Zeugen und amtliche Auskunft) gebunden ist, in der Würdigung der erhobenen Beweise frei ist. Seine Würdigung muss aber vollständig und rechtlich möglich sein und darf nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen.[1]
Angestrebtes Ergebnis
[Bearbeiten]Voraussetzung für eine überzeugende Darstellung der Beweiswürdigung ist, sich deren Ziele und Grundsätze vor Augen zu führen.
Ziel jeder Beweiswürdigung muss sein, darzustellen, warum das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Verlangt wird dabei grundsätzlich der sog. Vollbeweis. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (der grundsätzliche Beweisstandard im common law: "on the balance of probabilities") genügt nicht. Nach der Formulierung des BGH muss der Richter einen im "praktischen Leben brauchbaren Grad von Gewissheit" erreichen, "der Zweifeln Schweigen gebietet."[2] Was ein im praktischen Leben brauchbarer Grad der Gewissheit ist, kann durch bestimmte Beweiserleichterungen modifiziert werden.
Kodifiziert ist eine Beweiserleichterung für den Beweis der Höhe eines Schadens in § 287 Abs. 1 ZPO. Die Erleichterung gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Eintritt eines (reinen) Vermögensschadens als Teil der haftungsausfüllenden Kausalität.
Beweisauswertung
[Bearbeiten]Ermittlung des Beweisergebnisses
[Bearbeiten]Grundlage der Beweisauswertung ist die Ermittlung des Inhalts der erhobenen Beweise. Hier ist juristische und sprachliche Präzision gefragt. Gegebenenfalls muss der Inhalt des Beweismittels ausgelegt werden.
Bestimmung der Ergiebigkeit der Beweiserhebung
[Bearbeiten]Um für die Entscheidung des Gerichts relevant zu sein, muss das Beweismittel ergiebig sein, also die zu beweisende Tatsache entweder bestätigen oder widerlegen. Ist die Beweisaufnahme unergiebig oder negativ, beschränkt sich die Behandlung im Urteil auf die Feststellung, dass die beweisbelastete Partei beweisfällig geblieben ist. Auf Fragen wie die Glaubwürdigkeit eines Zeugen kommt es damit nicht mehr an.
Prüfung der Überzeugungskraft des erhobenen Beweises
[Bearbeiten]Nur wenn das Beweismittel positiv ergiebig war, muss es darauf überprüft werden, ob es ausreicht, die notwendige Überzeugung des Gerichts herzustellen.
Besonderheiten einzelner Beweismittel
[Bearbeiten]Zeugen
[Bearbeiten]Grundlagen
[Bearbeiten]Bei Beweisantritt durch Zeugen ist in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu prüfen.
Grundkriterien sind die Wahrnehmungsmöglichkeit, Wahrnehmungsfähigkeit und Wahrnehmungsbereitschaft des Zeugen.
Der Grad der Wahrnehmungsmöglichkeit bestimmt sich nach den physischen Umständen des Geschehens. Je nachdem welche Sinneseindrücke der Zeuge darlegt, kann es hier auf den Abstand des Zeugens zum Geschehen, die Sicht, Hintergrundlautstärke etc. ankommen.
Wahrnehmungsfähigkeit bezeichnet die generellen subjektiven Eigenschaften des Zeugen, soweit sie für dessen Fähigkeit relevant sind, das zu beweisende Geschehen zu erfassen. Beruf, Alter, aktuelle oder ständige körperliche Verfassung, emotionale Belastungen usw.
Im Rahmen der Wahrnehmungsbereitschaft ist darauf einzugehen, ob der Zeuge als solcher zum zu beweisenden Geschehen hinzugezogen wurde, oder ob das zu bezeugende Geschehen für ihn unerwartet oder nebensächlich war.
Kriterien
[Bearbeiten]Für die Glaubhaftigkeit einer Aussage kann u.a. sprechen
- Plausible Übereinstimmung mit unstreitigen Fakten oder dem Ergebnis anderer Beweismittel
- Offenlegung von Unsicherheiten und Erinnerungslücken
- Detailreiche Darstellung
- Plausibilisierung auffällig guter Erinnerung an weit zurückliegende oder aus damaliger Perspektive banale Ereignisse
Sachverständigengutachten
[Bearbeiten]Fälle im zweiten Staatsexamen sind immer entscheidungsreif. Damit dass der Fall ist, muss ein gegebenes Gutachten richtig, überzeugend und erschöpfend sein, da ansonsten ein weiteres Gutachten einzuholen wäre. Ein ergiebiges Gutachten, ob positiv oder negativ, muss nach dieser Vorgabe gewürdigt werden.
In der Richterrolle muss man daher darlegen, was der Inhalt des Gutachtens ist, ob es ergiebig und überzeugungskräftig ist. Die Überzeugungskraft bemisst sich nach
- der Qualifikation des Gutachters,
- der zutreffenden Tatsachengrundlage,
- der Schlüssigkeit des Gutachtens und
- der Auseinandersetzung des Gutachters mit einschlägiger fachlicher Literatur und wissenschaftlichen Methoden.
Ist das Gutachten unergiebig, ist davon auszugehen und darzulegen, dass die Beweistatsache durch keinen Sachverständigen bewiesen werden kann. Gibt es keine weiteren Beweismittel ist damit nach Beweislast zu entscheiden.
Urkunden
[Bearbeiten]Urkunden können formelle und materielle Beweiskraft haben. Formell erbringen unversehrte, echte Urkunden den Beweis dafür, dass die unterzeichnenden Parteien die in der Urkunde wiedergegebenen Erklärungen abgegeben haben, §§ 415-419 ZPO. Ob die Erklärungen mit der Wirklichkeit übereinstimmen (ob z.B. die quittierte Summe tatsächlich bezahlt wurde) ist eine Frage der materiellen Beweislast, bei der eine freie richterliche Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO vorzunehmen ist. Für positiv ergiebige, unversehrte, echte Vertragsurkunden gilt dabei die Vermutung, dass der beurkundete Vorgang tatsächlich wie beurkundet stattgefunden hat ("Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Vertragsurkunden").
Fußnoten
[Bearbeiten]Übersicht: Beweislastregeln
[Bearbeiten]
Grundsatz
[Bearbeiten]Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz.
Grundsätzlich trägt daher jede Partei die Beweislast für Tatsachen, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören.[1] Erster Ansatzpunkt, um die Verteilung der Beweislast nachzuvollziehen ist damit das materielle Recht. Regelmäßig muss dabei die Partei, die einen Anspruch geltend macht, dessen Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und bei Bestreiten beweisen, während der Gegner Einwendungen und Einreden behaupten und gegebenenfalls beweisen muss.
Die Beweisführungslast wechselt, wenn die beweisbelastete Partei ein Beweismittel vorgebracht hat, das das Gericht überzeugt hat. In diesem Fall muss der Gegner seinerseits die Überzeugung mit eigenem Beweisantritt erschüttern.
Ausnahmen
[Bearbeiten]Abweichend von diesen Grundsätzen kann in bestimmten Konstellationen eine Beweislastumkehr, ein Anscheinsbeweis oder eine tatsächliche Vermutung vorliegen. Hintergrund ist oft, dass ein Beweis für den eigentlich Beweisbelasteten sonst regelmäßig nicht zu führen wäre, während die Gegenseite relativ einfach das Gegenteil beweisen bzw. den Anschein oder die Vermutung erschüttern könnte.
Beweislastumkehr
[Bearbeiten]Bei der Beweislastumkehr trifft die Partei, die sich auf für sie günstige Tatsachen beruft, nur noch die Darlegungslast. Dass die behaupteten Tatsachen nicht zutreffen, muss die Gegenseite beweisen. Die Umkehr ergibt sich häufig aus einer gesetzlichen Vermutung. So wechselt nach § 363 BGB die Beweislast für die aliud-Lieferung mit der Annahme der Leistung als Erfüllung auf den Gläubiger. Prominentes Beispiel im Kaufrecht ist § 477 Abs.1 S.1 BGB, der die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels schon bei Gefahrübergang für den Zeitraum eines Jahres ab Kauf dem Verkäufer auferlegt. Nach umstrittener Auffassung normiert § 280 Abs. 1 S. 2 BGB als zentrale Schadensersatznorm im Schuldverhältnis eine Beweislastumkehr für das Vertretenmüssen (Verschulden) des Pflichtverletzers; nach anderer Ansicht handelt es sich dabei um eine Einwendungsnorm, die durch den Schuldner darzulegen und zu beweisen ist.
Richterrechtlich gibt es Fälle von Beweislastumkehr z.B. bei der Produzentenhaftung (der Produzent muss beweisen, dass er die Fehlerhaftigkeit des Produkts nicht verschuldet hat) und bis vor kurzem auch im Arzthaftungsrecht (ist ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen, muss der Arzt beweisen, dass keine Kausalität zur Gesundheitsschädigung des Patienten vorliegt). Heute ist die Beweislast im Arzthaftungsrecht in § 630h BGB geregelt. Dabei sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze übernommen worden.
Anscheinsbeweis
[Bearbeiten]Der Anscheinsbeweis ist gesetzlich nicht geregelt, aber seine grundsätzliche Bedeutung ist allgemein anerkannt. Der Anscheinsbeweis erlaubt Schlüsse von bewiesenen auf unbewiesene Tatsachen. Voraussetzung ist nach der herrschenden Beweiswürdigungstheorie, dass sich aus festgestellten Tatsachen ein nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt. In diesem Fall kann von einer bewiesenen Ursache auf einen typischen Erfolg und von einem Erfolg auf eine typische Ursache geschlossen werden.
Die Beweislast wird dabei nicht umgekehrt, sondern der Beweis nur erleichtert: Der Anscheinsbeweis lässt sich bereits erschüttern, indem der Gegner konkrete Tatsachen behauptet, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass ein vom typischen abweichender Geschehensablauf vorliegt.
Beispiele
[Bearbeiten]- Kollidiert ein Kfz mit einem Baum gilt ein Anscheinsbeweis für die Fahrlässigkeit des Fahrers
- Wurde eine Urheberrechtsverletzung über einen bestimmten Internetanschluss begangen gilt ein Anscheinsbeweis für die Täterschaft des Anschlussinhabers
Tatsächliche Vermutung
[Bearbeiten]Eine tatsächliche Vermutung liegt vor, wenn über festgestellte Indizien in Verbindung mit einem Erfahrungssatz die volle Überzeugung über eine nicht bewiesene Tatsache gewonnen werden kann. Sie ist nicht trennscharf vom Anscheinsbeweis nach der Beweiswürdigungstheorie abzugrenzen.
Sekundäre Behauptungslast
[Bearbeiten]Die sekundäre Behauptungslast greift, wenn der Gläubiger außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufs steht, während der Schuldner diese Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.[2]
Beispiele:
- Ansprüche nach § 812 BGB: Dem Gläubiger ist nicht zuzumuten, alle denkbaren Rechtsgründe zum Behaltendürfen auszuräumen, der Schuldner muss stattdessen darlegen, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
- Bei Regressansprüchen gegen Bankberater oder Rechtsanwälte wegen unterlassener Aufklärung muss der Beklagte konkret darlegen, welche Belehrung und Ratschläge er bei welcher Gelegenheit erteilt hat, die pauschale Behauptung umfassend aufgeklärt zu haben genügt nicht
- Bei Werklohnklagen des Unternehmers kann der Besteller nicht pauschal behaupten, das Werk sei mangelhaft, sondern muss den Mangel so konkret darlegen, dass eine Überprüfung möglich ist
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, Vor § 284 Rn. 23
- ↑ Bischoff: Tatsachenvortrag im Zivilprozessrecht JA 2010, 532
Streitwertberechnung
[Bearbeiten]Die Berechnung des Streitwerts ist an verschiedenen Punkten in einem Prozess relevant: Zunächst bemisst sich die sachliche Zuständigkeit (Amtsgericht oder Landgericht) nach dem Zuständigkeitsstreitwert. Häufig wird ein Streitwertbeschluss ergehen, in dem der vorläufige Gebührenstreitwert festgesetzt wird, um die Berechnung und Einziehung des Gerichtskostenvorschusses zu erlauben. Schließlich hat der Streitwert Auswirkungen auf den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Nach § 708 Nr. 11 ZPO ist ein Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wenn nur die Kosten vollstreckbar sind und diese 1.500€ nicht übersteigen. Auch hier muss der Gebührenstreitwert zumindest überschlagsmäßig berechnet werden.
Zuständigkeitsstreitwert
[Bearbeiten]Der Zuständigkeitsstreitwert bemisst sich nach den §§ 3 ff. ZPO.
Gebührenstreitwert
[Bearbeiten]Der Gebührenstreitwert wird in erster Linie nach den §§ 39 ff. GKG und nachrangig nach den §§ 3 ff. ZPO berechnet. Er regelt die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Klage und Widerklage
[Bearbeiten]Im Gegensatz zum Zuständigkeitsstreitwert, bei dem nach § 5 ZPO Streitwert von Klage und Widerklage nie addiert werden, kommt es für den Gebührenstreitwert gem. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG darauf an, ob Klage und Widerklage denselben Gegenstand im wirtschaftlichen Sinn betreffen. Nur in diesem Fall findet keine Addition statt. Da jedoch Widerklagen auf das kontradiktorische Gegenteil unzulässig sind, ist sehr selten, dass es nicht zur Addition kommt.
Haupt- und Hilfsantrag
[Bearbeiten]Aufrechnung
[Bearbeiten]Das Urteil
[Bearbeiten]Grundprinzipien und Aufbau
[Bearbeiten]Grundprinzipien
[Bearbeiten]Urteilsstil
[Bearbeiten]Im Gegensatz zum Gutachtenstil in Klausuren im 1. Staatsexamen muss im Assessorexamen regelmäßig im Urteilsstil geschrieben werden. Dabei wird das vorangestellte Ergebnis begründet, statt die Argumentation von unten aufzubauen. Idealerweise (wenn die Zeit reicht, bzw. zumindest bei zentralen Punkten) gibt man erst die einschlägige Norm vor, definiert die darin enthaltenen Tatbestandsmerkmale, hält das Zwischenergebnis fest und subsumiert schließlich.
Maßstab für die Entscheidungsgründe ist dabei immer § 313 Abs. 3 ZPO. Danach gehören ins Urteil (fast) keine Erwägungen, auf denen das Urteil nicht beruht. Ausnahmen von diesem Grundsatz können aber notwendig sein, z.B. um auf ein Argument der Parteien einzugehen, dem man sich nicht anschließen möchte. Üblich ist in diesem Fall eine "zwar..., aber..."-Formulierung, die jedoch sparsam gebraucht werden sollte, da das Urteil strikt gesehen nicht auf dem verworfenen Argument beruht (es beruht aber natürlich auf der Tatsache, dass das Argument verworfen wurde).
Um den Vorwurf gar nicht aufkommen zu lassen, man sei in den Gutachtenstil verfallen, sollte man die Verwendung von Konjunktiven so weit wie möglich vermeiden.
Beispiel für Urteilsstil
[Bearbeiten]Dem Kläger stehen Prozesszinsen ab dem 1.6.2012 zu. Prozesszinsen bemessen sich nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 261 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Danach kann der Kläger ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit Zinsen geltend machen. Rechtshängig ist der Anspruch ab Klageerhebung. Die Klageerhebung erfolgt durch Zustellung der Klage, § 253 Abs. 1 ZPO. Zugestellt wurde die Klage am 1.6.2012.
Sachverhalt
[Bearbeiten]Der Sachverhalt steht im zweiten Examen oft nicht fest, sondern ist teilweise streitig. Der Sachverhalt muss daher zunächst erarbeitet werden und in der rechtlichen Würdigung werden dann neben der Begründetheitsprüfung auch erstmals Fragen der Beweislast und Beweiswürdigung relevant.
Aufbau
[Bearbeiten]Der Aufbau eines Zivilurteils ergibt sich aus dem Gesetz. Im Überblick:
- Rubrum
- Tenor
- evtl. Einleitungssatz
- Unstreitiger Sachverhalt
- streitiger Klägervortrag
- antragsbezogene Prozessgeschichte
- Anträge
- streitiger Beklagtenvortrag
- allgemeine Prozessgeschichte
- Einleitungssatz
- Auslegung des Antrags
- Zulässigkeit der Klage
- Begründetheit der Klage
- Begründung der Zinsentscheidung
- sonstige Nebenforderungen
- prozessuale Nebenentscheidungen
- Unterschriften der bei der Entscheidung mitwirkenden Richter, § 315 ZPO
Das Rubrum
[Bearbeiten]
Elemente des Rubrums:
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Einleitung
[Bearbeiten]Als Rubrum bezeichnet man das Deckblatt des Urteils, dessen Aufbau teils gesetzlich vorgeschrieben ist, teils auf ständiger Praxis in den einzelnen Gerichtsbezirken beruht. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Praxis im Bundesland Berlin.
Aufbau
[Bearbeiten]Das Rubrum enthält folgende Elemente:
Aktenzeichen, § 4 AktO
Das Aktenzeichen steht auf der ersten Seite des Urteils links oben
Verkündungsvermerk, § 315 Abs. 3 ZPO
Der Verkündungsvermerk bestätigt auf der Urschrift des Urteils, dass dessen Tenor mit dem bereits verkündeten identisch ist. Fehlt der Vermerk sind Urteil und Zustellung dennoch wirksam. Dass das Urteil überhaupt verkündet wurde, beweist nicht der Verkündungsvermerk, sondern allein das Sitzungsprotokoll, § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO. In Klausuren ist kein Verkündungsvermerk zu erstellen!
Überschrift
An erster Stelle steht nach § 311 Abs. 1 ZPO "Im Namen des Volkes", darunter die Bezeichnung des Urteils, wenn eine besondere Urteilsart (Vorbehaltsurteil, Zwischenurteil, Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil) vorliegt. Gewöhnliche Endurteile können, müssen aber nicht, mit "Urteil" überschrieben werden.
Eingangsformel
Grundsätzlich wird das Urteil mit der Formel "In dem Rechtsstreit" eingeleitet. Bei Eilverfahren lautet die Formulierung "In dem einstweiligen Verfügungsverfahren" oder "In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung" bzw. "In dem Arrestverfahren". Bei Zwangsvollstreckungssachen lautet die Formel "In der Zwangsvollstreckungssache".
Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten, § 313 Abs. 1 Nr. 1
- Die Parteien sind möglichst genau zu bezeichnen, damit eine Zwangsvollstreckung nicht an § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO scheitert. Die Personalien müssen daher so genau angegeben werden, dass keine Verwechslung möglich ist.
- Anzugeben sind Vor- und Nachname, gegebenenfalls Geburts- oder Aliasname, Stand oder Beruf (soweit im Aufgabentext angegeben), Wohnort und das Geburtsdatum bei Minderjährigen.
- Je nach Geschmack kann der Kläger im Genitiv und der Beklagte im Akkusativ oder beide einheitlich im Nominativ angegeben werden. Streitgenossen müssen fortlaufend nummeriert werden und dürfen nicht unter einer Ziffer zusammengefasst werden, bei gleichem Wohnort oder Prozessbevollmächtigten muss dieser aber nicht für jeden Streitgenossen wiederholt werden (es muss aber natürlich ersichtlich werden). Die Streitgenossen werden im weiteren Urteil dann anhand ihrer Ziffern bezeichnet ("der Kläger zu 1, der Beklagte zu 4" usw.)
- Klagt ein Kaufmann nach § 17 Abs. 2 HGB unter seiner Firma oder wird unter seiner Firma verklagt, reicht deren Angabe aus, soweit sich aus der Firma auch gleichzeitig der Inhaber ergibt. Ansonsten muss der Inhaber mit angegeben werden (z.B. "Peter Meinlich, handelnd unter der Firma Goltsch & Partner, Nanastraße 12, 10001 Berlin")
- Bei Parteien kraft Amtes ist zusätzlich zu ihrem Namen ihre jeweilige Stellung hervorzuheben ("Peter Meinlich, Nanastraße 12, 10001 Berlin, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Nono-GmbH, Nanastraße 13, 10002 Berlin"). Neben Insolvenzverwaltern betrifft dies Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter und Nachlassverwalter.
- Anstelle einer während des Rechtsstreits verstorbenen Partei treten die Erben, § 239, § 246 ZPO. Diese sind mit Namen und Anschrift aufzuführen als "Erben des am ... verstorbenen ..., nämlich ...". Gibt es einen Nachlasspfleger sind anzugeben "die unbekannten Erben des am ... verstorbenen ..., vertreten durch den Nachlasspfleger [Name und Anschrift]"
- Die Prozessbevollmächtigten werden zwischen Gedankenstriche gesetzt. Es müssen nur die Prozessbevollmächtigten angegeben werden, die am Schluss der mündlichen Verhandlung für die Parteien aufgetreten sind. Da das Urteil nach § 172 ZPO (nur) den Prozessbevollmächtigten zuzustellen ist, muss dessen vollständige Adresse angegeben werden.
Streithelfer
Nebenintervenienten werden als „Streithelfer" oder „Streitgehilfe“ bezeichnet und samt ihrem Prozessbevollmächtigten direkt unter der Partei genannt, der sie beigetreten sind. Wurde der Streit verkündet ohne dass der Streitverkündete beigetreten ist (§ 74 Abs. 2 ZPO) wird die Streitverkündung nirgends im Urteil erwähnt. Sie ist erst für einen Folgeprozess gegen den Streitverkündeten von Belang.
Bezeichnung des entscheidenden Gerichts und der beteiligten Richter gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 2
Hier müssen der Name des Gerichts, der entscheidende Spruchkörper (Zivilkammer mit Nummer am Landgericht, Abteilung am Amtsgericht) und der Richter samt Amtsbezeichnung genannt werden. Entscheidet am Landgericht ein Einzelrichter für die Zivilkammer, muss das mit dem Zusatz "als Einzelrichter" gekennzeichnet werden. Die Funktion des jeweiligen Richters im Verfahren (Vorsitzender, Beisitzer, Berichterstatter) wird nicht ins Rubrum aufgenommen.
Datum der letzten mündlichen Verhandlung, § 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Da das Eintreten der materiellen Rechtskraft und die Präklusionswirkungen nach § 296a, § 323 Abs. 2, § 767 Abs. 2 ZPO vom Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abhängen, muss deren Datum angegeben werden. Abzustellen ist auf den letzten Verhandlungstag, nicht auf einen etwaigen Verkündungstermin gemäß § 310 Abs. 1 Alt. 2 ZPO.
Bei einer Entscheidung nach Lage der Akten wird anstelle der letzten mündlichen Verhandlung der versäumte Termin angegeben. Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist der letztmögliche Zeitpunkt zur Einreichung von Schriftsätzen maßgeblich.
Literatur
[Bearbeiten]Ein exzellentes Skript u.a. zur Darstellung des Rubrums im Zivilurteil stellt das Kammergericht hier zur Verfügung.
Der Tenor
[Bearbeiten]Der Tenor (in § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als "Urteilsformel" bezeichnet) benennt die Rechtsfolgen eines Urteils. Er stellt den Ausspruch der eigentlichen hoheitlichen Entscheidung dar und ist damit der wichtigste Teil des Urteils in der Praxis. Ein korrekter, konsequenter Tenor ist damit auch für die Klausur elementar.
Position im Urteil
[Bearbeiten]Der Tenor folgt auf das Rubrum und steht vor dem Tatbestand.
Aufbau
[Bearbeiten]Er gliedert sich typischerweise in drei bis vier römische Ziffern wie folgt:
- I. Hauptsache
- II. Kosten
- III. Vorläufige Vollstreckbarkeit
- (IV. Vorbehalt/Zulassung der Berufung/Zulassung der Revision)
Während die Entscheidung zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit von Amts wegen ergehen, wird in der Hauptsache über den eigentlichen Antrag des Klägers entschieden.
Der Tenor zur Hauptsache
[Bearbeiten]Der Tenor zur Hauptsache muss so kurz und bestimmt wie möglich sein und erschöpfend die zuletzt gestellten Parteianträge behandeln, darf aber in der Regel in keiner Hinsicht über die Parteianträge hinausgehen ("ne ultra petita", § 308 Abs. 1). Bei grundsätzlich vollstreckbaren Urteilen muss er zudem vollstreckungsfähig formuliert sein. Erfüllt der Tenor in der Klausur diese Anforderungen nicht, hat das immense Punktabzüge zur Folge.
Anforderungen
[Bearbeiten]Vollstreckungsfähig
[Bearbeiten]Der Tenor soll so knapp wie möglich formuliert werden, muss aber grundsätzlich ohne Einblick in die Entscheidungsgründe oder die Akte aus sich heraus verständlich sein. Verweise sind nur zulässig, wenn sich der Gegenstand der Entscheidung anders nicht beschreiben lässt. Hintergrund ist, dass die Zwangsvollstreckung mit einer "vollstreckbaren Ausfertigung" des Urteils betrieben wird, die regelmäßig nur Rubrum, Tenor und Unterschriften der Richter enthält, § 317 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Wiederum vor allem im Interesse des Gerichtsvollziehers muss der Tenor so bestimmt sein, dass die Rechtsfolgen des Urteils aus ihm verständlich werden. Der Gerichtsvollzieher hat nicht die Aufgabe, die genaue Höhe der zu vollstreckenden Summe zu ermitteln. "Der Beklagte wird verurteilt, den Kaufpreis zu bezahlen" ist daher nicht vollstreckungsfähig, der Kaufpreis muss stattdessen im Tenor beziffert werden.
Erschöpfend
[Bearbeiten]Der Tenor zur Hauptsache muss im Endurteil über alle in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträge vollständig entscheiden. Obsiegt der Kläger nur teilweise darf auf keinen Fall der Zusatz "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen" vergessen werden. Der Kläger obsiegt z.B. schon nur teilweise, wenn Zug um Zug statt wie beantragt uneingeschränkt verurteilt wird, nur dem Hilfsantrag stattgegeben wird, weniger Zinsen als beantragt gewährt werden, oder nur zur künftigen statt sofortigen Leistung verurteilt wird.
Ne ultra petita
[Bearbeiten]Der Grundsatz, dass der Richter im Zivilprozess (und im Verwaltungsprozess, § 88 VwGO) nicht über die gestellten Anträge hinausgehen darf, ist Konsequenz der Dispositionsmaxime. Was genau der Kläger fordert ist seine Sache, das Gericht hat auch bei offensichtlich berechtigten darüber hinaus gehenden Ansprüchen keine Kompetenz, über diese zu entscheiden. Durchbrochen wird dieses Prinzip nur bei bestimmten Mietsachen (§ 308a ZPO) und Unterlassungsklagen (§§ 7, 9 UKlaG). Im Urteil darf deswegen weder quantitativ mehr noch qualitativ etwas anderes zugesprochen werden als der Kläger beantragt hat. Das gilt auch für Nebenforderungen wie Zinsen, § 308 Abs. 1 S. 2 ZPO. Dem Gericht steht es allerdings frei, das Urteil auf eine andere Anspruchsgrundlage zu stützen als der Beantragte vorgebracht hat. Da Rechtsausführungen nicht vom Beibringungsgrundsatz umfasst sind ("der Richter kennt das Gesetz") ist das Gericht auch nicht an die rechtlichen Ausführungen der Parteien gebunden.
Formulierung
[Bearbeiten]Klageabweisung
[Bearbeiten]Bei Klageabweisung lautet der Tenor zur Hauptsache, unabhängig von der Klageart "Die Klage wird abgewiesen." Ob die Abweisung als unzulässig, unbegründet oder derzeit unbegründet erfolgt, ergibt sich aus den Gründen, im Tenor wird der Abweisungsgrund nicht kenntlich gemacht. Ausnahme ist der Urkundenprozess. Fehlt hier eine besondere Prozessvoraussetzung wird die Klage abgewiesen durch "Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.".
Liegt bereits eine vollstreckbare Entscheidung in der Sache vor (Versäumnisurteil, Vollstreckungsbescheid) muss sie mit der Klageabweisung aufgehoben werden.
Klagestattgabe
[Bearbeiten]Wird der Klage ganz oder in Teilen stattgegeben, hängt die Formulierung des Tenors in der Hauptsache von der Klageart ab.
Bei Leistungsklagen beginnt die Urteilsformel immer mit "I. Der Beklagte wird verurteilt, ..." um deutlich zu machen, dass nicht lediglich eine Pflicht festgestellt wird. Wie bei der Klageabweisung wird auch hier der Anspruchsgrund nicht im Tenor erwähnt.
Der Tenor im Leistungsurteil muss unbedingt vollstreckungsfähig sein. Die Forderungshöhe muss daher exakt angegeben werden, bei Zinsnebenforderungen muss neben dem Zinssatz ("5 Prozentpunkte über dem Basiszins") das Datum angegeben werden, ab dem die Zinsforderung zu berechnen ist, bei Prozesszinsen also gem. § 187 Abs. 1 BGB regelmäßig der Tag nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit iSv § 261 ZPO. Bei Herausgabeklagen muss der herauszugebende Gegenstand so exakt bezeichnet werden, dass keine Verwechslung möglich ist. Ein PKW wird daher zum Beispiel üblicherweise mit Typ, Baujahr, Farbe, Kennzeichen und Fahrgestell-Nummer bezeichnet.
Bei Feststellungsklagen beginnt die Urteilsformel immer mit "I. Es wird festgestellt, dass ..." um jede Verwechslung mit einem Leistungsurteil auszuschließen.
Bei Gestaltungsklagen hängt der genaue Tenor von der jeweils beabsichtigten Gestaltungswirkung ab. Auch hier gilt, dass der Tenor eindeutig und aus sich heraus verständlich sein muss.
Teilweise Klagestattgabe
[Bearbeiten]Um erschöpfend über die Klageanträge zu entscheiden muss hier neben der Stattgabe die Klage im Übrigen abgewiesen werden. Eine teilweise Klagestattgabe liegt immer dann vor, wenn dem Kläger nur ein wirtschaftliches oder rechtliches "Minus" zu seinem Klageantrag zuerkannt wird. Das ist offensichtlich der Fall bei Verurteilung zur Zahlung einer geringeren Geldsumme als der geforderten. Ein Minus stellt aber auch zum Beispiel auch die Verurteilung nur Zug um Zug statt uneingeschränkt dar. Dassellbe gilt, wenn der Hauptantrag abgewiesen und nur dem Hilfsantrag stattgegeben wird (wird hingegen dem Hauptantrag stattgegeben wird über den Hilfsantrag nie entschieden, er ist daher auch nicht abzuweisen).
Die Kostenentscheidung
[Bearbeiten]Ein Zivilprozess führt zu erheblichen Kosten für das Gericht, Anwälte, Gutachter, Zeugen und die Parteien selbst. Diese Kosten werden im Urteil verschuldensunabhängig nach dem Grad des Unterliegens unter den Parteien aufgeteilt, § 92 ZPO.
Aufgabe des Richters (und damit des Prüflings im zweiten Examen) ist es dabei nur, eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Der Richter muss sich also nicht mit der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten beschäftigten (dies macht ein Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren), sondern die Kosten nur dem Grunde nach den einzelnen Parteien zuweisen. Im deutschen Recht, anders als z.B. in den USA[1], werden alle Kosten dabei regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt. Gesetzlich geregelt ist die Kostengrundentscheidung in den §§ 91 ff. ZPO.
Diese regeln den prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Vorgerichtliche Kosten sind nur ersatzfähig, wenn eine entsprechende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage eingreift. Sie werden nur auf Antrag und im Tenor zur Hauptsache zugesprochen.
Einheitlichkeit der Kostenentscheidung
[Bearbeiten]Grundsatz
[Bearbeiten]Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich nur im Ganzen zu betrachten. Das hat mehrere Konsequenzen:
Zum einen enthalten Teilurteile (§ 301), Grundurteile (§ 304) und Zwischenurteile zwischen den Parteien (§ 303) noch keine Kostenentscheidung. Entfällt die Kostenentscheidung vorerst muss darauf am Ende der Entscheidungsgründe hingewiesen werden. Im Tenor kann die Kostenentscheidung entweder komplett weggelassen oder der Hinweis "II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten." eingefügt werden.
Zum anderen wird regelmäßig nur über die Kosten in ihrer Gesamtheit entschieden, ohne einzelne Kostenposten herauszugreifen. Eine Trennung erfolgt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Grund für dieses Vorgehen ist, dass die Gebühren für Gericht und Anwälte pauschale Gebührentatbestände vorsehen und die Höhe der Gebühren degressiv ansteigt. Zum Beispiel verdoppelt eine Widerklage in selber Höhe wie die ursprüngliche Klageforderung nicht den Gebührenanfall. Es fallen nicht zwei Gebühren, sondern eine einheitliche, niedrigere Gebühr an. Eine klare Trennung von Kosten der Klage und der Widerklage ist damit nicht möglich.[2]
Ausnahmen
[Bearbeiten]Besondere Kosten können nur ausgeklammert und einer Partei gesondert auferlegt werden, wenn das Gesetz dies anordnet, z.B. bei Säumnis, § 95 ZPO.
Sofortiges Anerkenntnis
[Bearbeiten]Nach § 93 ZPO trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und er keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hat. Dadurch sollen unnötige Prozesse vermieden werden und dem Beklagten die unbillige Kostentragung für den Streit erspart bleiben, wenn er ihn nicht zu verantworten hat.
Kein Anlass zur Klage
[Bearbeiten]Hier kommt es auf das vorprozessuale Verhalten des Beklagten an. Um der Kostenfolge des § 93 ZPO zu entgehen, muss der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen dürfen, dass er anders als durch eine Klage nicht zu seinem Recht kommen wird. Der Beklagte gibt noch keinen Anlass zur Klage, wenn er nicht in Verzug ist, den Anspruch nicht bestritten und die Leistung nicht verweigert hat. Macht der Kläger seinen Anspruch vorprozessual nicht schlüssig geltend, besteht ebenfalls noch kein Anlass zur Klage, der Beklagte muss dann aber deutlich machen, welche Angaben ihm fehlen um das Bestehen des Anspruchs zu prüfen. Verweigert er die Leistung pauschal, kann er sich nicht auf § 93 ZPO berufen.[3]
Zu den Begriffen "Anerkenntnis" und "sofort"
[Bearbeiten]Der Beklagte muss den Klageanspruch ohne Vorbehalte und Bedingungen anerkennen. Ein sofortiges Teilanerkenntnis ist aber möglich. Angesichts des § 93 ist ein Antrag, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, nicht als einschränkender Vorbehalt zu sehen.
Das Anerkenntnis gilt grundsätzlich als "sofort" abgegeben, wenn es spätestens im ersten Verhandlungstermin zur Hauptsache erfolgt und vorher keine Klageabweisung beantragt worden ist. Gibt es ein schriftliches Vorverfahren erfolgt ein Anerkenntnis nur dann noch sofort, wenn es innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegeben wird, allerdings auch wenn zuvor die Verteidigungsbereitschaft angezeigt wurde. Wurde der Klageanspruch in der Klageerwiderung hingegen bestritten, ein Klageabweisungsantrag angekündigt, oder wurden im PKH-Verfahren schon Einwände gegen den Anspruch selbst vorgebracht, ist kein sofortiges Anerkenntnis iSd § 93 mehr möglich.[4]
Kostenentscheidung bei mehr als zwei Parteien
[Bearbeiten]Bei Streitgenossenschaft regelt § 100 ZPO die Kostenverteilung. Die Norm enthält aber nur eine Regelung für den Fall des vollständigen und gemeinschaftlichen Unterliegens von Streitgenossen. In allen anderen Fällen sind hingegen die §§ 91 und 92 ZPO zusätzlich anzuwenden. Das führt zur Anwendung der sog. Baumbach'schen Formel.
Formulierung
[Bearbeiten]Vollständiges Unterliegen
[Bearbeiten]Unterliegt eine Partei vollständig, ergibt sich die Formulierung schon aus § 91 Abs. 1 S. 1 HS. 1 ZPO: "II. Der Beklagte/Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen." Ungenau (aber in der Praxis üblich) wäre "II. Der Beklagte/Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits", da dies implizieren würde, dass die Partei die Kosten auch tatsächlich bezahlt, worüber das Urteil keine Aussage treffen kann.
Teilweises Unterliegen
[Bearbeiten]Hat der Rechtsstreit hingegen keinen hunderprozentigen Sieger, werden die Kosten nach dem Maß ihres jeweiligen Unterliegens auf die Parteien verteilt, § 92 ZPO. Infrage kommen als Kostenfolgen die Aufhebung der Kosten (§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt 1 ZPO), die Teilung der Kosten nach Quoten (§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt 2 ZPO) oder die Entscheidung, einer Partei trotzdem die gesamten Kosten aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 ZPO).
Gegenseitige Aufhebung
[Bearbeiten]Obsiegen und unterliegen die Parteien jeweils ungefähr (+/- 10%) zur Hälfte, kann der Richter ihre Kosten gegeneinander aufheben, § 92 Abs. 1 Alt. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung lautet dann "II. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben". In diesem Fall trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten (unabhängig von deren Höhe) selbst, die Gerichtskosten werden zu gleichen Teilen geteilt. Ein Kostenerstattungsanspruch kann sich damit nur für die vom Kläger als Vorschuss bezahlten Gerichtskosten ergeben. Hingegen gibt es nichts, was der Beklagte vollstrecken könnte. Im Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist daher nur auf den Kläger einzugehen.
Kostenverteilung nach Quoten
[Bearbeiten]Hier wird für jede Partei der Anteil ihres Unterliegens am gesamten Gebührenstreitwert berechnet. Dazu muss zunächst der Gebührenstreitwert bestimmt und anschließend ins Verhältnis zur jeweiligen Verurteilung bzw. Abweisung gesetzt werden. Hat also der Kläger z.B. Zahlung von 10.000€ gefordert, beträgt der Gebührenstreitwert gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § § 3 ZPO ebenfalls 10.000€. Werden dem Kläger nur 2.000€ zugesprochen, ist er zu 80% unterlegen. Die Kostenentscheidung lautet dann (regelmäßig als Bruch geschrieben): "II. Der Kläger hat 4/5, der Beklagte 1/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen." Im Gegensatz zur Kostenaufhebung haben hier beide Parteien einen Kostenerstattungsanspruch, auch die vorläufige Vollstreckbarkeit muss daher für beide geregelt werden.
Volle Kostentragung einer Partei
[Bearbeiten]Das Gericht kann nach seinem Ermessen einer der Parteien die gesamten Kosten auferlegen, obwohl sie nicht vollständig unterlegen ist. Infrage kommt das zum einen, wenn das Unterliegen einer Partei nur geringfügig war und die darauf bezogene Erhöhung des Gebührenstreitwerts keine oder nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Faustformel für die Geringfügigkeit sind 10%.
Zum anderen können die Kosten einer Partei ganz auferlegt werden, wenn die Höhe der Forderung bei Klageerhebung noch nicht feststellbar war, sondern vom Ermessen des Gerichts, der Ermittlung durch Sachverständige oder gegenseitige Berechnung abhängig war (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Literatur
[Bearbeiten]- Breidenstein, Grundzüge der Kostenentscheidung im Assessorexamen, JA 2011, 771
- Gemmer, Die Baumbach'sche Kostenformel im Zivilurteil, JuS 2012, 702
- Leube: Das sofortige Anerkenntnis, JA 2015, 768
- ↑ Dort gilt die sog. "American Rule", auch erfolgreiche Parteien tragen grundsätzlich ihre Anwaltskosten selbst
- ↑ Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess, 13. Aufl. 2010, S. 24
- ↑ MüKoZPO-Schulz, 4. Aufl. 2013, § 93 Rn. 8
- ↑ MusielakZPO-Lackmann, 10. Aufl. 2013, § 93 Rn. 4, 5
Vorläufige Vollstreckbarkeit
[Bearbeiten]Grundsatz
[Bearbeiten]Ohne Ausspruch im Tenor, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist, kann ein Urteil erst nach Eintreten der Rechtskraft vollstreckt werden, § 704 ZPO. Da die Rechtskraft durch Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt wird (§ 705 ZPO) würde die in erster Instanz erfolgreiche Partei Gefahr laufen, dass der Beklagte Rechtsmittel nutzt, um sich Zeit zu verschaffen, sein Vermögen beiseite zu schaffen oder die Rechtsfolgen des Urteils zu verschleppen.
Mit wenigen Ausnahmen sind daher alle vollstreckungsfähigen Urteile von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Da natürlich nicht auszuschließen ist, dass ein vorläufig vollstrecktes Urteil in einer späteren Instanz aufgehoben oder abgeändert wird, versuchen die §§ 708 ff. ZPO einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien herzustellen.
Weil auch die Kostenentscheidung vollstreckt werden kann, müssen auch klageabweisende Urteile, Feststellungsurteile und Gestaltungsurteile für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Ausnahmen
[Bearbeiten]Nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden müssen mit Verkündung rechtskräftige Urteile (z.B. Revisionsurteile des BGH), Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen, die Anordnung und Bestätigung von Arrest und einstweiliger Verfügung (§§ 922, 925 Abs. 2 und § 936 ZPO), Zwischenurteile (§§ 280, 303 und 304 ZPO) und die Stattgabe begründeter Vollstreckungsschutzanträge nach § 712 Abs. 1 ZPO.
Auch bei Beschlüssen ergeht keine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, da aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO immer vollstreckt werden kann.
Sicherheitsleistung und Abwendungsbefugnis
[Bearbeiten]Wichtigstes Element des Interessenausgleichs ist die Sicherheitsleistung. Zu entscheiden ist grundsätzlich zwischen den zwei Grundfällen des § 708 ZPO (ohne Sicherheitsleistung) und des § 709 ZPO (mit Sicherheitsleistung). Nach der Formulierung des § 709 ZPO ist dabei vorrangig zu prüfen, ob ein Fall des § 708 ZPO vorliegt.
Anwendbarkeit des § 708 ZPO
[Bearbeiten]In Fällen des § 708 Nr. 1-3 ZPO lautet der vollständige Tenor einfach "III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar." Das Gesetz betrachtet die anerkennende, verzichtende oder säumige Partei nicht als ausreichend schutzwürdig und belastet sie daher mit dem Insolvenzrisiko der vollstreckenden Partei im Fall einer berechtigten Rückforderung.
In Fällen des § 708 Nr. 4-11 ZPO muss der Kläger ebenfalls keine Sicherheit leisten. Hier kann der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung aber abwenden, indem er selbst entsprechende Sicherheit leistet, § 711 ZPO. Dies kann wiederum der Vollstreckungsgläubiger unterlaufen, indem er seinerseits Sicherheit leistet. Der vollständige Tenor lautet in diesem Fall: "III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte/Kläger (je nachdem wer potentieller Vollstreckungsschuldner ist) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von ... abwenden, wenn nicht der Kläger/Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von ... leistet".
Wird die Höhe der Sicherheitsleistung als Prozentbetrag angegeben, ist dabei zu beachten, dass der Schuldner zur Abwendung Sicherheit für die volle aus der Urteil gegen ihn vollstreckbare Summe leisten muss, der Gläubiger zum Unterlaufen der Abwendung hingegen immer nur für die jeweils zu vollstreckende (Teil-)Summe. Hintergrund ist, dass dem Schuldner ein Nachteil immer nur in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Summe droht, der Gläubiger aber befürchten muss, dass seine gesamte Forderung ausfällt, wenn er sie nicht vorläufig vollstrecken kann.
Der Tenor der Vollstreckbarkeitsentscheidung bei prozentualer Angabe der Sicherheitsleistung lautet daher: "III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte/Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von ... % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger/Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von ... % des jeweils zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leistet."
Nach §§ 711 S. 2, 709 S. 2 ZPO kann das Gericht die Sicherheitsleistung bei Geldforderungen als Prozentsatz der vollstreckbaren Summe angeben. Eine genaue Berechnung erübrigt sich damit, es sei denn es ist keine Geldforderung betroffen (z.B. bei Verurteilung zur Herausgabe eines Gegenstandes). Die Art und Bemessung der Sicherheitsleistung steht im freien Ermessen des Gerichts, § 108 ZPO. Die Berechnung erfolgt dabei grundsätzlich nach folgendem Schema:
- stattgebende Urteile: Hauptsache + Zinsen + Kostenerstattungsanspruch
- abweisende Urteile: Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei
- teilweise stattgebende, teilweise abweisende Urteile: Ausspruch ist für jede Partei nach den oben genannten Grundsätzen gesondert zu berechnen
Vom Ergebnis dieser Berechnung werden normalerweise 110 bis 120% als Sicherheitsleistung festgesetzt.
Anwendbarkeit des § 709 ZPO
[Bearbeiten]In Fällen des § 709 ZPO ist stets auszusprechen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Grund ist, dass die vorläufige Vollstreckung in diesen Fällen angesichts der hohen Summen dem Vollstreckungsschuldner sonst schwere, unbehebbare Nachteile einbringen könnte. Der Tenor lautet daher: "III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags" bzw. "III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ... €".
Der Tatbestand
[Bearbeiten]Sinn und Zweck
[Bearbeiten]Der Tatbestand ist zwingender Teil jedes erstinstanzlichen Urteils (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, Ausnahmen nur nach § 313a und § 313b wenn keine Rechtsmittel zulässig sind bzw. ein Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil vorliegt). Er soll den Sach- und Streitstand aus Sicht der Parteien bei Schluss der mündlichen Verhandlung geordnet und gestrafft aber ohne Bewertung durch das Gericht darstellen. Adressat sind zum einen die Parteien, zum anderen das Rechtsmittelgericht.
Der Tatbestand hat gemäß § 314 ZPO Beurkundungs- und Beweisfunktion für das mündliche Parteivorbringen. Die Darstellung im Tatbestand geht dem Vorbringen in den Schriftsätzen vor. Ist ein Vorbringen hingegen nicht im Tatbestand erwähnt, gilt es als nicht vorgebracht. Das hat Auswirkungen im Rechtsmittelverfahren. Der Tatbestand bestimmt, ob ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO ist. Bei der Revision bilden Tatbestand und Protokoll der mündlichen Verhandlung neben der Revisionsbegründung die einzige Grundlage für die Beurteilung des Revisionsgerichts, § 559 Abs. 1 ZPO. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Tatbestands hat damit herausragende Bedeutung, was bei der nach § 313 Abs. 2 ZPO geforderten Straffung berücksichtigt werden muss. Abgekürzt werden kann der Tatbestand aber durch Verweisungen auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen. Die Kernangaben (z.B. eine bestimmte Vertragsklausel um die sich der Rechtsstreit dreht), sind jedoch im Tatbestand selbst wiederzugeben.
Rechtsansichten sind, da sie nicht dem Beibringungsgrundsatz unterliegen, im Tatbestand grundsätzlich entbehrlich. Da das Ziel, den Fall durch den Tatbestand im Ganzen verständlich zu machen, aber teilweise ohne Wiedergabe der rechtlichen Problemstellung nicht zu erreichen ist, können einzelne, für den Rechtsstreit elementare Rechtsansichten genannt werden.
Aufbau
[Bearbeiten]
Aufbau des Tatbestands
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Nur bei Fällen, die sonst nicht verständlich sind, empfiehlt sich zunächst ein Einleitungssatz, der dem Leser das Grundproblem des Rechtsstreits vorstellt ("Die Parteien streiten über werkvertragliche Vergütungsansprüche") ohne rechtliche Wertungen vorwegzunehmen ("Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Kaufvertrag" impliziert bereits das Vorliegen eines Vertrags).
Dem folgt der unstreitige Tatsachenvortrag im Imperfekt. Dazu gehören Tatsachen, die von beiden Parteien übereinstimmend vorgebracht wurden, von der Gegenseite ausdrücklich zugestandene Tatsachenbehauptungen einer Partei (§ 288 ZPO), durch Nichtbestreiten konkludent zugestandene Behauptungen (§ 138 Abs. 2 ZPO) und Behauptungen zu denen sich der Gegner überhaupt nicht geäußert hat (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Daran schließt der streitige Klägervortrag an, regelmäßig eingeleitet mit "Der Kläger behauptet...". Der streitige Vortrag steht in indirekter Rede ("...der Vertrag sei am 27.3.2012 mündlich geschlossen worden..."). Hier sind die ausdrücklich oder konkludent bestrittenen Tatsachenbehauptungen des Klägers aufzuführen und gegebenenfalls Rechtsansichten des Klägers, letztere jedoch nur wenn ohne sie der Streitstand nicht verständlich ist. Am Schluss des streitigen Klägervortrags (auch "Klägerstation" genannt) werden noch eventuelle Nebenforderungen des Klägers genannt ("Im Übrigen begehrt der Kläger Verzugszinsen...").
Als nächstes folgt regelmäßig die Prozessgeschichte, soweit sie zum Verständnis des Rechtsstreits notwendig ist (wichtigste Ausnahme von diesem Aufbau sind Beweisaufnahmen, die ganz am Ende des Tatbestands aufgeführt werden). Sie steht im Perfekt. Relevant sind insbesondere Klageänderungen (soweit sie Kostenfolgen hatten), Verweisung, Erledigung, Parteiwechsel- und Beitritt und vorangegangene Versäumnisurteile, Vollstreckungsbescheide oder einstweilige Verfügungen.
Anschließend müssen im Präsens wörtlich die zuletzt gestellten vollständigen Anträge der Parteien, beginnend mit den Anträgen des Klägers, wiedergegeben werden. Die Anträge sind dabei nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO hervorzuheben, was in der Praxis durch deutliche Einrückung geschieht. In der Praxis häufig gestellte Anträge der Parteien zur Kostenverteilung und Vollstreckbarkeit sind nicht zu nennen, da über sie ohnehin von Amts entschieden wird, vgl. § 308 Abs. 2 und §§ 708 ff. ZPO. Aufgenommen müssen hingegen die Anträge zum Vollstreckungsschutz nach § 710, § 711 S. 3 und § 712, da hier das Gericht nicht von sich aus tätig werden darf.
Spiegelbildlich zum streitigen Klägervortrag muss nach den Anträgen der streitige Vortrag des Beklagten dargestellt werden. Auch hier gilt, dass die Eingangsformel ("Der Beklagte behauptet, ...") im Präsens steht, der Rest des Vortrags in indirekter Rede. Inhaltlich ist auf eine logische Reihenfolge zu achten. Zuerst wird das substantiierte Bestreiten der klagebegründenden Behauptungen dargelegt, anschließend werden Einwendungen und Einreden in der Reihenfolge rechtshindernd, rechtsvernichtend, rechtshemmend aufgezählt.
Gibt es in der Replik weiteres streitiges Klägervorbringen, dass nicht nur in der Ergänzung des früheren Vortrags besteht und damit schon oben abgehandelt werden konnte, weil es nur aus dem streitigen Vortrag des Beklagten heraus verständlich ist, muss anschließend das entsprechende Vorbringen des Klägers dargestellt werden. Dazu zählt insbesondere Vortrag des Klägers, der die Einwendungen und Einreden des Beklagten infrage stellt. Hier sind zudem Antrag und Vorbringen gegen eine etwaige Widerklage anzuführen.
Zum Abschluss muss möglicherweise erneut im Perfekt noch weitere Prozessgeschichte erläutert werden. Hier sind insbesondere Beweisaufnahmen mit Erwähnung von Beweismittel und Beweisthema zu nennen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann aufs Protokoll verwiesen werden.
Eine Schlussklausel, die ergänzend pauschal auf den gesamten Parteivortrag verweist (sog. "Angstklausel") ist grundsätzlich entbehrlich und sollte zumindest in der Klausur vermieden werden
Abgrenzung von streitigem und unstreitigem Prozessstoff
[Bearbeiten]Wichtige Aufgabe bei der Erstellung des Tatbestands ist die Abgrenzung von streitigem und unstreitigem Vortrag. Unstreitig ist jede vorgebrachte Tatsache, die nicht bestritten wurde, § 138 Abs. 3 ZPO oder explizit zugestanden ist, § 288 Abs. 1 ZPO. Zu beachten ist aber, dass gegnerisches Vorbringen grundsätzlich auch konkludent bestritten werden kann. Mangels Möglichkeit, in der Klausur Fragen nach § 139 ZPO zu stellen, muss hier das Vorbringen der Parteien im Ganzen ausgelegt werden.
Ergibt eine Beweisaufnahme, dass das Vorbringen einer Partei ohne Zweifel falsch ist, bleibt es trotzdem streitig, wenn die Partei ihren Vortrag nicht ausdrücklich oder konkludent fallen lässt. Ob Erklärungen mit Nichtwissen unzulässig sind oder ein Bestreiten unsubstantiiert ist, hat auf den Tatbestand keine Auswirkungen: Der Tatsachenvortrag ist auf jeden Fall als streitig zu betrachten. Eine Bewertung des Bestreitens erfolgt erst in den Entscheidungsgründen.
Die Entscheidungsgründe
[Bearbeiten]Die Entscheidungsgründe sind gem. § 313 Abs. 3 ZPO "eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht". Sie sollen den Parteien den Entscheidungsprozess, der zum letztlichen Tenor des Urteils geführt hat, nachvollziehbar machen. Dementsprechend sind sie strikt im Urteilsstil verfasst: Das Ergebnis der Prüfung steht bereits fest, es muss nun Punkt für Punkt begründet werden. Ziel ist dabei nicht eine vollständige Abhandlung aller denkbaren rechtlichen Aspekte wie noch im Gutachten für das erste Examen. Alle Ausführungen zu Fragen, die für das Urteil letztlich nicht beantwortet werden mussten, sind falsch. Dringt der Kläger mit einer Anspruchsgrundlage durch, müssen alle anderen Anspruchsgrundlagen nicht diskutiert werden
Aufbau
[Bearbeiten]Einleitung
[Bearbeiten]Zu Beginn der Entscheidungsgründe wird in einem Einleitungssatz das Ergebnis des gesamten Rechtsstreits kurz zusammengefasst. Je nach Geschmack kann sich dieser Satz auf das Nötigste beschränken ("Die zulässige Klage ist begründet/unbegründet" bzw. "Die Klage ist unzulässig") oder die wichtigsten Anspruchsgrundlagen erwähnen ("Die zulässige Klage ist begründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB zusteht").
Prozessuale Fragen
[Bearbeiten]Vorangestellt sind die prozessrechtlichen Ausführungen. Gegebenenfalls ist hier auf die Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid bzw. auf die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Fristversäumung einzugehen.
Anschließend wird hier die Zulässigkeit der Klage bzw. des Rechtsbehelfs behandelt. Gibt es keine Zweifel oder Bedenken an der Zulässigkeit, kann dieser Teil zusammengefasst werden als "Die Klage ist zulässig", bzw. "Die zulässige Klage ist begründet/unbegründet". Wird die Klage als unzulässig abgewiesen, enden die Entscheidungsgründe mit dieser Feststellung. Auf die Begründetheit ist nur - je nach Bearbeitervermerk - hilfsgutachtlich bzw. in Hilfsentscheidungsgründen einzugehen.
Begründetheit
[Bearbeiten]Die Begründetheitsprüfung wird wiederum mit einem Satz der ihr Ergebnis unter Nennung der Anspruchsgrundlagen zusammenfasst. Anschließend wird die eigentliche Begründetheitsprüfung dargestellt. Der Aufbau entspricht dabei im Wesentlichen der aus dem Gutachten bekannten Reihenfolge Anspruch entstanden, Anspruch erloschen, Anspruch durchsetzbar. Ist der Anspruch begründet, genügt die Darstellung einer tragenden Anspruchsgrundlage. Ist er unbegründet, muss die Prüfung aller denkbaren Anspruchsgrundlagen dargestellt werden.
Nebenforderungen und -entscheidungen
[Bearbeiten]Hier sind die Entscheidungen zu Zinsen, Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit zu begründen. In der Regel genügt hier das Zitat der für die Entscheidung einschlägen Normen ("Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO").
Stil
[Bearbeiten]Im Gegensatz zum Gutachtenstil in Klausuren im 1. Staatsexamen muss im Assessorexamen regelmäßig im Urteilsstil geschrieben werden. Dabei wird das vorangestellte Ergebnis begründet, statt die Argumentation von unten aufzubauen. Idealerweise (wenn die Zeit reicht, bzw. zumindest bei zentralen Punkten) gibt man erst die einschlägige Norm vor, definiert die darin enthaltenen Tatbestandsmerkmale, hält das Zwischenergebnis fest und subsumiert schließlich.
Maßstab für die Entscheidungsgründe ist dabei immer § 313 Abs. 3 ZPO. Danach gehören ins Urteil (fast) keine Erwägungen, auf denen das Urteil nicht beruht. Ausnahmen von diesem Grundsatz können aber notwendig sein, z.B. um auf ein Argument der Parteien einzugehen, dem man sich nicht anschließen möchte. Üblich ist in diesem Fall eine "zwar..., aber..."-Formulierung, die jedoch sparsam gebraucht werden sollte, da das Urteil strikt gesehen nicht auf dem verworfenen Argument beruht (es beruht aber natürlich auf der Tatsache, dass das Argument verworfen wurde).
Um den Vorwurf gar nicht aufkommen zu lassen, man sei in den Gutachtenstil verfallen, sollte man die Verwendung von Konjunktiven so weit wie möglich vermeiden.
Beispiel für Urteilsstil
[Bearbeiten]- Dem Kläger stehen die eingeklagten 3.500€ zu aus dem Kaufvertrag i.V.m. § 433 Abs. 2 BGB. (Gesamtergebnis)
- Danach ist bei einem wirksamen Kaufvertrag der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen. (Definition)
- Die Voraussetzungen liegen vor. (Zwischenergebnis)
- Der Kaufvertrag wurde wirksam geschlossen... Der Zahlungsanspruch ist fällig... Einwendungen oder Einreden wurden nicht vorgebracht... (Subsumtion)
Literatur
[Bearbeiten]Danger - Urteil und Urteilsstil in der zivilrechtlichen Assessorklausur: Eine praktische Hilfestellung, JA 2005, 523
Die Rechtsbehelfsbelehrung
[Bearbeiten]
Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 ist auch der Zivilrichter gem. § 232 ZPO verpflichtet, dem Urteil eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird das unterlassen, ist nach § 233 S. 2 ZPO zu vermuten, dass ein Fristversäumnis bei Rechtsbehelfseinlegung unverschuldet war. Ob das Erstellen der Rechtsbehelfsbelehrung im zweiten Examen erwartet wird, ist noch nicht klar.
Literatur
[Bearbeiten]- Ullenbohm - Die neue Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess, juraexamen.info, 23. Januar 2014
- Fölsch: Formulierungshilfen zur Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess NJW 2013, 970
Exkurs: Beschlüsse
[Bearbeiten]Beschlüsse sind gerichtliche Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen können.
Arten von Beschlüssen
[Bearbeiten]Wichtigste Anwendungsfälle sind
- Kostenbeschlüsse (§ 91a ZPO, § 269 Abs. 3 ZPO)
- Einstweilige Verfügungen und Arreste ohne vorhergehende mündliche Verhandlung
- Entscheidungen zur Gewährung oder Verwehrung von Prozesskostenhilfe
- Verweisungen bei Unzuständigkeit nach § 281 ZPO
- Beweis- und Hinweisbeschlüsse (§ 358 bzw. § 139 ZPO)
- Streitwertbeschlüsse
Besonderheiten gegenüber Urteilen
[Bearbeiten]Im Gegensatz zu Urteilen ergeht bei Beschlüssen keine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, da aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO immer vollstreckt werden kann. Ein volles Rubrum ist nur bei Vollstreckungstiteln und anfechtbaren Entscheidungen notwendig, ansonsten genügt die Bezeichnung des Verfahrens (Aktenzeichen, Parteinamen). Die Entscheidung muss grundsätzlich begründet werden (Ausnahme nur bei Arrest und einstweiliger Verfügung die nicht im Ausland vollstreckt werden sollen, § 922 Abs. 2 S. 2, § 936 ZPO).
Anstelle der Aufteilung im Urteil in Tatbestand und Entscheidungsgründe wird die Entscheidung im Beschluss nur in Gründe I (Sachverhalt) und Gründe II (rechtliche Beurteilung) gegliedert.
Literatur
[Bearbeiten]Elzer, Der Beschluss im Zivilprozess, JuS 2004, 36
Nebenforderungen
[Bearbeiten]
Im Tenor zur Hauptsache sind auch die Nebenforderungen zuzusprechen oder abzuweisen. Darunter fallen Zinsen und vorprozessuale Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten. Die Nebenforderungen erhöhen gem. § 4 Abs. 1 ZPO und § 43 GKG grundsätzlich nicht den Streitwert.
Zinsen
[Bearbeiten]Ein Zinsanspruch kann sich aus Verzug gem. § 286, § 288 BGB oder als Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291, § 288 BGB ergeben. Ein klassischer Anwaltsfehler (der aber auch Gerichten unterläuft) ist, statt 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins nur "5% über dem Basiszins" zu verlangen. In diesem Fall ist der Antrag nach § 133, § 157 BGB auszulegen und ist regelmäßig so zu verstehen, dass Prozentpunkte gemeint sind.
Auch für die Zinsentscheidung gilt ansonsten § 308 Abs. 1 ZPO: Mehr als beantragt darf nicht zugesprochen werden.
Zinshöhe
[Bearbeiten]Sowohl für Verzugs- als auch Prozesszinsen gilt grundsätzlich der Zinssatz von 5%-Punkten über dem jeweiligen (da sich zweimal jährlich ändernden) Basiszinssatz gem § 247 BGB. Davon abweichend gilt bei Geschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers ein Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch nur soweit eine Entgeltforderung zu verzinsen ist, § 288 Abs. 2 BGB. Höhere als die gesetzlichen Zinsen können als Verzugsschaden geltend gemacht werden, der Kläger muss dann aber den konkreten Schaden darlegen.
Der Basiszins ist seit dem 1. Januar 2013 negativ. Die Folgen sind umstritten, nach der wohl herrschenden Meinung sinkt der Verzugszins unter 5 bzw. 9%.[1]
§ 246 BGB normiert einen gesetzlichen Zinssatz von 4% (absolut), der bei bestimmten Ansprüchen greift.[2] Bei beidseitigen Handelsgeschäften sieht § 353 HGB eine Verzinsung bereits ab Fälligkeit vor, der Zinssatz beträgt nach § 352 HGB 5% p.a. absolut.
Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten
[Bearbeiten]Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten können als Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn sie kausal auf dem Verzug beruhen. Obergrenze sind sowohl für die Inanspruchnahme der Dienste von Inkassounternehmen als auch denen eines Anwalts die Sätze des RVG, da der Kläger bei einem höheren Honorar gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verstößt.[3] Die erste Mahnung, mit der überhaupt erst Verzug hergestellt wird, ist kein kausal verursachter Verzugsschaden und daher nicht ersatzfähig.[4] Auch der eigene Zeitaufwand des Gläubigers ist nicht ersatzfähig.[5]
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Coen, in beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.12.2016, § 247 BGB Rn. 42
- ↑ siehe Palandt-Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 246 Rn. 1
- ↑ Palandt-Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 286 Rn. 46
- ↑ Palandt-Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 286 Rn. 44
- ↑ BeckOK BGB-Lorenz, Stand 01.03.2011, § 286 Rn. 75
Zivilprozessrecht - Allgemein
[Bearbeiten]Parteifähigkeit
[Bearbeiten]
In Examensklausuren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Parteifähigkeit nach § 50 ZPO gegeben ist, da sonst das komplette Urteil nur hilfsweise zu schreiben wäre. (Begrenzt) interessant sind nur die folgenden Konstellationen:
Gesellschaften bürgerlichen Rechts
[Bearbeiten]Die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechts- und parteifähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet ohne juristische Person zu sein. In diesem Rahmen ist sie auch im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig.[1] Es ist daher zwischen einem Prozess der Gesellschaft und einem Prozess der Gesellschafter zu unterscheiden.
Bei einer Klage gerichtet auf eine Leistung aus dem Gesellschaftsvermögen kann die Gesellschaft selbst entweder unter ihrer Firma oder unter Bezeichnung aller Gesellschafter mit einem Zusatz wie "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" verklagt werden.[2] Alternativ kann auch ein Titel gegen alle Gesellschafter erlangt werden, wie sich aus § 736 ZPO ergibt. Demgegenüber kann in das Gesellschaftsvermögen der OHG gem. § 124 Abs. 2 HGB nur mit einem gegen die Gesellschaft lautenden Titel vollstreckt werden.
Zugriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter erhält der Kläger nur durch einen Titel gegen die Gesellschafter selbst.
In der Anwaltsklausur ist in Betracht zu ziehen, statt der Gesellschaft selbst nur die Gesellschafter zu verklagen, um nicht das Risiko einzugehen, dass das Gericht von einer reinen Innen-GbR ausgeht und die Klage mangels Parteifähigkeit als unzulässig abweist. Eine Klage gegen die Gesellschaft selbst hat jedoch den Vorteil, dass der Kläger einen vollstreckungsfähigen Titel erlangen kann, auch wenn ihm nicht alle Gesellschafter bekannt sind.
Aktiv kann die Gesellschaft ebenfalls unter ihrem Namen klagen, alternativ unter Benennung aller Gesellschafter mit dem Zusatz "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts".
Fußnoten
[Bearbeiten]Prozessführungsbefugnis
[Bearbeiten]
Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen.[1] Sie ist allgemeine Prozessvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.[2] Grundsätzlich ist damit prozessführungsbefugt, wer eigene Rechte im eigenen Namen geltend macht. Klausurrelevant sind die Ausnahmen von diesem Prinzip.
Prozesstandschaft
[Bearbeiten]Gesetzliche Prozessstandschaft
[Bearbeiten]In diesen Fällen wird eine bestimmte Person gesetzlich ermächtigt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Anwendungsfälle im Examen:
- Prozessführung einer Partei kraft Amtes (z.B. Insolvenzverwalter, § 80 InsO)
- Veräußerung der streitbefangenen Sache, § 265 ZPO
Gewillkürte Prozessstandschaft
[Bearbeiten]Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom materiellen Rechtsinhaber auf die Partei des Prozesses übertragen wird.[3] Sie ist zulässig wenn
- das Recht/der Anspruch/das Recht zur Ausübung des Rechts übertragbar ist
- der materielle Rechtsinhaber die Prozesspartei wirksam analog § 185 Abs. 1 BGB ermächtigt hat
- der Kläger ein eigenes rechtliches Interesse daran hat, den Anspruch geltend zu machen[4]
- und der Beklagte durch die Prozessstandschaft nicht benachteiligt wird[5]
Der Antrag des Prozessstandschafter muss auf Leistung an den materiellen Rechtsinhaber lauten, es sei denn dieser hat neben der Ermächtigung zur Prozessführung auch eine Einziehungsermächtigung erteilt.[6]
Durch die Erteilung der Ermächtigung tritt Rechtskraft auch gegenüber dem Ermächtigenden ein.[7]
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 51 Rn. 20
- ↑ Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 51 Rn. 20; BGH NJW 2010, 3033
- ↑ Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 51 Rn. 31
- ↑ BGH NJW-RR 2011, 1690
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 51 Rn. 33 - 36
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 51 Rn. 36
- ↑ Musielak-Weth 10. Aufl. 2013 § 51 Rn. 36
Prozessvergleich
[Bearbeiten]
Schließen die Parteien während des Rechtsstreits einen Vergleich, handelt es sich um einen sog. Prozessvergleich, der nach der herrschenden Theorie der Doppelnatur des Prozessvergleichs gleichzeitig materiellrechtlicher Vertrag gem. § 779 BGB und Prozesshandlung ist, durch die der Prozess beendet wird. Die Wirksamkeit beider Tatbestände ist aber voneinander abhängig.[1]
Voraussetzungen
[Bearbeiten]Der Vergleich muss geschlossen werden
- vor einem deutschen Gericht (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), nicht aber zwingend vor dem Prozessgericht
- während eines anhängigen Prozesses, Prozesskostenhilfe- oder selbständigen Beweisverfahrens (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
- zwischen den Parteien, wobei Dritte aber zusätzlich beteiligt werden können
- über zumindest auch den Streitgegenstand
- im Wege beiderseitigen Nachgebens (§ 779 BGB)[2]
Prozessual muss
- die Form des § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (Protokollierung) oder des § 278 Abs. 6 ZPO (Schriftsatz) gewahrt sein[3]
- der Abschließende postulationsfähig sein (vgl. § 78 ZPO)
Materiell muss es sich um ein wirksames Rechtsgeschäft handeln. Die Wirksamkeit kann z.B. nachträglich wegen Anfechung wieder entfallen.
Häufig sehen Prozessvergleiche einen Widerrufsvorbehalt vor, der die Wirksamkeit im Regelfall unter eine aufschiebende Bedingung bis zum Ablauf der Widerrufsfrist stellt.[4] Ohne entgegenstehende Parteivereinbarung kann der Widerruf gegenüber der Gegenpartei oder dem Gericht erklärt werden.[5] Die Widerrufsfrist berechnet sich nach den §§ 186 ff. BGB, eine Fristverlängerung durch das Gericht oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht möglich.[6]
Wirkungen des Prozessvergleichs
[Bearbeiten]- Durch die Protokollierung des Vergleichs wird der Rechtsstreit im Umfang des Vergleichs beendet. Die Rechtshängigkeit entfällt ohne eine gerichtliche Entscheidung[7]
- Hat der Vergleich einen vollstreckbaren Inhalt, ist er Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
- Der Vergleich entfaltet keine Rechtskraft,[8] eine weitere Klage über den Vergleichsgegenstand ist damit nicht unzulässig, sondern nur - die Wirksamkeit des Vergleichs vorausgesetzt - unbegründet
- Die materielle Wirkung bestimmt sich nach dem jeweiligen Vergleichsinhalt
Mängel des Prozessvergleichs
[Bearbeiten]Prozessual
[Bearbeiten]Gab es beim Vergleichsschluss prozessuale Fehler (z.B. fehlende Protokollierung, fehlende Postulationsfähigkeit), entfallen die prozessualen Wirkungen des Vergleichs. Der Rechtsstreit ist damit nicht beendet und der Vergleich nicht vollstreckbar.[9] Ob auch die materiellrechtliche Seite des Vergleichs von der Nichtigkeit erfasst wird, bestimmt sich nach dem mutmaßlichen Parteiwillen.[10] Im Zweifel ist analog § 139 BGB davon auszugehen, dass die Parteien auch die materielle Unwirksamkeit gewollt hätten.[11]
Materiellrechtlich
[Bearbeiten]Bei materiellrechtlichen Mängeln ist zu entscheiden. Entfällt wegen ihnen die Wirksamkeit des Vergleichs von Anfang an (z.B. wegen Anfechtung, Sittenwidrigkeit, fehlender Geschäftsfähigkeit, Ausübung eines Widerrufsrechts) besteht auch dessen prozessuale Wirkung nicht.[12] Folge ist, dass der Prozess noch nicht beendet ist und fortgesetzt wird.
Entfällt die Wirksamkeit des Vergleichs hingegen wegen nachträglicher Rechtsgestaltung durch die Parteien, z.B. durch einen Aufhebungsvertrag oder einen Rücktritt, bleibt die prozessbeendende Wirkung bestehen. Eventuelle Folgestreitigkeiten entstammen nicht mehr dem ursprünglich durch den Vergleich geregelten Rechtsverhältnis, sondern dem Vergleich selbst und müssen separat gerichtlich ausgefochten werden.[13]
Gerichtliche Geltendmachung von Mängeln
[Bearbeiten]Fortsetzung des Ursprungsverfahrens
[Bearbeiten]Wird die Wirksamkeit des Vergleichs aus einem Grund infrage gestellt, der die prozessbeendende Wirkung entfallen ließe (s.o.) entscheidet das Gericht im Ursprungsprozess darüber, ob der Rechtsstreit beendet ist.[14] Die Partei, die sich auf die Unwirksamkeit beruft, muss hierzu einen Antrag auf Anberaumung eines Termins stellen. Hält das Gericht den Vergleich für wirksam und den Prozess damit beendet, tenoriert es als Prozessurteil die Feststellung, dass der Rechtsstreit "beendet" oder "durch den Vergleich erledigt" ist.[15] Die Rechtskraft dieser Entscheidung umfasst auch die materiellrechtliche Wirksamkeit des Vergleichs.[16] Die Darlegungs- und Beweislast trifft die Partei, die sich auf die Unwirksamkeit des Vergleichs beruft.[17]
Hält das Gericht den Vergleich für unwirksam, setzt es den Rechtsstreit normal fort und entscheidet über die Anträge.[18]
Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
[Bearbeiten]Bei prozessualen Mängeln des Vergleichs darf die Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden, Rechtsbehelf ist die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO.[19]
Bei materiellen Mängeln kann die Klausel hingegen erteilt werden, weil materielle Fragen nicht Teil des Prüfungsprogramm des die Klausel erteilenden Organs sind. Rechtsbehelf ist in diesem Fall die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO.[20]
Literatur
[Bearbeiten]- Schultheiß: Der Prozessvergleich – typische Fallkonstellationen im Assessorexamen, JuS 2015, 318
- Huber: Grundwissen – Zivilprozessrecht: Prozessvergleich, JuS 2017, 1058
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ MüKo BGB-Habersack, 6. Aufl. 2013, § 779 Rn. 71
- ↑ Gibt nur eine Seite nach, liegt kein Vergleich, sondern ein Anerkenntnis oder Verzicht vor. Es genügt aber bereits für ein Nachgeben, wenn eine Partei nur auf die Fortführung des Prozesses und damit auf ein rechtskräftiges Urteil verzichtet.
- ↑ Gem. § 127a BGB ersetzt die Protokollierung auch eine evtl. vorgeschriebene notarielle Beurkundung, ob dasselbe auch für den schriftsätzlichen Vergleich gilt ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt, vgl. BeckOK BGB-Fischer, Stand 1.2.2014, § 779 Rn. 75
- ↑ BeckOK BGB-Fischer, Stand 1.2.2014, § 779 Rn. 89; MüKo BGB-Habersack, 6. Aufl. 2013, § 779 Rn. 82
- ↑ MüKo BGB-Habersack, 6. Aufl. 2013, § 779 Rn. 83
- ↑ MüKo BGB-Habersack, 6. Aufl. 2013, § 779 Rn. 84
- ↑ MüKo BGB-Habersack, 6. Aufl. 2013, § 779 Rn. 79
- ↑ BeckOK BGB-Fischer, Stand 1.2.2014, § 779 Rn. 72
- ↑ MüKo BGB-Habersack, 6. Aufl. 2013, § 779 Rn. 87
- ↑ BeckOK BGB-Fischer, Stand 1.2.2014, § 779 Rn. 85
- ↑ MüKo BGB-Habersack, 6. Aufl. 2013, § 779 Rn. 87
- ↑ BeckOK BGB-Fischer, Stand 1.2.2014, § 779 Rn. 86
- ↑ MüKo BGB-Habersack, 6. Aufl. 2013, § 779 Rn. 91
- ↑ Palandt-Sprau, 73. Aufl. 2014, § 779 Rn. 31
- ↑ MüKo BGB-Habersack, 6. Aufl. 2013, § 779 Rn. 94
- ↑ Palandt-Sprau, 73. Aufl. 2014, § 779 Rn. 31
- ↑ BeckOK BGB-Fischer, Stand 1.2.2014, § 779 Rn. 100
- ↑ MüKo BGB-Habersack, 6. Aufl. 2013, § 779 Rn. 95
- ↑ MüKo BGB-Habersack, 6. Aufl. 2013, § 779 Rn. 88
- ↑ BeckOK BGB-Fischer, Stand 1.2.2014, § 779 Rn. 98
Prozesskostenhilfe
[Bearbeiten]Die in den § 114 geregelte Prozesskostenhilfe ("PKH") soll verhindern, dass der grundsätzlich parteifinanzierte Zivilprozess Personen mit unzureichenden finanziellen Mitteln zivilgerichtlichen Rechtsschutz verwehrt.
Voraussetzungen
[Bearbeiten]Berechtigte
[Bearbeiten]Prozesskostenhilfe kann, mit wenigen Ausnahmen, jede Partei in fast jedem zivilgerichtlichen Verfahren erhalten. Im klassischen Zivilprozess sind das neben Kläger und Beklagtem auch Nebenintervenienten.[1] Nach § 116 ZPO können auch Parteien kraft Amtes, juristische Personen und parteifähige Vereinigungen unter bestimmten Voraussetzungen PKH erhalten.
Bedürftigkeit
[Bearbeiten]Eine Partei ist nach § 114 ZPO bedürftig, wenn sie die Kosten ihrer Prozessführung nicht, oder nicht vollständig tragen kann. Maßstab sind zum einen das Einkommen abzüglich bestimmter Aufwendungen, § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO, zum anderen soweit zumutbar, die Möglichkeit, vorhandenes in angemessener Zeit liquidierbares Vermögen zu verwerten, § 115 Abs. 3 ZPO.
Erfolgsaussichten der Klage
[Bearbeiten]PKH soll nach § 114 ZPO nur gewährt werden, wenn die angestrebte Rechtsverfolung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Gemeint ist der rechtliche Erfolg, eventuelle Probleme bei der Vollstreckung bleiben also außer Betracht (ggfs. kann aber Mutwilligkeit vorliegen, s.u.). Das entscheidende Gericht nimmt eine summarische Prüfung nach dem gegenwärtigen Sachstand vor.
Um die angestrebte Gleichstellung von bedürftigen und nicht bedürftigen Parteien nicht zu gefährden, ist bei unklaren Erfolgsaussichten, z.B. streitigen höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfragen[2] oder noch nicht geklärten entscheidungserheblichen Tatfragen, PKH zu bewilligen.
Hat die vom Antragsteller begehrte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, wird nur insoweit PKH gewährt.
Keine Mutwilligkeit
[Bearbeiten]Durch die Prozesskostenhilfe soll der mittellosen Partei dieselbe Rechtsschutzhöhe gewährt werden, wie anderen Beteiligten des Rechtsstreits. Sie soll aber nicht besser gestellt werden. Das Kriterium der Mutwilligkeit soll daher verhindern, dass mittellose Parteien ausnutzen, dass die PKH ihr Prozessrisiko weitgehend entfallen lässt. Finanziert werden daher nur Prozesse, die eine nicht bedürftige, rationale Person ebenso führen würde.
Beispiele für Mutwilligkeit sind:[3]
- Klage ohne Veranlassung
- Klage ohne vorhergehendes Mahnverfahren bei unbestrittener Forderung (auch für das Mahnverfahren kann PKH beantragt werden)
- Widerklage statt Aufrechnung
- Rechtsmissbräuchliche Erschleichung von PKH durch Abtretung der Forderung an einen Mittellosen
- Klage wenn Vollstreckung des Titels langfristig aussichtlos ist (str.)
Antrag
[Bearbeiten]Die Prozesskostenhilfe ist bei dem Gericht zu beantragen, bei dem der betreffende Prozess anhängig ist oder gemacht werden soll, § 117 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Bedürftigkeit wird dabei nachgewiesen anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, begleitet von entsprechenden Nachweisen zu Einnahmen und Ausgaben, § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO. Um die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage zu ermöglichen, muss das Streitverhältnis dargestellt werden. Es gilt kein Anwaltszwang, § 117 Abs. 1 S. 1 HS. 2 iVm § 78 Abs. 3 ZPO.
In der Praxis wird häufig der PKH-Antrag zusammen einer Klageschrift eingereicht. In diesem Fall muss ausgelegt werden, ob die Klage bereits erhoben werden soll, oder zunächst nur ein PKH-Antrag vorliegt und die beiliegende Klageschrift lediglich als Darstellung des Streitverhältnisses zu verstehen ist.
Gemäß § 118 Abs. 1 ZPO wird vor Bewilligung der PKH dem Gegner grundsätzlich bekannt gegeben, dass der PKH-Antrag eingegangen ist. Die Bekanntgabe hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB. Dem Gegner ist grundsätzlich bereits im PKH-Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren.
Entscheidung
[Bearbeiten]Die Entscheidung über die Bewilligung der PKH ergeht durch Beschluss, § 127 Abs. 1 iVm § 128 Abs. 4 ZPO. Ein Beispiel findet sich hier.
Rechtsfolgen
[Bearbeiten]Wenn das Gericht die PKH bewilligt übernimmt die Staatskasse Gerichtskosten und Anwaltsgebühren des Antragstellers nach RVG (allerdings zu geringeren Sätzen, § 49 RVG) wenn der er den Prozess verliert. Die Kosten des Gegners muss der Antragsteller hingegen selbst tragen, § 123 ZPO. Gewinnt er den Prozess trägt der Gegner (mit Ausnahme von Verfahren vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz) die vollen Gerichts- und Anwaltskosten des Antragstellers. Die weiteren Rechtsfolgen ergeben sich aus § 122 ZPO.
Rechtsmittel
[Bearbeiten]Gegen den ablehnenden Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO. Für das Beschwerdeverfahren selbst wird keine PKH gewährt, § 127 Abs. 4 ZPO.
Zivilprozessrecht - Erkenntnisverfahren
[Bearbeiten]Klageerhebung
[Bearbeiten]
Die ordnungsgemäße Klagerhebung ist von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung.[4]
Zustellungsmängel
[Bearbeiten]Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift an den Beklagten erhoben, § 253 Abs. 1 ZPO, und erst damit rechtshängig, § 261 Abs. 1 ZPO. Die Zustellung ist in den §§ 166 ff. ZPO geregelt. Nach § 172 ZPO ist an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn er existiert und dem Gericht bekannt gemacht worden ist.[5]
Wichtige Heilungsnorm für Mängel ist § 189 ZPO, nach dem Zustellungsmängel durch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks an den Adressaten geheilt sind.
Unbezifferter Klageantrag
[Bearbeiten]Die Klage muss hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis legt den Streitgegenstand fest, der das Ausmaß der materiellen Rechtskraft und den Entscheidungsspielraum des Gerichts nach § 308 ZPO definiert. Es erlaubt außerdem dem Beklagten eine präzise Verteidigung und ermöglicht eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil heraus, ohne dass im Vollstreckungsverfahren noch Sachfragen beantwortet werden müssen.[6]
Entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann Klage mit einem noch unbezifferten Antrag erhoben werden, wenn dem Kläger das mit der Bezifferung verbundene Kostenrisiko nicht zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn die Höhe vom Gericht erst rechtsgestaltend bestimmt werden muss (z.B. nach § 315 Abs. 3 BGB), erst durch Beweisaufnahme festgestellt, oder durch richterliche Schätzung nach § 287 ZPO bzw. nach billigem Ermessen gem. § 253 Abs. 2 BGB bestimmt wird.[7]
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 114 Rn. 2
- ↑ BGH NJW-RR 2012, 125
- ↑ Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 114 Rn. 7a
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, Vorbem § 253 Rn. 10, 15
- ↑ Musielak-Wittschier 11. Aufl. 2014 § 172 Rn. 2
- ↑ Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 253 Rn. 29
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 253 Rn. 12
Zuständigkeit
[Bearbeiten]
Zuständigkeitsarten
[Bearbeiten]Örtliche Zuständigkeit
[Bearbeiten]Die örtliche Zuständigkeit folgt aus den §§ 12 ff. ZPO. Welches Gericht für Streitigkeiten in welchem Gerichtsbezirk zuständig ist, regelt das Landesrecht.
Die wichtigsten Gerichtsstände:
- § 13 ZPO: Wohnsitz der beklagten natürlichen Person
- § 17 ZPO: Sitz der beklagten juristischen Person
- § 21 ZPO: Ort der Niederlassung
- § 24 ZPO: Ort der Belegenheit der Immobilie
- § 29 ZPO: Erfüllungsort
- § 29a ZPO: Belegenheitsort bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht (beachte auch § 23 Nr. 2 a) GVG für die sachl. Zuständigkeit bei Wohnraummiete)
- § 32 ZPO: Ort der unerlaubten Handlung
- § 33 ZPO: Gericht der Klage für Widerklagen
Sachliche Zuständigkeit
[Bearbeiten]Die sachliche Zuständigkeit bemisst sich nach den §§ 1 ff. ZPO, welche die Berechnung des Zuständigkeitsstreitwerts regeln iVm § 23, § 71 GVG. Nach § 23 Nr. 1 GVG sind bürgerliche Streitigkeiten mit einem Wert von bis zu 5.000 Euro und bestimmte in § 23 Nr. 2 GVG aufgezählte Sachverhalte unabhängig vom Streitwert dem Amtsgericht zugewiesen. Nach § 71 Nr. 1 GVG ist das Landgericht für bürgerliche Streitigkeiten über mehr als 5.000€ zuständig, außerdem für die in § 71 Nr. 2 GVG genannten Sachverhalte unabhängig vom Streitwert.
Zahlreiche Fallgruppen für die Berechnung des Streitwerts finden sich in Thomas/Putzo ZPO, 34. Aufl. 2013, § 3 Rn 4 ff.
Internationale Zuständigkeit
[Bearbeiten]Die im (schriftlichen) Examen nicht relevante internationale Zuständigkeit bemisst sich in ihrem Anwendungsbereich nach der EuGVVO, außerhalb dessen nach der örtlichen Zuständigkeit: Ist nach den §§ 12 ff. ZPO ein Gerichtsstand in Deutschland gegeben, sind deutsche Gerichte auch international zuständig. Die Prüfung erfolgt von Amts wegen.[1] Siehe eingehend zur internationalen Zuständigkeit das Examensrepetitorium IPR.
Gewillkürte Zuständigkeit
[Bearbeiten]Neben den an objektive Kriterien anknüpfenden gesetzlichen Zuständigkeiten kann sich die Zuständigkeit auch nach dem Willen der Parteien entweder aus einer Gerichtsstandsvereinbarung gem. § 38 ZPO oder rügeloser Einlassung gem. § 39 ZPO ergeben.
Zuständigkeit kraft Verweisung
[Bearbeiten]Hält sich ein Gericht für unzuständig, kann es auf Antrag des Klägers nach § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO an das seiner Ansicht nach zuständige Gericht verweisen. Die Verweisung bindet das für zuständig erklärte Gericht, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Die Bindungswirkung entfällt aber insbesondere, wenn die Verweisung objektiv willkürlich ist.[2]
Prüfungszeitpunkt
[Bearbeiten]Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zuständigkeit ist die Rechtshängigkeit. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bleibt das Prozessgericht danach zuständig, auch wenn sich die dafür maßgeblichen Umstände anschließend ändern (sog. perpetuatio fori). Das gilt für die örtliche, sachliche und internationale Zuständigkeit.[3] So ist z.B. eine Verlegung des Wohnsitzes nach Rechtshängigkeit für die örtliche Zuständigkeit nach § 13 ZPO unbeachtlich.
Die perpetuatio fori greift jedoch nicht, wenn der Streitgegenstand geändert wird und die Änderung nicht unter § 264 ZPO fällt.[4]
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Thomas/Putzo ZPO, 34. Aufl. 2013, Vor § 1 Rn 7
- ↑ Thomas/Putzo ZPO, 34. Aufl. 2013, § 281 Rn. 14, 12
- ↑ BeckOK ZPO-Bacher, § 261 Rn. 19
- ↑ BeckOK ZPO-Bacher, § 261 Rn. 21
Die Widerklage
[Bearbeiten]
Mit einer Widerklage kann der Beklagte den Kläger - sowie unter Umständen Dritte - im selben Prozess seinerseits verklagen.
Vorteile der Widerklage für den Beklagten
[Bearbeiten]Die Widerklage ist zum einen ein beliebtes taktisches Mittel, um Druck auf den Kläger auszuüben, zum anderen hat sie greifbare Vorteile durch einen zusätzlichen Gerichtsstand (§ 33 ZPO) sowie die im Vergleich zu einer isolierten Klage niedrigeren Kosten aufgrund der degressiven Gebührenstruktur und der Möglichkeit, in einem Termin Klage und Widerklage abzuhandeln. Zudem muss der Widerkläger keinen Gerichtskostenvorschuss einzahlen. Da es sich bei der Widerklage nicht um ein Verteidigungsmittel, sondern einen eigenen Angriff handelt, gibt es keine Präklusion nach (§ 296 ZPO. Hat es der Beklagte z.B. versäumt, im Prozess rechtzeitig die Aufrechnung zu erklären (und sie dann auch nicht mehr erklärt), kann er die Gegenforderung immer noch mit der Widerklage durchsetzen. Damit ist die taktische Flucht in die Widerklage möglich.
Im Vergleich zur einredeweisen Geltendmachung eines Gegenanspruchs hat die Widerklage zudem den Vorteil, dass das stattgebende Urteil vollstreckbar ist.
Zulässigkeit
[Bearbeiten]Die Widerklage ist nur zulässig, wenn neben den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen einer isolierten Klage auch die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Widerklage erfüllt sind.
Besonderheiten der allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen bei der Widerklage
[Bearbeiten]Ordnungsgemäße Erhebung
[Bearbeiten]Die Widerklage kann, anders als die Klage, im laufenden Prozess entweder per Schriftsatz (§ 261 Abs. 2 ZPO) oder in der mündlichen Verhandlung (§ 297 ZPO) erhoben werden.
Sachliche Zuständigkeit
[Bearbeiten]Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich unberührt von § 33 ZPO nach den allgemeinen Vorschriften.[1] Klage und Widerklage werden bei der Berechnung des Zuständigkeitsstreitwertes allerdings nicht addiert, § 5 ZPO. Wird auf eine Klage beim AG über 3.000 € also eine Widerklage über 4.000 € erhoben, bleibt weiterhin das Amtsgericht zuständig. Ist für die Klage das Landgericht zuständig, ist es auch für Widerklagen über weniger als 5.000 € zuständig, die als isolierte Klage vor dem Amtsgericht verhandelt werden würden. Ist das Amtsgericht hingegen für den Gegenstand einer Widerklage ausschließlich zuständig, muss die Widerklage abgetrennt (§ 145 ZPO) und verwiesen (§ 281 ZPO) oder wenn der Kläger keinen Verweisungsantrag stellt, als unzulässig abgewiesen werden.[2]
Örtliche Zuständigkeit
[Bearbeiten]Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht schon aus den allgemeinen Gerichtsständen nach §§ 12-24 ZPO bietet § 33 ZPO einen besonderen Gerichtsstand am Ort der Klage an.
Internationale Zuständigkeit
[Bearbeiten]Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 6 Nr. 3 EuGVVO bzw. aus der örtlichen Zuständigkeit nach der ZPO, wenn die EuGVVO nicht anwendbar ist. Die internationale Zuständigkeit kann dabei auch aus § 33 ZPO folgen.[3]
Anderweitige Rechtshängigkeit
[Bearbeiten]In der Widerklage darf, ebenso wie in einer isolierten Klage, nicht das kontradiktorische Gegenteil der geltend gemachten Klageforderung beantragt werden, da über diese schon mit der ursprünglichen Klage entschieden wird. Eine trotz Hinweis nach § 139 ZPO erhobene Widerklage ist daher wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 unzulässig.[4]
Besondere Sachurteilsvoraussetzungen der Widerklage
[Bearbeiten]Gleiche Prozessart
[Bearbeiten]Klage und Widerklage müssen in der gleichen Prozessart geltend gemacht werden, es müssen die selben Verfahrensregeln gelten. Nicht verbunden werden können z.B. Familien- und Nichtfamiliensachen. Urkundenprozess und normaler Prozess können hingegen verbunden werden.[5] Dass der Urkundenprozess früher entscheidungsreif sein dürfte, ist unproblematisch, da insofern ein Teil-Vorbehaltsurteil ergehen kann.
Konnexität
[Bearbeiten]Ist das Gericht, bei dem die Widerklage anhängig wird, nur nach § 33 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig, muss die Widerklage im Zusammenhang mit der Klage stehen. Dieser Zusammenhang kann alternativ mit dem Streitgegenstand oder den Verteidigungsmitteln bestehen. Gegeben ist die Konnexität der Streitgegenstände z.B. bei Ansprüchen aus demselben Vertrag oder gesetzlichen Schuldverhältnis. Konnexität der Verteidigungsmittel liegt z.B. vor, wenn mit einer die Klageforderung übersteigenden Forderung aufgerechnet wird und die verbleibende Aufrechnungsforderung in einer Widerklage auf Leistung geltend gemacht wird.[6]
Umstritten ist, ob die Konnexität mit der Klage auch Sachurteilsvoraussetzung ist, wenn die Zuständigkeit des Gerichts nicht von § 33 ZPO abhängt. Nach der Rechtsprechung ist das der Fall. Eine prozessökonomisch sinnvolle gemeinsame Beweiserhebung könne ohne Konnexität nicht stattfinden, es sei daher nicht ersichtlich, warum eine nicht konnexe Klage als Widerklage privilegiert werden sollte. Fehlende Konnexität sei jedoch nach § 295 Abs. 1 ZPO durch rügelose Einlassung des Gegners heilbar.
Nach der herrschenden Meinung in der Literatur ist § 33 ZPO hingegen lediglich eine Regelung zum Gerichtsstand und nur bei seinem Eingreifen Konnexität erforderlich. Begründet wird dies mit der systematischen Stellung im Titel "Gerichtsstand", der amtlichen Überschrift und dem Wortlaut der Norm. Zudem könne das Gericht die Widerklage nach § 145 Abs. 2 ZPO abtrennen, wenn er das für prozessökonomisch sinnvoll hält.
Wegen der Heilungsmöglichkeit und der sehr weiten Auslegung der Konnexität kann dieser Streit in der Klausur regelmäßig dahinstehen.
Drittwiderklage
[Bearbeiten]Parteierweiternde Drittwiderklage
[Bearbeiten]Statt nur gegen den Kläger kann zusätzlich auch gegen einen Dritten Widerklage erhoben werden (sog. parteierweiternde oder streitgenössische Drittwiderklage). Da hiermit mehrere Parteien auf einer Seite am Rechtsstreit beteiligt werden, müssen die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft erfüllt sein, § 59 und § 60 ZPO. Aus der umstrittenen Sicht der Rechtsprechung liegt in der Parteierweiterung eine Klageänderung, sodass außerdem die Voraussetzungen des § 263 ZPO erfüllt sein müssen.[7] Willigt der Beklagte nicht ein, kommt es damit auf die Sachdienlichkeit der Drittwiderklage an. Allerdings ist Sachdienlichkeit grundsätzlich anzunehmen, da durch die parteierweiternde Drittwiderklage die endgültige Erledigung des gesamten Streitstoffs der Parteien in einem Verfahren gefördert wird[8] (die rechtliche Konnexität der geltend gemachten Ansprüche wird bereits von den § 59 und § 60 ZPO sichergestellt).
Nachdem der zusätzliche Beklagte auf den bisherigen Prozess keinen Einfluss hatte, ist er auch nicht an dessen Ergebnisse gebunden. Gegebenenfalls sind daher Beweisaufnahmen zu wiederholen.
Isolierte Drittwiderklage
[Bearbeiten]Grundsätzlich ist die Widerklage gegen einen am Rechtsstreit bisher nicht beteiligten Dritten unzulässig. Die Rechtsprechung erkennt jedoch eine Ausnahme an, wenn Gegenstand von Klage und Widerklage tatsächlich und rechtlich eng verbunden sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten verletzt sind.
Fallgruppen
[Bearbeiten]- Kläger klagt aus abgetretener Forderung, Beklagter erhebt Widerklage gegen den Zedenten
- Kläger klagt in Prozessstandschaft, Beklagter erhebt Widerklage gegen materiellen Rechtsinhaber
Gerichtsstand der Drittwiderklage
[Bearbeiten]Früher galt, dass § 33 ZPO nicht Grundlage der örtlichen Zuständigkeit gegen den Drittwiderbeklagten sein konnte. Diese Ansicht hat der BGH im Jahr 2010 zumindest für isolierte Drittwiderklagen gegen den Zedenten der Klageforderung aufgegeben.[9] Im Wesentlichen wird die analoge Anwendung des § 33 ZPO auf diesen Fall damit begründet, dass der Zedent nicht schutzwürdig ist, weil er den Klageanspruch ohne die Abtretung selbst hätte einklagen und in diesem Fall mit einer Widerklage hätte rechnen müssen.
Darstellung im Urteil
[Bearbeiten]Rubrum
[Bearbeiten]Im Rubrum, und nur dort, müssen die Parteien als "Kläger und Widerbeklagter" bzw. "Beklagter und Widerkläger" bezeichnet werden. Im Rest des Urteils wird ganz normal von Kläger und Beklagtem gesprochen.
Tenor
[Bearbeiten]Klage und Widerklage werden in einem gemeinsamen Tenor abgehandelt. Nach Ausspruch des Tenors zur Klage wird mit "Auf Widerklage wird der Kläger verurteilt,..." bzw. "Die Widerklage wird abgewiesen", die Widerklage in der Hauptsache entschieden. Ohne Aufrechnungserklärung dürfen einander gegenüberstehende Geldforderungen auf keinen Fall saldiert werden.
Der für die Kostenentscheidung maßgebliche Gebührenstreitwert berechnet sich nach § 45 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 S. 1 RVG. Um denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG handelt es sich, wenn Klage und Widerklage auf wirtschaftlich identische Interessen gerichtet sind, auf den prozessualen Streitgegenstand kommt es nicht an.[10]
Tatbestand
[Bearbeiten]Die Parteien werden im Tatbestand nur als Kläger und Beklagter entsprechend ihren Rollen nach der ursprünglichen Klage bezeichnet. Ist der Klage und Widerklage zugrunde liegende Lebenssachverhalt identisch, kann der Tatbestand wie bei einer einfachen Klage aufgebaut werden. Die Anträge stehen dann in dieser Reihenfolge hintereinander:
- Antrag des Klägers zur Klage
- Antrag des Beklagten zur Klage
- Antrag des Beklagten zur Widerklage
- Antrag des Klägers zur Widerklage
Bei unterschiedlichen Lebenssachverhalt werden hingegen zwei getrennte Tatbestände, beginnend mit dem Tatbestand der ursprünglichen Klage, hintereinander gestellt. Der Aufbau sieht dann folgendermaßen aus:
- Unstreitige Tatsachen zur Klage
- Streitiges Klägervorbringen zur Klage
- Prozessgeschichte zu den Anträgen zur Klage falls zum Verständnis erforderlich
- Anträge von Kläger und Beklagtem zur Klage
- Streitiges Beklagtenvorbringen zur Klage
- Replik des Klägers falls zum Verständnis erforderlich
- Unstreitige Tatsachen zur Widerklage
- Streitiges Beklagtenvorbringen zur Widerklage
- Anträge von Beklagtem und Kläger zur Widerklage
- Streitiges Klägervorbringen zur Widerklage
- Replik des Beklagten falls zum Verständnis erforderlich
- Übrige Prozessgeschichte
Entscheidungsgründe
[Bearbeiten]In den Entscheidungsgründen wird nach dem vorangestellten Ergebnis beider Klagen grundsätzlich erst die Klage, dann die Widerklage erläutert.
Ausnahme ist die petitorische Widerklage, bei der einem Anspruch wegen verbotener Eigenmacht eine Widerklage entgegengesetzt wird, mit der der Beklagte die Feststellung begehrt, dass er Eigentümer ist. Analog § 864 Abs. 2 BGB ist die Besitzschutzklage unbegründet, wenn die Widerklage begründet ist. Um eine inzidente Prüfung der Widerklage bei Prüfung der Klage zu vermeiden wird in diesem Fall nach der Prüfung der Zulässigkeit der Klage die Zulässigkeit und Begründetheit der Widerklage geprüft. Nur wenn diese unzulässig oder unbegründet ist, kommt es dann noch zur Prüfung der Begründetheit der Klage.
Einzelprobleme
[Bearbeiten]Leistungswiderklage gegen negative Feststellungsklage
[Bearbeiten]Wird gegen eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs Widerklage auf Leistung aus diesem Anspruch erhoben, verliert die Feststellungsklage nach der ersten mündlichen Verhandlung das Feststellungsinteresse wenn der Beklagte die Widerklage wegen § 269 Abs. 1 ZPO nicht mehr einseitig zurücknehmen kann.[11] Grund ist, dass in diesem Fall im Rahmen der Leistungswiderklage ohnehin rechtskräftig über das Bestehen des Anspruchs entschieden wird, für eine gesonderte Entscheidung über die (gegenüber der Leistungsklage subsidiäre) Feststellungsklage besteht daher kein Grund mehr. Um eine negative Kostenfolge zu vermeiden, muss der Kläger die Feststellungsklage in diesem Fall für erledigt erklären.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Feststellungsklage vor der Leistungswiderklage spruchreif ist. In diesem Fall besteht das Feststellungsinteresse in der früheren Klärung der Rechtslage gegenüber der Leistungsklage.
Positive Feststellungsklage auf negative Feststellungsklage
[Bearbeiten]Aus denselben Gründen wie bei der Leistungswiderklage entfällt das Feststellungsinteresse auch, wenn der Beklagte seinerseits positive Feststellungsklage erhebt und einseitig nicht mehr zurücknehmen kann. Die positive Feststellungsklage ist vorrangig, da nur sie die Verjährung hemmen kann.[12]
Literatur
[Bearbeiten]- Lühl: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Drittwiderklage, JA 2015, 374
- Wagner: Die Widerklage, JA 2014, 655
- Koch: Wider- und Drittwiderklage, JA 2013, 95
- Schreiber: Die Widerklage, JURA 2010, 31
- Huber: Grundwissen – Zivilprozessrecht: Die Widerklage, JuS 2007, 1079
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 33 Rn. 18
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 33 Rn. 18
- ↑ BGH NJW 2002, 2182
- ↑ Patzina in MüKoZPO, 6. Aufl. 2013, § 33 Rn. 8; Heinrich in Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 33 Rn. 9
- ↑ BGH NJW 2002, 751
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 33 Rn. 6
- ↑ BGH NJW 1996, 196
- ↑ BGH NJW 1964, 44
- ↑ BGH NJW 2011, 460
- ↑ Mayer | Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, Anhang 1, I, 4 r) Rn. 111
- ↑ Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 256 Rn. 19
- ↑ Foerste in Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 256 Rn. 17
Das Versäumnisverfahren
[Bearbeiten]
Ein wichtiges Mittel, um eine zügige Prozessführung sicherzustellen, ist die Sanktionierung der Säumnis der Parteien durch das in den §§ 330 ff. ZPO geregelte Versäumnisverfahren. Die Behandlung der Säumnis im Urteil ist absoluter Klausurenstandard im zweiten Examen.
Voraussetzungen
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Voraussetzungen für Erlass eines VU
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§ 335 listet, negativ formuliert, allgemeine Voraussetzungen für das Ergehen einer Säumnisentscheidung auf. Besonders relevant, vor allem auch in der Klausur, ist dabei § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: nur gegen eine ordnungsgemäß geladene Partei kann ein VU ergehen. Ansonsten muss zwischen Kläger und Beklagtem unterschieden werden:
Säumnis des Klägers
[Bearbeiten]Erscheint der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung (bei Anwaltszwang gilt auch die nicht anwaltlich vertretene Partei als nicht erschienen) oder verhandelt er nicht zur Sache (§ 333 ZPO), ergeht gegen ihn auf Antrag ein klageabweisendes Versäumnisurteil, wenn die Klage zulässig war, § 330 ZPO. Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage werden dabei nicht geprüft. Ist die Klage unzulässig, ergeht grundsätzlich ein klageabweisendes Prozessurteil ("unechtes Versäumnisurteil").
Nur wenn der Beklagte durch rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) die fehlende Zulässigkeit heilen kann, hat er die Wahl ein klageabweisendes Prozessurteil oder ein echtes Versäumnisurteil zu beantragen. Voraussetzung für ein echtes Versäumnisurteil ist, dass der Beklagte die Sachurteilsvoraussetzungen darlegt und beweist. Vorteil für den Beklagten ist, dass in diesem Fall anders als beim Prozessurteil über den eingeklagten Anspruch endgültig entschieden ist, wenn das Versäumnisurteil rechtskräftig wird.
Säumnis des Beklagten
[Bearbeiten]Der Beklagte ist säumig, wenn er im schriftlichen Vorverfahren seine Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig, also innerhalb der Notfrist von 2 Wochen gem. § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO, anzeigt (§ 331 Abs. 3 S. 1) oder in der mündlichen Verhandlung nicht erscheint, § 331 Abs. 1 S. 1, bzw. nicht verhandelt, § 333 ZPO.
Folge ist, dass mit Ausnahme des Vortrags zu einer Erfüllungsorts- oder Gerichtsstandsvereinbarung das gesamte Vorbringen des Klägers in der Klageschrift und seinen sonstigen Schriftsätzen als zugestanden gilt (§ 331 Abs. 1 S. 1 ZPO). Früheres Bestreiten des Beklagten wird damit irrelevant. Wenn die Klage schlüssig ist, hat das Gericht dann auf Antrag des Klägers ein stattgebendes Versäumnisurteil zu erlassen. Tatsachenvortrag, der erst in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgebracht wird, ist dabei jedoch unbeachtlich. Ist die Klage unschlüssig wird sie bei Antrag des Klägers auf ein VU durch ein sog. "unechtes Versäumnisurteil" als unbegründet abgewiesen, § 331 Abs. 2 HS. 2 ZPO. Dabei handelt es sich um ein streitiges Urteil. Der Kläger muss aber zuvor nach § 139 ZPO auf die Unschlüssigkeit der Klage hingewiesen werden.
Beiderseitige Säumnis
[Bearbeiten]Sind beide Parteien säumig, kann das Gericht gem. § 251a ZPO nach Aktenlage entscheiden, das Verfahren vertagen, oder das Ruhen des Verfahrens anordnen.
Versäumnisurteil
[Bearbeiten]Inhalt
[Bearbeiten]Nach § 313b ZPO besteht das Versäumnisurteil, wenn es nicht im Ausland vollstreckt werden soll, nur aus Rubrum und Tenor. Das VU muss mit "Versäumnisurteil" überschrieben werden. Das unechte Versäumnisurteil ist gewöhnliches Prozess-, bzw. Endurteil und benötigt daher einen Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Tenor
[Bearbeiten]In der Hauptsache- und Kostenentscheidung unterscheidet sich das VU nicht von einem normalen stattgebenden Urteil. Echte Versäumnisurteile sind nach § 708 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären.
Rechtsbehelf
[Bearbeiten]Das Versäumnisurteil ist ein scharfes Schwert - gegebenenfalls kann durch Säumnis einer der Parteien ein faktisch und rechtlich nicht bestehender Anspruch rechtskräftig tituliert werden. Gegen das echte Versäumnisurteil kann daher immer, also ohne dass die säumige Partei eine Entschuldigung für ihre Säumnis vorbringen muss, Einspruch eingelegt werden, § 338 ff. ZPO.
Zulässigkeit des Einspruchs
[Bearbeiten]Der Einspruch ist zulässig, wenn er statthaft ist und form- und fristgerecht eingelegt wird. Statthaft ist der Einspruch, wenn im Rahmen einer zweiwöchigen Notfrist (§ 339 ZPO) eingelegt wird.
Ist der Einspruch zulässig, wird dann gem. § 342 ZPO das Verfahren in den Stand vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt, das VU wird jedoch (noch) nicht aufgehoben. Das Verfahren wird unter Hinwegdenken des Säumnistermins (und aller dort gestellten Anträge und Vorbringen) fortgesetzt und die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage normal durchgeprüft. Je nach Ergebnis der Prüfung wird dann das bereits ergangene Versäumnisurteil bestätigt oder ganz oder teilweise aufgehoben, § 343. Hintergrund dieser Regel ist, dass die obsiegende Partei zwei Vollstreckungstitel hätte, würde man statt der Aufrechterhaltung des VU im Tenor (erneut) den Klageantrag tenorieren.
Ist der Einspruch hingegen unzulässig, bleibt das VU bestehen und der Rechtsstreit ist in dieser Instanz beendet. In diesem Fall wird der Einspruch durch ein Endurteil verworfen, § 341. Rechtsmittel gegen dieses Urteil ist die Berufung, § 511 ZPO.
Tenorbeispiele
[Bearbeiten]Einspruch des Beklagten
[Bearbeiten]Einspruch unzulässig
[Bearbeiten]- I. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 3. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.
- II. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Einspruch zulässig, die Klage aber in vollem Umfang erfolgreich
[Bearbeiten]- I. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 3. Oktober 2013 wird aufrechterhalten.
- II. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Einspruch zulässig, die Klage teilweise erfolgreich
[Bearbeiten]- I. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 3. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte zur Zahlung von 5000,00 € an den Kläger verurteilt wird. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- II. Die durch die Säumnis des Beklagten bedingten Kosten hat der Beklagte zu tragen. Im Übrigen hat der Kläger 3/10, der Beklagte 7/10 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Einspruch zulässig, die Klage aber vollständig unbegründet
[Bearbeiten]- I. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 3. Oktober 2013 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis zu tragen.
- III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Erledigung der Hauptsache
[Bearbeiten]Erledigung bedeutet, dass eine bei Rechtshängigwerden zulässige und begründete Klage aufgrund eines später eintretenden Ereignisses unzulässig und/oder unbegründet wird. Der Kläger muss in diesem Fall die Klage für erledigt erklären, um zu verhindern, dass sie - für ihn kostenpflichtig - abgewiesen wird. Nach der Erledigterklärung wird nicht mehr über den eigentlichen Streitgegenstand entschieden, sondern nur noch über die Verteilung der Kosten.
Bei der prozessualen Behandlung ist zwischen der übereinstimmenden Erledigungserklärung durch beide Parteien und der einseitigen Erledigterklärung durch den Kläger zu unterscheiden.
Übereinstimmende Erledigungserklärung
[Bearbeiten]Erklären beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist das Gericht an diese Erkärungen gebunden. Die Rechtshängigkeit der Hauptsache entfällt, auch wenn die Voraussetzungen der Erledigung gar nicht vorliegen. Die Kostenfolge ist in § 91a ZPO geregelt. Die bisherigen Kosten des Rechtsstreits werden per Beschluss zwischen den Parteien nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes verteilt.
Die Erklärung ist Prozesshandlung.[1] Sie ist gegebenenfalls auszulegen: Die Parteien müssen zu erkennen geben, dass sie keine Entscheidung zur Hauptsache per Endurteil mehr wünschen. Weil sie nach § 91a ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden kann, besteht Anwaltszwang auch vor dem LG nur, wenn die Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung abgegeben wird, § 78 Abs. 3 ZPO. Die zustimmende Erledigungserklärung des Beklagten wird zudem nach § 91a Abs. 1 S. 2 fingiert, wenn der Beklagte nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen der Erklärung des Klägers widerspricht soweit er auf diese Folge hingewiesen worden ist.
Liegen übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, muss ein Kostenbeschluss erstellt werden, der die gesamten Kosten des Rechtsstreits verteilt. In den Gründen ist zum einen das Vorliegen der Erledigungserklärungen festzustellen und gegebenenfalls zu begründen, zum anderen muss auch die Kostenquote begründet werden. Dabei ist eine Prognose zu treffen: Wer hätte den Rechtsstreit nach dem derzeitigen Stand (bisheriges Vorbringen und Beweisaufnahmen) voraussichtlich gewonnen? Die Prüfung ist summarisch, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Klageerfolg genügt. Bei ungewissem Ausgang des Rechtsstreits liegt Kostenaufhebung nahe. Das allgemeine Kostenrecht in den §§ 91, 92-97, 100 und 101 ZPO kann auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung einfließen. Hat hingegen eine Partei ihre Kostentragungspflicht anerkannt oder wurde ein entsprechender Kostenvergleich geschlossen, ist das Gericht analog § 307 ZPO hieran gebunden. Zur Vollstreckbarkeit ist nichts zu tenorieren, die §§ 708 ff. ZPO sind nur auf Urteile anwendbar.
Der Gebührenstreitwert reduziert sich auf die bisher angefallenen Kosten, nach oben beschränkt auf den ursprünglichen Hauptsachestreitwert, sobald beide Erledigungserklärungen vorliegen.[2]
Einseitige Erledigungserklärung
[Bearbeiten]Schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht an, entfällt die Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes nicht. Grundsätzlich müsste damit, wenn z.B. der Beklagte während des Prozesses die Klageforderung bezahlt, die Klage für den Kläger kostenpflichtig nach § 91 ZPO abgewiesen werden. Dieses evident unbillige Ergebnis verhindert die gesetzlich nicht geregelte prozessuale Möglichkeit, den Rechtsstreit einseitig für erledigt zu erklären.
Nach herrschender Meinung wird die Erledigungserklärung des Klägers dann konkludent (also auch ohne entsprechende ausdrückliche Änderung der Anträge) umgedeutet in einen Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat. Diese Klageänderung soll nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig sein, das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO liegt in der sonst drohenden Kostentragung. Die Kostenentscheidung folgt regulär den §§ 91, 92 ZPO und wird zusammen mit der Hauptsacheentscheidung per Endurteil (inkl. Ausspruch zur Vollstreckbarkeit) gefällt.
Ziel des umgedeuteten Antrags (und damit Prüfschema des Richters) ist die Feststellung, dass
- die Klage zur Zeit des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und
- nachträglich, durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit, unzulässig und/oder unbegründet geworden ist.
Tenor des stattgebenden Urteils ist dann "Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat." Die Prüfung erfolgt dabei umfassend, nicht nur summarisch wie bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung.
Der Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung ist stark umstritten. Vertreten werden die Beibehaltung des bisherigen Streitwerts oder ein Abschlag von 20-50% des Werts des ursprünglichen Antrags (wie bei positiven Feststellungsklagen üblich). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der reine Wert der bis zur Entscheidung angefallenen Kosten anzusetzen, da das wirtschaftliche Interesse des Klägers sich regelmäßig auf diesen beschränkt.[3]
Teilerledigungserklärung
[Bearbeiten]Die Klage kann auch nur teilweise für erledigt erklärt werden. Auch hier ist zwischen übereinstimmender und einseitiger Erledigungserklärung zu unterscheiden.
Übereinstimmende Teilerledigungsklärung
[Bearbeiten]Wird die Klage übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt, ergeht ein Endurteil mit einer einheitlichen Kostenentscheidung. Die Kostenentscheidung für den nicht erledigten Teil der Klage folgt dabei §§ 91, 92 ZPO, die über den erledigten Teil § 91a ZPO. Da bzgl. des erledigten Teils die Rechtshängigkeit entfällt, ist er bei der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Restforderung nicht zu erwähnen, sondern erst bei der Begründung der Kostenentscheidung. Hier ist, wie beim Beschluss nach § 91a Abs. 1 ZPO neben Vorliegen und Wirksamkeit der übereinstimmenden Erledigungserklärungen die Kostenquote für den erledigten Teil zu begründen. Die Entscheidung über den erledigten Teil ist nach § 91a Abs. 2 ZPO separat per sofortiger Beschwerde anfechtbar.
Wegen der entfallenen Rechtshängigkeit ist der erledigte Forderungsteil auch im Tenor zur Hauptsache nicht zu nennen (keine Klageabweisung im Übrigen!), im Tenor zur Kostenentscheidung wird gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht zwischen den einzelnen Kosten unterschieden, sondern eine Gesamtquote gebildet. Bei der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit muss genau gerechnet werden: Gerichtskosten und Verfahrensgebühr der Rechtsanwälte sind regelmäßig schon aus dem ursprünglichen Streitwert angefallen. Nach übereinstimmender Teilerledigungsklärung ist der Streitwert hingegen nach herrschender Meinung nur noch der Wert des nicht für erledigt erklärten Klageteils (nach anderer Ansicht zuzüglich der bereits entstandenen Kosten, die auf den erledigten Teil entfallen wären). Bei weiteren Gebührentatbeständen (z.B. Terminsgebühr) ist daher dieser reduzierte Streitwert Bemessungsgrundlage.
Einseitige Teilerledigungsklärung
[Bearbeiten]Widerspricht der Beklagte der Teilerledigungserklärung des Klägers splittet sich der ursprüngliche Klageantrag in den weiterbestehenden, nicht erledigten Teil der ursprünglichen Klage und den Antrag auf Feststellung der Erledigung des erledigt erklärten Teils. Der stattgebende Tenor zur Hauptsache einer Leistungsklage lautet dann z.B.
- "I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR (...) zu zahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
- II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
- III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung..."
Für alle bis zur Erledigungsklärung durch den Kläger angefallenen Gebühren ist Berechnungsgrundlage der Wert der Klageforderung. Der Streitwert danach ist wieder umstritten. Vertreten werden der volle Wert der Hauptsache, der verbleibende Wert der Hauptsache, der verbleibende Wert der Hauptsache zzgl. 50-80% des weggefallenen Teils und der verbleibende Wert der Hauptsache zzgl. des Kosteninteresses des erledigten Teils.
Da bei der einseitigen Teilerledigungserklärung die gesamte Klageforderung rechtshängig bleibt, muss im Tatbestand der gesamte Streitstand berichtet werden. In der Prozessgeschichte zur Erledigungserklärung muss sinngemäß und der Höhe nach der ursprüngliche Klageantrag wiedergegegeben werden ("Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,..."). Anschließend wird die Erledigungserklärung berichtet ("Auf Zahlung der Beklagten hat der Kläger die Klage in Höhe von EUR (...) für erledigt erklärt."). Es folgen eingerückt der zuletzt noch gestellte Antrag zur nicht erledigten Klageforderung ("Der Kläger beantragt nunmehr/zuletzt,...").
Der Feststellungsantrag bzgl. des für erledigt erklärten Teils wird nur wiedergegeben, wenn er tatsächlich gestellt wurde, was wegen der allgemein üblichen Umdeutung der Erledigungserklärung selten vorkommt.
Die Prozessaufrechnung
[Bearbeiten]
Mit der Erklärung der Aufrechnung nach § 389 BGB kann auch im Prozess noch eine eigentlich begründete Klageforderung zum Erlöschen gebracht werden. Nach der herrschenden materiellrechtlichen Theorie ist die im Prozess erklärte Aufrechnung ein Doppeltatbestand aus Rechtsgeschäft und Prozesshandlung.
Materiellrechtliche Voraussetzungen der Aufrechnung
[Bearbeiten]1. Aufrechnungslage
- Gegenseitige Forderung (= identische Parteien)
- Gleichartigkeit der Forderungen (v.a. Geld gegen Geld)
- Durchsetzbarkeit der Gegenforderung (=einredefrei, beachte § 215 BGB)
- Erfüllbarkeit der Hauptforderung (= Aufrechnender muss Leistung bewirken dürfen)
2. Aufrechnungserklärung
- grundsätzlich bedingungsfeindlich. Bei der Hilfsaufrechnung liegt jedoch eine zulässige, weil innerprozessuale Bedingung vor.
3. kein Ausschluss der Aufrechnung (vertraglich oder § 393, § 394 BGB)
Haupt- und Hilfsaufrechnung
[Bearbeiten]Die Aufrechnung kann unbedingt (Haupt- oder Primäraufrechnung) erklärt werden, aber auch hilfsweise, für den Fall, dass die Klageforderung ganz oder zum Teil begründet ist.
Hauptaufrechnung
[Bearbeiten]Eine Hauptaufrechnung liegt vor, wenn der Beklagte das tatsächliche Vorbringen der Klägerin nicht bestreitet, aber die Aufrechnung erklärt. Auch wenn der Beklagte lediglich die rechtliche Bewertung des Klagebegehrens bestreitet und "vorsorglich" die Aufrechnung erklärt, liegt eine Primäraufrechnung vor. Der Tatsachenvortrag des Klägers zur Klageforderung gilt damit als zugestanden, § 288 ZPO, die rechtliche Würdigung der Hauptforderung muss das Gericht ohnehin von Amts wegen vornehmen.
Tenor
[Bearbeiten]Ist die Klageforderung ganz oder teilweise durch Aufrechnung erloschen, wird die Klage ganz oder teilweise abgewiesen. Die Erklärung der Primäraufrechnung hat keine Auswirkungen auf den Streitwert und damit auch die Kostenentscheidung. § 45 Abs. 3 GKG umfasst diesen Fall nicht.
Tatbestand
[Bearbeiten]Die Aufrechnung wird im streitigen Beklagtenvortrag dargestellt. Letztlich müssen zwei Tatbestände geschrieben werden. Erst für das Klagebegehren, inklusive aller Anträge, dann für die Aufrechnungsforderung.
Entscheidungsgründe
[Bearbeiten]Bei der Primäraufrechnung ist der klägerische Tatsachenvortrag unstreitig. Zu prüfen ist damit nur, ob die Klage schlüssig ist und ob die Aufrechnung den Klageanspruch ganz oder teilweise zum Erlöschen bringt.
Hilfsaufrechnung
[Bearbeiten]Bei der Hilfsaufrechnung wird die Aufrechnung unter die Bedingung gestellt, dass das Gericht die Klageforderung ansonsten für begründet hält. Das ist entgegen § 388 S. 2 BGB grundsätzlich zulässig, da die Bedingung rein innerprozessual ist. Erst mit Bedingungseintritt wird die Gegenforderung Gegenstand des Rechtsstreits. Bringt der Beklagte neben der Aufrechnung noch weitere Verteidigungsmittel vor, liegt im Zweifel eine Hilfsaufrechnung vor, da davon auszugehen ist, dass der Beklagte seine eigene Forderung nur aufgeben möchte, wenn er ansonsten verurteilt würde.
Tenor
[Bearbeiten]Tritt die Bedingung ein, entscheidet das Gericht über das Bestehen der Gegenforderung. In diesem Fall ergeht auch über die Gegenforderung bis zur Höhe der Hauptforderung eine rechtskraftfähige Entscheidung, § 322 Abs. 2 ZPO. Der Gebührenstreitwert erhöht sich entsprechend nach § 45 Abs. 3 GKG.
- Beispiel: Der Beklagte rechnet gegen eine begründete Klageforderung von 5.000€ mit einer Gegenforderung von 7.500€ hilfsweise auf. Der Gebührenstreitwert beträgt nach § 45 Abs. 3 GKG 5.000€ für die Klageforderung + 5.000€ für die Gegenforderung. Über die überschießenden 2.500€ der Gegenforderung wird nicht entschieden, sie sind daher auch nicht streitwerterhöhend.
Hält das Gericht die Hauptforderung für nur teilweise begründet, greift auch insofern nur die Hilfsaufrechnung und nur in diesem Umfang erhöht sich der Streitwert.
- Beispiel: Der Beklagte rechnet gegen eine über 5.000€ begründete Klageforderung von insgesamt 10.000€ mit einer Gegenforderung von 7.500€ hilfsweise auf. Der Gebührenstreitwert beträgt nach § 45 Abs. 3 GKG 10.000€ für die Klageforderung + 5.000€ für die Gegenforderung. Über die überschießenden 2.500€ der Gegenforderung wird nicht entschieden, sie sind daher auch nicht streitwerterhöhend.
Der Streitwert kann hingegen das Doppelte der Klageforderung übersteigen, wenn der Beklagte mit verschiedenen, die Klageforderung insgesamt übersteigenden Forderungen aufrechnet. In diesem Fall erhöht sich jeweils für jede Gegenforderung über die das Gericht rechtskraftfähig entscheidet der Streitwert um den Betrag der Gegenforderung bis zur Höhe der Hauptforderung.
- Beispiel: Der Beklagte rechnet gegen eine begründete Klageforderung von 5.000€ mit zwei Gegenforderungen von 2.500€ und 7.500€ hilfsweise auf. Das Gericht hält beide Gegenforderungen für unbegründet. Der Gebührenstreitwert beträgt nach § 45 Abs. 3 GKG 5.000€ für die Klageforderung + 2.500€ für die erste und + 2.500€ für die zweite Gegenforderung. Über die überschießenden 2.500€ der zweiten Gegenforderung wird nicht entschieden, sie sind daher auch nicht streitwerterhöhend.
Die Kostenquote wird bei der Hilfsaufrechnung nach dem jeweiligen Obsiegen im Vergleich zum Gesamtstreitwert berechnet. Dabei ist zu beachten, dass bei Aufrechnung mit einer begründeten Gegenforderung auch der Beklagte die Gegenforderung verliert. Wird einer Hauptforderung nur eine Gegenforderung entgegengestellt sind die Kosten daher regelmäßig hälftig aufzuteilen bzw. gegeneinander aufzuheben da mit der erfolgten Aufrechnung beide Seiten ihre Forderung rechtskraftfähig verloren haben.
- Beispiel: Der Kläger hat 5.000€ gefordert. Der Beklagte stellt drei Forderungen in Höhe von jeweils mindestens 5.000€ hilfsweise zur Aufrechnung. Das Gericht hält die Klageforderung für begründet. Zwei der Gegenforderungen hält es für unbegründet, die dritte für begründet. Es weist daher die Klage in der Hauptsache ab. Der Gesamtstreitwert beträgt 20.000€. Davon ist der Kläger in Höhe von 5.000€ unterlegen (seine ursprüngliche Klageforderung ist erloschen). In Höhe von 15.000€ ist der Beklagte unterlegen (zwei seiner Forderungen wurden in Höhe von 5.000€ rechtskraftfähig für unbegründet befunden, in Höhe von 5.000€ ist seine Gegenforderung erloschen). Die Kostenquote ist daher mit 1/4 für den Kläger und 3/4 für den Beklagten anzusetzen.
Tatbestand
[Bearbeiten]Bei der Hilfsaufrechnung wird die Gegenforderung nach dem streitigen Beklagtenvortrag zur Hauptforderung dargestellt. Der Aufbau folgt, abgesehen davon, dass keine Anträge wiederzugeben sind, dem normalen Schema mit verkehrten Rollen (Unstreitig - Streitiger Beklagtenvortrag, streitiger Klägervortrag, ggfs. Replik des Beklagten).
Entscheidungsgründe
[Bearbeiten]Ist die Klage schon unbegründet, wird die Hilfsaufrechnung gar nicht erwähnt. Ist die Klage begründet, wird erst die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage und anschließend die Zulässigkeit und Begründetheit der Gegenforderung dargestellt.
Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage
[Bearbeiten]Die Hilfsaufrechnung stellt nicht sicher, dass über die Gegenforderung im Prozess entschieden wird. Daher kann es in der Anwaltsklausur sinnvoll sein, die Gegenforderung hilfsweise zur Aufrechnung zu stellen und die Gegenforderung gleichzeitig hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Klage für unbegründet hält, als Widerklage geltend zu machen.
Prozesshandlung
[Bearbeiten]Zu differenzieren ist wie folgt:
- Prozessaufrechnung = Aufrechnungerklärung (materielles Rechtsgeschäft: siehe oben) und die Berufung darauf (Prozesshandlung) einheitlich im Zivilprozess ("Doppeltatbestand")
- Außer- und Vorprozessuale Aufrechnung, sodann Berufung im Prozess auf die erklärte Aufrechnung
Weil auch die Geltendmachung der bereits erklärten Aufrechnung im Prozess als Prozesshandlung anzusehen ist, müssen in beiden Fällen die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen.
Bei der Aufrechnung mit mehreren Forderungen, die betragsmäßig die Klageforderung übersteigen, muss die Reihenfolge angeben werden, in der sie zur Aufrechnung gestellt werden. Bei mehreren Klageforderungen muss angegeben werden, in welcher Reihenfolge diese durch die Aufrechnung getilgt werden sollen.
Umstritten ist, was passiert, wenn die Prozesshandlung unwirksam ist (Beispiel: vor dem Landgericht tritt entgegen § 78 ZPO kein Anwalt auf, Aufrechnung wird als verspätet zurückgewiesen), die Aufrechnung als materielles Rechtsgeschäft dagegen wirksam ist.[4] Sähe man die Aufrechnung als materiell wirksam an, wäre damit die Gegenforderung erloschen. Im Urteil würde dennoch die Hauptforderung voll zugesprochen werden. Nach den Autoren, die dieses Ergebnis für unbillig halten, ist die Aufrechnung materiell-rechtlich als unwirksam anzusehen, sodass dass der Beklagte seine Gegenforderung in einem neuen Prozess selbständig einklagen kann.[5]
Die Prozessaufrechnung kann während des Rechtsstreits zurückgenommen und später mit neuer Tilgungsbestimmung erneut erklärt werden.[6]
Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen
[Bearbeiten]Zivilgerichte dürfen nicht mit Rechtskraftwirkung über Fragen entscheiden, die anderen Rechtswegen zugewiesen sind. Da die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung aber mit dem Urteil aber Rechtskraft erlangen kann, müssen Zivilgerichte bei einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung das Verfahren nach § 148 ZPO aussetzen bis eine rechtskräftige Entscheidung im richtigen Rechtsweg ergangen ist. Im Umkehrschluss kann das Zivilgericht über die Aufrechnungsforderung entscheiden, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist. Für das Verhältnis von Arbeitsgerichten und Zivilgerichten stellt sich das Problem nach Ansicht des BGH nicht, da beide Gerichtsbarkeiten überlappende Aufgaben haben und sich mit vergleichbaren Sachverhalten beschäftigen.[7] Daher kann das Zivilgericht auch über Aufrechnungsforderungen entscheiden, die eigentlich den Arbeitsgerichten zugewiesen sind.
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ zu den allgemeinen Voraussetzungen: Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, Einl. III Rn. 10ff
- ↑ BeckOK ZPO-Jaspersen/Wache, Stand 1.1.2014 § 91a Rn. 37
- ↑ BeckOK ZPO-Jaspersen/Wache, Stand 1.1.2014 § 91a Rn. 87
- ↑ vgl. MüKoZPO-Wagner, 4. Aufl. 2013, § 145, Rn 25 m.w.N.
- ↑ so MüKoZPO-Wagner, 4. Aufl. 2013, § 145, Rn 28
- ↑ Musielak-Stadler, 10. Aufl. 2013, § 145 Rn 15
- ↑ BGH NJW 1958, 543
Die objektive Klagenhäufung
[Bearbeiten]Macht der Kläger in einem Verfahren mehrere Streitgegenstände gegen den Beklagten geltend, liegt objektive Klagenhäufung vor, § 260 ZPO.
Mehrheit von Streitgegenständen im selben Verfahren
[Bearbeiten]Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff setzt sich der Streitgegenstand aus dem Antrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt zusammen. Werden in einem Prozess zwei oder mehr Ansprüche geltend gemacht, die entweder nicht auf demselben Sachverhalt beruhen oder nicht denselben Klageantrag darstellen, handelt es sich um objektive Klagenhäufung. Macht der Kläger hingegen denselben Anspruch aus demselben Lebenssachverhalt aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen geltend, liegt nur ein Streitgegenstand vor.
Kumulative, eventuelle und alternative Klagenhäufung
[Bearbeiten]Je nach Formulierung der Anträge kann die Klagenhäufung kumulativ, eventuell oder alternativ sein.
Kumulativ ist die Klagenhäufung, wenn der Kläger mehrere Streitgegenstände unbedingt voneinander gegen denselben Beklagten geltend macht.
Eventuell ist die Klagenhäufung, wenn ein Antrag bedingt durch den Erfolg oder Misserfolg eines anderen bedingt wird ("...hilfsweise, für den Fall...").
Alternative Klagenhäufung liegt vor, wenn zwei verschiedene Anträge, verknüpft mit "entweder... oder..." gestellt werden (zulässig nur bei Wahlschuld, §§ 262 ff. BGB, in allen anderen Fällen ist der Antrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 unbestimmt) oder ein Anspruch aus zwei Lebenssachverhalten geltend gemacht wird (z.B. Leistungsklage aus Vertrag oder c.i.c.).[1]
Zulässigkeit
[Bearbeiten]Gem. § 260 ZPO ist die kumulative Klagenhäufung nur zulässig, wenn die Parteien identisch sind (sonst subjektive Klagenhäufung), das Prozessgericht für alle Ansprüche zuständig ist (was aber ohnehin Sachurteilsvoraussetzung ist) und die gleiche Verfahrensart für alle Ansprüche vorgesehen ist (so können z.B. Familiensachen für die nach § 26 FamFG der Amtsermittlungsgrundsatz gilt nicht mit Nichtfamiliensachen zusammen eingeklagt werden).
Darstellung im Urteil
[Bearbeiten]Bei kumulativer Klagenhäufung sind die Voraussetzungen des § 260 ZPO keine Sachurteilsvoraussetzungen, da der Richter in diesem Fall das Verfahren nach § 145 ZPO trennen kann. Sie werden daher in einem eigenen Prüfungspunkt zwischen Zulässigkeit und Begründetheit abgehandelt.
Bei eventueller Klagenhäufung ist die Trennung hingegen regelmäßig ausgeschlossen, da der abgetrennte Antrag in diesem Fall von einer außerprozessualen Bedingung abhinge.[2] Ebenso unzulässig ist die Abtrennung bei alternativer Klagenhäufung, da die Abtrennung dem Antrag des Klägers die Alternativität nehmen. Die Voraussetzungen des § 260 ZPO müssen daher zwingend erfüllt sein, damit die Klage zulässig ist.
- ↑ Musielak-Foerste 10. Aufl. 2013 § 260 Rn. 7 mwN, er selbst vertritt hingegen die Unzulässigkeit alternativer Klagegründe
- ↑ Musielak-Foerste 10. Aufl. 2013 § 260 Rn. 10
Die subjektive Klagenhäufung
[Bearbeiten]
Subjektive Klagenhäufung oder Streitgenossenschaft bedeutet, dass auf der Kläger- und oder der Beklagtenseite mehrere Parteien stehen, für die das Urteil unmittelbare Rechtskraft erlangt. Das unterscheidet die subjektive Klagenhäufung von der Nebenintervention und der Streitverkündung. Streitgenossenschaft ist in allen Prozessarten möglich, die von der ZPO geregelt werden, also auch für Arrest, einstweilige Verfügung, Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung.
Die Streitgenossenschaft kann notwendig sein, wenn eine Entscheidung nur gegenüber einer Mehrzahl an Parteien einheitlich ergehen kann, oder optional (sog. einfache Streitgenossenschaft).
Einfache Streitgenossenschaft
[Bearbeiten]Grundsatz
[Bearbeiten]Bei der einfachen Streitgenossenschaft werden mehrere Klagen, die auch selbstständig voneinander geführt werden könnten, in einem Prozess verbunden. Jeder Streitgenosse führt den Prozess daher grundsätzlich unabhängig von den anderen und ist von deren Prozesshandlungen nicht betroffen, § 61 ZPO. Zulässigkeit der Klage, Fristen, Säumnis, Rechtsmitteleinlegung und Rechtskraft müssen daher für jeden Streitgenossen gesondert geprüft werden.
Ausnahmen hierzu ergeben sich teilweise aus der ZPO, teilweise aus dem BGB:
Prozessual wird ein gemeinsamer Termin angesetzt, § 63 ZPO. Der Tatsachenvortrag eines Streitgenossen, der auch das Prozessrechtsverhältnis anderer Streitgenossen betrifft, wird allen betroffenen Streitgenossen zugerechnet, es sei denn, der Vortragende schränkt seinen Vortrag entsprechend ein, oder die anderen Streitgenossen widersprechen. Für solche gemeinsamen Tatsachen erfolgt die Beweiswürdigung nur einheitlich, das Gericht kann sich nicht im Widerspruch zu sich selbst setzen.
Materiellrechtlich kann bei der Klage gegen Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB) oder Gesamtgläubiger (§§ 428 ff. BGB) ein Ereignis Auswirkungen auf alle Streitgenossen haben. Erfüllt z.B. einer der beklagten Gesamtschuldner die Forderung, muss der Kläger gegenüber allen Streitgenossen den Rechsstreit für erledigt erklären.
Zulässigkeit
[Bearbeiten]Neben der für jeden Streitgenossen gesondert zu prüfenden Zulässigkeit der Klage ist die Zulässigkeit der Streitgenossenschaft selbst zu prüfen. Diese folgt den § 59, § 60 ZPO, sowie § 260 ZPO analog, da bei subjektiver Klagenhäufung aufgrund der voneinander unabhängigen Prozessrechtsverhältnisse immer auch eine objektive Klagenhäufung vorliegt.
Voraussetzung der Verbindung von Prozessen gegen mehrere Parteien ist die Zweckmäßigkeit einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Im Sinne dieses Kriteriums sind die §§ 59, 60 ZPO weit auszulegen. Eine trennscharfe Abgrenzung ist weder möglich, noch notwendig.
Rechtsgemeinschaft, § 59 Alt. 1 ZPO
z.B. Miteigentum, Gesamtschuld, Gesamthandsverhältnisse (Erbengemeinschaft, Gesellschaft, Gütergemeinschaft), Bürge und Hauptschuldner
Identischer Grund , § 59 Alt. 2 ZPO
z.B. Klage aus demselben gemeinschaftlichen Vertrag oder derselben unerlaubten Handlung
Gleichartigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Anspruchsgründe, § 60 ZPO
z.B. Klage des Vermieters gegen mehrere Mieter aus gleichem Anlass, Geltendmachung von Lieferansprüchen aus mehreren gleichartigen Kaufverträgen
Bei Fehlen dieser Voraussetzungen sind die Prozesse nach § 145 ZPO zu trennen, es handelt sich damit nicht um Sachurteilsvoraussetzungen.
Behandlung im Urteil
[Bearbeiten]Besonderheiten ergeben sich für die Nebenentscheidungen.
Kosten
[Bearbeiten]Obsiegen alle Streitgenossen trägt der Gegner nach § 91 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits.
Unterliegen alle Streitgenossen richtet sich deren Kostentragungspflicht nach § 100 ZPO. Sind die Streitgenossen Teilschuldner, werden die Kosten anteilig auf sie verteilt, § 100 Abs. 1 ZPO. Werden die Streitgenossen als Gesamtschuldner verurteilt haften sie nach § 100 Abs. 4 ZPO automatisch auch für die Kostenentscheidung gesamtschuldnerisch. Das wird in der Kostenentscheidung üblicherweise ausdrücklich erwähnt.
Haben einzelne Streitgenossen spezifische Kosten verursacht (z.B. indem sie Tatsachen bestritten haben, was eine Beweisaufnahme nötig gemacht hat), werden diese aus der allgemeinen Kostenentscheidung herausgetrennt und dem jeweiligen Verursacher auferlegt, § 100 Abs. 2 und 3 ZPO.
Falls einzelne Streitgenossen obsiegen, andere hingegen unterliegen, sind nach h.M. die § 91, § 92 ZPO kombiniert anzuwenden. Die Berechnung erfolgt nach der Baumbach'schen Formel.
Baumbach'sche Formel
[Bearbeiten]Dabei werden Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten getrennt behandelt. Der obsiegende Streitgenosse ist dabei von allen Kosten freizustellen. Für seine außergerichtlichen Kosten muss ihm ein Kostenerstattungsanspruch eingeräumt werden.
Beispiel: A verklagt B auf 10.000€ und C auf 5.000€. Der Klage gegen B wird in vollem Umfang stattgegeben, die Klage gegen C wird abgewiesen.
Bzgl. der außergerichtlichen Kosten der Beklagten kann man beide Prozessrechtsverhältnisse als völlig getrennt betrachten. Da A in vollem Umfang gegen C verloren hat, muss er die gesamten außergerichtlichen Kosten des C tragen. Da B in vollem Umfang gegen A verloren hat, trägt er seine gesamten eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Zu verteilen bleiben die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten.
Hierzu wird zunächst der (ggfs. fiktive) Gesamtstreitwert des Prozesses berechnet. Dazu addiert man den Streitwert jedes geltend gemachten Anspruchs, hier also 10.000€ + 5.000€ = 15.000€
Anschließend lassen sich von diesem Streitwert ausgehend die jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensanteile in eine Tabelle eintragen:
Beteiligter | Unterliegensanteil | Kostenanteil | Kostenquote |
---|---|---|---|
A | 5.000 € | 5.000/15.000 | 1/3 |
B | 10.000 € | 10.000/15.000 | 2/3 |
C | 0 € | 0/15.000 | 0/3 |
Summe | 15.000 € | 15.000/15.000 | 1 (= 100 %) |
A trägt folglich ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten, die anderen zwei Drittel trägt B.
Die Klageänderung
[Bearbeiten]Mit Klageänderung bezeichnet man die Änderung des Streitgegenstandes. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff liegt damit eine Klageänderung vor, wenn der Kläger entweder seinen Antrag ändert, oder einen anderen Lebenssachverhalt zur Anspruchsbegründung vorträgt. Vor Rechtshängigkeit ist eine Klageänderung immer zulässig. Die neue Klage muss den Anforderungen des § 253 ZPO entsprechen, nur sie wird anstelle der alten Klage zugestellt. Nach Rechtshängigkeit ist eine Klageänderung gem. § 263 ZPO nur zulässig, wenn der Beklagte zustimmt, das Gericht sie für sachdienlich hält, oder das Gesetz die Zulässigkeit nach § 264 ZPO anordnet.
Objektive Klageänderung
[Bearbeiten]Klageerweiterung und -beschränkung
[Bearbeiten]Beide sind nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig. Die Klageerweiterung kann zum Wechsel der sachlichen Zuständigkeit führen, § 504, § 506 ZPO, die Klagebeschränkung hingegen nicht, § 261 Abs. 3 Ziffer 2 ZPO.
Klageauswechslung
[Bearbeiten]Hier wird entweder der bisher vorgetragene Lebenssachverhalt, der bisher gestellte Antrag, oder beides ersetzt. Ein Beispiel für die Auswechslung des Lebenssachverhalts ist die Umstellung der Klage aus eigenem Recht auf Klage aus abgetretenem Recht (sehr häufig bei komplexen Unternehmensgeflechten wenn erst im Prozess deutlich wird, dass die klagende Gesellschaft nicht Anspruchsinhaber ist). Eine Antragsänderung bei gleichem Lebenssachverhalt ist zum Beispiel der Übergang von einem Leistungs- zu einem Schadensersatzanspruch.
Zulässigkeit
[Bearbeiten]Die Klageauswechslung ist zulässig, wenn
- der Beklagte einwilligt, § 263 Alt. 1 ZPO
- der Beklagte sich rügelos auf die geänderte Klage einlässt, § 267 ZPO oder
- das Gericht die Klage als sachdienlich erachtet, § 263 Alt. 2 ZPO
Sachdienlich ist die Klageänderung, wenn bereits gewonnener Prozessstoff auch für die geänderte Klage nützlich ist und ein weiterer Rechtsstreit durch die Entscheidung vermieden werden kann.
Behandlung der zulässigen Klageauswechslung im Urteil
[Bearbeiten]Nach herrschender Meinung ist bei zulässiger Klageauswechslung nicht mehr über den früheren Streitgegenstand zu entscheiden.
Tenor
[Bearbeiten]In der Hauptsacheentscheidung ist nur über den zuletzt gestellten Klageantrag zu entscheiden. Da der ursprüngliche Anspruch fallen gelassen wurde, muss er nicht im Übrigen abgewiesen werden. Der Kläger muss jedoch die Kosten tragen, die entstanden sind, weil er nicht sofort den zuletzt eingeforderten prozessualen Anspruch geltend gemacht hat. Diese können nach § 96 ZPO abgetrennt werden, soweit sie ausscheidbar sind (z.B. Kosten für Beweisaufnahmen vor Klageänderung). Alternativ kann auch eine einheitliche Quote nach § 92 ZPO gebildet werden.
Tatbestand
[Bearbeiten]Ist der ursprüngliche Klageanspruch mit der Auswechslung fallen gelassen worden, hat er für den Rechtsstreit nur noch für die Höhe der Kosten Relevanz. Über den vorangegangenen Anspruch ist daher in der Prozessgeschichte vor den zuletzt gestellten Anträgen zu berichten. Die Formulierung sollte hier, bis auf den für den Streitwert relevanten Antrag, so knapp wie möglich sein.
Entscheidungsgründe
[Bearbeiten]In den Entscheidungsgründen ist vorrangig der eingewechselte Anspruch zu diskutieren, da nur auf ihm der Tenor beruht. Zum fallen gelassenen Anspruch ist kurz zu begründen, dass die Rechtshängigkeit wegen zulässiger Klageänderung entfallen ist oder zumindest mit Rechtskraft des Urteils entfallen wird, so dass eine Prüfung des ursprünglichen Anspruchs entbehrlich ist.
In der Kostenentscheidung ist zu begründen, inwieweit Mehrkosten wegen des fallen gelassenen Anspruchs sich auf die Kostenquote ausgewirkt haben.
Behandlung der unzulässigen Klageauswechslung im Urteil
[Bearbeiten]Ist die Klageauswechslung unzulässig wird der neue prozessuale Anspruch abgewiesen.
Ob in diesem Fall über den alten Antrag noch entschieden werden muss, ist umstritten. Zunächst ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der alte Antrag hilfsweise weitergestellt bleiben sollte - in diesem Fall liegt eventuale Klagenhäufung nach § 260 ZPO vor und es wird über den alten Antrag entschieden - oder ob der ursprüngliche Antrag zurückgenommen werden sollte, § 269 ZPO.
Für den Fall, dass sich durch Auslegung keine entsprechende Erklärung des Klägers finden lässt, weil dieser einfach untätig gebieben ist, gibt es drei Meinungen. Nach einer Ansicht ist nur über den alten Anspruch zu entscheiden, da die unzulässige Klageauswechslung unwirksam ist, nach anderer Ansicht nur über den neuen Anspruch, da der Kläger mit der Klageauswechslung den alten Anspruch aufgegeben hat und deswegen nach § 308 Abs. 1 ZPO darüber nicht mehr zu entscheiden ist. Nach der herrschenden Meinung müssen beide Ansprüche entschieden werden, der alte Anspruch, soweit die Klage zulässig war, durch Sachurteil (ggfs. Versäumnisurteil wenn zum alten Antrag nicht mehr verhandelt wurde), über den neuen Anspruch durch Prozessurteil.[1]
Tenor
[Bearbeiten]Wird der bisherige Anspruch aufrecht erhalten, wird zu diesem tenoriert als hätte es die Klageänderung nicht gegeben.
Wurde er hingegen weder zurückgenommen noch als Eventualantrag aufrecht erhalten und hat der Kläger zum ursprünglichen Antrag nicht mehr verhandelt, ergeht ein klageabweisendes Versäumnis- und Endurteil, das als solches überschrieben wird. Bezüglich des ursprünglichen Antrags liegt ein VU vor, gegen das der Einspruch statthaft ist, bezüglich des neuen, unzulässig eingewechselten Anspruchs ein streitiges Endurteil, das mit der Berufung angreifbar ist.
Tatbestand
[Bearbeiten]Entscheidungsgründe
[Bearbeiten]In den Entscheidungsgründen wird zunächst der eingewechselte Anspruch behandelt, da nur dessen Unzulässigkeit zur Entscheidung über den alten Anspruch führt. Dargestellt werden müssen nur die Gründe für die Unzulässigkeit der Klageänderung.
Zum fallen gelassenen Anspruch muss zunächst dargestellt werden, dass die Rechtshängigkeit nach herrschender Meinung nicht entfallen ist. Anschließend ist gegebenenfalls die Säumnis des Klägers zu erörtern. War der Kläger nicht säumig, wird der ursprüngliche Anspruch wie bei einem normalen Sachurteil geprüft. Bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit muss angegeben werden, ob der Streitwert nach § 5 ZPO gebildet wurde, indem alter und neuer Anspruch addiert wurden oder gemäß der herrschenden Meinung nur der Wert des höchsten Anspruchs als Streitwert festgesetzt wird.
Nachträgliche objektive Klagenhäufung
[Bearbeiten]Für nachträglich hinzugefügte prozessuale Ansprüche sind neben § 260 auch die §§ 263 ff. ZPO direkt oder analog anwendbar.[2] Zusätzlich zur Prüfung der Zulässigkeit der objektiven Klagenhäufung muss dann die Zulässigkeit der Klageänderung geprüft werden.
Subjektive Klageänderung
[Bearbeiten]Eine subjektive Klageänderung (auch: Parteiänderung) kann per Gesetz erfolgen, so in §§ 239, 240, 242 und 856 Abs. 2 ZPO, oder gewillkürt. Die gewillkürte Parteiänderung ist eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO.[3]
- ↑ Musielak-Foerste 10. Aufl. 2013 § 263 Rn. 11
- ↑ Musielak-Foerste 10. Aufl. 2013 § 263 Rn. 4 mwN und der Gegenansicht
- ↑ Musielak-Foerste 10. Aufl. 2013 § 263 Rn. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, er selbst mit der a.A.
Die Veräußerung der streitbefangenen Sache
[Bearbeiten]Veräußert eine der Parteien während des Prozesses das Recht oder den Gegenstand um den gestritten wird, verliert grundsätzlich entweder der Kläger die Aktiv- oder der Beklagte die Passivlegitimation. Um zu verhindern, dass nach der Veräußerung ein neuer Prozess geführt werden muss, oder eine Entscheidung gar durch eine Kette von Veräußerungen gänzlich unmöglich wird, regeln die § 265, § 266 ZPO die Fortführung des Prozesses mit den alten Parteien während § 325 ZPO die Erstreckung der Rechtskraft auf den Erwerber der Sache sicherstellt.
Grundlagen
[Bearbeiten]Sache im Sinne der §§ 265, 266 ZPO ist jeder Streitgegenstand (Streitsache), also neben körperlichen Gegenständen im Sinne von § 90 BGB auch Rechte.
Die Definition des Begriffs streitbefangen ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung der §§ 265, 266 ZPO. Eine Sache ist demnach streitbefangen, wenn durch ihre Veräußerung der Kläger nicht mehr aktiv- oder der Beklagte nicht mehr passivlegitimiert ist. Was genau die streitbefangene Sache im prozessualen Sinn ist, hängt damit von der Natur des geltend gemachten Anspruchs ab. Zum Beispiel ist bei einer Klage aus § 985 für den Kläger das Eigentum an einem Gegenstand streitbefangen, für den Beklagten der Besitz.
Veräußerung oder Abtretung im Sinne des § 265 ZPO ist jeder Rechtsübergang durch Einzelrechtsnachfolge, durch den der Kläger die Aktiv- oder der Beklagte die Passivlegitimation verliert und ein Dritter sie erhält. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in § 239 ZPO und § 242 ZPO speziell geregelt. Der Begriff Veräußerung ist streng nach dem Zweck der §§ 265, 266 ZPO zu sehen. Wird ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übergabe und Übereignung eines Gegenstandes geltend gemacht, ist der Gegenstand nicht streitbefangen, auch wenn er vom Beklagten an einen Dritten verkauft und übereignet wird, obwohl eine "Veräußerung" im allgemeinen Wortsinn vorliegt. Es ändert sich nichts an der Sachlegitimation, der Anspruch auf Übergabe und Übereignung ist weiter nur gegen den ursprünglichen Beklagten gegeben, nicht gegen den Dritten, der den Gegenstand erworben hat.
Prozessuale Folgen
[Bearbeiten]Nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO hat die Veräußerung oder Abtretung keinen Einfluss auf den Rechtsstreit. Der bisherige Rechtsinhaber bleibt weiterhin allein prozessführungsbefugt, ab der Veräußerung oder Abtretung als gesetzlicher Prozessstandschafter, der im eigenen Namen ein fremdes Recht geltend macht. Ein Parteiwechsel bei dem der aktuelle Rechtsinhaber für den Veräußerer in den Prozess eintritt ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig, § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Veräußerung/Abtretung durch den Kläger
[Bearbeiten]Der Wegfall der Sachlegitimation des Klägers wirkt sich auf die Anträge aus. Da der Kläger nach Veräußerung kein eigenes Recht auf die streitbefangene Sache mehr hat, muss er seinen Antrag umstellen auf Leistung an den aktuellen Rechtsinhaber, falls dieser ihm nicht ausdrücklich oder konkludent eine Einziehungsermächtigung erteilt hat. Die Umstellung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO auch ohne Zustimmung des Beklagten immer zulässig.[1]
Eine Ausnahme gilt nach § 265 Abs. 3 ZPO falls sich die subjektive Rechtskraft des Urteils nicht auf den erwerbenden Dritten erstrecken würde. Das ist der Fall, wenn der Dritte gutgläubig erworben hat, § 325 Abs. 2 ZPO. Da in diesem Fall eine Verurteilung den Beklagten nicht vor einer weiteren Klage durch den neuen Rechtsinhaber schützen würde, steht ihm die Einrede zu, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert ist. Nach herrschender Meinung ist in diesem Fall die Klage als unbegründet abzuweisen. Nach anderer Ansicht stellt § 265 Abs. 3 ZPO eine Ausnahme dar, bei deren Eingreifen § 265 Abs. 2 ZPO überhaupt nicht anwendbar ist. Nach allgemeinen Regeln wäre die Klage dann wegen fehlender Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen.
Veräußerung/Abtretung durch den Beklagten
[Bearbeiten]Hat der Beklagte die streitbefangene Sache veräußert oder abgetreten, kann er den Antrag auf Klageabweisung beibehalten.
Der Kläger kann nach seiner Wahl
- ohne Zustimmung des Beklagten (§ 264 Nr. 3 ZPO) die Klage umstellen auf Schadensersatz oder Herausgabe des Surrogats,
- die Klage zurücknehmen und den Erwerber verklagen,
- oder den Klageantrag aufrecht erhalten und in der Zwangsvollstreckung entweder durch Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO oder durch Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO versuchen, den Dritten in Anspruch zu nehmen. War der Dritte beim Erwerb jedoch gutgläubig bezüglich der Berechtigung des Beklagten zur Veräußerung und fehlender Rechtshängigkeit gilt § 325 Abs. 2 ZPO, eine Vollstreckung gegen den Dritten ist dann nicht möglich.
Eine einseitige Erledigungserklärung durch den Kläger scheidet hingegen aus, da die Rechtsnachfolge nach § 265 Abs. 2 S. 1 gerade nicht zur Unbegründetheit der Klage führt. Die Klage bleibt selbst dann begründet, wenn der Erwerber gutgläubig war, § 265 Abs. 3 ZPO gilt nicht für die Veräußerung durch den Beklagten.
Sonderregelung für Grundstücke
[Bearbeiten]Bei der Grundstücksveräußerung weicht § 266 ZPO von § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO ab. Hier kann der Rechtsnachfolger den Prozess übernehmen und muss das auf Antrag sogar tun. Als Grund für diese Sonderregelung wird von der herrschenden Meinung angeführt, dass der Prozessgegner bei streitbefangenen Grundstücksrechten prozessual weniger schutzbedürftig ist, da der Verkauf eines Grundstücks während des Prozesses sehr viel aufwendiger ist und als gezielte taktische Manipulation der Rechtsstellung der Parteien damit weniger wahrscheinlich.
- ↑ Musielak-Foerste, 10. Aufl. 2013 § 265 Rn. 10
Der Urkundenprozess
[Bearbeiten]Die Möglichkeit des Urkundenprozesses soll dem Kläger ermöglichen, besonders schnell einen Vollstreckungstitel zu erlangen, wenn er in der Lage ist, seinen Anspruch mit im Vergleich zu den anderen Beweismitteln als besonders beweiskräftig empfundenen Urkunden zu belegen.[1] Er ist in den § 592 ff. ZPO geregelt.
Statthaftigkeit
[Bearbeiten]Statthaft ist der Urkundenprozess nur bei Ansprüchen, die auf Zahlung von Geld oder Lieferung vertretbarer Sachen oder Wertpapiere gerichtet sind. Alle zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen müssen unstreitig sein oder durch Urkunden bewiesen werden können, § 592 ZPO. Der Kläger hat die Wahl, ob er einen Anspruch im Urkundenprozess oder im normalen Verfahren einklagen will, § 593 Abs. 1 ZPO. Während des Urkundenprozesses kann der Kläger jederzeit vom Urkundenprozess Abstand nehmen, § 596 ZPO. Er wird das insbesondere dann tun, wenn der Gegner Einwendungen oder Einreden mit Urkunden belegt, die der Kläger nur mit anderen Beweismitteln als Urkunden entkräften kann.
Mittel zur Beschleunigung
[Bearbeiten]Um sicherzustellen, dass der Anspruch möglichst schnell durchgesetzt werden kann, sind nach § 595 Abs. 2 ZPO als Beweismittel nur Urkunden und Parteieinvernahme zulässig. Augenschein, Sachverständige und Zeugen scheiden aus. Das gilt auch für Einwendungen des Beklagten, § 598 ZPO. Nach § 595 Abs. 1 ZPO ist zudem die Widerklage im Urkundenprozess ausgeschlossen. Die Aufrechnung ist aber zulässig, wenn der Beklagte seinen Anspruch in den Grenzen von § 598 ZPO beweisen kann.
Urteil im Vorverfahren
[Bearbeiten]Obsiegt der Kläger im Urkundenverfahren, ergeht ein stattgebendes Urteil unter dem Vorbehalt, dass dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten bleibt. Der Tenor erhält in diesem Fall eine Ziffer "IV. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten". Das Urteil wird überschrieben mit "Vorbehaltsurteil", im Rubrum wird statt "in dem Rechtsstreit" "in dem Urkundenverfahren" geschrieben. Bei der Vollstreckbarkeit ist zu beachten, dass dem Beklagten nach den § 708 Nr. 4, § 711 ZPO unabhängig vom Streitwert immer eine Abwendungsbefugnis zusteht. Grund dafür ist, dass der Beklagte gegen den ein Vorbehaltsurteil ergangen ist schutzwürdiger ist als eine Partei, gegen die ein erstinstanzliches Urteil nach voller Beweisaufnahme ergangen ist.
Befindet das Gericht, dass der Urkundenprozess nicht statthaft ist, weist es die Klage per Prozessurteil als "im Urkundenprozess nicht statthaft" ab, § 597 Abs. 2 ZPO. Ist die Klage unbegründet, wird die Klage mit gewöhnlichem Endurteil abgewiesen, § 597 Abs. 1 ZPO. Das ist der Fall wenn die Klage unschlüssig ist, der Kläger auf seinen Anspruch verzichtet, oder der Beklagte Einreden mit statthaften Beweismitteln belegt und der Kläger nicht widerspricht. Strittig ist, ob bei Säumnis des Klägers ein kontradiktorisches abweisendes Urteil, oder ein Versäumnisurteil gegen den Kläger ergeht.[2]
Nachverfahren
[Bearbeiten]Nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (und nur dann) wird das Verfahren automatisch als als gewöhnlicher Zivilprozess fortgesetzt, § 600 ZPO. Nach herrschender Meinung ist aus prozessökonomischen Gründen jedoch ein entsprechender Antrag notwendig, damit das Gericht das Verfahren weiter betreibt (nach aA gilt § 216 ZPO: Termin zur mündlichen Verhandlung ist von Amts wegen zu bestimmen). Bei Abweisung als unstatthaft oder unbegründet, muss der Kläger ein neues Verfahren anstrengen. Bei teilweiser Abweisung kann er den abgewiesenen Anspruch aber per Klageerweiterung im Nachverfahren geltend machen.
Einheitlichkeit von Vor- und Nachverfahren
[Bearbeiten]Das Nachverfahren bleibt in derselben Instanz. Sachlich und örtlich ist dasselbe Gericht zuständig welches das Vorbehaltsurteil erlassen hat. Alle Beweismittel der ZPO sind zulässig. Prozesshandlungen aus dem Vorverfahren (z.B. Geständnis) bleiben wirksam.
Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils
[Bearbeiten]Das Vorbehaltsurteil hat nur eingeschränkte Bindungswirkung auf das Nachverfahren. Da das Vorbehaltsurteil nur erlassen werden darf, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist die Zulässigkeit der Klage im Nachverfahren nicht mehr zu prüfen. Nicht geltend gemachte Zulässigkeitsrügen können nach § 296 Abs. 3 ZPO präkludiert sein. Materielle Einwendungen und Einreden unterliegen demgegenüber nicht der Präklusion nach § 296 ZPO, auch wenn sie bereits im Urkundenprozess hätten geltend gemacht werden können. Allerdings hat das Vorbehaltsurteil nach der Rechtsprechung Bindungswirkung für das Nachverfahren gem. § 318 ZPO. Fragen über die bereits im Vorverfahren endgültig entschieden werden mussten, damit das Vorbehaltsurteil ergehen konnte (Schlüssigkeit der Klage, Unbeachtlichkeit durch Urkunden bewiesener Einreden und Einwendungen, Würdigung der vorgebrachten zulässigen Beweise) dürfen im Nachverfahren daher nicht erneut geprüft werden. Rechtsschutz wird insofern nur in der Berufung gewährt.
Streitpunkte über die im Vorverfahren noch nicht entschieden wurde, weil entweder entsprechender Vortrag fehlte oder die Beweisführung im Urkundenprozess nicht möglich war, werden hingegen im vollen Umfang geprüft. Neuer Tatsachenvortrag, Bestreiten zuvor unbestrittener Tatsachen und neue Beweisantritte sind uneingeschränkt zulässig und beachtlich.[3]
Tenorierung
[Bearbeiten]Ähnlich wie beim Urteil nach Einspruch gegen ein VU ist zu beachten, dass bereits ein Vollstreckungstitel existiert. Obsiegt der Kläger auch im Nachverfahren wird das Vorbehaltsurteil für ganz oder teilweise vorbehaltlos erklärt und dem Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt, bzw. gequotelt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich in diesem Fall nach § 708 Nr. 5 ZPO. Soweit der Kläger unterliegt, wird das Vorbehaltsurteil ganz oder teilweise aufgehoben, die Klage abgewiesen und dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
- ↑ BGH NJW 2008, 523
- ↑ Zum Streitstand: MüKoZPO-Braun, 3. Aufl. 2007, § 597 Rn. 10
- ↑ Musielak-Voit 9. Aufl. 2012 § 600 Rn. 10
Das Mahnverfahren
[Bearbeiten]
Das gerichtliche Mahnverfahren, geregelt in den §§ 688 ff. ZPO, ist ein potentiell schneller und günstiger Weg, an einen Vollstreckungstitel zu gelangen und in der Praxis entsprechend wichtig.
Verjährungshemmende Wirkung
[Bearbeiten]Nach § 204 Nr. 3 BGB hemmt die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung. Dabei ist gleichgültig, ob der Mahnbescheid fehlerhaft oder unzulässig ist, es sei denn die Zustellung eines eigentlich unzulässigen Mahnbescheids wurde bewusst erschlichen.[1] Der geltend gemachte Anspruch muss aber so eindeutig individualisiert sein, dass der Empfänger weiß, was woraus gefordert wird. § 167 ZPO ist anwendbar.
Ablauf
[Bearbeiten]Der Ablauf ist weitgehend automatisiert. Der Mahnantrag, der auch online gestellt werden kann, geht beim zuständigen Mahngericht ein. Der Antrag wird auf formelle Richtigkeit und Statthaftigkeit geprüft und anschließend ein Mahnbescheid gem. § 692 ZPO erlassen. Eine inhaltliche Prüfung des Anspruchs erfolgt nicht.
Der Mahnbescheid wird dem Schuldner dann nach § 693 ZPO förmlich zugestellt. Dieser kann daraufhin Widerspruch einlegen, § 694 ZPO. Tut er das nicht, ergeht frühestens zwei Wochen nach der Zustellung auf Antrag des Gläubigers beim Amtsgericht ein Vollstreckungsbescheid, § 699 ZPO. Dieser steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten ersten Versäumnisurteil gleich. Der Gläubiger kann damit unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der Schuldner nicht einen gesonderten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung stellt und diesem (in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung) stattgegeben wird. Wird kein Einspruch nach § 700 Abs. 1, § 338 ZPO eingelegt, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und dient gem. § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als Vollstreckungstitel.
Erhebt der Schuldner hingegen entweder Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, wird das Verfahren (beim Widerspruch nur auf Antrag) an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht abgegeben, es folgt ein normales Erkenntnisverfahren, beim Einspruch allerdings mit der vorgeschalteten Frage, ob der Einspruch zulässig war.
Behandlung im Urteil
[Bearbeiten]Das Mahnverfahren wird im Urteil nur insofern erwähnt, als es Auswirkungen auf die Entscheidung hatte.
Tatbestand
[Bearbeiten]Im Tatbestand muss das Mahnverfahren erwähnt werden, wenn der Kläger Zinsen ab dem Tag beantragt, an dem der Mahnantrag zugestellt wurde. Das Zustellungsdatum wird dann im Tatbestand in der Prozessgeschichte erwähnt. Um die Anträge verständlich zu machen muss außerdem gegebenenfalls erwähnt werden, dass der Beklagte nur gegen einen Teil der gemahnten Forderung Widerspruch eingelegt hat.
Liegt bereits ein Vollstreckungsbescheid vor, wird dieser im Urteil wie ein Versäumnisurteil behandelt. In der Prozessgeschichte wird vor den Anträgen berichtet, dass ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, er dem Beklagten zugestellt wurde und der Einspruch des Beklagten eingegangen ist.
Tenorierung
[Bearbeiten]Die Tenorierung beim Verfahren nach Widerspruch ist identisch mit der im normalen Erkenntnisverfahren. Die Tenorierung beim Verfahren nach Einspruch erfolgt hingegen weitgehend wie beim Versäumnisurteil: Da mit dem Vollstreckungsbescheid bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt, wird nicht erneut die Zahlungsverpflichtung tenoriert, sondern nur das Schicksal des Vollstreckungsbescheids bestimmt.
War der Einspruch unzulässig oder der Schuldner im Einspruchstermin säumig, genügt es den Einspruch zu verwerfen:
- "I. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 6. Oktober 2012 wird verworfen."
Ist der Einspruch zulässig, wird der Vollstreckungsbescheid entweder aufgehoben und die Klage abgewiesen oder der Bescheid wird aufrechterhalten.
Entscheidungsgründe
[Bearbeiten]Liegt ein Einspruch vor, muss in den Entscheidungsgründen zunächst festgestellt und begründet werden, dass der Einspruch zulässig statthaft ist. Ansonsten ist das Mahnverfahren für die Entscheidungsgründe unerheblich.
Kosten
[Bearbeiten]Für Klausuren in denen aus Anwaltsperspektive beraten werden soll ist auch relevant, welche Kosten durch das Mahnverfahren entstehen. Nach § 12 Abs. 3 S. 1, S. 2 GKG, Nr. 1100 Anl. 1 zum GKG beträgt der Gerichtskostenvorschuss 0,5 Gebühren, die Anwaltsgebühren nach Nr. 3305 Anl. 1 zum RVG 1,0 Gebühren. Die bereits für das Mahnverfahren geleisteten Gebühren werden bei Übergang ins streitige Verfahren angerechnet.
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Bei bewusstem Erschleichen kann sich der Mahnende nach § 242 BGB nicht auf die Verjährungshemmung berufen, BGH NJW 2012, 995
Streitverkündung
[Bearbeiten]
Mit der Streitverkündung wird ein Dritter von einem anhängigen Prozess förmlich benachrichtigt.
Sinn und Zweck
[Bearbeiten]Die Streitverkündung dient dem Ziel, widersprechende Beurteilungen desselben Sachverhalts durch verschiedene Richter zu vermeiden und keine überflüssigen Prozesse zu führen. Die Streitverkündung hat prozessuale und materiellrechtliche Wirkungen.
Prozessuale Auswirkungen
[Bearbeiten]Durch die Streitverkündung kann eine Prozesspartei sicherstellen, dass ein Dritter das Ergebnis des Rechtsstreits später gegen sich gelten lassen muss.
Nachdem ihm der Streit verkündet wurde, hat der Dritte die Möglichkeit, entweder nichts weiter zu tun, oder dem Prozess als Nebenintervenient beizutreten. Unternimmt der Dritte nichts, tritt dennoch in einem Folgeprozess die Interventionswirkung nach § 68 ZPO ein, § 74 Abs. 1 ZPO.
Zeitpunkt der Interventionswirkung
[Bearbeiten]Tritt der Dritte bei, trifft ihn die Interventionswirkung ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts, tritt er nicht bei ab dem Zeitpunkt des möglichen Beitritts, also einige Tage nach Zustellung der Streitverkündung. Tritt der Dritte dem Gegner des Streitverkünders bei, trifft ihn die Inverventionswirkung gegenüber beiden Hauptparteien, für den Verkünder als wäre er nicht beigetreten, für den Gegner nach den Regeln der Nebenintervention.
Materiellrechtliche Auswirkungen
[Bearbeiten]Die Streitverkündung hemmt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB die Verjährung. Bei demnächstiger Zustellung an den Dritten tritt die Hemmungswirkung schon mit Eingang der Streitverkündungsschrift bei Gericht ein, § 167 ZPO. Voraussetzung ist, dass die Streitverkündung zulässig ist.
Zulässigkeit der Streitverkündung
[Bearbeiten]Prüfungszeitpunkt
[Bearbeiten]Tritt der Dritte dem Prozess nicht als Nebenintervenient bei, hat die Streitverkündung keine Auswirkungen auf den aktuellen Rechtsstreit, § 74 Abs. 2 ZPO. Ob die Streitverkündung zulässig war, wird dann erst in einem Folgeprozess gegen den Dritten geprüft.
Voraussetzungen
[Bearbeiten]Form: § 73 ZPO - durch Schriftsatz (oder vor dem AG zu Protokoll der Geschäftsstelle, § 496 ZPO) unter Angabe des Grundes für die Streitverkündung und des gegenwärtigen Stands des Rechtsstreits
Zulässigkeit: § 72 ZPO - es muss ein Streitverkündungsgrund vorliegen. Infrage kommt die Sicherung von Ansprüchen gegen Dritte oder die Abwehr von drohenden Ansprüchen Dritter. Beide Alternativen sind weit auszulegen. Die Prognose bezüglich des Ausgangs des Vorprozesses muss dabei eine "berechtigte Annahme" sein, ob sie schlussendlich zutrifft, ist unerheblich.
Beispiele für zulässige Streitverkündungsgründe
[Bearbeiten]- Ansprüche gegen einen Dritten auf Gewährleistung
- Rückgriffsansprüche (z.B. Bürge gegen Hauptschuldner)
- Ansprüche gegen Dritte die alternativ zum Beklagten als Schuldner infrage kommen
Parteiwechsel nach §§ 75-77 ZPO
[Bearbeiten]Die §§ 75-77 ZPO ermöglichen einen Parteiwechsel nach Streitverkündung in Fällen, in denen die verklagte Hauptpartei kein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. § 75 ZPO regelt den Fall, dass der Schuldner einer Leistung nicht das Bestehen des Anspruchs bestreitet, sondern nur nicht sicher ist, an wen er zu leisten hat. § 76 ZPO gibt dem auf Herausgabe verklagten unmittelbaren Besitzer die Möglichkeit, den mittelbaren Besitzer von dem er den Besitz ableitet, in den Prozess einzubinden. § 77 ZPO regelt eine ähnliche Konstellation bei Ansprüchen aus § 1004 BGB, hat aber praktisch keine Bedeutung.
Darstellung im Urteil des Vorprozesses
[Bearbeiten]Tritt der Dritte nach Streitverkündung dem Prozess nicht als Nebenintervenient bei, wird die Streitverkündung im Urteil des Vorprozesses an keiner Stelle erwähnt. Für den Vorprozess ist die Streitverkündung dann komplett bedeutungslos.
Tritt der Dritte dem Vorprozess bei wird er im Urteil wie jeder andere Nebenintervenient behandelt.
Darstellung im Urteil des Folgeprozesses
[Bearbeiten]Im Folgeprozess ist zu prüfen, ob das Gericht nach § 68 i.V.m. § 74 Abs. 3 ZPO an die Ergebnisse des Vorprozesses gebunden ist. Die Voraussetzungen sind:
- Formgültige Erklärung der Streitverkündung, § 73 ZPO
- Zulässigkeit der Streitverkündung, § 72 ZPO, es sei denn der Streitverkündete ist beigetreten, dann Bindung direkt aus § 68 ZPO[1]
- Noch vorhandene Möglichkeit der Einflussnahme auf den Vorprozess für den Streitverkündeten
- Beendigung des Vorprozesses durch eine rechtskräftige Sachentscheidung
Die Bindung kann nach h.M. immer nur mit Wirkung zugunsten der streitverkündenden Partei eintreten.[2]
Literatur
[Bearbeiten]- Knöringer: Die Streitverkündung, §§ 72-74 ZPO, JuS 2007, 335
- Krüger/Rahlmeyer: Die Streitverkündung im Zivilprozess, JA 2014, 202
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Umstritten: Nach Ansicht von Musielak-Weth, 11. Aufl. 2014, § 74 Rn. 2 wird die Zulässigkeit im Folgeprozess auch nach Beitritt des Streitverkündeten noch geprüft, wenn dieser die Unzulässigkeit der Streitverkündung im Vorprozess gerügt hat.
- ↑ Musielak-Weth, 10. Aufl. 2013, § 74 Rn. 4
Nebenintervention
[Bearbeiten]Mit der Nebenintervention kann ein außerhalb des Rechtsstreits stehender Dritter sich zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen am Prozess beteiligen, indem er eine der Parteien unterstützt. Er wird dadurch nicht Partei, erhält aber rechtliches Gehör und kann auf den Prozessverlauf einwirken, solange und soweit er sich damit nicht in Widerspruch zur von ihm unterstützten Partei setzt.
Interessenlage
[Bearbeiten]Mit der Nebenintervention kann der Dritte verhindern, dass ein Rechtsstreit geführt wird, der seine eigenen Interessen berührt, ohne dass er entsprechenden Einfluss nehmen kann. Häufigster Anwendungsbereich ist die Streitverkündung. Verkündet eine Partei, die glaubt, einen potentiellen Regressanspruch gegen den Dritten zu haben, diesem den Streit, tritt dadurch die Interventionswirkung nach § 68 ZPO ein, auch wenn der Dritte nichts weiter unternimmt, § 74 Abs. 3 ZPO. Er läuft daher Gefahr, dass die streitverkündende Hauptpartei den Prozess nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit führt, da es ihr an einem entsprechenden Anreiz fehlt: Verliert sie den Prozess kann sie sich immer noch beim Dritten schadlos halten. Mit der Nebenintervention kann der Dritte sicherstellen, dass der Vorprozess in seinem Sinne geführt wird.
Voraussetzungen der Nebenintervention
[Bearbeiten]Als Nebenintervenient kann nur einem bereits anhängigen, aber nicht notwendig bereits rechtshängigen, Verfahren zwischen zwei anderen Personen beigetreten werden. Notwendig ist außerdem ein Interventionsgrund, also ein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Ein rein tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse genügt nicht.
Die Literatur[1] unterscheidet vier Fallgruppen des rechtlichen Interesses:
- Das Urteil im Hauptprozess hat gegenüber dem Dritten Rechtskraft (z.B. §§ 325 bis 327 ZPO)
- Die Gestaltungswirkung des Urteils betrifft auch den Dritten (z.B. den Aktionär im Anfechtungsprozess)
- Aus dem Urteil kann gegen den Dritten vollstreckt werden (z.B. §§ 738, 740 und 741 ZPO)
- Das Urteil ist vorgreiflich für die rechtlichen Beziehungen des Dritten zu einer Partei (z.B. Regressrecht, akzessorische Haftung)
Im Vorprozess
[Bearbeiten]Antrag
[Bearbeiten]Der Beitritt erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes. Vor dem Landgericht gilt § 78 ZPO. Der Inhalt ergibt sich aus § 70 Abs. 1 ZPO. Nur die Prozesshandlungsvoraussetzungen (Partei-, Prozess-, Postulationsfähigkeit) werden von Amts wegen schon bei Erklärung des Beitritts geprüft. Wird der Beitritt wegen ihres Fehlens als unzulässig zurückgewiesen, ergeht ein nach § 567 ZPO anfechtbarer Beschluss.
Zwischenstreit
[Bearbeiten]Widerspricht niemand dem Beitritt, wird die Nebenintervention zugelassen. Rügt hingegen eine der Hauptparteien die Zulässigkeit, ist dies als Antrag nach § 71 ZPO zu verstehen. Nur und erst dann werden die Voraussetzungen der Nebenintervention geprüft. Der Nebenintervenient muss jetzt das Vorliegen eines Interventionsgrundes gem. § 294 ZPO glaubhaft machen. Eine Mängelheilung nach § 295 Abs. 1 ZPO ist möglich. Die Entscheidung des Gerichts ergeht nach § 71 Abs. 2 ZPO in Form eines Zwischenurteils, das auch mit dem Endurteil verbunden werden kann. Der Tenor lautet entweder auf Zulassung oder Zurückweisung des Nebenintervenienten. Rechtsmittel ist nach § 71 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde, auch wenn das Zwischenurteil mit dem Endurteil ergeht.[2] Ist das Endurteil rechtskräftig, entfällt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde, da der Nebenintervenient in diesem Fall keine Möglichkeit mehr hat, Einfluss auf den Rechtsstreit zu nehmen.
Stellung des Nebenintervenienten im Rechsstreit
[Bearbeiten]Befugnisse des Nebenintervenienten
[Bearbeiten]Die Nebenintervenient handelt im eigenen Namen kraft eigenen Rechts. Er kann alle Prozesshandlungen vornehmen, die auch von der von ihm unterstützen Partei vorgenommen werden könnten. Sie haben die Wirkung, als habe sie die Hauptpartei selbst vorgenommen. Damit kann er z.B. bei Säumnis der Hauptpartei ein Versäumnisurteil abwenden, indem er verhandelt. Er kann Behaupten, Bestreiten und Beweis antreten, ohne sich vorher mit der Hauptpartei abzusprechen. Er hilft jedoch nur der unterstützten Partei, deren Rechtsschutzziel zu erreichen. Unmittelbar eigene Interessen kann er nicht verfolgen. Unwirksam ist nach § 67 ZPO jede Handlung, die im Widerspruch zur Hauptpartei steht. So kann er der Hauptpartei unstreitig Gestelltes nicht bestreiten. Im Zweifel sind seine Prozesshandlungen aber wirksam, bis ein entgegenstehender Wille der Hauptpartei festgestellt werden kann.
Der Nebenintervenient kann als Zeuge vernommen werden, da er nicht Partei ist. Gegen ihn kann kein Antrag gestellt werden und außerhalb der Kostenentscheidung wird ihm im Urteil nichts zu- oder aberkannt. Er hat das Recht an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sie schriftsätzlich vorzubereiten. Alle Schriftsätze, Ladungen und Bekanntmachungen werden ihm formlos mitgeteilt.
Faktisch kann der Nebenintervenient, eine entsprechend indifferente Haltung der Hauptpartei vorausgesetzt, den gesamten Prozess allein führen. Insbesondere kann er auch Rechtsmittel für die unterstützte Partei einlegen und begründen (läuft aber Gefahr, dass die von ihm unterstützte Partei das Rechtsmittel zurücknimmt wodurch es unzulässig wird).
Grenzen der Befugnisse
[Bearbeiten]Der Nebenintervenient ist an den Streitgegenstand gebunden und kann die Klage daher weder ändern, erweitern, beschränken, noch zurücknehmen. Ebenso wenig kann er Rechtsmittel der Hauptpartei zurücknehmen, Widerklage erheben, Ansprüche anerkennen, den Rechtsstreit für erledigt erklären oder einen Vergleich schließen.
Gleichzeitig muss der Nebenintervenient den Rechsstreit in der Lage annehmen, in der er zum Zeitpunkt seines Beitritts befindet, § 67 S. 1 ZPO. An bis dahin bereits erfolgten Prozesshandlungen kann der Nebenintervenient nichts mehr ändern, es sei denn auch die Hauptpartei könnte das noch (z.B. Rücknahme eines Geständnisses)
Darstellung der Nebenintervention im Urteil
[Bearbeiten]Rubrum
[Bearbeiten]Im Rubrum wird der Nebenintervenient unmittelbar nach der unterstützten Partei genannt und als Nebenintervenient (teilweise auch Streithelfer) bezeichnet.
Tenor
[Bearbeiten]In der Hauptsacheentscheidung wird der Nebenintervenient nicht genannt, da er nicht Partei ist.
In der Kostenentscheidung muss wegen § 101 ZPO differenziert werden zwischen den Kosten der Nebenintervention und den sonstigen Kosten des Rechtsstreits. Die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten der Hauptparteien werden wie gewöhnlich nach § 91 ff. ZPO aufgeteilt. Die Kosten der Nebenintervention, also die Rechtsanwaltskosten des Nebenintervenienten, Auslagen und Mehrkosten durch seine Teilnahme am Rechtsstreit, werden insofern erstattet, als sie der vom Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei erstattet würden. Unterliegt die unterstützte Hauptpartei trägt der Nebenintervenient seine Kosten daher selbst, obsiegt sie, trägt die Kosten der unterlegene Gegner. Die unterstützte Hauptpartei trägt nie die Kosten der Nebenintervention. Bei Kostenaufhebung nach § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO trägt der Nebenintervenient seine Kosten selbst.[3] Mit den Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels wird der Nebenintervenient nur belastet, wenn er allein das Rechtsmittel eingelegt hat und die Hauptpartei ansonsten im Rechtsmittelverfahren vollständig passiv geblieben ist, § 97 Abs. 1 ZPO analog. Dasselbe gilt, wenn das Rechtsmittel wegen Widerspruchs der Hauptpartei unzulässig war oder wird.
Ein gesonderter Ausspruch zur Vollstreckbarkeit des Urteils für den Nebenintervenienten ist nötig, wenn er aus dem Urteil einen Kostenerstattungsanspruch hat.
Tatbestand
[Bearbeiten]Vortrag des Nebenintervenienten, den keine der Hauptparteien beanstandet, wird als unstreitig behandelt. Bestreitet nur der Gegner den Vortrag, wird er der Hauptpartei zugerechnet und wie deren eigener streitiger Vortrag verwertet. Bestreiten Gegner und Hauptpartei wird der - prozessual unwirksame - Vortrag des Nebenintervenienten nach dem streitigen Vorbringen der unterstützten Partei deutlich abgesetzt dargestellt. Das gilt auch, wenn nur die unterstützte Hauptpartei gegnerischen Vortrag bestreitet, der Nebenintervenient ihn hingegen zugesteht.
In der Prozessgeschichte werden die Fakten der Nebenintervention dargestellt ("...ist mit Schriftsatz vom ... der Klägerin beigetreten...")
Interventionswirkung im Folgeprozess
[Bearbeiten]Im Folgeprozess zwischen Hauptpartei und Nebenintervenient tritt die Interventionswirkung gem. § 68 ZPO ein.
Voraussetzungen
[Bearbeiten]Der Vorprozess muss durch formell rechtskräftiges Urteil abgeschlossen sein. Ob der Beitritt zulässig war, wird abgesehen von den Prozesshandlungsvoraussetzungen, nicht nachgeprüft. Beruht die Interventionswirkung auf einer vorangegangenen Streitverkündung ohne Beitritt durch den Streitverkündeten (§ 74 Abs. 3 ZPO) sind jetzt die Voraussetzungen der Streitverkündung zu prüfen.
Reichweite der Interventionswirkung
[Bearbeiten]Zugunsten der unterstützten Hauptpartei, nicht aber zu ihren Lasten, gilt dabei die Entscheidung des Gerichts im Vorprozess, inklusive ihrer rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, als richtig. Bindend für den Folgeprozess sind sie allerdings nur, soweit das Urteil im Vorprozess auf gerade diesen Feststellungen beruht (nicht also z.B. obiter dicta). Die Interventionswirkung ist von Amts wegen zu beachten.
Grenzen der Interventionswirkung
[Bearbeiten]Wegen des Verbots für den Nebenintervenienten, sich im Vorprozess in Widerspruch zur Hauptpartei zu setzen, kann die Interventionswirkung nicht unbegrenzt sein. § 68 S. 2 ZPO eröffnet dem Nebenintervenienten daher die Einrede der mangelhaften Prozessführung. Hierzu muss er darlegen und beweisen, keine angemessene Gelegenheit gehabt zu haben, auf den Vorprozess Einfluss zu nehmen und dass andernfalls eine andere Entscheidung im Vorprozess gefallen wäre.
- ↑ Musielak-Weth, 10. Aufl. 2013, § 66 Rn 7.
- ↑ Musielak-Weth, 10. Aufl. 2013, § 71 Rn 6.
- ↑ Das gilt auch wenn die Kostenregelung im Vergleich gezielt darauf gerichtet war, dem Nebenintervenienten einen Kostenerstattungsanspruch abzuschneiden, BGH NJW-RR 2005, 1159.
Feststellungsklage
[Bearbeiten]Feststellungsinteresse
[Bearbeiten]Die Berufung
[Bearbeiten]Mit dem Rechtsmittel der Berufung (§§ 511 ff. ZPO) kann gegen Endurteile der Amtsgerichte und der in erster Instanz tätig gewordenen Landgerichte vorgegangen werden.
Grundlagen
[Bearbeiten]Die Berufung stellt kein völlig vom Vorprozess getrenntes Verfahren dar. Es gilt vielmehr der Grundsatz der Einheit der mündlichen Verhandlung. In der Berufungsverhandlung wird entsprechend die Verhandlung der ersten Instanz fortgesetzt. Alle Angriffs- und Verteidigungsmittel aus der ersten Instanz bleiben erhalten. Das Berufungsgericht ist zudem nach § 529 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz gebunden, es sei denn es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellung begründen. In der rechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht hingegen völlig unabhängig von der ersten Instanz.
Das Berufungsgericht ist nach § 528 ZPO nach oben wie nach unten an die Anträge gebunden, darf also weder über die Berufungsanträge hinausgehen, noch das erstinstanzliche Urteil ohne entsprechenden Antrag durch die Gegenpartei verschlechtern.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nach § 533 ZPO in der Berufungsinstanz nur noch eingeschränkt zulässig.
Grundsätzlich entscheidet das Berufungsgericht den Rechtsstreit selbst, § 538 Abs. 1 ZPO. Zurückverweisung ist nur noch in Ausnahmefällen und regelmäßig nur auf Antrag einer Partei möglich, § 538 Abs. 2 ZPO, in erster Linie, wenn eine umfassende Beweisaufnahme erforderlich ist.
Hat die Berufung nach Ansicht des Berufungsgerichts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, kann es sie nach Hinweis an die Parteien gem. § 522 Abs. 2 ZPO per Beschluss, also ohne vorherige mündliche Verhandlung, zurückweisen.
Zulässigkeit der Berufung
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Zulässigkeit
[Bearbeiten]Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung muss der Berufungskläger beweisen.
Statthaftigkeit | § 511 ZPO
[Bearbeiten]Die Berufung ist statthaft, wenn das angegriffene Urteil berufungsfähig und die Parteien berufungsberechtigt sind.
Berufungsfähig sind erstinstanzliche Endurteile, Teilurteile, echte zweite Versäumnisurteile und Vorbehaltsurteile sowie Zwischenurteile nach § 280 ZPO und § 304 ZPO, die in Bezug auf die Rechtsmittel wie Endurteile zu behandeln sind.
Aktiv berufungsberechtigt sind neben den Hauptparteien der ersten Instanz diejenigen, die als deren Gesamt- oder Sondernachfolger durch Parteiwechsel oder Parteibeitritt in den Prozess eingetreten sind, sowie Streithelfer. Berufungsbeklagter kann hingegen nur die Hauptpartei erster Instanz bzw. deren Rechtsnachfolger sein, nicht hingegen Streithelfer. Der BGH hält auch die Klageerweiterung auf eine in der ersten Instanz nicht beteiligte Partei zulässig, soweit diese zustimmt oder eine Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich wäre (strittig, da insofern eigentlich das Berufungsgericht nicht zuständig wäre).
Form | § 519 ZPO
[Bearbeiten]Anders als im Strafprozess (§ 314 StPO) kann die Berufung nur beim Berufungsgericht eingereicht werden. Berufungsgericht für Urteile des Amtsgerichts in Zivilsachen ist das Landgericht, soweit nicht das Oberlandesgericht zuständig ist (§ 72 GVG). Berufungsgericht für die erstinstanzlichen Urteile des Amtsgerichts in Familiensachen sowie für die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts ist das Oberlandesgericht (§ 119 GVG).
Es herrscht Anwaltszwang (§ 78 ZPO).
Frist | § 517, § 520 Abs. 2 ZPO
[Bearbeiten]Die Berufungs(not)frist von einem Monat ist Ereignisfrist im Sinne der § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB. Wird das vollständige Urteil also am 15.3. nach § 317 ZPO zugestellt endet die Berufungsfrist mit Ablauf des 15.4. um 24:00 Uhr, soweit es sich um einen Werktag handelt (§ 222 Abs. 2 ZPO). Für die Frist zur Begründung gilt, abgesehen von der Länge der Frist, dasselbe. Im Beispiel würde die Begründungsfrist somit am 15.5. um 24:00 Uhr ablaufen. Die Begründungsfrist ist keine Notfrist. Wird sie unverschuldet nicht eingehalten, kann gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO gewährt werden.
Begründung | § 520 Abs. 3 S. 2
[Bearbeiten]Die Anforderungen an die Begründung der Berufung dienen der Prozessbeschleunigung, die Begründung schränkt jedoch nicht den Streitstoff ein, § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Begründetheit
[Bearbeiten]- Zulässigkeit der Klage
- Zurückverweisungsgründe
- Begründetheit der Klage
Zivilprozessrecht - Zwangsvollstreckung
[Bearbeiten]Grundsätze der Zwangsvollstreckung
[Bearbeiten]
In Deutschland herrscht (mit wenigen Ausnahmen in denen Selbsthilfe gestattet ist) das Gewaltmonopol des Staates. Um die zwangsweise Durchsetzung privater Ansprüche zu ermöglichen, stellt der Staat daher ein Instrumentarium zur Verfügung, um berechtigte Ansprüche, bescheinigt als Vollstreckungstitel, unter Zuhilfenahme staatlicher Stellen zu vollstrecken.
Abgrenzung zum Insolvenzverfahren
[Bearbeiten]Während im Vollstreckungsverfahren nach der ZPO ein Gläubiger gegen den Schuldner vorgeht ("Einzelzwangsvollstreckung") werden im Insolvenzverfahren die konkurrierenden Ansprüche aller Gläubiger durchgesetzt ("Gesamtvollstreckung"). In der Einzelzwangsvollstreckung herrscht dabei Wettstreit der konkurrierenden Gläubiger. Wer seinen Anspruch zuerst vollstreckt, nimmt anderen Gläubigern damit gegebenenfalls die Möglichkeit, dasselbe zu tun, weil der Schuldner nicht mehr leistungsfähig ist. Wird das Insolvenzverfahren angeordnet, wird dieses Rennen durch ein geordnetes Verfahren ersetzt, in dem das gesamte (nicht pfändungsfreie) Vermögen des Schuldners anteilig auf alle Gläubiger aufgeteilt wird. Das Insolvenzverfahren ist geregelt in der Insolvenzordnung.
Verfahrensgrundsätze
[Bearbeiten]Formalisiertes Verfahren
[Bearbeiten]Um eine effiziente Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu ermöglichen, prüfen die Vollstreckungsorgane nur die formalen Voraussetzungen der Vollstreckung, aber nicht die materielle Richtigkeit des titulierten Anspruchs.
Dispositionsgrundsatz
[Bearbeiten]Wie das zivilrechtliche Erkenntnisverfahren wird auch die Zwangsvollstreckung nach der ZPO nur auf Antrag des Gläubigers betrieben.
Sozialstaatsprinzip
[Bearbeiten]Natürliche Personen haften grundsätzlich mit ihrem ganzen Vermögen. Zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz und um zu verhindern, dass Schuldner den Sozialversicherungssystemen zur Last fallen, schützt die ZPO jedoch bestimmte Teile des Vermögens vor der Zwangsvollstreckung.
Gesetzliche Regelung
[Bearbeiten]Vollstreck- ungsgrund |
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen | Zwangsvollstreckung wegen sonstigen Handelns oder Unterlassens | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Vollstreckungs- gegenstand |
bewegliches Vermögen | Immobilien | vertretbare Handlungen | unvertretbare Handlungen | Dulden und Unterlassen | ||||
Bewegliche Sachen | Rechte gegen Drittschuldner |
Herausgabe von Sachen | sonstige Handlungen | Abgabe einer Willenserklärung |
sonstige Handlung | ||||
Bewegliche Sachen | Immobilien | ||||||||
Vollstreck- ungsorgan |
Gerichtsvollzieher | Vollstreckungsgericht | Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt |
Gerichtsvollzieher | Gerichtsvollzieher | Prozessgericht | Prozessgericht | Prozessgericht | Prozessgericht |
Vollstreck- ungsmaß- nahme |
Pfändung und öffentliche Versteigerung |
Verstrickung und Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zum Nennwert |
Eintragung einer Sicherungshypothek und Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung |
Wegnahme der Sache und Übergabe an den Gläubiger | Entsetzung des Schuldners aus dem Besitz und Einweisung des Gläubigers | Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme der Handlung auf Kosten des Schuldners | Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung |
Zwangsgeld oder Zwangshaft |
Ordnungsgeld oder Ordnungshaft |
Rechts- grundlage |
§§ 808 ff. ZPO | §§ 829 ff. ZPO | §§ 867 und 869 ZPO in Verbindung mit ZVG | §§ 883 f. ZPO | § 885 ZPO | § 887 ZPO | §§ 894 f. ZPO | § 888 ZPO | § 890 ZPO |
Literatur
[Bearbeiten]- Hein: Die Tenorierung im Zwangsvollstreckungsrecht, JuS 2015, 900
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
[Bearbeiten]
Obwohl das Zwangsvollstreckungsverfahren als formalisiert gilt und insbesondere nicht die materielle Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels geprüft wird, hat das Vollstreckungsorgan eine ganze Reihe von Voraussetzungen zu prüfen, bevor die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann.
Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
[Bearbeiten]Wie im Erkenntnisverfahren müssen auch für das Vollsteckungsverfahren die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen vorliegen, die noch keinen spezifischen Vollstreckungsbezug haben. In der Klausur sind die Verfahrensvoraussetzungen nur anzusprechen, wenn sich dort Probleme ergeben.
Vollstreckungsantrag
[Bearbeiten]Auch in der Zwangsvollstreckung gilt die Dispositionsmaxime. Die Vollstreckung erfolgt daher nur auf Antrag des Gläubigers (eine Ausnahme normiert § 87 FamFG). Der Antrag ist formlos, Anwaltszwang herrscht nur, wenn das Landgericht als Prozessgericht auch zuständiges Vollstreckungsorgan ist.
Zuständigkeit
[Bearbeiten]Das Vollstreckungsorgan bei dem der Antrag gestellt wird muss örtlich und funktionell zuständig sein. Die örtliche Zuständigkeit hängt regelmäßig vom Ort ab, an dem die Vollstreckungshandlung durchgeführt werden soll (siehe für das Vollstreckungsgericht § 764 Abs. 2 ZPO). Die möglichen Vollstreckungsorgane mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten sind:
Gerichtsvollzieher (§ 753 ZPO)
[Bearbeiten]- Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen
- Vollstreckung wegen Herausgabeansprüchen auf bewegliche und unbewegliche Sachen
- Abnahme der Vermögensauskunft
- Unterstützung anderer Vollstreckungsorgane
Vollstreckungsgericht
[Bearbeiten]- Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und sonstige Vermögensrechte
- Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht gem. § 889 ZPO, z.B. wegen eines Anspruchs aus § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2, § 2028 Abs. 2 und § 2057 S. 2 BGB
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, § 869 ZPO § 1 ZVG
Grundbuchamt
[Bearbeiten]- Eintragung von Zwangshypotheken ins Grundbuch, § 866 ff. ZPO
Prozessgericht
[Bearbeiten]- Erwirkung von vertretbaren und unvertretbaren Handlungen (§ 887 bzw. § 888 ZPO)
- Vollstreckung von Titeln auf Unterlassung oder Duldung (§ 890 ZPO)
- Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO)
Deutsche Gerichtsbarkeit
[Bearbeiten]Gegen ausländische Diplomaten kann keine Zwangsvollstreckung erfolgen, §§ 18 ff. GVG.
Zulässigkeit des Rechtswegs
[Bearbeiten]Die Vollstreckung nach der ZPO findet statt aus den in § 704 und § 794 genannten Titeln. Andere Titel können nur nach ZPO vollstreckt werden, wenn die Anwendung angeordnet wird, z.B. § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG.
Parteifähigkeit
[Bearbeiten]Nach herrschender Meinung muss das Vollstreckungsorgan die Parteifähigkeit prüfen, wenn das nicht schon das Prozessgericht im Erkenntnisverfahren gemacht hat. Von der Prüfung durch das Prozessgericht ist auszugehen, wenn ein Sachurteil erlassen wurde. Auch dann muss die Parteifähigkeit jedoch erneut geprüft werden, wenn neue Tatsachen eingetreten sind, die die Parteifähigkeit in Zweifel stellen.
Prozessfähigkeit
[Bearbeiten]Das Vollstreckungsorgan ist an die Überprüfung der Prozessfähigkeit im Erkenntnisverfahren gebunden, es sei denn es sind neue Tatsachen eingetreten. Anders als bei der Parteifähigkeit genügt nach der Rechtsprechung jedoch keine stillschweigende Bejahung durch Erlass des Urteils.[1]
Prozessführungsbefugnis
[Bearbeiten]Haben mehrere Streitgenossen einen Titel erwirkt und weigert sich einer von ihnen, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, stellt sich die Frage nach der Prozessführungsbefugnis in der Zwangsvollstreckung.
Rechtsschutzinteresse
[Bearbeiten]Das Rechtsschutzinteresse kann bei völliger Aussichtslosigkeit des Vollstreckungsantrags im Ausnahmefall vorliegen, z.B. bei erneutem Antrag unmittelbar nach erfolgloser Vollstreckung. Auch bei Bagatellbeträgen besteht hingegen nach herrschender Meinung ein Rechtsschutzinteresse.[2] Ansonsten wäre die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen auf kleine Beträge praktisch ausgeschlossen. Allerdings hat der Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO nur zu tragen, wenn er zuvor zur Zahlung aufgefordert wurde.
Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
[Bearbeiten]Diese Voraussetzungen müssen immer erfüllt sein, damit die Zwangsvollstreckung stattfinden darf.
Vollstreckungstitel
[Bearbeiten]Die Zwangsvollstreckung darf nur aus öffentlichen Urkunden betrieben werden, für die das Gesetz explizit bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung aus ihnen betrieben werden darf. Der Titel teilt dem Vollstreckungsorgan mit, wer Gläubiger und Schuldner sind, was der Inhalt des Anspruchs ist und in welchem Umfang vollstreckt werden soll.
Arten von Titeln
[Bearbeiten]Die Vollstreckung findet insbesondere statt aus Endurteilen, § 704 ZPO, den in § 794 Abs. 1 ZPO genannten Urkunden und diversen sonstigen Titeln (Entscheidungen des Familiengerichts, Involvenzpläne, Arbeitsgerichtsentscheidungen, ausländische Urteile, Schiedssprüche usw.).
Anforderungen an den Titel
[Bearbeiten]Der Inhalt des Titels muss vollstreckungsfähig sein, also auf eine mögliche Leistung des Schuldners gerichtet sein. Er muss außerdem hinreichend bestimmt sein. Die Vollstreckungsorgane müssen aus dem Titel selbst heraus in der Lage sein, den Tenor auszulegen. Äußere Umstände dürfen grundsätzlich nicht miteinbezogen werden. Ausnahme sind Urteile, bei denen Tatbestand und Entscheidungsgründe in die Auslegung einfließen dürfen, bzw.m wenn keine Entscheidungsgründe im Urteil enthalten sind (VU, Anerkenntnis), der Inhalt der Klageschrift. Die immer wieder vorkommende Falschtenorierung zur Zahlung von "5% Zinsen über dem Basiszinssatz" ist auszulegen als "5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz".[3]
Vollstreckungsklausel
[Bearbeiten]Die Zwangsvollstreckung findet nach § 724 ZPO grundsätzlich nur aus mit der Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO) versehenen vollstreckbaren Ausfertigungen statt.[4] Sinn und Zweck des Klauselerteilungsverfahrens ist die Entlastung der Vollstreckungsorgane: Die Prüfung, ob die Klausel erteilt werden soll, setzt häufig Kenntnis der Urteilsgründe oder Verfahrensakten des Erkenntnisverfahrens voraus. Zudem stellt das Klauselerteilungsverfahren sicher, dass Sach- und Rechtsfragen durch eine nach § 725 Abs. 2, § 802 ZPO zentrale ausschließlich zuständige Instanz einheitlich entschieden werden und der Ausgang des Vollstreckungsverfahrens nicht von der Ansicht eines zufälligen Gerichtsvollziehers abhängt.[5]
Zustellung des Vollstreckungstitels
[Bearbeiten]Grundsätzlich muss der Titel vor Beginn der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zugestellt worden sein, § 750 Abs. 1 S. 1, § 795 ZPO.[6]
Zustellungsmängel führen nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Anfechtbarkeit von Vollstreckungsakten, die sich auf den mangelhaft zugestellten Titel stützen. § 189 ZPO ist auch im Vollstreckungsverfahren anwendbar. Der Schuldner kann den Mangel mit der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO oder der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO geltend machen.[7]
Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
[Bearbeiten]Die Vollstreckungsklausel kann auch erteilt werden, wenn die Vollstreckung eines Titels von bestimmten, einfach zu prüfenden Bedingungen abhängig ist.
Mögliche Bedingungen sind
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ MüKoZPO-Heßler, 4. Aufl. 2012, § 750 Rn. 20 m.w.N.
- ↑ MüKoZPO-Heßler, 4. Aufl. 2012, § 753 Rn. 51 m.w.N.
- ↑ OLG Hamm, NJW 2005, 2238
- ↑ Wichtigste Ausnahmen: Vollstreckungsbescheid, § 796 Abs. 1 ZPO; Arrest und einstweilige Verfügung, § 929 Abs. 1, § 936 ZPO
- ↑ MüKoZPO-Wolfsteiner, 4. Aufl. 2012, § 724 Rn 2
- ↑ Wichtigste Ausnahmen sind wiederum Arrest und einstweilige Verfügung nach § 929 Abs. 3 S. 1, § 936 ZPO
- ↑ MusielakZPO-Lackmann, 10. Aufl. 2013, § 750 Rn 15.
Klausurtypen im Zwangsvollstreckungsrecht
[Bearbeiten]
Die Ausbildungsliteratur für das Assessorexamen unterscheidet drei Klausurtypen im Zwangsvollstreckungsrecht.[1]
Klausurtypen
[Bearbeiten]Echte Zwangsvollstreckungsklausuren drehen sich um die Rechtsbehelfe während des Zwangsvollstreckungsverfahrens, insbesondere die §§ 766, 767, 771, 805, 825 und 829 ZPO.
Unechte Zwangsvollstreckungsklausuren beschäftigten sich mit Rechtsbehelfen nach Beendigung der Zwangsvollstreckung. Für die spezifisch zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe besteht zu diesem Zeitpunkt (nach Auskehr des Erlöses und Aushändigung des Titels) kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, so dass auf andere Anspruchsgrundlagen zurückgegriffen werden muss.
Schadensersatzklausuren beschäftigen sich mit Leistungsansprüchen aus Anspruchsgrundlagen der ZPO, die neben den allgemeinen Ansprüchen (z.B. §§ 823, 826, 812 und 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) stehen. Solche Anspruchsgrundlagen finden sich z.B. in § 717 ZPO (Schadensersatz bei Aufhebung des Urteils nach Vollstreckung) und § 945 ZPO (Schadensersatz bei unberechtigtem Arrest oder einstweiliger Verfügung).
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ So z.B. Kaiser, Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 3. Aufl. 2010, S. 3 f.; Kliebisch, JuS 2013, 316
Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO
[Bearbeiten]
Um eine reibungslose Zwangsvollstreckung zu ermöglich, darf das Vollstreckungsorgan die materielle Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titels nicht prüfen. Mit der Vollstreckungsgegenklage (auch Vollstreckungsabwehrklage) nach § 767 ZPO besteht aber eine Möglichkeit für den Vollstreckungsschuldner, die Vollstreckbarkeit des Titels aufzuheben, wenn der Anspruch tatsächlich nicht oder nicht in der titulierten Höhe besteht. Der Titel selbst wird jedoch nicht beseitigt. Die Vollstreckungsgegenklage ist prozessuale Gestaltungsklage.
Zulässigkeit
[Bearbeiten]Neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Zivilprozess sind besonders relevant und in der Klausur immer anzusprechen:
Statthaftigkeit
[Bearbeiten]Mit der Vollstreckungsabwehrklage kann der Vollstreckungsschuldner materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erheben. Als titulierte Ansprüche kommen sämtliche vollstreckbaren Titel, wie das Endurteil (§ 704 Abs. 1 ZPO), der Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) oder die notarielle Urkunde, in der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) usw., in Betracht.
Rechtsbehelfsfremde Einwände (z.B. formelle Fehler oder die Unwirksamkeit des Titels) werden in der Vollstreckungsgegenklage nicht geprüft. Ist der Antrag des Klägers nicht eindeutig, ist er zuerst nach § 133, § 157 BGB auszulegen oder nach § 140 BGB umzudeuten. Gewollt ist im Zweifel der Rechtsbehelf, der Erfolg haben wird.
Zuständigkeit
[Bearbeiten]Zuständig ist nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das sachnähere Prozessgericht, das den Titel ursprünglich in die Welt gesetzt hat, § 767 Abs. 1 ZPO. Der Gerichtsstand ist nach § 802 ZPO ausschließlich. Eine rügelose Einlassung nach § 39 ZPO ist damit nicht möglich. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs.
Rechtsschutzbedürfnis
[Bearbeiten]Die Vollstreckungsabwehrklage kann erhoben werden, sobald der Titel erlassen ist und noch bevor die Vollstreckungsklausel erteilt oder umgeschrieben worden ist. Die Vollstreckung muss noch nicht begonnen haben oder konkret beabsichtigt sein. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt erst dann, wenn die Vollstreckung aus dem Titel vollständig beendet (der Erlös also ausgekehrt ist) und der Titel an den Schuldner herausgegeben worden ist oder dem Gläubiger aus anderen Gründen unzweifelhaft keine Vollstreckungsmöglichkeit mehr bietet oder der Gläubiger ohne jeden Zweifel keine Vollstreckung mehr beabsichtigt.
Es besteht kein Rechtschutzbedürfnis, wenn schon Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid oder ein Versäumnisurteil eingelegt wurde.
Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Schuldner auf billigerem und einfacherem Weg zum gleichen Ziel kommen kann. Die aufwendige Vollstreckungsabwehrklage ist daher grundsätzlich subsidiär zur Klausel- oder Vollstreckungserinnerung, soweit der Titel schon aus formellen Gründen unwirksam ist. Im Einzelfall kann der Weg der Vollstreckungsabwehrklage für den Schuldner aber einfacher sein, wenn er seine materiell-rechtliche Einwendung leichter darlegen und beweisen kann als die formelle Unwirksamkeit.
Ob das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Titel zu unbestimmt ist, ist umstritten. Es ist nach einer Ansicht dann zu bejahen, wenn sich die Unbestimmtheit offen aus dem Titel ergibt,[1] da in diesem Fall der Schuldner Erinnerung nach § 732 oder § 766 ZPO einlegen kann. Die Rechtsprechung eröffnet demgegenüber die Klage nach § 767 ZPO analog.
Es fehlt auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn es gar keinen zu vollstreckenden Titel gibt.
Droht die Vollstreckung aus einem Prozessvergleich ist zu differenzieren: Bei Einwänden, die zur anfänglichen Unwirksamkeit des Vergleichs führen würden, ist der ursprüngliche Prozess fortzusetzen, da die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs nicht eingetreten ist. Die Vollstreckungsgegenklage ist hingegen richtiger Rechtsbehelf, wenn um die Auslegung des Vergleichs, seine nachträgliche Unwirksamkeit oder nachträglich eingetretene Tatsachen, die der Vollstreckung entgegenstehen (z.B. Erfüllung) gestritten wird.
Objektive Klagenhäufung - Herausgabe des Titels
[Bearbeiten]Der Kläger hat neben dem Ausspruch der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung auch ein Interesse daran, dass ihm der vollstreckbare Titel ausgehändigt wird, um Missbrauch zu verhindern. Der Antrag ist zulässig, wenn gleichzeitig oder vorher die Vollstreckungsgegenklage erhoben wurde. Er ist begründet, wenn der titulierte Anspruch überhaupt nicht mehr vollstreckt werden kann, z.B. weil er in vollem Umfang erfüllt wurde. Anspruchsgrundlage ist nach herrschender Meinung § 371 BGB analog.[2] Ohne parallele Vollstreckungsgegenklage kann nur auf Herausgabe geklagt werden, wenn das Erlöschen des titulierten Anspruchs unstreitig ist.[3]
Begründetheit
[Bearbeiten]Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn die Parteien sachbefugt sind, der Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Titel hat und diese nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist.
Sachbefugnis
[Bearbeiten]Die Parteien sind sachbefugt,[4] wenn der Kläger Vollstreckungsschuldner und der Beklagte Vollstreckungsgläubiger ist. Vollstreckungsschuldner ist derjenige, der im Titel oder Vollstreckungsklausel als Schuldner geführt wird. Vollstreckungsgläubiger ist, wer entweder im Titel als Vollstreckungsgläubiger aufgeführt wird, oder für den der Titel umgeschrieben wurde.
Vollstreckung aus abgetretener Forderung
[Bearbeiten]Hat jemand die zu vollstreckende Forderung durch Abtretung erworben, ist er sachbefugt, sobald die Vollstreckung angedroht ist und die materiellen Voraussetzungen der Klauselerteilung nach § 726 ZPO vorliegen, auch wenn die Klausel selbst noch nicht umgeschrieben wurde.
Miterbschaft
[Bearbeiten]Beim Miterbe nach § 2039 S. 1 BGB ist jeder Miterbe sachbefugt, nach § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung in Erbschaftsgegenstände vorzugehen.
Materiell-rechtliche Einwendung
[Bearbeiten]Hier sind alle denkbaren Einwendungen zu prüfen. Die Beweislast folgt nicht den prozessualen Parteirollen, sondern den materiellen Beweislastregeln. Damit trägt der Kläger, also der Schuldner, die Beweislast für die Tatsachen auf denen seine Einwendungen beruhen, während der Gläubiger beweisen muss, dass die Forderung überhaupt entstanden ist.[5]
Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO
[Bearbeiten]Einwendungen können in der Vollstreckungsabwehrklage nur geltend gemacht werden, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz entstanden sind und auch durch Einspruch gegen ein VU nicht mehr geltend gemacht werden können. Wie der Wortlaut "entstanden" deutlich macht, kommt es hier nicht auf die Kenntnis des Schuldners an, sondern auf die objektive Möglichkeit, die Einwendung geltend zu machen.
Problematisch sind Gestaltungsrechte, die vor Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung bereits bestanden, aber erst danach ausgeübt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung präkludiert auch hier schon die objektive Möglichkeit der Ausübung die Vollstreckungsabwehrklage. Der Schuldner soll so gezwungen werden, möglichst früh von seinen Gestaltungsrechten Gebrauch zu machen und Verzögerungen der Vollstreckung vermieden werden. Dabei muss die Ausübung des Gestaltungsrechts aber bereits möglich sein, eine Pflicht, einen Zustand herbeizuführen, in dem das Recht ausgeübt werden kann (z.B. eine Aufrechnungslage), besteht nicht.[6]
Die herrschende Meinung in der Literatur stellt demgegenüber darauf ab, dass erst mit der Ausübung der Grund für die aus dem Gestaltungsrecht folgende Einwendung entsteht und eine Präklusion daher ausscheidet. Eine verspätete Ausübung könne daher nur als Verstoß gegen die Pflicht zur Prozessförderung zur Präklusion führen, nicht jedoch nach § 767 Abs. 2 ZPO.[7]
Bei vollstreckbaren Urkunden gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO scheidet Präklusion aus, § 797 Abs. 4 ZPO.
Präklusion nach § 767 Abs. 3 ZPO
[Bearbeiten]Anders als der Wortlaut suggeriert, gilt § 767 Abs. 3 ZPO nur für eine wiederholte Vollstreckungsabwehrklage. In dieser sind alle Einwendungen präkludiert, die schon in der vorherigen Klage hätten geltend gemacht werden können.
Urteil
[Bearbeiten]Rubrum
[Bearbeiten]Das Rubrum wird mit "In dem Rechtsstreit", nicht "In der Zwangsvollstreckungssache" begonnen. Die Parteien sind ganz normal als Kläger und Beklagter zu bezeichnen.
Tenor
[Bearbeiten]Tenor in der Hauptsache
[Bearbeiten]Bei einer stattgebenden Entscheidung muss deutlich werden, dass das Urteil rechtsgestaltend und nicht lediglich feststellend wirkt.
Beispiele
[Bearbeiten]Voll stattgebend:
- "Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2013, 16 O 182/12 wird für unzulässig erklärt"
Teilweise stattgebend:
- Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2013, 16 O 183/12 wird wegen eines Betrages von 5.000€ für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
Eingeschränkt stattgebend (Einwendung bringt den titulierten Anspruch nicht endgültig zum Erlöschen, z.B. Stundung, Zurückbehaltungsrecht):
- Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2013, 16 O 184/12 wird bis zum 18. Juni 2014 für unzulässig erklärt."
- Der Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2013, 16 O 185/12 nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Zuchtponys "Lydia", geb. am 13.6.2009, fortsetzen. Im Übrigen wird die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel für unzulässig erklärt.
Kostenentscheidung
[Bearbeiten]Die Kostenentscheidung bemisst sich wie üblich nach den §§ 91 ff. ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit
[Bearbeiten]Die Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 ff. ZPO. Wenn der Kläger obsiegt richten sich die Sicherheitsleistungen von Kläger und Beklagtem nach der Höhe der Prozesskosten zuzüglich dem Wert des titulierten Anspruchs des Vollstreckungsgläubigers in der Höhe in der sich die Klage gegen ihn wendet. Grund ist, dass die Parteien sich jeweils in dieser Höhe dem Risiko der Insolvenz der Gegenseite ausgesetzt sehen.
Tatbestand
[Bearbeiten]Der Tatbestand des Urteils wird bei der Vollstreckungsgegenklage üblicherweise mit einem erklärenden Satz eingeleitet wie "Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Vollstreckungsabwehrklage in Anspruch."[8]
Wegen der Möglichkeit der Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO muss deutlich gemacht werden, ab welchem Zeitpunkt gegebenenfalls eine Aufrechnungslage bestanden hat. Aus demselben Grund muss aus der Prozessgeschichte ersichtlich sein, wann die letzte mündliche Verhandlung (bzw. bei Versäumnisurteilen und Vollstreckungsbescheiden die Zustellung) stattgefunden hat.
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ MusielakZPO-Lackmann, 10. Aufl. 2013, § 767 Rn 19.
- ↑ MusielakZPO-Lackmann, 10. Aufl. 2013, § 757 Rn 11.
- ↑ MusielakZPO-Lackmann, 10. Aufl. 2013, § 767 Rn 14.
- ↑ Die Nomenklatur ist hier nicht einheitlich. Wie hier: Kaiser, Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 3. Aufl. 2010, Rn 14. MusielakZPO-Lackmann, 10. Aufl. 2013, § 767 Rn 21 spricht von Aktiv- und Passivlegitimation, MüKoZPO-Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl. 2012, Rn 44 von Prozessführungsbefugnis, womit das Problem in die Zulässigkeit rutschen würde.
- ↑ MusielakZPO-Lackmann, 10. Aufl. 2013, § 767 Rn 29.
- ↑ BGH NJW 2005, 2926
- ↑ MusielakZPO-Lackmann, 10. Aufl. 2013, § 767 Rn 36.
- ↑ vgl. z.B. BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03
Prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO
[Bearbeiten]
Mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO füllt die Rechtsprechung Rechtsschutzlücken, die sich aus dem vertypten System der Klagemöglichkeiten gegen die Zwangsvollstreckung ergeben. § 767 Abs. 2 und 3 ZPO sind in diesem Fall nicht anwendbar.[1]
Anwendungsfallgruppen
[Bearbeiten]Materielle Unwirksamkeit des Titels
[Bearbeiten]Ist der Titel aus materiellen Gründen unwirksam, bieten weder § 732 ZPO noch § 766 ZPO geeigneten Rechtsschutz. Mit der Klauselerinnerung kann nur gegen formell unwirksame Titel vorgegangen werden, mit der Vollstreckungserinnerung nur gegen einzelne konkrete Vollstreckungsmaßnahmen, aber nicht gegen die Vollstreckbarkeit des Titels als solchen. Hierzu dient dann die prozessuale Gestaltungsklage.
Beispiel ist die unwirksame Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung im Bauträgervertrag unter Verzicht auf den Nachweis der Fälligkeit des Werklohns.[2]
Erkennbar unbestimmter Titel
[Bearbeiten]so OLG Koblenz NJW-RR 2002, 1509; OLG Köln NJW-RR 1999, 431
Urteil ist infolge eines Vergleichs wirkungslos geworden
[Bearbeiten]so BGH NJW-RR 2007, 1724
Literatur
[Bearbeiten]Kaiser: Die Abgrenzung der Vollstreckungsabwehrklage zur prozessualen Gestaltungsklage sui generis, NJW 2010, 2933
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ BGH NJW 1994, 460
- ↑ Zur Unwirksamkeit bei Geltung der MABV: BGH NJW 1999, 51; nach allgemeinem AGB-Recht: BGH NJW 2002, 138
Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO
[Bearbeiten]
Mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO kann ein Dritter in dessen Rechte durch die Zwangsvollstreckung eingegriffen würde, gegen den Vollstreckungsgläubiger vorgehen mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand rechtsgestaltend für unzulässig zu erklären. Sie hat mit der Vollstreckungsabwehrklage gemeinsam, dass sie sich auf das materielle Recht stützt.
Sinn und Zweck
[Bearbeiten]Wie für die Vollstreckungsabwehrklage ergibt sich die Notwendigkeit für die Drittwiderspruchsklage aus der begrenzten rechtlichen Prüfung durch die Vollstreckungsorgane. So muss der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung beweglicher Sachen lediglich sicherstellen, dass sie sich im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befinden, nicht aber die Eigentumsverhältnisse feststellen.[1] Der Dritte muss in diesem Fall seine Rechte selbst geltend machen. Hierzu dient die Drittwiderspruchsklage.
Zulässigkeit
[Bearbeiten]Statthaftigkeit
[Bearbeiten]Statthaft ist die Drittwiderspruchsklage, wenn ein Dritter (also nicht der Gläubiger oder Schuldner) behauptet, ihm stünde an dem Gegenstand, in den vollstreckt werden soll, ein die Veräußerung hinderndes Recht zu. Zu diesem Begriff siehe unten bei der Begründetheit.
Prozessführungsbefugnis
[Bearbeiten]Die Prozessführungsbefugnis entspricht der Sachbefugnis bei der Vollstreckungsabwehrklage. In der Regel steht sie aktiv dem Dritten zu, der von der Zwangsvollstreckung betroffen ist, obwohl er nicht deren Schuldner ist. Passiv prozessführungsbefugt ist der Vollstreckungsgläubiger.
Zuständigkeit
[Bearbeiten]Nach § 771 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet. Diese örtliche Zuständigkeit ist ausschließlich, § 802 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG) und ist nicht ausschließlich. Daher kann die sachliche Zuständigkeit durch Gerichtsstandsvereinbarung (§ 38 ZPO) und rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) begründet werden.
Rechtsschutzbedürfnis
[Bearbeiten]Die reine Existenz eines Titels genügt noch nicht für eine Drittwiderspruchsklage, da noch nicht klar ist, ob überhaupt in Rechte des Dritten eingegriffen wird. Ausnahme sind Titel auf Herausgabe einer konkreten Sache, an der der Dritte Rechte hat. Bei nichtigen Vollstreckungsakten (z.B. Pfändung einer Forderung, die dem Schuldner gar nicht zusteht) besteht trotzdem ein Rechtsschutzbedürfnis, um den Rechtsschein der wirksamen Pfändung aufzuheben.
Das Rechtsschutzinteresse entfällt, sobald die Zwangsvollstreckung durch Auskehr des Erlöses, Zahlung des Drittschuldners oder Freigabe des gepfändeten Gegenstandes beendet ist. Ein erfolgloser Pfändungsversuch lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, solange ein weiterer Versuch nicht ausgeschlossen ist. Anders als bei der Vollstreckungsabwehrklage schließt die grundsätzlich einfachere und billigere Vollstreckungserinnerung die Drittwiderspruchsklage regelmäßig nicht aus, da beide Rechtsbehelfe unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen. Das Rechtsschutzbedürfnis soll nur entfallen, wenn die Erinnerung erkennbar ohne jedes Risiko erfolgreich sein wird, was in der Praxis wenig realistisch ist.[2]
Fällt das Rechtsschutzbedürfnis nach Rechtshängigkeit der Drittwiderspruchsklage weg, weil z.B. der Erlös ausgekehrt wird, kann der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklären und seine Klage auf Zahlung von Schadensersatz oder Herausgabe der Bereicherung umstellen. Dabei handelt es sich nach § 264 Nr. 3 ZPO nicht um eine Klageänderung.
Rechtsbehelfsfremde Ansprüche
[Bearbeiten]§ 771 ZPO ist der abschließende Rechtsbehelf für den von der Zwangsvollstreckung betroffenen Dritten, der materiell-rechtliche Einwendungen geltend macht, solang die Drittwiderspruchsklage noch zulässig ist. Ansprüche auf Herausgabe der gepfändeten Sache oder Schadensersatz sind daher solang unzulässig, wie die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet ist.[3]
Begründetheit
[Bearbeiten]Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht und dessen Geltendmachung nicht durch eine Einwendung des Beklagten ausgeschlossen ist.
Die Veräußerung hinderndes Recht
[Bearbeiten]Der Ausdruck ist missverständlich. Das deutsche Recht kennt keine Rechte, die die Veräußerung eines Gegenstandes definitiv ausschließen. Wie § 932 BGB zeigt, schützt selbst das Eigentum nicht vor Veräußerung. Nach dem BGH liegt ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO vor, wenn der Schuldner den Gegenstand nicht veräußern könnte, ohne in den Rechtskreis des Dritten einzugreifen, so dass der Dritte den Schuldner an der Veräußerung hindern könnte.[4]
Die wichtigsten die Veräußerung hindernden Rechte:
- Eigentum
- Vorbehaltseigentum (es besteht aber die Möglichkeit, das Anwartschaftsrecht mitzupfänden und den Restkaufpreis an den Vorbehaltsverkäufer zu bezahlen)
- Sicherungseigentum
- Inhaberschaft an Rechten (v.a. Forderungen)
- Uneigennützige Treuhand
- Beschränkte dingliche Rechte (Nießbrauch, Erbbaurecht, dingliches Wohnrecht, Grundpfandrecht etc.)
- Berechtigter Besitz an beweglichen Sachen (herrschende Meinung, aber umstritten)
- Schuldrechtliche Herausgabeansprüche[5] (aber nicht Verschaffungsansprüche)
Einwendungen des Beklagten
[Bearbeiten]Der beklagte Vollstreckungsgläubiger kann zum einen Einwände gegen das die Veräußerung hindernde Recht vorbringen, zum anderen Verstöße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Einwendungen
[Bearbeiten]- Das die Veräußerung hindernde Recht wurde durch Scheingeschäft (§ 117 BGB) erworben
- Übereignung ist nichtig wegen Sittenverstoß (§ 138 BGB), z.B. wegen Übersicherung
- Einrede nach § 9 AnfG, wenn das die Veräußerung hindernde Recht durch anfechtbares Rechtsgeschäft entstanden ist
Verstoß gegen Treu und Glauben
[Bearbeiten]Haftet der Kläger materiell-rechtlich (auch) für die titulierte Forderung steht der Drittwiderspruchsklage der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
- Kläger ist persönlich haftender Gesellschafter (§ 128, § 161 Abs. 2 HGB) des Vollstreckungsschuldners
- Kläger ist Bürge (§ 765 Abs. 1 BGB) für die titulierte Forderung
- Kläger haftet als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) mit für die titulierte Forderung
Urteil
[Bearbeiten]Die Drittwiderspruchsklage ist wie ein normales Erkenntnisverfahren zu behandeln.
Der Tenor der stattgebenden Klage kann wie folgt gefasst werden:
- Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2013, 16 O 182/12 in den Pkw "Opel Corsa", Baujahr 1998, amtl. Kennzeichen B 23-938, Fahrgestellnummer W0L000051T2123456, wird für unzulässig erklärt.
Das stattgebende Urteil muss ganz und nicht nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, da der Kläger sonst erst bei Eintritt der formellen Rechtskraft die Einstellung der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann (§ 775 ZPO setzt eine vollstreckbare Entscheidung voraus). Die Sicherheitsleistung nach § 708 Nr. 11, § 709 ZPO bemisst sich nach dem Wert der Sache, in die nicht mehr vollstreckt werden darf, bzw. nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung, wenn diese niedriger ist. § 709 S. 2 ZPO ist nicht anwendbar, die Sicherheit muss daher in einer absoluten Zahl festgelegt werden.
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Eine Ausnahme gilt für Fälle in denen das fehlende Eigentum evident ist. In diesem Fall hat der Dritte die Wahl zwischen der Drittwiderspruchsklage und der Vollstreckungserinnerung nach § 766, BackOK ZPO-Preuß, Stand 1.1.2014, § 766 Rn. 68.
- ↑ So Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl. 2010, Rn 585; Kaiser, Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 3. Aufl. 2010, Rn 3
- ↑ Musielak-Lackmann 10. Aufl. 2013 § 771 Rn. 5
- ↑ BGH NJW 1971, 799
- ↑ z.B. aus Miete (§ 546 BGB), Pacht (§ 581 BGB iVm § 546 BGB) oder Leihe (§ 604 BGB)
Drittschuldnerklage/Einziehungsklage
[Bearbeiten]
Notwendigkeit des Rechtsbehelfs
[Bearbeiten]Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§ 829, § 835), mit dem in Rechte des Vollstreckungsschuldners vollstreckt wird, stellt keinen Titel gegen den Schuldner aus diesen Rechten (der sog. Drittschuldner) dar. Grund ist, dass das Vollstreckungsgericht, das den Pfändungsbeschluss nach § 828 ff. ZPO durch den Rechtspfleger erlässt, nur geprüft hat, ob die Forderung offensichtlich nicht besteht oder unpfändbar ist.[1] Der Beschluss stellt damit gegenüber dem Drittschuldner nicht rechtskräftig fest, dass die Forderung besteht, so dass der Drittschuldner die Möglichkeit hat, nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses gem. § 829 Abs. 3 ZPO die Zahlung zu verweigern. In diesem Fall kann der Vollstreckungsgläubiger die Forderung im eigenen Namen gerichtlich mit der Drittschuldner-/Einziehungsklage gegen ihn geltend machen.
Klausurprobleme
[Bearbeiten]Klausuren zur Drittschuldnerklage drehen sich letztlich um den materiell-rechtlichen Anspruch. Allerdings sind einige Probleme besonders relevant.
Zulässigkeit
[Bearbeiten]Die Drittschuldnerklage ist grundsätzlich eine normale Leistungsklage. Es gilt hier vor allem, sich nicht vom vollstreckungsrechtlichen Kontext ablenken zu lassen.
Gerichtsstand
[Bearbeiten]Der Drittschuldner ist vor einem Gericht zu verklagen, vor dem ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand für ihn gegeben ist. § 802 gilt nicht.
Entgegenstehende Rechtshängigkeit/Rechtskraft
[Bearbeiten]Hat der Vollstreckungsschuldner bereits einen Titel gegen den Drittschuldner erwirkt, bevor der Anspruch gepfändet und überwiesen wird, wird der Vollstreckungsgläubiger Rechtsnachfolger des Schuldners im Sinne der § 265, § 325 ZPO. Damit kann, wenn der Titel bereits rechtskräftig ist, der Drittschuldner den Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft gegen eine erneute Klage aus demselben Anspruch gegen sich erheben. Ist der Titel noch nicht rechtskräftig, steht der Drittschuldnerklage der Einwand der Rechtshängigkeit entgegen. In beiden Fällen ist die Drittschuldnerklage unzulässig. Der Vollstreckungsgläubiger kann aber den Titel nach § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen.
Fehlende Streitverkündung
[Bearbeiten]Nach § 841 ZPO hat der Vollstreckungsgläubiger dem Vollstreckungsschuldner den Streit zu verkünden, wenn er die Drittschuldnerklage erhebt. Dem Schuldner soll so die Möglichkeit gegeben werden, Einfluss auf den Prozess zu nehmen. Grund ist, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch die verbleibende Resthöhe der Schuld des Vollstreckungsschuldner bestimmt, so dass auch seine Interessen berührt sind. Unterlässt der Gläubiger die Streitverkündung kann hieraus jedoch der Drittschuldner keine Rechte ableiten. Wird der Streit nicht verkündet oder tritt der Vollstreckungsschuldner nicht bei, wird dies im Urteil nicht erwähnt, da es keine Auswirkungen auf den anhängigen Rechtsstreit hat.
Prozessführungsbefugnis
[Bearbeiten]Nach herrschender Meinung folgt aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die materiell-rechtliche Einziehungsberechtigung für die Forderung, aus der die Prozessführungsbefugnis unmittelbar entspringt.
Begründetheit
[Bearbeiten]Die Drittschuldnerklage ist begründet, wenn der Gläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt ist und diese dem Schuldner gegen den Drittschuldner zusteht.
Einziehungsberechtigung
[Bearbeiten]Nach § 836 Abs. 1 ZPO ist der Gläubiger durch den Überweisungsbeschluss zur Einziehung der gepfändeten Forderung berechtigt.
Dazu muss der Überweisungsbeschluss wirksam sein. Dies erfordert wiederum, dass ein wirksamer Pfändungsbeschluss vorliegt, der Überweisungsbeschluss dem Pfändungsbeschluss entspricht und der Überweisungsbeschluss ordnungsgemäß nach § 835 Abs. 3 S. 1, § 829 Abs. 3 ZPO an den Drittschuldner zugestellt wurde.
Literatur
[Bearbeiten]- Hein: Aus der Praxis: Die Einziehungsklage, JuS 2015, 35
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ BGH NJW-RR 2008, 733
Rechtsbehelfe im Klauselverfahren
[Bearbeiten]
Zwangsvollstreckungsklausel
[Bearbeiten]Grundsatz
[Bearbeiten]Die den Parteien nach § 317 Abs. 1 ZPO zugestellte Ausfertigung des Urteils kann wie sich aus § 724 Abs. 1 ZPO ergibt, noch nicht zur Grundlage der Zwangsvollstreckung gemacht werden. Dazu muss erst die sog. Vollstreckungsklausel erteilt werden. Hierfür dient das Klauselverfahren nach den "§§ 724 ff. ZPO. Es erfolgt nur auf formlosen Antrag des Vollstreckungsgläubigers. Der Inhalt der Klausel ergibt sich aus § 725 ZPO:
- "Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
Einfache und qualifizierte Klausel
[Bearbeiten]Die einfache Klausel wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erstellt, der nur prüft, ob ein vollstreckbarer Titel existiert und die Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren identisch sind mit denen im Titel. Rechtsbehelf, wenn sich der Urkundsbeamte weigert ist die Erinnerung nach § 573 ZPO.[1]
Bei der qualifizierten Klausel ist zu unterscheiden:
- Sie wird als titelergänzende Klausel gem. § 726 ZPO erteilt, wenn die Vollstreckung von einer Tatsache abhängt, die der Gläubiger beweisen muss.[2] In diesem Fall wird die vollstreckbare Ausfertigung erst erteilt, wenn dem Vollstreckungsorgan der Nachweis vorgelegt wurde, oder der Bedingungseintritt offenkundig oder vom Vollstreckungsschuldner zugestanden ist.[3]
- Sie wird als titelumschreibende Klausel gem. § 727 - § 729 ZPO erteilt, wenn die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine andere Partei als die im Titel genannte erfolgen soll. Unmittelbar anwendbar ist § 727 ZPO für alle Arten der Rechtsnachfolge, entsprechend z.B. wenn eine Partei kraft Amtes in die Rechtsstellung einer im Titel genannten Partei eintritt.[4]
Zuständig für beide Arten qualifizierter Klauseln ist nach § 20 Nr. 12 RPflG der Rechtspfleger. Rechtsbehelf, wenn der Rechtspfleger sich weigert, die Klausel zu erteilen, ist gem. § 20 Abs. 1 RPflG iVm § 793 und § 567 ZPO die sofortige Beschwerde.
Vollstreckbare Urkunden
[Bearbeiten]Die vollstreckbare Ausfertigung vollstreckbarer Urkunden im Sinne des § 794 ZPO ist regelmäßig Aufgabe des Notars, § 797 Abs. 2 ZPO. Weigert sich der Notar, kann der Gläubiger nach § 54 BeurkG Beschwerde einlegen. Ansonsten sind nach § 795 ZPO die Regeln zur vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen mit den Modifikationen der §§ 795a ff. ZPO entsprechend anzuwenden.
Klauselerteilungsklage, § 731 ZPO
[Bearbeiten]Sinn und Zweck
[Bearbeiten]Um den Rechtspfleger mit der Prüfung des Nachweises bei der qualifizierten Klausel nicht zu überlasten, sehen sowohl § 726 als auch § 727 ZPO vor, dass der Vollstreckungsgläubiger ihn nur mit öffentlichen (§ 415 ZPO) oder öffentlich beglaubigten (§ 129 BGB) Urkunden führen darf. Kann er das nicht, muss er nach § 731 ZPO auf Erteilung der Klausel klagen.
Antrag und Tenor lauten
- Die Vollstreckungsklausel zu dem Urteil des (Gericht, Aktenzeichen) ist für den Kläger zur Vollstreckung gegen den Beklagten zu erteilen."[5]
Zulässigkeit
[Bearbeiten]- Zuständigkeit: Bei Urteilen und Vergleichen ausschließlich (§ 802) das Prozessgericht erster Instanz, falls AG und Zuständigkeitsstreitwert überschritten vorgeordnetes Landgericht [6]
- Statthaftigkeit: Kläger begehrt Erteilung einer qualifizierten Klausel und kann Urkundennachweis nicht führen
- Prozessführungsbefugnis: Kläger ist der Vollstreckungsgläubiger, Beklagter der Schuldner, gegen den die Klausel erteilt werden soll
- Rechtsschutzinteresse: Es gilt § 256 ZPO,[7] da die Klage aus § 731 ZPO eine prozessuale Feststellungsklage ist. Kann der Gläubiger die Urkunden leicht beschaffen oder hat er gegen die Weigerung des Rechtspflegers nicht die sofortige Beschwerde eingelegt, fehlt es. Ob ein Antrag beim Rechtspfleger auch bei Aussichtslosigkeit gestellt werden muss, ist umstritten.[8]
Begründetheit
[Bearbeiten]Die Klage ist begründet, wenn die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Klauselerteilung vorliegen. Im Einzelnen:
Allgemeine Voraussetzungen
[Bearbeiten]- Existenz eines formell wirksamen Titels[9] mit vollstreckungsfähigem Inhalt.[10]
- Antrag an den Rechtspfleger
Besondere Voraussetzungen
[Bearbeiten]Materiell-rechtliche Einwendungen
[Bearbeiten]Geprüft werden auch materielle Einwendungen des Beklagten, die sonst mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden könnten. § 767 Abs. 2 gilt entsprechend.[11] Damit können innerhalb des spezifisch zwangsvollstreckungsrechtlichen § 731 ZPO materiell-rechtliche Probleme in der Klausur abgefragt werden.
Behandlung im Urteil
[Bearbeiten]Es handelt sich um ein gewöhnliches Urteil. Die Kostenentscheidung folgt den §§ 91 ff. ZPO. Das Urteil mus für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um zu verhindern, dass sich der Rechtspfleger weigert, vor Eintritt der Rechtskraft die Klausel zu erteilen.[12] Um den Schuldner zu schützen, richtet sich die Sicherheitsleistung nach dem durch Erteilung der Klausel jetzt vollstreckbaren Anspruch. Dementsprechend ist der Streitwert auch der volle Wert des mit dem Titel nun vollstreckbaren Anspruchs.[13]
Klauselgegenklage, § 768 ZPO
[Bearbeiten]Mit der Klauselgegenklage nach § 768 ZPO kann der Schuldner sich gegen eine erteilte qualifizierte Vollstreckungsklausel wehren, indem er sich darauf beruft, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Antrag und Tenor lauten
- "Die vom ... (Gericht bzw. Notar) am (Datum) erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum (genaue Bezeichnung des Titels) und die Zwangsvollstreckung aus ihr werden für unzulässig erklärt".[14]
Zulässigkeit
[Bearbeiten]- Zuständigkeit: Ausschließlich (§ 802) zuständig ist das Prozessgericht erster Instanz
- Statthaftigkeit:
- Rechtsschutzinteresse: Anders als bei der Klage nach § 731 ZPO handelt es sich nicht um eine prozessuale Feststellungs-, sondern Gestaltungsklage, die Prüfung des Feststellungsinteresses entfällt damit. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, sobald die Klausel erteilt ist und die Zwangsvollstreckung noch nicht insgesamt beendet ist.[15]
Gem. § 768 aE ZPO hat der Schuldner die Wahl zwischen der Klauselgegenklage und der Erinnerung nach § 732 ZPO.
Begründetheit
[Bearbeiten]Die Klage ist begründet, wenn die materiellen Voraussetzungen der Erteilung der qualifizierten Klausel nach § 726 bzw. § 727 ZPO zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht vorliegen.[16]
Materiellrechtliche Einwendungen
[Bearbeiten]Anders als bei § 731 ZPO können keine materiellrechtlichen Einwendungen geltend gemacht werden.[17] Die Klauselgegenklage kann aber in objektiver Klagenhäufung nach § 260 ZPO zusammen mit einer Vollstreckungsgegenklage erhoben werden.
Behandlung im Urteil
[Bearbeiten]Es handelt sich um ein gewöhnliches Urteil. Die Kostenentscheidung folgt den §§ 91 ff. ZPO. Das Urteil muss wegen § 775 Nr. 1 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Die Sicherheitsleistung bemisst sich nach dem Wert des aus dem Titel nicht mehr vollstreckbaren Anspruchs, da dem Beklagten in dieser Höhe das Risiko aufgebürdet wird, seine Forderung nach Aufhebung der Entscheidung in der zweiten Instanz nicht mehr realisieren zu können. Der Streitwert hingegen entspricht dem Interesse des Klägers, die Zwangsvollstreckung zu unterbinden.[18]
Erinnerung gegen die Erteilung der Klausel, § 732 ZPO
[Bearbeiten]Mit der Klauselerinnerung kann der Vollstreckungsschuldner rügen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Klausel nicht vorlagen. In Abgrenzung zur Klauselgegenklage nach § 768 ZPO greift sie auch bei einfachen Klauseln nach § 724 ZPO. Zudem können mit der Klauselerinnerung die bei § 768 ausgeschlossenen fehlenden formellen Voraussetzungen der Klauselerteilung (Urkundennachweis, nicht vollstreckungsgfähiger Titel) gerügt werden.[19]
Antrag und Tenor lauten
- "Die vom (Gericht) am (Datum) gegen den Erinnerungsführer erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum dem (genaue Bezeichnung des Titels) und die Zwangsvollstreckung aus ihr sind unzulässig."[20]
Behandlung im Beschluss
[Bearbeiten]Die Parteien sind als "Erinnerungsführer" und "Erinnerungsgegner" zu bezeichnen. Das Gericht muss eine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO treffen. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist wegen § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unnötig, da Rechtsbehelf die Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist.[21]
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 724 Rn. 14a
- ↑ Beachte die Ausnahme in § 726 Abs. 2 ZPO für Zug-um-Zug-Leistungen. In diesem Fall ist der Nachweis erst gegenüber dem Gerichtsvollzieher bzw. dem Vollstreckungsgericht zu führen, § 756 bzw. § 765 ZPO.
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 726 Rn. 6
- ↑ zu weiteren Beispielen der analogen Anwendung siehe Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 727 Rn. 3a
- ↑ Musielak-Lackmann 10. Aufl. 2013 § 731 Rn. 8; leicht abweichend formuliert bei Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 731 Rn. 3
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 731 Rn. 4, a.A.: Musielak-Lackmann 10. Aufl. 2013 § 731 Rn. 3 mit Verweis auf den Wortlaut
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 731 Rn. 6
- ↑ dafür: Rechtspfleger kann Urkundennachweis wegen Offenkundigkeit oder Zugeständnis des Vollstreckungsschuldners für entbehrlich halten, Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 731 Rn. 6; dagegen: unökonomisch, Musielak-Lackmann 10. Aufl. 2013 § 731 Rn. 5
- ↑ Das Urteil muss "äußerlich wirksam" sein, also § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 entsprechen, unterschrieben (§ 315) und verkündet (§ 311 Abs. 2) sein; Musielak-Lackmann 10. Aufl. 2013 § 724 Rn. 6
- ↑ Musielak-Lackmann 10. Aufl. 2013 § 724 Rn. 7
- ↑ Musielak-Lackmann 10. Aufl. 2013 § 731 Rn. 7
- ↑ Musielak-Lackmann 10. Aufl. 2013 § 731 Rn. 8
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 731 Rn. 8
- ↑ Musielak-Lackmann, 10. Aufl. 2013 § 768 Rn. 9
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 768 Rn. 4
- ↑ Musielak-Lackmann, 10. Aufl. 2013 § 768 Rn. 7
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 768 Rn. 2
- ↑ OLG Köln MDR 1980, 852: nur ausnahmsweise bis zur vollen Höhe des Anspruchs
- ↑ Musielak-Lackmann 10. Aufl. 2013 § 732 Rn. 4
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 732 Rn. 2
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 732 Rn. 10
Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO
[Bearbeiten]
Mit der Vollstreckungserinnerung stellt die ZPO einen Rechtsbehelf gegen das Vorgehen eines Vollstreckungsorgans zur Verfügung. So treffen z.B. den Gerichtsvollzieher zahlreiche Pflichten bei der Pfändung (Wahrung der funktionellen Zuständigkeit, Prüfung des Gewahrsams, Achtung von Pfändungsverboten usw.).[1] Verstößt ein Vollstreckungsorgan gegen solche Pflichten, können sowohl Schuldner als auch Gläubiger nach § 766 ZPO hiergegen vorgehen.
Verfahren
[Bearbeiten]Durch die Erinnerung wird das Handeln der Vollstreckungsorgane in der selben Instanz geprüft. Nach h.M. gilt der Beibringungsgrundsatz. [2] Die Parteien werden als Erinnerungsführer und Erinnerungsgegner bezeichnet. Das Gericht entscheidet durch Beschluss, auch wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, § 764 Abs. 3 ZPO. Es besteht kein Anwaltszwang, § 569 Abs. 3, § 78 Abs. 3 ZPO. Vorsicht bei der Begrifflichkeit: Wegen des fehlenden Devolutiveffekts ist die Vollstreckungserinnerung kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf.
Trotz Elementen eines verwaltungsprozessualen Verfahrens ist Erinnerungsgegner nicht das Vollstreckungsorgan, sondern der Vollstreckungsgläubiger bzw. -schuldner. Die Partei, die Erinnerung eingelegt hat wird als Erinnerungsführer bezeichnet.
Zulässigkeit
[Bearbeiten]In der Klausur immer anzusprechen sind Statthaftigkeit, Erinnerungsbefugnis, Zuständigkeit und Rechtsschutzbedürfnis.[3]
Statthaftigkeit der Vollstreckungserinnerung
[Bearbeiten]Die Erinnerung ist gem. § 766 Abs. 1 ZPO statthaft, wenn die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betroffen ist. Ziel ist damit Abhilfe bei Verstößen gegen formelles Recht. Das grenzt sie von der Vollstreckungsabwehrklage (bei materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch) und der Drittwiderspruchsklage (bei die Veräußerung hindernden materiellen Rechten) ab. Weder das Bestehen des titulierten Anspruchs noch etwaiges Dritteigentum sind vom Gerichtsvollzieher zu prüfen.[4]
Eine Vollstreckungsmaßnahme liegt unproblematisch vor, soweit es um ein Verhalten des Gerichtsvollziehers geht. Wird demgegenüber eine Handlung oder Unterlassung eines Richters oder Rechtspflegers beanstandet, muss geprüft werden, ob es sich dabei um eine Vollstreckungsmaßnahme oder eine Entscheidung handelt. Wenn eine Entscheidung vorliegt, ist nicht die Erinnerung sondern die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO bzw. § 11 Abs. 1 RPflG statthaft. Eine Entscheidung liegt vor, wenn ein Beschluss nach tatsächlicher und rechtlicher Würdigung des Parteivorbringens ergangen ist. Das ist immer dann der Fall, wenn beide Parteien gehört wurden und ihr Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt wurde.[5]
In der Klausur ist die Erinnerung nach § 766 ZPO abzugegrenzen von den anderen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen nach §§ 732, 767, 768 und 771 ZPO.
Erinnerungsbefugnis
[Bearbeiten]Der Erinnerungsführer muss durch die Vollstreckungsmaßnahme tatsächlich beschwert, also seinem Vorbringen nach möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sein. Der Gläubiger ist immer beschwert, wenn das Vollstreckungsorgan seinen Antrag nicht ausführt, oder die Vollstreckung nicht antragsgemäß oder nur verzögert durchführt.[6] Der Schuldner ist durch jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme beschwert, die gegen ihn gerichtet ist (vgl. die Adressatentheorie im Verwaltungsprozessrecht). Die Erinnerungsbefugnis fehlt ihm aber, wenn und insoweit er sich auf rein drittschützende Normen beruft (z.B. evidentes Dritteigentum).
Auch Dritte sind erinnerungsbefugt, wenn sie sich auf Verfahrensvorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts berufen, die zumindest auch Drittschutz bezwecken. Dazu zählen insbesondere § 809, der (nur) dem Schutz des Gewahrsamsinhabers dient, § 811 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, 5, 12 und § 812, die auch dem Schutz der Familienangehörigen des Schuldners dienen und die Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Prüfung evidenten Dritteigentums. Der Drittschuldner einer gepfändeten Forderung ist ebenfalls und wegen aller Vollstreckungsvoraussetzungen erinnerungsbefugt, weil ihn die Pfändung nach § 840 ZPO mit zusätzlichen Pflichten belastet.[7]
Der Gerichtsvollzieher selbst kann die Durchführung rechtswidriger Vollstreckungsmaßnahmen einfach ablehnen, er ist daher nicht erinnerungsbefugt.
Zuständigkeit des Gerichts
[Bearbeiten]Sachlich und örtlich zuständig ist das Amtsgericht in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattgefunden hat (§ 766 Abs. 1, § 764 Abs. 1 ZPO. Die Zuständigkeit ist ausschließlich, § 802 ZPO, damit sind Gerichtsstandsvereinbarungen unzulässig und das Begründen eines Gerichtsstandes durch rügelose Einlassung ist nicht möglich, § 40 Abs. 2 ZPO.
Wird die Erinnerung wegen eines Verstoßes gegen das Vollstreckungsverbot in der Insolvenz des Schuldners aus § 89 Abs. 1 InsO eingelegt, ist das Insolvenzgericht zuständig, § 89 Abs. 3 InsO.
Form und Frist
[Bearbeiten]Eine Frist existiert nicht, allerdings kann Verwirkung nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB eintreten oder das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Form folgt § 569 Abs. 2 und 3 ZPO analog, womit nach § 78 Abs. 3 kein Anwaltszwang herrscht.
Rechtsschutzbedürfnis
[Bearbeiten]Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, sobald die Zwangsvollstreckung begonnen hat, bis die konkret gerügte Vollstreckungsmaßnahme[8] vollständig beendet ist. Ein Rechtsschutzinteresse besteht aber auch schon vor Beginn der Zwangsvollstreckung, wenn die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorsteht und ein Warten des Schuldners dazu führen würde, dass er seine Rechte nicht mehr effektiv wahren kann.[9]
Begründetheit
[Bearbeiten]Die Vollstreckungserinnerung ist begründet, wenn die angegriffene Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig war (Schuldnererinnerung), bzw. wenn der die Vollstreckungsmaßnahme unrechtmäßig abgelehnt oder von zulässigen Weisungen des Gläubigers abgewichen wurde (Gläubigererinnerung) bzw. bei der Vollstreckung eine den Dritten schützende Verfahrensvorschrift verletzt wurde (Dritterinnerung).
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ ausführlich: Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl. 2010, Rn 115 ff.
- ↑ a.A. (Amtsermittlung): MusielakZPO-Lackmann, 10. Aufl. 2013, § 766 Rn 26
- ↑ Kaiser, Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 3. Aufl. 2010, Rn 58
- ↑ Hiervon gibt es Ausnahmen, z.B. § 775 Nr. 4 und 5 ZPO bei denen der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung einstellen muss, wenn der titulierte Anspruch offensichtlich erloschen ist.
- ↑ MusielakZPO-Lackmann, 10. Aufl. 2013, § 766 Rn 11
- ↑ MusielakZPO-Lackmann, 10. Aufl. 2013, § 766 Rn 18
- ↑ Musielak-Lackmann 10. Aufl. 2013, § 766 Rn. 19
- ↑ MüKoZPO-Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl. 2012, § 766 Rn. 48 mwN; missverständlich daher Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl. 2010, Rn 202 ff. "bis die Vollstreckung vollständig beendet ist"
- ↑ MusielakZPO-Lackmann, 10. Aufl. 2013, § 766 Rn 17
Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO
[Bearbeiten]Der Inhaber eines besitzlosen Pfand- oder Vorzugsrechtes am Gegenstand der Zwangsvollstreckung kann die Verwertung durch einen Dritten nicht aufhalten, § 805 Abs. 1 S. 1 ZPO. Mit der Möglichkeit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der Zwangsvollstreckung nach § 805 Abs. 1 S. 2 ZPO wird die ihm durch seine dingliche Rechtsstellung gewährte Priorität in der Zwangsvollstreckung gewahrt. Sie wird auch als Vorzugsklage bezeichnet.[1]
Es handelt sich um eine prozessuale Gestaltungsklage. Erst das stattgebende Urteil begründet das Recht auf vorzugsweise Befriedigung.[2]
Zulässigkeit
[Bearbeiten]Statthaftigkeit
[Bearbeiten]Die Klage ist statthaft, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche Sachen betrieben wird an denen der Kläger geltend macht, ein Pfand- oder Vorzugsrecht zu haben, das gegenüber dem Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers Priorität hat. Die denkbaren Rechte ergeben sich aus § 50, § 51 InsO. Klausurrelevant ist vor allem das Vermieterpfandrecht aus § 562 BGB. Über den Wortlaut von § 805 ZPO hinaus ist die Klage auch und erst recht statthaft, wenn der Kläger sich auf ein Besitzpfandrecht beruft (sog. "kleine Drittwiderspruchsklage").[3]
Zuständigkeit
[Bearbeiten]Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 805 Abs. 2 ZPO,[4] die sachliche aus § 6 ZPO. Maßgebend ist der niedrigste dieser drei Werte: Höhe der Klageforderung, Höhe der Vollstreckungsforderung, Wert des Pfandgegenstands. Der örtliche Gerichtsstand ist nach § 802 ZPO ausschließlich.
Rechtsschutzbedürfnis
[Bearbeiten]Es besteht ab Beginn der Zwangsvollstreckung bis zur Auskehr (nicht bereits Hinterlegung) des Erlöses. Grund ist, dass vor Beginn der Vollstreckung noch gar nicht klar ist, dass die Rechte des Dritten betroffen sein werden und nach Auskehr des Erlöses auch keine vorrangige Befriedigung mehr an ihm möglich ist, da der Vollstreckungsgläubiger schon befriedigt ist.
Sperrwirkung gegenüber materiell-rechtlichen Ansprüchen
[Bearbeiten]Eine unbedingte Klagenhäufung mit materiell-rechtlichen Ansprüchen wegen der Unrechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung ist unzulässig. § 805 ZPO ist bis zur Auskehr des Erlöses der speziellere und daher vorrangige Rechtsbehelf.[5]
Begründetheit
[Bearbeiten]Die Klage ist begründet, wenn die Parteien sachbefugt, also aktiv- bzg. passivlegitimiert sind, der Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht hat, das dem Pfändungspfandrecht des beklagten Vollstreckungsgläubigers im Rang vorgeht und keine Einwendungen des Beklagten der Geltendmachung entgegenstehen.[6]
Sachbefugnis
[Bearbeiten]Der Kläger ist sachbefugt, wenn er nicht an der Vollstreckung beteiligt ist und ein Pfand- oder Vorzugsrecht im Sinn des § 805 ZPO geltend macht, der Beklagte, wenn er Vollstreckungsgläubiger ist. Hat der Vollstreckungsschuldner der vorzugsweisen Befriedigung des Klägers widersprochen, ist auch er passivlegitimiert, § 805 Abs. 3 ZPO.
Pfand- und Vorzugsrecht
[Bearbeiten]Infrage kommen vorrangig die gesetzlichen besitzlosen Pfandrechte:
Auch Besitzpfandrechte können den Anspruch begründen, wenn der Besitz Pfandgläubiger oder Gerichtsvollzieher abhanden gekommen ist, oder der besitzende Pfandrechtsgläubiger die Klage nach § 805 ZPO als "Minus" zur Drittwiderspruchsklage erhebt.[7]
Vorzugsrechte sind z.B.
- Zurückbehaltungsrechte wegen Verwendungen zum Nutzen einer Sache, § 51 Abs. 2 InsO, wie z.B. § 273 Abs. 1, § 994, § 1000 S. 1 BGB
- kaufmännische Zurückbehaltungsrechte, § 369 ff. HGB
Vorrang der Rechte des Klägers
[Bearbeiten]Der Vollstreckungsgläubiger hat mit der Pfändung ein Pfändungspfandrecht erlangt, § 804 Abs. 1 ZPO, dessen Rang sich aus § 804 Abs. 2, 3 ZPO ergibt. Die Rangfolge lautet:
- gutgläubig erworbene nachträgliche Pfandrechte, § 1208 BGB
- Privilegierte Pfand- und Vorzugsrechte, insbesondere rechtsgeschäftliche und gesetzliche Pfandrechte, auch das Pfändungspfandrecht
- Nicht privilegierte Vorzugsrechte, v.a. das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB
Innerhalb der jeweiligen Gruppe gilt nach § 804 Abs. 3 ZPO das chronologische Prioritätsprinzip. Regelkonstellation in der Klausur ist, dass der Kläger ein bereits vor der Pfändung und damit vor der Entstehung des Pfändungspfandrechts bestehendes eigenes privilegiertes Pfandrecht behauptet, das damit vorrangig ist.
Beweislast
[Bearbeiten]Die Beweislast für das Bestehen des vorrangigen Pfand- oder Vorzugsrechts trägt der Kläger. Beim Vermieterpfandrecht genügt dabei der Beweis, dass die durch das Pfandrecht gesicherte Mietforderung entstanden ist, nicht bewiesen werden muss die Negativtatsache, dass sie nicht zwischenzeitlich erloschen ist.[8]
Tenor
[Bearbeiten]Der stattgebende Tenor zur Hauptsache lautet:
- Der Kläger ist aus dem Reinerlös des am 21. Januar 2014 gepfändeten Gemäldes "Munch - Der Schrei" bis zum Betrag von € 57.500,00 vor dem Beklagten zu befriedigen.
Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Sicherheit muss beziffert werden, weil § 709 S. 2 ZPO nicht gilt und bemisst sich nach dem Wert der Forderung des Klägers oder dem Wert der gepfändeten Sache, wenn dieser niedriger ist.
- ↑ Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl. 2010, Rn 663
- ↑ MusielakZPO-Becker, 10. Aufl. 2013, § 805 Rn. 1
- ↑ MusielakZPO-Becker, 10. Aufl. 2013, § 805 Rn. 6
- ↑ Vollstreckungsgericht ist das Gericht nach § 764 Abs. 2 ZPO
- ↑ Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl. 2010, Rn 634, 579
- ↑ MusielakZPO-Becker, 10. Aufl. 2013, § 805 Rn. 3
- ↑ Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl. 2010, Rn 639
- ↑ BGH NJW 1986, 2426
Zivilprozessrecht - Einstweiliger Rechtsschutz
[Bearbeiten]Allgemeines zum einstweiligen Rechtsschutz
[Bearbeiten]Sinn und Zweck
[Bearbeiten]Hauptsacheverfahren in Zivilsachen sind langwierig. Bis mit dem erstinstanzlichen Urteil ein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt, können Monate oder Jahre vergehen. Der Anspruchsgläubiger läuft in dieser Zeit Gefahr, dass die Realisierung seines Anspruchs durch den Schuldner, andere Gläubiger oder Zufall vereitelt wird und eine Zwangsvollstreckung keine Aussicht auf Erfolg mehr hat. Mit dem Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes kann sich der Gläubiger hiervor schützen. Wegen der regelmäßig nur vorübergehenden, vorläufigen Wirkung des vorläufigen Rechtsschutzes gelten weniger strenge Voraussetzungen zur Begründung des Anspruchs. So genügt eine summarische Aufklärung des Sachverhalts, statt Beweisantritt genügt die Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen gem. § 294 ZPO. Problematisch ist daher der Schutz der Interessen des potentiellen Schuldners, der eben gerade noch nicht verurteilt wurde und in dessen Rechte durch den einstweiligen Rechtsschutz dennoch eingegriffen werden kann.
Ziel einstweiliger Maßnahmen ist grundsätzlich die reine Sicherung von Ansprüchen, nicht deren Erfüllung (keine Vorwegnahme der Hauptsache).
Ausnahme hierzu ist die Leistungsverfügung analog § 940 ZPO, die eine teilweise Befriedigung des streitigen Anspruchs im Wege einstweiliger Verfügung zulässt, soweit der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass irreparabler Schaden drohen würde, müsste das Hauptsacheverfahren abgewartet werden.[1]
Regelung in der ZPO
[Bearbeiten]Der vorläufige Rechtsschutz in der ZPO gliedert sich in die Anträge auf Arrest und einstweilige Verfügung. Beide Maßnahmen ergehen in einem summarischen Erkenntnisverfahren. Daher sind die allgemeinen Regeln zum Erkenntnisverfahren anwendbar, es sei denn es ergibt sich etwas anderes aus den §§ 916-945 ZPO.
Neben Arrest und einstweiliger Verfügung kann vorläufiger Rechtsschutz in Form der einstweiligen Anordnung erlangt werden. So kann das Beschwerdegericht nach § 570 Abs. 3 ZPO den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen. In der Zwangsvollstreckung ermächtigen §§ 707, 719, 732, 769, 770, 771 und 805 ZPO das Gericht zum Erlass einstweiliger Anordnungen.
Wirkung
[Bearbeiten]Hemmung der Verjährung
[Bearbeiten]Die Zustellung des Gesuchs auf einstweiligen Rechtsschutz hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB, wenn gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Über § 167 ZPO kann Verjährungshemmung dann schon mit Antragseingang eintreten. Wenn über den Anspruch ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, erfolgt keine Zustellung des Antrags. Er hemmt dann die Verjährung ab Antragseingang, wenn der Arrestbefehl bzw. die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats ab der Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger auch an den Schuldner zugestellt wird. Die Hemmung tritt auch dann ein, wenn der Antrag unzulässig und/oder unbegründet ist, es sei denn er wird ohne Zustellung an den Schuldner zurückgewiesen.
Haftung
[Bearbeiten]Die Haftung des Antragstellers, der ungerechtfertigt einstweiligen Rechtsschutz erhalten hat, bemisst sich nach § 945 ZPO. Die Norm gewährt einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch, wenn die materiellen Voraussetzungen - Anspruch und/oder Grund - von Anfang an gefehlt haben, die Anordnung später aufgehoben wurde oder analog wenn der Schuldner unter Vollstreckungsdruck geleistet hat.[2] Das Fehlen von Prozessvoraussetzungen rechtfertigt hingegen keinen Ersatzanspruch.[3]
Der Anspruch wird per Leistungsklage geltend gemacht, für die Schadensberechnung gelten die §§ 249 ff. BGB. Die Beweislast dafür, dass die Anordnung materiell gerechtfertigt war, trägt der Antragsteller.[4]
Inwieweit die Rechtskraft der Entscheidung im einstweiligen Verfahren den Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO präjudiziert, wenn die Anordnung per Urteil bestätigt oder aufgehoben wurde, ist umstritten.[5]
Literatur
[Bearbeiten]- Mertins: Der dingliche Arrest, JuS 2008, 692
- Mertins: Die einstweilige Verfügung, JuS 2009, 911
- ↑ siehe hierzu Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 940 ZPO, Rn. 6 ff.
- ↑ Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 945 Rn. 5
- ↑ BeckOK ZPO-Mayer, Stand 1.1.2014, § 945 Rn. 17
- ↑ BeckOK ZPO-Mayer, Stand 1.1.2014, § 945 Rn. 11
- ↑ vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 945 Rn. 9, 10
Arrest, §§ 916 ff. ZPO
[Bearbeiten]
Allgemeines
[Bearbeiten]Mit dem Arrest nach § 916 ZPO kann die Sicherung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines anderen wegen einer Geldforderung erreicht werden. Mit dem dinglichen Arrest nach § 917 ZPO werden einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners beschlagnahmt. Die Vollziehung ist in § 928 ff. ZPO geregelt und richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.
Falls der dingliche Arrest zur Sicherung der Gläubigerinteressen nicht ausreicht, kann mit dem persönlichen Arrest nach § 918 ZPO die Bewegungsfreiheit des Schuldners eingeschränkt werden. Die Vollziehung ist in § 933 ZPO geregelt. Wegen des schweren mit dem persönlichen Arrest verbundenen Grundrechtseingriffs ist hier eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit erforderlich.
Voraussetzungen
[Bearbeiten]Voraussetzung sind wie auch im einstweiligen Rechtsschutz in anderen Rechtsgebieten das Vorliegen eines Arrestanspruchs und eines Arrestgrundes.
Arrestanspruch
[Bearbeiten]Das ist der materielle Anspruch dessen Vollstreckung gesichert werden soll. Auch zukünftige Ansprüche können im Wege des Arrests gesichert werden, wenn sie nach § 257-§ 259 ZPO oder im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO bereits einklagbar sind.[1] Der Anspruch muss auf Geld gerichtet sein, oder in einen Anspruch auf Geld übergehen können. Letzteres betrifft alle Individualansprüche, deren Verletzung zum Beispiel durch Nicht- oder Schlechterfüllung einen auf die Zahlung von Geld gerichteten Anspruch begründet. Sind sowohl der ursprüngliche Anspruch als auch der auf Geld gerichtete Sekundäranspruch gefährdet, kann der Gläubiger entweder zwischen einstweiliger Verfügung und Arrest wählen, oder beide Ansprüche parallel verfolgen.[2]
Arrestgrund
[Bearbeiten]Ein Arrestgrund liegt nach § 917 ZPO vor, wenn nach dem objektiven Urteil eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen die Gefahr besteht, dass das dem Gläubiger für die Zwangsvollstreckung zur Verfügung stehende Vermögen des Schuldners sich bis zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels verringert. Eine schon bestehende schlechte Vermögenslage des Schuldners genügt nicht. Der Arrest soll den Gläubiger vor einer Verschlechterung seiner Chancen schützen, nicht aber seine Vollstreckungschancen insgesamt verbessern. Die drohende Verringerung darf außerdem nicht völlig unerheblich sein.
Verhältnis zum Hauptsacheverfahren
[Bearbeiten]Das Arrestverfahren ist vom Hauptsacheprozess getrennt und unabhängig. Wie § 926 Abs. 1 ZPO zeigt, muss ein Hauptsacheverfahren noch nicht eingeleitet sein. Ist ein vollstreckbarer Titel inzwischen ergangen, ist das Arrestverfahren damit nicht zwingend beendet. Regelmäßig wird damit aber der Arrestgrund entfallen sein.
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Herrschende Meinung, vgl. MusielakZPO-Huber, 10. Aufl. 2013, § 916 ZPO Rn. 16 mwN.
- ↑ MusielakZPO-Huber, 10. Aufl. 2013, § 916 ZPO Rn. 14
Einstweilige Verfügung, §§ 935 ff. ZPO
[Bearbeiten]
Mit der einstweiligen Verfügung kann die Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs (sonst Arrest) bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung erreicht werden. Sie ist in §§ 935 bis 942 ZPO geregelt. Man unterscheidet zwischen der Sicherungsverfügung, die den Anspruch auf einen bestimmten Streitgegenstand sichern soll (§ 935 ZPO) und der Regelungsverfügung (§ 940 ZPO). Nach § 936 ZPO sind auf beide Arten weitgehend die Regeln zum Arrest anwendbar.
Voraussetzungen
[Bearbeiten]Verfügungsanspruch
[Bearbeiten]Der Antragsteller muss einen nicht auf Geldzahlung gerichteten Anspruch gegen den Schuldner haben.
Verfügungsgrund
[Bearbeiten]Ein Verfügungsgrund besteht, wenn ohne die Verfügung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre (Sicherungsverfügung) oder die Verfügung zur Erhaltung des Rechtsfriedens notwendig erscheint (Regelungsverfügung). Der Klausursachverhalt wird dazu Hinweise geben, z.B. durch entsprechende Drohungen des Antragsgegners, vollendete Tatsachen zu schaffen.
Verfügungsgesuch
[Bearbeiten]Das Gesuch bemisst sich nach § 936 iVm § 920 ZPO. Es muss den zu sichernden Anspruch und den Verfügungsgrund nennen. Es kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 920 Abs. 3 ZPO). Damit herrscht nach § 78 Abs. 3 ZPO kein Anwaltszwang.
Erlassverfahren
[Bearbeiten]Zuständigkeit
[Bearbeiten]Zuständig ist nach grundsätzlich §§ 937, 943 und 802 ZPO ausschließlich das Gericht der Hauptsache, es sei denn es liegt ein Fall des § 942 ZPO vor. "Dringend" im Sinne des Abs. 1 ist dabei nur eine Sache, bei der die Anrufung des Hauptsachegerichts an Stelle des Amtsgerichts der belegenen Sache zu so erheblichen Verzögerungen führen würde, dass aus diesem Grund der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes gefährdet wäre.[1]
Antrag
[Bearbeiten]Nach § 938 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen über die sachgerechte Maßnahme, den Verfügungszweck zu erreichen. Grundsätzlich ist ein Antrag daher ausreichend bestimmt, wenn nur das Rechtsschutzziel (geeignete Maßnahme zur Sicherung des Anspruchs) genannt wird. In der Praxis - also auch in der Anwaltsklausur - sollte aber dennoch ein konkreter Antrag gestellt werden, um das Gericht im eigenen Sinn zu leiten. Weicht es von diesem Antrag ab und erlässt eine andere sichernde Maßnahme folgt daraus keine Abweisung im Übrigen und damit auch keine Kostenlast für den Antragsteller.[2]
Glaubhaftmachung
[Bearbeiten]Sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen. Dazu muss das entscheidende Gericht die zugrunde liegenden Tatsachen für überwiegend wahrscheinlich halten. Wie beim Arrest kann Antragssteller neben den im Hauptsacheverfahren statthaften Beweismitteln (SAPUZA[3]) auch Versicherungen an Eides statt vorbringen (§ 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Alle Beweismittel müssen nach § 294 Abs. 3 ZPO präsent sein.
Zustellung
[Bearbeiten]Eine einstweilige Verfügung wird nicht von Amts wegen an die gegnerische Partei zugestellt, sondern muss vom Antragsteller selbst über den Gerichtsvollzieher innerhalb eines Monats nach Erlass zugestellt werden, um vollstreckbar zu sein (Zustellung im Parteibetrieb, § 922 Abs. 2, § 929 Abs. 2 ZPO). Wird die Verfügung vor der Zustellung vollzogen, muss sie nach § 929 Abs. 3 ZPO innerhalb von sieben Tagen nach der Vollziehung und vor Ablauf der Monatsfrist des § 922 Abs. 2 ZPO zugestellt werden.
Aufhebungsverfahren
[Bearbeiten]Der Antragsgegner kann Widerspruch einlegen, woraufhin das Gericht über die einstweilige Maßnahme mündlich verhandelt und durch Urteil entscheidet.
Nach § 945 ZPO haftet der Antragsteller bei einem ungerechtfertigten Verfügungsgesuch verschuldensunabhängig auf Schadensersatz für den Vollziehungsschaden.
Vollstreckung
[Bearbeiten]In Abweichung von § 750, § 751 ZPO, die eine Vollstreckung erst zulassen, wenn das Urteil oder die Vollstreckungsklausel zugestellt worden ist, kann die einstweilige Verfügung sofort vollzogen werden. Duldungs- und Unterlassungsansprüche können auch durch Ordnungsgeld und Ordnungshaft durchgesetzt werden, § 890 ZPO.
Besonderheiten
[Bearbeiten]- Nach § 940a ZPO darf aus sozialen Gründen Wohnraum per einstweiliger Verfügung nur bei Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht oder bei einer Gefahr für Leib und Leben geräumt werden. Die Abgrenzung zur Gewerbemiete erfolgt nach dem Vertragszweck, nicht der tatsächlichen Nutzung.[4]
- Ein Sonderfall der einstweiligen Verfügung ist die sog. Leistungsverfügung. Sie dient nicht nur zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers, sondern führt bereits zu dessen Befriedigung. Da damit das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache unterlaufen wird, darf eine Leistungsverfügung nur in Ausnahmefällen ergehen. Während eine solche Ausnahme früher nur bei Unterhaltsansprüchen und anderen lebensnotwendigen Leistungen gesehen wurde, hat die Rechtsprechung den Anwendungsbereich inzwischen erweitert. Voraussetzung ist danach, dass der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung angewiesen ist, weil ihm andernfalls so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ein Zuwarten nicht möglich und Verweisung auf späteren Schadensersatz nicht zumutbar ist.